Fachbeiträge & Kommentare zu CSRD

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (a) Auswahl des Abschlussprüfers

Rz. 300 [Autor/Zitation] Die Überwachung der Auswahl des Abschlussprüfers war im ursprünglichen Aufgabenkatalog des § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG idF des BilMoG noch nicht enthalten. Sie wurde allerdings in der Begründung dieses Gesetzes bereits angesprochen (Begr.RegE BilMoG, BT-Drucks. 16/10067, 103; Rz. 298) und durch das AReG zur Umsetzung von Art. 39 Abs. 6 Buchst. f APrRL 20...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (b) Qualität der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts

Rz. 337 [Autor/Zitation] Sofern die Gesellschaft in Zukunft einen Nachhaltigkeitsbericht aufzustellen hat (zum Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen Rz. 234), ist dieser – anders als die frühere nichtfinanzielle Erklärung (Rz. 234) – ebenfalls materiell zu prüfen (§ 324b Abs. 1 und 2 HGB-E). Grundlage hierfür ist Art. 34 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. aa Bilanz-RL 2013/34/EU idF ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Gesetzgeberischer Zweck

Rz. 13 [Autor/Zitation] Aus Anlass der Umsetzung der europäischen Abschlussprüferrichtlinie (APrRL 2006/43/EG) ist § 324 durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz v. 25.5.2009 (BilMoG, BGBl. I 2009, 1102) grundlegend neu gefasst worden. Die vorherigen Bestimmungen zu Meinungsverschiedenheiten zwischen KapGes. und Abschlussprüfer (§ 324 aF) wurden aufgrund geringer praktisch...mehr

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Erklärung zur Unternehmensf... / 2 Verpflichtete Unternehmen

Rz. 3 Die Erklärung zur Unternehmensführung müssen abgeben börsennotierte Aktiengesellschaften sowie Aktiengesellschaften, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt i. S. d.§ 2 Abs. 11 WpHG ausgegeben haben und deren Aktien mit Wissen der Gesellschaft[1] über ein multilaterales Handelssystem i. S. d. § 2 Abs. 8 Satz 1 Nr. 8 WpHG...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Tatgegenstände, Tatmittel

Rz. 98 [Autor/Zitation] § 242 Abs. 1 Satz 1 verlangt, dass ein Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes eine Eröffnungsbilanz als einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss aufzustellen hat. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für die Bilanz als Teil des JA geltenden Vorschriften anzuwenden; mit ihr beginnt die laufende Buchführung und si...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / g) 2017 bis 2025

Rz. 93 [Autor/Zitation] Eine wesentliche Erweiterung der möglichen Tatgegenstände erfuhr § 331 über das CSR-RUG v. 11.4.2017 (Art. 1 Nr. 16; BGBl. I 2017, 802) durch die Aufnahme der gesondert genannten nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung im (Konzern-)Lagebericht bzw. alternativ des gesonderten nichtfinanziellen (Konzern-)Berichts in § 331 Nr. 1 und 2. Die Strafvorschriften...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Prüfungsvorschriften der APrVO

Rz. 30 [Autor/Zitation] § 316a Satz 1 normiert das Verhältnis zwischen den Prüfungsnormen des HGB und der APrVO (VO (EU) 537/2014) wie folgt: "Auf die Abschlussprüfung bei Kapitalgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, sind die Vorschriften dieses Unterabschnitts nur insoweit anzuwenden, als nicht die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 … anzuwenden ist" (§ 3...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Berichtspflicht gem. § 107 Abs. 3 Satz 8 AktG (Abs. 2 Satz 4 Var. 1)

Rz. 355 [Autor/Zitation] Nach Abs. 2 Satz 4 Var. 1 ist § 107 Abs. 3 Satz 8 AktG entsprechend anzuwenden. § 107 Abs. 3 Satz 8 AktG sieht vor, dass dem AR regelmäßig über die Arbeit der Ausschüsse zu berichten ist. Diese Vorgabe gilt folglich im Grundsatz auch für den Prüfungsausschuss nach § 324. Der Verweis (seinerzeit auf § 107 Abs. 3 Satz 5 AktG idF des AReG) geht auf das A...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 324 adressiert unter der Normbezeichnung "Prüfungsausschuss"zwei Themenkreise, die inhaltliche Berührungspunkte aufweisen, aber auf unterschiedlichen Regelungsebenen angesiedelt sind (krit. zur Platzierung von § 324 zB Schüppen in Heidel/Schall4, § 324 HGB Rz. 1, 4; Böcking/Gros/Rabenhorst in EBJS5, § 324 HGB Rz. 1; s. näher Rz. 19). Zum einen beinhal...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Prüfungsvorschriften des HGB

