Fachbeiträge & Kommentare zu Bund

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Deliktische Eingriffe Dritt... / aa) Die technische Richtlinie (TR) 031008

Mit der technischen Richtlinie (TR) 031008 wird das Ziel verfolgt, den Transportschutz einer versandten E-Mail zu erhöhen. Mithilfe von Mail Strict Transport Security (MTA-STS) zeigt ein E-Mail-Server an, dass er ausschließlich verschlüsselt kommuniziert. Es findet keine E-Mail-Übertragung statt, wenn der empfangende E-Mail-Server kein gültiges Zertifikat besitzt, das von ei...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Deliktische Eingriffe Dritt... / 6. Ist die Korrespondenz mit dem Mandanten zu verschlüsseln?

Die meisten Rechtsanwälte korrespondieren mit ihren Mandanten per E-Mail. Das geschieht nicht zuletzt auf deren Wunsch. In der Mandatsvollmacht wird dieser Kommunikationsweg inzwischen standardmäßig (mit) vereinbart. Der E-Mail-Versand erfolgt fast ausschließlich mit einer Transportverschlüsselung (s. oben unter 2. c). Es existieren zwar andere Kommunikationsmöglichkeiten. B...mehr

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Deliktische Eingriffe Dritt... / 7. Resümee

Soll eine Umsatzsteuerrechnung nicht gem. § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG in einem strukturierten elektronischen Format oder mittels einer Rechnungsplattform übermittelt werden, bieten sich andere Übertragungswege an, um Rechnungen sicher zu versenden. Das Angebot ist vielgestaltig. Es umfasst den reinen Rechnungsversand sowie Erweiterungen, die in Form von Modulen bei unterschiedli...mehr

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Deliktische Eingriffe Dritt... / bb) Kein Schadensersatzanspruch des Kunden aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB oder Art. 82 DS-GVO

Das OLG verneinte auch einen Schadensersatzanspruch der B-GmbH gegenüber der Klägerin aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB i.H. der Überweisung von 13.500 EUR. Der Senat konnte zunächst nicht feststellen, dass die nach § 280 Abs. 1 BGB darlegungs- und beweispflichtige B-GmbH den Nachweis erbracht hatte, dass die A-GmbH eine Nebenpflicht verletzt hatte, die dazu führen würde, da...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Deliktische Eingriffe Dritt... / bb) Einwendung aus Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DS-GVO

Dem Beklagten (Auftraggeber und Zahlender) stehe allerdings ein Schadensersatzanspruch gegen den Werkunternehmer in Höhe des gezahlten Betrags zu. Diesen könne er dem Anspruchsteller unter dem Gesichtspunkt der dolo-agit-Einwendung gem. § 242 BGB entgegenhalten. Der Anspruch resultiere aus Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).[10] Die Vorschrift eröffne einen dir...mehr

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Ärztliche Untersuchung / 2.2.11 Tarifliche Sonderregelungen

§ 33 Abs. 4 TVöD / § 33 Abs. 4 TV-L regelt einen Sonderfall der ärztlichen Untersuchung. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD / § 33 Abs. 4 Satz 1 TV-L endet das Arbeitsvertragsverhältnis automatisch mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Bei einer...mehr

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Ärztliche Untersuchung / 1 Allgemeines

Sowohl im Rahmen der Einstellung als auch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses haben Arbeitgeber ein Interesse an Informationen zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit eines Beschäftigten und in diesem Zusammenhang auch an der Anordnung ärztlicher Untersuchungen. Dem Interesse des Arbeitgebers stehen grundrechtlich geschützte Interessen der Beschäftigten gegenüber. So we...mehr

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Mindestlohn: Dokumentations... / 2.6 Bußgeldtatbestand

Der Gesetzgeber sieht bei Verstößen gegen diese Aufzeichnungspflichten ein Bußgeld von bis zu 30.000 EUR vor. Die verschärften Aufzeichnungsvorschriften machen es den Prüfern der Deutschen Rentenversicherung Bund leichter, die Einhaltung des Mindestlohns zu überwachen. Vor allem deutet das Fehlen derartiger Unterlagen darauf hin, dass der Arbeitgeber seinen Pflichten – arbei...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Flexible Arbeitszeit (Wertg... / 9 Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund

