Fachbeiträge & Kommentare zu Bitcoin

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Krypto 2 Go (Teil 11): Vert... / VI. Fazit

Im Rahmen der Auswertung des ersten Datenpakets sind steuerstrafrechtliche Krypto-Fälle regelmäßig im Wege einer strafbefreienden Selbstanzeige erledigt worden, ohne den strafrechtlichen Vorwurf abschließend zu ermitteln. Hintergrund war das erste Sammelauskunfts- und Vorlageersuchen an Krypto-Börsen. Vorfeldermittlungen gem. § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO: Die Informationen aus diese...mehr

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Krypto 2 Go (Teil 11): Vert... / III. Veröffentlichte Rechtsansicht zur Besteuerung von Krypto

Für die Ausgangsfrage ist damit zu klären, wann eine Rechtsauffassung begründet wurde, wonach Krypto-Werte der Besteuerung zu unterwerfen sind. Die erste höchstrichterliche Entscheidung zur Frage der Steuerbarkeit bzw. zur Einordnung von Krypto-Werten als Wirtschaftsgut erging am 14.2.2023 [7]. Davor gab es vereinzelte uneinheitliche Entscheidungen von Finanzgerichten, die zum...mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, Abkürzungsverzeichnis

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Keine Steuerbefreiung für U... / 1. Ausgangsfrage: Fallen NFTs unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 b) UStG?

Als Kryptowerte werden digitale Darstellungen eines Wertes oder eines Rechts verstanden, die unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden können.[1] Der Überbegriff Kryptowerte umfasst dabei sowohl herkömmliche Kryptowährungen (sog. Currency Token) als auch sonstige Token wie die str...mehr

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Keine Steuerbefreiung für U... / [Ohne Titel]

Prof. Dr. Maximilian Freyenfeld LL.M. / Anja Bürgel LL.B.[*] Nach dem EuGH (EuGH, Urt. v. 22.10.2015 – C-264/14 – Hedqvist, UR 2015, 864) fällt der Umtausch von konventionellen Währungen in Bitcoin und umgekehrt unter die Steuerbefreiung des Art. 135 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL. Das BMF hat dies auf § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG übertragen und damit klargestellt, dass sog. Currenc...mehr

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Die Krypto-GmbH (GmbHStB 20... / [Ohne Titel]

Prof. Dr. Maximilian Freyenfeld[*] Die Besteuerung von Kryptowerten hat bedingt durch die enormen Wertentwicklungen von Bitcoin & Co. in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Während im Bereich der Steuerdeklaration inzwischen viele Grundfragen als geklärt gelten, sind legale Steuergestaltungen bislang wenig erforscht. Vor diesem Hintergrund widmet sich der vorl...mehr

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Das BMF-Schreiben zur ertra... / b) Gemäß BMF in Betracht kommende Einkunftsarten

Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG: Veräußerungserlöse als Betriebseinnahmen (Tz. 51), Berücksichtigung der individuellen, ggf. fortgeführten Anschaffungskosten der veräußerten Kryptowerte (Tz. 51). Das BMF 2022 hat noch darauf hingewiesen, dass aufgrund des Rückwärtsbezuges jedes Transaktionsoutputs eine Zuordnung und Identifizierung von Kryptowerten i.d.R. bis hin zu...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Einführung

Rz. 1852 [Autor/Stand] Mit Kryptowährungen, insbesondere mit ihrer bekanntesten, dem Bitcoin, konnten Anleger in den vergangenen Jahren teilweise beträchtliche Gewinne erzielen. Aus dem Verkauf von Kryptowährungen, dem Tausch von Kryptowährungen gegen Waren, dem Schürfen von Kryptowährungen (sog. Mining[2]) oder dem Erhalt von Prämien (Staking) können sich steuerrechtliche u...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / d) Vermögensabschöpfung (§§ 73 ff. StGB)

Rz. 1898 [Autor/Stand] Durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.4.2017 mit Wirkung ab 1.7.2017[2] wurde die Vermögensabschöpfung umfassend reformiert.[3] Unter anderem wurden der Verfall nach §§ 73 ff. StGB und die Einziehung nach §§ 74 ff. StGB im Hinblick auf das internationale Strafrecht im neuen § 73 StGB zur Einziehung zusammengefasst...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Umsatzsteuerliche Behandlung

Rz. 1874 [Autor/Stand] Der Kauf bzw. Verkauf einer Kryptowährung stellt einen Tausch in bzw. von einer konventionellen Währung dar und ist somit als eine Dienstleistung und eine steuerbare sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG einzuordnen.[2] Rz. 1875 [Autor/Stand] Der EuGH hat mit Urteil vom 22.10.2015 (Hedqvist)[4] entschieden, dass der Umtausch einer Kryptowährung in eine...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / a) Allgemeines

Rz. 1889 [Autor/Stand] Eine erhebliche Bedeutung im strafrechtlichen Diskurs von Kryptowährungen kommt dem Straftatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB sowie den weiteren geldwäscherechtlichen Regularien zu. Die Legaldefinition von Kryptowerten des § 1 Abs. 11 Satz 4 KWG geht auf die Definition der 5. EU-Geldwäscherichtlinie zurück (vgl. bereits Rz. 1853), weshalb die Bekä...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / a) Kauf und Verkauf von Kryptowährungen

