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Vorbemerkungen Vor §§ 264 ff. HGB / III. Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz 2015 und nachfolgende Entwicklung

PD Dr. Carsten Meinert
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Rz. 53

[Autor/Zitation]

Nachdem die 8. EG-RL (84/253/EWG) bereits durch die APrRL (2006/43/EG) v. 17.5.2006 aufgehoben worden war, wurden durch die Bilanz-RL (2013/34/EU) v. 26.6.2013 auch die 4. EG-RL (78/660/EWG) und die 7. EG-RL (83/349/EWG) ersetzt. Ziel der Überarbeitung war vor allem eine Deregulierung zur Entlastung von KMU. Zudem wurden – im Sinne einer stärkeren Vergleichbarkeit der Abschlüsse – Mitgliedstaatenwahlrechte reduziert sowie die Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Wesentlichkeit und der wirtschaftlichen Betrachtungsweise verpflichtend vorgeschrieben. Im Übrigen stimmen die Vorgaben jedoch in weiten Teilen mit denjenigen der ersetzten Richtlinien überein. Das zur Umsetzung der Bilanz-RL (2013/34/EU) erlassene BilRUG v. 17.7.2015 (BGBl. I 2015, 1245) hat versucht, möglichst weitgehend an den bisherigen Regelungen festzuhalten (BT-Drucks. 18/4050, 47 f.). Zu den Änderungen zählt ua. eine Anhebung der für die Größenklassen relevanten Schwellenwerte in § 267 und eine Reform des Begriffs der Umsatzerlöse. Zudem wurden die Anhangangaben erweitert und neue Anforderungen an die Offenlegung formuliert. In Bezug auf die Grundsätze der Wesentlichkeit und der wirtschaftlichen Betrachtungsweise sah der Gesetzgeber hingegen keinen Handlungsbedarf (BT-Drucks. 18/4050, 41 f.).

 

Rz. 54

[Autor/Zitation]

Durch das CSR-RUG v. 11.4.2017 (BGBl. I 2017, 802) wurden in Umsetzung der CSR-RL (2014/95/EU) v. 22.10.2014 die Vorgaben zum (Konzern-)Lagebericht (§§ 289 ff., 315 ff.) überarbeitet und um neue Pflichten zur nichtfinanziellen Berichterstattung ergänzt. Gegenstand der Abschlussprüfung ist nach § 317 Abs. 2 Satz 4 bislang nur die Frage, ob die nichtfinanzielle Erklärung vorgelegt wurde, nicht aber, ob sie inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Zudem erga...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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