Bei Beendigung der Beschäftigung haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, angespartes Wertguthaben, das nicht mehr vereinbarungsgemäß verwendet werden kann, auf die Deutsche Rentenversicherung Bund zu übertragen.[1] Die Führung und Verwaltung des Wertguthabens erfolgt durch die Deutschen Rentenversicherung Bund treuhänderisch und getrennt von sonstigen Vermögen der gesetzlichen R...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 5 Aufteilungsplan – Verteilungen auf Bund und Länder

Rz. 81 § 5 Abs. 2 bis 7 FVG befasst sich mit der Aufteilung oder Verteilung der beim BZSt angefallenen Ausgaben und Einnahmen durch Erstattungen, Vergütungen, Auszahlungen von Altersvorsorgezulage einerseits sowie KapESt und Pauschsteuer andererseits auf Bund, Länder und ihre Gemeinden. Hierzu ist eine Reihe von Rechtsverordnungen ergangen. § 5 Abs. 2 bis 7 FVG sind Ausführu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 5.2 Aufteilung der Kindergeldzahlungen (Abs. 3)

Rz. 83 Das Kindergeld ist gem. § 31 S. 3 EStG eine monatlich zu zahlende Steuervergütung. Diese Steuervergütungen sollen vom Bund, den Ländern und den Gemeinden entsprechend der Verteilung des Aufkommens an der ESt getragen werden. Das BZSt stellt nach Ablauf jedes Monats die Anteile der Länder einschließlich ihrer Gemeinden fest, nachdem der Bund mit den Zahlungen in Vorlag...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.30 Aufgaben im Zusammenhang mit der Besteuerung von Rentenbezügen und der steuerlichen Förderung der Altersvorsorge (Nr. 18)

Rz. 32 Nr. 18 regelt Aufgaben, die dem BZSt im Zusammenhang mit der Besteuerung von Rentenbezügen und der steuerlichen Behandlung der Altersvorsorge übertragen worden sind und bei deren Erfüllung es sich der Deutschen Rentenversicherung Bund als zentraler Stelle i. S. v. § 81 EStG (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen – ZfA) im Wege der Organleihe bedient.[1] Die Deutsc...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Flexible Arbeitszeit (Wertg... / 6.5 Ausschluss der Insolvenzschutzregelungen

Die Vorschriften über die Insolvenzsicherung werden gegenüber dem Bund, den Ländern und Gemeinden, Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen keine Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig ist, nicht angewendet. Dies gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen die Zahlungsfähigkeit durch den Bund, ein Land oder ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.1 Staatsbetriebe, Erdölbevorratungsverband (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KStG)

Rz. 13 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KStG sind bestimmte Unternehmen und Anstalten, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben Betriebe gewerblicher Art unterhalten, aus Gründen des öffentlichen Interesses von der KSt befreit. Dies sind das Bundeseisenbahnvermögen sowie der Erdölbevorratungsverband.[1] Die Monopolverwaltungen des Bundes sind ausgelaufen[2] und seit dem Vz 2019 nicht me...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.37 Verwaltung der Versicherung- und Feuerschutzsteuer (Nr. 25)

Rz. 46 Das BZSt hatte nach dieser Nummer zunächst nur die Aufgabe, die von den Finanzbehörden übermittelten Informationen über die Verwaltung der Versicherung- und Feuerschutzsteuer zentral zu sammeln und auszuwerten. Dadurch sollte die Verwaltung dieser Steuern verbessert, insbesondere die Verfolgung länderübergreifender Sachverhalte erleichtert werden. Mit dem Begleitgeset...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Flexible Arbeitszeit (Wertg... / 7 Führung und Verwaltung

Der Arbeitgeber hat das Wertguthaben im Sinne des Sozialversicherungsrechts einschließlich dessen Änderungen durch Zu- und Abgänge in den Entgeltunterlagen darzustellen.[1] Dabei sind der Abrechnungsmonat, in dem die erste Gutschrift erfolgt, sowie alle weiteren Abrechnungsmonate, in denen Änderungen des Wertguthabens erfolgen, anzugeben. Hierbei ist sicherzustellen, dass di...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 5.6 Verteilung und Auszahlung des Aufkommens der nach § 5 Abs. 1 Nr. 12 FVG zugeflossenen Einkommen- und KSt (Abs. 7)