Rz. 1867 [Autor/Stand] Auf Anschaffungs- und Veräußerungsvorgänge von im Betriebsvermögen gehaltenen Kryptowährungen finden die allgemeinen Bewertungs- und Bilanzierungsgrundsätze Anwendung. Rz. 1868 [Autor/Stand] Beim Bilanzierer (§ 4 Abs. 1 EStG ) stellen Kryptowährungen handelsrechtlich Vermögensgegenstände dar.[3] Kryptowährungen sind grds. nach § 247 Abs. 2 HGB arg. e.c. ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Moritz/Strom, Besteuerung von Investitionen in virtuelle Währungen bei privaten Kapitalanlegern, DB 2018, 3012; Albrecht/John, Die einkommensteuerliche Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung bei Investitionen in Kryptotoken. Bewährte Grundsätze in einem neuen Kontext, FR 2019, 393; Sanning, Die Vermessung des Krypto Gewerbes – von Schürfern, Händlern und an...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / b) Gewerbliches Mining

Rz. 1873 [Autor/Stand] Wenn das sog. Mining, also das Schürfen von Bitcoins, in einem solchen Umfang ausgeübt wird, dass es als gewerblich eingeordnet werden kann (s. zur Abgrenzung Rz. 1864 ff.), handelt es sich um Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit. Zu den steuerlichen Auswirkungen s. Bahn, Blank/Christ, Drabke, Heuel/Matthey, PinkernellRichter/Augel, Ronig, Steger...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / c) Tatbestandsmerkmale

Rz. 1891 [Autor/Stand] Taugliches Tatobjekt der Geldwäsche ist jeder vermögenswerte Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Vortat herrührt.[2] Der Gegenstandsbegriff ist dabei sehr weit zu verstehen, so dass auch Kryptowährungen hierunter zu fassen sind.[3] In Rahmen des Merkmals des "Herrührens" stellt sich die äußerst umstrittene Frage der Kontamination bei Vermischung v...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Transparenz und Anonymität von Kryptowährungen

Rz. 1880 [Autor/Stand] Mit Kryptowährungen werden häufig die Attribute "intransparent", "privat" und "anonym" in Verbindung gebracht, so dass manch ein Steuerpflichtiger auf die Idee kommen könnte, dass diese virtuellen Währungen sich gut zur Steuerhinterziehung oder Geldwäsche eignen könnten. Diese Annahme ist allerdings so nicht zutreffend. Rz. 1881 [Autor/Stand] Privatsphä...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / f) Weitere Ermittlungsmöglichkeiten

Rz. 1905 [Autor/Stand] Als weitere Ermittlungsmöglichkeiten wird u.a. die Telekommunikationsüberwachung bei Bitcoins nach § 100a StPO diskutiert.[2]mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / a) Einleitung

Rz. 1906 [Autor/Stand] Im Zusammenhang mit Kryptowährungen stellt sich die Frage, ob bei einem Grenzübertritt Meldepflichten bestehen. Da Kryptowährungen nur virtuell bzw. digital existieren, stellt sich vorab schon die Frage, wann überhaupt ein Grenzübertritt stattfindet. Die Coins liegen meist in einer Wallet bzw. auf einer Exchange, auf Servern im Ausland und der Inhaber ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / b) Tausch gegen andere Kryptowährungen

Rz. 1860 [Autor/Stand] Beim Tausch einer Kryptowährung in eine andere (z.B. Bitcoins gegen IOTA) innerhalb eines Jahres nach Anschaffung handelt es sich ebenfalls um ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.v. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, da der Erhalt der Coins der anderen Währung den entgeltlichen Erwerb eines anderen Wirtschaftsguts darstellt.[2] Es hande...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / b) Sammelauskunftsersuchen

Rz. 1894 [Autor/Stand] Für die Finanzbehörden besteht zunächst die Möglichkeit der Ermittlung und Überprüfung von Kryptowährungsinhabern mithilfe von Sammelauskunftsersuchen.[2] Hierbei handelt es sich um eine Anfrage von Informationen zu Steuerpflichtigen gegenüber einem Dritten, wobei bei Personengruppen durch bestimmte Kriterien eingegrenzt werden. In vielen Branchen gesc...mehr

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Kapitalanlagen-ABC / Virtuelle Währungen/Virtual Currency (VC)/Kryptowerte

Virtuelle Zahlungsmittel werden national und international unterschiedlich bezeichnet. Verwendet werden z. B. die Begriffe virtuelle, digitale, alternative oder Krypto-Währungen, Geld oder Devisen. Beispiele dafür sind Bitcoin, Litecoin oder Ripple. Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Kryptowerten hat das BMF in einem umfassenden Schreiben beantwortet.[1] ...mehr

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Private Veräußerungsgeschäfte / 8 Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Kryptowährungen (z. B. Bitcoin)

