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Frotscher/Drüen, KStG § 5 Befreiungen / 2.16 Entschädigungs- und Sicherungseinrichtungen der Kredit- und Versicherungswirtschaft (§ 5 Abs. 1 Nr. 16 KStG)

Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
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Rz. 250

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 16 KStG sind KSt-Subjekte steuerbefreit, die von einem Verband der Kreditinstitute getragen werden und nach ihrer Satzung (und, wie sinngemäß ergänzt werden muss, nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung) nach dem Anlegerentschädigungsgesetz v. 16.7.1998[1] ausschließlich den Zweck haben, die Erfüllung der Verpflichtung der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute zu gewähren (z. B. Einlagensicherung). Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann es sich um rechtsfähige Körperschaften, Personenvereinigungen und selbstständige Vermögensmassen handeln. Es besteht eine Überschneidung mit § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG, weil die Sicherungseinrichtungen auch Berufsverbände i. S. dieser Vorschrift sein können.

 

Rz. 251

Durch Gesetz v. 16.7.1998[2] wurde die Steuerbefreiung ab Vz 1998 auf Entschädigungseinrichtungen ausgedehnt. Zugleich wurde die Steuerbefreiung für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ausgeschlossen, wenn ihre Tätigkeit nicht ausschließlich auf die Erfüllung der Zwecke der Entschädigungs- und Sicherungseinrichtungen gerichtet ist (Zweckbetrieb). Aus dieser Regelung folgt jedoch andererseits, dass das Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, solange dies nicht zu den Hauptzwecken der Körperschaft gehört, nicht zum vollständigen Verlust der Steuerbefreiung führt. Es tritt vielmehr nur partielle Steuerpflicht ein.

 

Rz. 252

Durch das Steueränderungsgesetz 2015[3] wurde die Vorschrift an die Änderung der zivilrechtlichen Grundlagen angepasst. Das DGSD-Umsetzungsgesetz[4] hat die Einlagensicherung neu geregelt, während die Geltung des bisherigen Einlagesicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes auf die Anlegerentschädigung beschränkt wurde. § 5 Abs. 1 Nr. 16 KStG regelt in S. 1

  • Buchst. a die Steuerbefreiung der Einlagesicherungssysteme und Ents...

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