Rz. 87 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 12 FVG und der dazu ergangenen Rechtsverordnung v. 24.6.2013[1] fällt für Vergütungen, die nach dem 31.12.2013 zufließen, die Durchführung der Veranlagung nach § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 EStG und nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 KStG sowie die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Abs. 1 EStG und § 10 StAbwG [2] einschließlich des Erlasses von Haftun...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 5.4 Aufteilung des Aufkommens an der Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG (Abs. 5)

Rz. 85 Das BZSt lässt die nach § 40a Abs. 2 EStG zu zahlende Pauschsteuer im Weg der Organleihe durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung/Verwaltungsstelle Cottbus einziehen. An dem Aufkommen dieser pauschalen LSt sind die Länder und Gemeinden, in denen die Stpfl. ihren Wohnsitz haben, nach den für die Vert...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.41 Weiterleitung von Mitteilungen nach § 116 Abs. 1 AO an die Zollverwaltung (Nr. 28a)

Rz. 50 Gem. § 116 Abs. 1 AO haben die Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung, die nicht Finanzbehörden sind, Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, dem BZSt mitzuteilen. Dieses teilt die Tatsachen den für die Strafverfolgung zuständigen Behörden mit. Da die Informationen...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 5.1 Aufteilung der Erstattungen, Vergütungen und KapESt (Abs. 2)

Rz. 82 Die vom BZSt ausgezahlten Steuererstattungen und Steuervergütungen sowie die nach § 44b Abs. 6 S. 1–3 EStG erstattete KapESt, werden von den Ländern in dem Verhältnis getragen, in dem sie an dem Aufkommen der betreffenden Steuern beteiligt sind. In demselben Verhältnis steht den Ländern KapESt zu, die das BZSt anlässlich der Vergütung von KSt vereinnahmt hat. Näheres ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 5.5 Verteilung des Aufkommens der Quellensteuer nach RL 2003/48/EG (Abs. 6)

Rz. 86 § 5 Abs. 6 FVG regelte die Verteilung des Aufkommens der Quellensteuer nach der Richtlinie 2003/48/EG und wurde mit Wirkung vom 6.12.2024 aufgehoben.[1] Die Zinsinformationsverordnung ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden und durch das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen ersetzt worden.[2] § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr....mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 5.3 Abrechnung der Auszahlung von Altersvorsorgezulagen (Abs. 4)

Rz. 84 Die durch die zentrale Stelle[1] veranlassten Auszahlungen von Altersvorsorgezulagen[2] werden von den Ländern und Gemeinden nach den für die Verteilung des Aufkommens der ESt maßgebenden Vorschriften von den Ländern und Gemeinden mitgetragen, in denen der Gläubiger der Steuervergütung seinen inländischen Wohnsitz hat. Bei Gläubigern mit ausländischem Wohnsitz wird de...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Flexible Arbeitszeit (Wertg... / 1.1 Einmalzahlungen

Vereinbarungen zum Personalabbau, die die vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, den Aufbau von Wertguthaben durch eine sofortige gesonderte Einmalzahlung des Arbeitgebers und die unmittelbare Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum vorgezogenen Ende des Beschäftigungsverhältnisses vorsehen, erfüllen die Voraussetzungen einer Wertguthabenvereinbarung. Da...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.40 Unterstützung der Landesfinanzbehörden bei der Verhütung und Verfolgung bestimmter Steuerstraftaten (Nr. 28)

Rz. 49 Bei der Verhütung und Verfolgung von Steuerstraftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung hat das BZSt die Landesfinanzbehörden zu unterstützen. In den Fällen der Anzeigen nach § 116 Abs. 1 AO, zu denen die Gerichte und die Behörden des Bundes, der Länder und kommunale Träger der öffentlichen Verwaltung, die nicht Finanzbehörden sind, ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.18 Wirtschaftsförderungsgesellschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG)