Rz. 35 [Autor/Zitation] HGB-Prüfungsvorschriften, zu denen die APrVO keine entsprechenden Normen enthält, werden von der Vorrangregelung des § 316a Satz 1 nicht berührt. Beispiele dafür zur Abschlussprüfung sind: § 316 zur Prüfungspflicht, § 317 zu Gegenstand und Umfang der Prüfung, § 320 zur Vorlagepflicht und zum Auskunftsrecht, § 321a zur Offenlegung des Prüfungsberichts (...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Überblick

Rz. 45 [Autor/Zitation] Die Ursprungsvorschrift § 324 idF des BilMoG (Rz. 41 ff.) hat bislang durch Art. 69 FGG-Reformgesetz (FGG-RG), Art. 1 Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG), Art. 1 Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG), Art. 24 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG), Art. 8 Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von F...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Überblick

Rz. 220 [Autor/Zitation] § 324 selbst beschreibt konkret nur die spezielle subsidiäre Aufgabe des Prüfungsausschusses, den Gesellschaftern einen Vorschlag für die Wahl des Abschlussprüfers zu machen, wenn die KapGes. keinen AR oder Verwaltungsrat hat oder wenn der AR oder Verwaltungsrat für den Vorschlag nicht zuständig ist (Abs. 2 Satz 5; Rz. 366 ff.). Der Gesetzestext ("wen...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Erklärungspflicht (Abs. 1a Satz 1)

Rz. 19 [Autor/Zitation] § 340a Abs. 1a wurde im Zuge des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes v. 11.4.2017 (BGBl. I 2017, 802) eingeführt. Hierdurch werden Institute im Anwendungsbereich der §§ 340 ff., die mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen und die eines der in § 267 Abs. 3 genannten weiteren Kriterien (Bilanzsumme über 20 Mio. EUR, Umsatzerlöse über 40 Mio. EUR) erfüllen, ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Jahresabschluss und Lagebericht

Rz. 71 [Autor/Zitation] § 316 Abs. 1 Satz 1 bestimmt als Gegenstand der Abschlussprüfung den JA und den Lagebericht von KapGes. Zum prüfungspflichtigen JA gehören Bilanz, GuV und Anhang; bei der nicht zur Konzernrechnungslegung verpflichteten kapitalmarktorientierten KapGes. kommen die Kapitalflussrechnung und der Eigenkapitalspiegel sowie ggf. (Wahlrecht) die Segmentberichte...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Offenlegungsumfang

Rz. 6 [Autor/Zitation] § 341l Satz 1 definiert durch den Verweis auf die allgemeinen Vorschriften der § 325 Abs. 2-5, §§ 328, 329 Abs. 1 HGB den Umfang der rechtsformunabhängig von Versicherungen offenzulegenden Unterlagen. Demnach sind für den Einzelabschluss der Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, GuV und Anhang einschließlich des Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Besonderheiten bei Genossenschaften und Sparkassen

Rz. 36 [Autor/Zitation] Genossenschaften und Sparkassen unterliegen nicht per se den Vorschriften der §§ 316 bis 324a. Zudem können die Mitgliedstaaten, auf Art. 2 Abs. 3 und 4 APrVO gestützt, die Abschlussprüfung bei Genossenschaften und Sparkassen von der Anwendung der APrVO insgesamt oder einzelner Bestimmungen daraus ausnehmen; das soll die "Fortexistenz des etablierten S...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Kündigungserklärung

Rz. 470 [Autor/Zitation] Die Kündigung ist vom Abschlussprüfer gegenüber der Gesellschaft zu erklären. Die Kündigungserklärung ist grds. formlos möglich. Aus ihr muss hervorgehen, dass aus wichtigem Grund gekündigt wird. Der Zeitraum, während dessen gekündigt werden kann, erstreckt sich von der Annahme bis zur Beendigung des Prüfungsauftrags. Damit dürfte die Kündigung grds. ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (2) Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung

