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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88b Länderübergreifender Abruf ... / 3.2 Betroffene Finanzbehörden

Holger Kordt
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Rz. 72

Betroffene zuständige Finanzbehörden sind zum einen die nach Abs. 3 – bzw. für den Bund nach den einschlägigen Normen – zuständigen Stellen.[1] Andere Länder oder den Bund betreffende Analyseergebnisse sind der dort jeweils für Auswertungen nach § 88b AO zuständigen Finanzbehörde zur Weiterbearbeitung – oder Weiterleitung – zur Verfügung zu stellen (Rz. 68).

Zum anderen hat die Weitergabe der analytisch erworbenen Erkenntnisse auch an die für die strafrechtliche Verfolgung oder Ermittlung der Einzelfälle nach § 208 AO nach §§ 386 ff. AO i. V. m. den zu § 387 Abs. 2 AO ergangenen Rechtsverordnungen sachlich und örtlich zuständigen FÄ (vgl. Rz. 42f.) zu erfolgen, soweit sich für diese aus den Auswertungen Ermittlungsansätze ergeben haben.

§ 88b Abs. 2 AO ist dementsprechend als Regelung des Informationsflusses zu den in der Sache örtlich und sachlich zuständigen Behörden zu verstehen.[2] Die Datenweitergabe zur Ermittlung in den betroffenen Einzelfällen wird dabei länderbezogen durch die jeweilige nach § 88b AO zuständige Stelle erfolgen.

[1] Roser, in Gosch, AO/FGO, § 88b AO Rz. 9.
[2] Schröder, in HHSp, AO/FGO, § 88b AO Rz. 25.

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