Rz. 264 Wirtschaftsförderungsgesellschaften sind Gesellschaften, die der Verbesserung der Regionalstruktur oder der allgemeinen Wirtschaftsstruktur dienen. Die Steuerbefreiung solcher Gesellschaften als gemeinnützig[1] konnte zweifelhaft sein, weil es etwa an der Unmittelbarkeit fehlen konnte.[2] Durch das Gesetz v. 13.9.1993[3] wurde daher ab Vz 1993 eine eigenständige Steu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Das BZSt mit Sitz in Bonn-Beuel ist im Rahmen der Neustrukturierung der Bundesoberbehörden aus dem Bundesamt für Finanzen hervorgegangen.[1] Es hat vor allem Aufgaben im Zusammenhang mit den Besteuerungsverfahren. Dies sind Aufgaben vornehmlich ohne Leitungscharakter, die zweckmäßigerweise vom BZSt zentral erledigt werden können.[2] In fünf Abteilungen gegliedert ist d...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.8 Politische Parteien (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG)

Rz. 180 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG sind politische Parteien von der KSt befreit. Die Fassung der Vorschrift geht zurück auf das Gesetz v. 21.3.1983[1] und gilt seit Vz 1984. Bis zu dieser Gesetzesänderung waren nach Nr. 7 auch politische Vereine steuerbefreit; diese sind jetzt steuerpflichtig (Rz. 184). Aufgrund der Änderung durch das Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindli...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.6.1 Steuerbefreite Verbände

Rz. 133 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG sind von der KSt befreit Berufsverbände, kommunale Spitzenverbände auf Bundes- oder Landesebene einschließlich ihrer Zusammenschlüsse sowie Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die wie Berufsverbände allgemeine ideelle und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen.[1] Berufsverbände waren bereits ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.65 Mitwirkung bei der Festlegung der Einzelheiten der Risikomanagementsysteme (Nr. 46)

Rz. 74 Eingeführt mit dem Jahressteuergesetz 2020[1] mit Wirkung zum 1.1.2021 statuiert § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 46 FVG für das BZSt eine Zuständigkeit für die Mitwirkung an Einzelheiten des Risikomanagementsystems (RMS) der Finanzverwaltung. Mithilfe des RMS filtern die Finanzbehörden risikoarme Steuerfälle aus und unterstützen die Veranlagungsarbeiten insbesondere mit Abbruch...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.53 Weiterleitung von Anzeigen nach § 9 ErbStDV an die zuständigen Finanzbehörden der Länder (Nr. 38)

Rz. 62 Nach § 9 S. 1 ErbStDV haben die diplomatischen Vertreter und Konsuln des Bundes dem BZSt die ihnen bekannt gewordenen Sterbefälle von Deutschen ihres Amtsbezirks und die ihnen bekannt gewordenen Zuwendungen ausländischer Erblasser oder Schenker an Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, dem BZSt anzuzeigen. Dieses hat die Anzei...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 2.9 Dienstreisen (§ 50 Abs. 2 BT-S)

§ 50 Abs. 2 BT-S sieht vor, dass bei Dienstreisen grundsätzlich nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit gilt. Für jeden Tag der Dienstreise wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, sofern diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Tarifvertrag für den öffent... / 2.8 Reise- und Umzugskosten (§ 50 Abs. 1 BT-S)

Da eine eindeutige Zuordnung zu den Bundes- oder Landesreisekostenrechten nicht gegeben ist, wurde in § 50 BT-S geregelt, dass sich die Erstattung von Reise- und Umzugskosten nach den beim Arbeitgeber geltenden Grundsätzen richtet. Da die Sparkassen i. d. R. der Rechtsaufsicht des Landes unterliegen, dürfte meist das jeweilige Reise- und Umzugskostenrecht des Landes Anwendun...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.39 Erteilung von verbindlichen Auskünften nach § 89 Abs. 2 S. 3 AO (Nr. 27)

Rz. 48 Nach § 89 Abs. 2 AO erteilen die zuständigen FÄ auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Für Antragsteller, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach §§ 18–21 AO keine Finanzbehörde zuständig ist (z. B. bei Neugründungen aus dem Ausl...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.68 Aufbau und Betrieb eines öffentlich einsehbaren Zuwendungsregisters (Nr. 47)