Rz. 196 [Autor/Zitation] Nach Unionsrecht genügt es, wenn ein Gremienmitglied (des AR bzw. Prüfungsausschusses) über Sachverstand in Rechnungslegung und/oder Abschlussprüfung verfügt (s. Art. 41 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 3 APrRL 2006/43/EG = Art. 39 Abs. 1 UAbs. 2 APrRL 2006/43/EG idF der APrÄRL 2014/56/EU). Vor dem Hintergrund dieses Regulierungsspielraums hatte der Gesetzgeber de...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / J. Unterrichtung der Wirtschaftsprüferkammer (Abs. 8)

Rz. 490 [Autor/Zitation] Abschlussprüfer und die gesetzlichen Vertreter der geprüften Gesellschaft haben gem. § 318 Abs. 8 die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) unverzüglich und schriftlich begründet von der Kündigung (§ 318 Abs. 6) oder dem Widerruf des Prüfungsauftrags zu unterrichten (§ 318 Abs. 1 Satz 5). Hiermit wird Art. 38 Abs. 2 RL 2006/43/EG umgesetzt. Damit soll eine un...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Form des Prüfungsberichts (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 45 [Autor/Zitation] Nach dem RefE CSRD-UmsG soll der geltende und im folgenden genannte Begriff "Prüfungsbericht" durch den Begriff "Abschlussprüfungsbericht" ersetzt werden, vgl. Rz. 13. Nach § 324a Abs. 2 Satz 1 ist es zulässig, die Prüfungsberichte zum Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a und zum JA zusammenzufassen. Diese Möglichkeit eröffnet sich erst aufgrund der geset...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Zu beachtende Fristen für die Beendigung; Abschluss der Prüfung

Rz. 80 [Autor/Zitation] Abschlussprüfer sind zwar in ihrer Prüfungszeit nicht ausdrücklich durch gesetzliche Vorschriften beschränkt. Es ergibt sich jedoch aus den weiteren gesetzlichen Vorschriften über die Behandlung des JA durch die gesetzlichen Vertreter, dass sie (jedenfalls bei der AG) bei voller Ausnutzung der Fristen durch die einzuschaltenden Organe innerhalb von 1 ½...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 15 [Autor/Zitation] Durch das BiRiLiG v. 19.12.1985 (BGBl. I 1985, 2355) sind die verschiedenen Regelungstatbestände des AktG 1965 (§ 148 – Vorlagepflicht; § 165 – Auskunftsrecht; § 336 Abs. 4 – Konzernabschluss) aus Gründen der Übersichtlichkeit im HGB zusammengefasst worden (zur Entstehung vgl. Biener/Berneke, BiRiLiG, 1986, 424 f.). Rz. 16 [Autor/Zitation] Die Regelungen...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (a) Qualität der Abschlussprüfung

Rz. 326 [Autor/Zitation] Die Überwachung der Qualität der Abschlussprüfung ist erstmals durch das FISG in den Aufgabenkatalog des § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG eingefügt worden. Nach der Regierungsbegründung wird mit dieser Ergänzung im Einklang mit Art. 39 Abs. 6 Buchst. d APrRL 2006/43/EG idF der APrÄRL 2014/56/EU klargestellt, dass die Überwachung der Abschlussprüfung die Prüfu...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand und Geltungsbereich der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 324a normiert die Anwendung der HGB-Prüfungsvorschriften für den "Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a" (im Folgenden auch: Einzelabschluss oder IFRS-Einzelabschluss; die Prüfung eines IFRS-Konzernabschlusses ist in § 316 Abs. 2 iVm. § 315e normiert; nach dem RefE CSRD-UmsG: in § 316 Abs. 2 iVm. § 315g, vgl. Rz. 12). Das ist gesondert notwendig, weil se...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand und Geltungsbereich

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 316 verlangt die jährlich pflichtmäßige Prüfung des JA und des Lageberichts von Kapitalgesellschaften ab mittlerer Größe durch einen Abschlussprüfer als Voraussetzung für die Feststellung des JA sowie die jährlich pflichtmäßige Prüfung der von KapGes. aufzustellenden Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte größenunabhängig als Voraussetzung für die ...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
ESRS S2: Detailbetrachtung ... / 6 Fazit

Mit dem ESRS S2 rücken Einkaufsabteilungen stärker in den Fokus der unternehmerischen Nachhaltigkeitsberichterstattung. Sie sind künftig gefordert, menschenrechtliche Risiken entlang der Wertschöpfungskette nicht nur zu identifizieren und zu bewerten, sondern auch systematisch zu dokumentieren und zu steuern. Der Standard verlangt eine systematische Verankerung sozialer Krit...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Andere Institutionen

Rz. 26 [Autor/Zitation] Nach § 342q Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gehört es zu den Aufgaben des privaten Rechnungslegungsgremiums, das BMJ bei Gesetzesvorhaben zu Rechnungslegungsvorschriften zu beraten. Damit ist der Adressat – das BMJ – klar benannt. Beispielsweise wurde das DRSC durch das BMJ zur Durchführung einer Studie zur Untersuchung der nichtfinanziellen Berichterstattung deut...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Strafrechtliche Vorschriften

Rz. 185 [Autor/Zitation] Über § 823 Abs. 2 BGB erlangen im zivilen Haftungsrecht in erster Linie die strafrechtlichen Vorschriften zum Schutz fremder Vermögensinteressen Geltung (wie hier Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 138 ff.): In Betracht kommen namentlich § 263 StGB (Betrug), § 263a StGB (Computerbetrug), § 264 StGB (Subventionsbetrug), § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Tätigkeit der feststellenden Organe

Rz. 95 [Autor/Zitation] Die Bestimmung, dass der JA erst nach stattgefundener Abschlussprüfung festgestellt werden kann, verbietet es nicht, dass sich der AR, ein von ihm bestellter Ausschuss oder die Gesellschafter schon vor Beendigung der Abschlussprüfung mit dem JA befassen oder eigene Prüfungen, wie sie zB in § 171 Abs. 1 Satz 1 AktG vorgeschrieben sind, durchführen. Notw...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Prüfungspflichtige Konzerne

Rz. 99 [Autor/Zitation] Eine Prüfungspflicht nach § 316 Abs. 2 besteht nur, soweit ein Konzernabschluss nach den Bestimmungen der §§ 290 bis 293 bzw. § 315e aufzustellen ist. Haben Kapitalgesellschaften nach den dazu ergangenen Vorschriften (§§ 290 bis 293; zu Einzelheiten vgl. die Erläuterungen dort) einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen – einschlie...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Hinweis zur Nachtragsprüfung gem. § 316 Abs. 3 Satz 2

Rz. 684 [Autor/Zitation] Ein Hinweis zur Nachtragsprüfung ist in den Bestätigungsvermerk aufzunehmen, wenn der geprüfte Abschluss nach Vorlage des Prüfungsberichts (nach dem RefE CSRD-UmsG: Abschlussprüfungsbericht; vgl. Rz. 104) geändert wurde (§ 316 Abs. 3). Das kommt zB in Betracht, um in einer Angabe nach § 285 Nr. 33 auf die Auswirkungen eines sehr unsicheren wirtschaftl...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Zweigniederlassungen (Abs. 4 Satz 1 Alt. 2)

Rz. 61 [Autor/Zitation] Auf Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, der nicht Mitglied der EU und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den EWR (vgl. Rz. 32) ist, finden die Anforderungen der §§ 340 ff. ebenfalls Anwendung, sofern die Zweigniederlassung nach § 53 Abs. 1 KWG als Finanzdienstleistungsinstitut gilt. Dies ist der Fall, wenn die...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum

Birck/Meyer, Die Bankbilanz, Teillieferungen 1 und 2, 3. Aufl. 1976; Hopt, Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich, Sonderheft AG 1997, 42; Böcking/Orth, Neue Vorschriften zur Rechnungslegung und Prüfung durch das KonTraG und das KapAEG – Ergebnisse eines kapitalmarktinduzierten Reformzwangs, DB 1998, 1241; Krumnow ua., Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 23 [Autor/Zitation] Bis zur Neuregelung der handelsrechtlichen Rechnungslegung im Dritten Buch des HGB waren die Rechnungslegungsvorschriften für eingetragene Genossenschaften im Genossenschaftsgesetz kodifiziert. Die bis zur Neuregelung durch das BiRiLiG geltenden Vorschriften zur Rechnungslegung (§§ 33 bis 33i GenG AF) sind bis auf § 33 GenG aufgehoben worden. Nach dem ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Mayer/Maiß (Hrsg.), EG-Bankbilanzrichtlinie – Synoptische Darstellung der Entstehung der Richtlinie des Rates über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten mit weiteren Materialien, 1987; Krumnow ua., Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004; Erb, EHUG-Die neuen HGB-Offenlegungspflichten für Zweigniederlassungen a...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Weitere Bezüge in gesellschaftsrechtlichen Vorschriften