Rz. 77 Durch das JStG 2020 v. 21.12.2020[1] eingeführt und durch das Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024[2] modifiziert erhielt das BZSt verschiedene Aufgaben rund um den Aufbau und Betrieb des in § 60b AO konstituierten und öffentlich einsehbaren Zuwendungsempfängerregisters. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 47 FVG enthält ergänzende Regelungen zur Datenerhebung und Kommunikation zur ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.31 Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG (Nr. 19)

Rz. 40 Im Bereich der Bauabzugsteuer hat das zuständige FA gem. § 48b EStG auf Antrag des Leistenden eine Freistellungsbescheinigung zu erteilen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das BZSt hat die Aufgabe, die ihm von den Landesfinanzbehörden übermittelten Angaben über erteilte Bescheinigungen zentral zu sammeln. Leistungsempfängern hat die Behörde auf elektronisc...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.22 Durchführung des Familienleistungsausgleichs (Nr. 11)

Rz. 24 Durch das Jahressteuergesetz 1996 ist ab dem 1.1.1996 dem BZSt bzw. seinem Vorgänger, dem Bundesamt für Finanzen, die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62–78 EStG übertragen worden. Die Nennung der Vorschriften des EStG schränkt die Zuständigkeit des BZSt auf den Kindergeldbereich ein, während die Gewährung von Kinderfreibeträgen nac...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.2 Kreditinstitute und Kassen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG)

Rz. 18 Durch § 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG werden bestimmte namentlich aufgeführte Kreditinstitute und Kassen von der KSt befreit, die öffentliche Aufgaben zu erfüllen haben und deren Zweck demgemäß nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Diese Institute stehen, von wenigen Ausnahmen abgesehen, mit anderen Kreditinstituten nicht im Wettbewerb. Daher wird die gesamte Tätigkeit diese...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.17 Sammlung und Auswertung von Daten (Nr. 6)

Rz. 19 Die zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen gehört zu den wichtigsten Aufgaben des BZSt.[1] Die Vorschrift ist verfassungsgemäß.[2] Sie dient der – bei der immer weiteren Zunahme der internationalen Verflechtung der Wirtschaft – immer bedeutender werdenden Erfassung und der Weitergabe von Informationen über Auslandsbeziehun...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.4.6 Weitere Voraussetzungen für Unterstützungskassen als soziale Einrichtungen

Rz. 80 Nach § 3 Nr. 1 KStDV dürfen bei Unterstützungskassen die Leistungsempfänger nicht zu laufenden Beiträgen oder sonstigen Zuschüssen verpflichtet sein. Die Finanzierung der Unterstützungskasse hat daher durch Beiträge des Trägerunternehmens und durch eigene Einkünfte der Kasse (Zinsen) zu erfolgen. Entscheidend ist das Bestehen einer Verpflichtung für die Leistungsempfä...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.13 Gemeinnützige Siedlungsunternehmen (§ 5 Abs. 1 Nr. 12 KStG)

Rz. 206 Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 12 KStG wurde durch Gesetz 1990 v. 25.7.1988[1] neu gefasst. Unter die Steuerbefreiung fallen danach nur noch von den Landesbehörden auf der Grundlage des Reichssiedlungsgesetzes oder der Bodenreformgesetze der Länder begründete oder anerkannte gemeinnützige Siedlungsunternehmen, soweit die Unternehmen im ländlichen Raum Siedlu...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 1 Allgemeines und Tarifhistorie

Am 1. Oktober 2005 trat der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in Kraft und löste den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT und BAT-O) weitgehend ab. Der TVöD – Allgemeiner Teil – (TVöD) und der jeweilige Besondere Teil Verwaltung (BT-V), Krankenhäuser (BT-K), Sparkassen (BT-S), Flughäfen (BT-F) und Entsorgung (BT-E) bilden im Zusammenhang das Tarifrecht für den ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.16 Entschädigungs- und Sicherungseinrichtungen der Kredit- und Versicherungswirtschaft (§ 5 Abs. 1 Nr. 16 KStG)

Rz. 250 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 16 KStG sind KSt-Subjekte steuerbefreit, die von einem Verband der Kreditinstitute getragen werden und nach ihrer Satzung (und, wie sinngemäß ergänzt werden muss, nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung) nach dem Anlegerentschädigungsgesetz v. 16.7.1998[1] ausschließlich den Zweck haben, die Erfüllung der Verpflichtung der Kredit- und Finanzdien...mehr

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Lohnsteuerbescheinigung: Er... / 6.4 Nummer 3: Steuerpflichtiger Bruttoarbeitslohn

In Nummer 3 der Lohnsteuerbescheinigung ist der Gesamtbetrag des dem Arbeitnehmer im jeweiligen Kalenderjahr zugeflossenen steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohns zu erfassen. Folgende Besonderheiten sind zu beachten:mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.3 Gegenseitiger Datenabruf

Rz. 36 Der Datenabruf soll auf Gegenseitigkeit beruhen. Dies ist aber nicht i. S. eines Datentauschs zu verstehen. Für bereitgestellte Daten besteht ein Abrufrecht der anderen zuständigen Stellen. Die Gegenseitigkeit bezieht sich auf die Bereitstellung "eigener Daten" zum Datenabruf und damit auch auf die Berechtigung zur Datenbereitstellung, nicht auf eine potenzielle Verpf...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.2 Bereitstellung

Rz. 33 § 88b AO ermächtigt zur Bereitstellung von Daten im Rahmen der jeweils bestehenden eigenen Datenhoheit.[1] Mit diesem Verarbeitungsschritt findet noch keine Übermittlung der Daten statt, diese werden lediglich zur gesetzesentsprechenden Nutzung angeboten.[2] Der Aufbau von gesonderten Datenbanken zum Zweck der Datenauswertung ist damit – wie auch die Begründung des Ge...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.2 Betroffene Finanzbehörden

Rz. 72 Betroffene zuständige Finanzbehörden sind zum einen die nach Abs. 3 – bzw. für den Bund nach den einschlägigen Normen – zuständigen Stellen.[1] Andere Länder oder den Bund betreffende Analyseergebnisse sind der dort jeweils für Auswertungen nach § 88b AO zuständigen Finanzbehörde zur Weiterbearbeitung – oder Weiterleitung – zur Verfügung zu stellen (Rz. 68). Zum andere...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2 Berechtigungsnorm (Abs. 1)

Rz. 27 Ausweislich der Gesetzesbegründung zielt § 88b Abs. 1 AO darauf ab, Daten im Rahmen der bestehenden Datenhoheit eines Landes oder des Bundes länderübergreifend bereitzustellen und durch die zuständigen Stellen beim Bund und in den Ländern zu den genannten Zwecken zu nutzen.[1] Durch die Regelung der Datenbereitstellung durch die zuständigen Finanzbehörden einerseits u...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.5.5 Internationale Bedeutung (Nr. 2)

Rz. 47 Bei der Steuerverkürzung von internationaler Bedeutung liegt noch eine gesteigerte Ausnutzung der begrenzten Datenaustausch- und Datenabfragemöglichkeiten bei über das Rechtsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hinausgehenden Verkürzungsgestaltungen vor. Dem begegnet mit wachsender Bedeutung der internationale Informationsaustausch nach §§ 117ff. AO.[1] Innerhalb Deu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.6.1 Abrufberechtigung

Rz. 51 Die Berechtigung, Daten untereinander abzurufen, ist logische Grundlage der Norm (s. zu Rz. 5, Rz. 34 und Rz. 36f.). Die dafür notwendige technische Infrastruktur muss unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen länderübergreifend geschaffen werden. Stellt ein Land oder der Bund bestimmte Daten oder Datenbanken nicht für Zwecke des § 88b AO und damit für ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.6.5 Speicherung

Rz. 63 Die normierte Speicherungsberechtigung führt nicht zur länderübergreifenden Speicherungsnotwendigkeit. Vielmehr wird diese durch die Nutzungsberechtigungen des § 88b Abs. 1 AO ersetzt. Der Aufbau von gesonderten Datenbanken zu diesem Zweck ist entbehrlich (s. zu Rz. 33). Rz. 64 Gleichwohl unterstützt die normierte Berechtigung zur Speicherung die Aufgabenerledigung der...mehr