Rz. 8 [Autor/Zitation] Darüber hinaus finden sich außerhalb des HGB in verschiedenen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften – je nach Rechtsform des den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a prüfen lassenden Unternehmens – an § 324a Abs. 1 Satz 2 anknüpfende Bezüge auf weitere damit zusammenhängende, aber nicht in den Prüfungsnormen des HGB geregelte verfahrensbezogene Aspekte: § ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Verständnis der Öffentlichkeit, Erwartungslücke

Rz. 26 [Autor/Zitation] Das Interesse der Öffentlichkeit an der Abschlussprüfung und ihren Ergebnissen ist seit der Aktienrechtsreform von 1965 erheblich gestiegen, ohne dass im gleichen Maße das Verständnis für die Aufgabe, die Zielsetzung und die Möglichkeiten der Jahresabschlussprüfung zugenommen hat. Vielen gilt die Prüfung und ein erteilter, uneingeschränkter Bestätigung...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Natürliche Personen als Abschlussprüfer (Abs. 7 Satz 1 Halbs. 1)

Rz. 476 [Autor/Zitation] Nach dem RefE CSRD-UmsG soll der geltende und im Folgenden zu Abs. 7 genannte Begriff "Prüfungsbericht" durch den Begriff "Abschlussprüfungsbericht" ersetzt werden, vgl. Rz. 104. Abschlussprüfer sind verpflichtet, den stets schriftlich auszustellenden Bestätigungs- oder Versagungsvermerk (§ 322 Abs. 1 Satz 1) zu unterzeichnen (§ 322 Abs. 7 Satz 1 Halbs...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften

Rz. 67 [Autor/Zitation] Kapitalmarktorientierte KapGes. (§ 264d) sowie kapitalmarktorientierte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften (§ 264d iVm. § 264a Abs. 1) gehören zur Fallgruppe der PIE nach § 316a Satz 2 Nr. 1 und sind damit eine Teilmenge dieser Unternehmen. Einer Abgrenzung zu den anderen Fallgruppen der PIE bedarf es daher strenggenommen nicht, denn alle...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Bericht über das Ergebnis der Prüfung (Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1)

Rz. 123 [Autor/Zitation] Nach dem RefE CSRD-UmsG soll der noch geltende und nachfolgend aus Abs. 3 Satz 2 verwendete Begriff "Prüfungsbericht" durch den Begriff "Abschlussprüfungsbericht" ersetzt werden, vgl. Rz. 44 ff. Über das Ergebnis der Nachtragsprüfung ist zu berichten (§ 316 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1). Der Wortlaut der Bestimmung beschränkt sich allein auf diese Forderung....mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Besonderheiten in der Formulierung des Bestätigungsvermerks

Rz. 26 [Autor/Zitation] Im Rahmen der Prüfung nach § 324a sind ua. auch die vorgenannten besonderen Anforderungen für den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a sowie die Bezugnahme darauf im Lagebericht auf Einhaltung zu prüfen. Das ist auch im Bestätigungs- oder Versagungsvermerk nach § 322, sofern einschlägig auch iVm. Art. 10 APrVO, bei der darin aufzunehmenden Beschreibung d...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 6. Digitalisierung und Nachhaltigkeit

Rz. 20 [Autor/Zitation] Dem schloss sich unmittelbar die Digitalisierung als Triebfeder für gesetzgeberische Maßnahmen an, indem es durch das EHUG v. 10.11.2006 (BGBl. I 2006, 2553) zu einer vollständigen Umgestaltung und Neufassung von § 325 kam, der fortan eine elektronische Einreichung der zu veröffentlichenden Unterlagen vorsah. Mit dem TUG v. 5.1.2007 (BGBl. I 2007, 10) ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige oder mit bestimmter Geschäftstätigkeit

Rz. 62 [Autor/Zitation] Bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sowie anderen Unternehmen im Anwendungsbereich der §§ 340–340o (Wertpapierinstitute iSd. Wertpapierinstitutsgesetzes und Institute iSd. Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes) bestimmt sich die Prüfungspflicht nach § 340k Abs. 1 iVm. § 316 unabhängig von ihrer Rechtsform und Größe; auch Personenhandelsgesellsch...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Rechtsfolgen unterlassener Prüfung oder unvollständiger Anwendung maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze

Rz. 33 [Autor/Zitation] Ohne seine Billigung darf der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a nicht offengelegt werden (so explizit § 171 Abs. 4 Satz 2 AktG; § 47 Abs. 4 Satz 2 SEAG; § 48 Abs. 4 Satz 4 GenG; § 52 Abs. 1 GmbHG iVm. § 171 Abs. 4 Satz 2 AktG; bei GmbH ohne AR liegt die Billigung der Offenlegungsentscheidung gem. § 46 Nr. 1a GmbHG durch die Gesellschafter zugrunde, vg...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Uneingeschränktes Prüfungsurteil

Rz. 426 [Autor/Zitation] Die folgenden Darstellungs- und Formulierungsbeispiele fassen die in den Rz. 376 ff. erläuterten Anforderungen zu den Erklärungen nach § 322 Abs. 6 Satz 1 zusammen und dienen zugleich dazu, sie im Zusammenhang zu verdeutlichen; zugrunde liegen den Beispielen die Prüfung eines Lage- oder Konzernlageberichts für das GJ vom 1.1. bis zum 31.12.01 einer na...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Pensionsfonds (Abs. 4 Satz 1)

Rz. 27 [Autor/Zitation] Der Anwendungsbereich der versicherungsspezifischen Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB wurde durch den im Zuge des Altersvermögensgesetzes (AVmG) v. 26.6.2001 eingefügten Abs. 4 auf Pensionsfonds erweitert (BGBl. I 2001, 1310). § 236 VAG definiert den Pensionsfonds als eine rechtsfähige Einrichtung...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / D. Aufstellungsfristen (Abs. 3)

Rz. 15 [Autor/Zitation] § 341i Abs. 3 beinhaltet eine von der allgemeinen in § 290 Abs. 1 kodifizierten Fünf-Monatsfrist abweichende Frist von "innerhalb 2 Monaten nach Ablauf der Aufstellungsfrist für den zuletzt aufzustellenden und in den Konzernabschluss einzubeziehenden Abschluss, spätestens jedoch innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag des Konzernabschlusses, für ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Einklangbestätigung (Art. 10 Abs. 2 Buchst. e APrVO)

Rz. 539 [Autor/Zitation] Nach dem RefE CSRD-UmsG soll der geltende und im Folgenden genannte Begriff "Prüfungsbericht" durch den Begriff "Abschlussprüfungsbericht" ersetzt werden, vgl. Rz. 104. Art. 10 Abs. 2 Buchst. e APrVO verlangt, im Bestätigungs- oder Versagungsvermerk "die Bestätigung, dass das Prüfungsurteil mit dem in Artikel 11 genannten zusätzlichen Bericht an den Pr...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Verweismöglichkeit (Abs. 1a Satz 2) und entsprechende Anwendung (Abs. 1a Satz 3)

Rz. 25 [Autor/Zitation] Die nichtfinanzielle Erklärung kann entweder in den LB integriert oder in einen separaten Bericht ("nichtfinanzieller Bericht") ausgelagert werden (Böcking, DB 2017, M5). Bei einer integrierten Darstellung können die nichtfinanziellen Informationen entweder an verschiedenen Stellen im LB oder aber gebündelt in einem eigenen Abschnitt gegeben werden (Ka...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Größenkriterien nach § 293 (Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2, § 267 Abs. 4, 4a)

Rz. 52 [Autor/Zitation] Obwohl § 293 nach § 340i Abs. 2 Satz 2 auf den Konzernabschluss von Instituten nicht anwendbar ist, werden diese Größenkriterien für die Frage der Pflicht zur Erweiterung des Konzernlageberichts von Instituten um eine nichtfinanzielle Erklärung herangezogen. Eine solche Erweiterungspflicht ist lediglich dann verlangt, wenn neben Anforderungen an die Ar...mehr