Kryptowährungen oder virtuelle Währungen wie z. B. Bitcoin sind kein gesetzliches Zahlungsmittel. Charakteristisch für virtuelle Währungen ist die Idee der nicht staatlichen Ersatzwährung, d. h., im Gegensatz zu den Währungen der Noten- und Geschäftsbanken erfolgt die Schöpfung virtueller Währungseinheiten über private Computernetzwerke.[1] Die Bundesanstalt für Finanzdienst...mehr

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Private Veräußerungsgeschäfte / 8.4 Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten

8.4.1 Allgemeines Bereits im Jahr 2022 hatte das BMF die Konkretisierung der Mitwirkungs- und Erklärungspflichten im Zusammenhang mit Kryptowerten angekündigt. Mit dem BMF-Schreiben v. 6.3.2025 greift das BMF die damaligen Entwurfsinhalte weitgehend auf und konkretisiert erstmals, welche steuerlichen Nachweis- und Dokumentationsanforderungen die Steuerpflichtigen zu erfüllen ...mehr

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Private Veräußerungsgeschäfte / 3.1 Grundsätzliches

Ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG kann sich insbesondere bei Grundstücken ergeben. Aber auch die Veräußerung von Kunstgegenständen, Schmuck, Edelmetallen, Briefmarken, Büchern, Fussballtickets[1] oder ausländischen Valuta[2] kann grundsätzlich zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft führen.[3] , [4] Grundstücksgleiche Rechte[5] unterliegen im Ge...mehr

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Private Veräußerungsgeschäfte / 8.4.2 Mitwirkungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten im Betriebsvermögen

Grundsätzlich gilt: Rechtsquellen: Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten kommen aus AO, StAbwG sowie Einzelsteuergesetzen, z. B. UStG, EStG. § 140 AO: Außersteuerliche Pflichten (v. a. HGB/GoB) gelten auch steuerlich. Aufbewahrungspflichten: Alle für die Besteuerung wichtigen Unterlagen – analog und elektronisch (Daten, Datensätze, eDokumente). Auch Nachweise, wie die Ordnungs...mehr

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Private Veräußerungsgeschäfte / 8.1 Originärer Erwerb oder Mining

Beim sog. Mining wird die virtuelle Währung erst erzeugt. Dabei ist zwischen dem sog. "proof of work" und dem sog. "proof of stake" zu unterscheiden. Kurz gefasst bedeutet Mining, dass die Betreiber von (Groß-)Rechnern für ihren Einsatz an Rechnerkapazität im Rahmen einer Blockchain – das ist eine dezentrale Datenbank, die eine wachsende Liste von Transaktionsdatensätzen, ve...mehr

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Private Veräußerungsgeschäfte / 8.3 Token

Token sind digitale Werte, die Ansprüche oder Rechte verkörpern und deren Funktion variieren kann.[1] Sie dienen z. B. als Belohnung für im Netzwerk erbrachte Dienstleistungen. Alternativ werden die Token unabhängig von der Zurverfügungstellung von Rechenleistung erzeugt. Hier erfolgt die Zuteilung der Token zentral von einem Projektinitiator. Eine solche Zuteilung kann auf ...mehr

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Private Veräußerungsgeschäfte / 8.4.3 Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten im Privatvermögen

Allgemeine Mitwirkung: Auch im Privatvermögen gelten die Mitwirkungs­pflichten.[1] Das Finanzamt kann Nachweise anfordern, z. B. per Fragebogen. Steuerreports & Nachweise: Plausible Steuerreports helfen der Nachvollziehbarkeit. Die Behörde darf die zugrunde liegenden Dateien/Unterlagen (Transaktionsübersichten, CSVs) und bei Bedarf Screenshots aus Wallets/CEX-Accounts anfordern...mehr

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Private Veräußerungsgeschäfte / 8.2 Derivativer Erwerb

Typischerweise wird bereits vorhandene virtuelle Währung auf Onlinebörsen, z. B. im Gegenzug für andere virtuelle oder gegen staatliche Währungen, getauscht. Soweit Kryptowährungen nicht im Betriebsvermögen erworben und veräußert werden, stellen derartige Veräußerungen Tatbestände i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung und Veräu...mehr

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Private Veräußerungsgeschäfte / 8.4.1 Allgemeines

Bereits im Jahr 2022 hatte das BMF die Konkretisierung der Mitwirkungs- und Erklärungspflichten im Zusammenhang mit Kryptowerten angekündigt. Mit dem BMF-Schreiben v. 6.3.2025 greift das BMF die damaligen Entwurfsinhalte weitgehend auf und konkretisiert erstmals, welche steuerlichen Nachweis- und Dokumentationsanforderungen die Steuerpflichtigen zu erfüllen haben.[1] Wichtig...mehr

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Immaterielles Vermögen und ... / 7.2 Bitcoins und andere Crypto Assets

Nicht nur für den Ausweis, sondern unter Umständen auch für die Folgebewertung spielt die Frage, welche Art von Vermögenswerten Crypto Assets sind eine Rolle. Nicht fungible Kryptowerte (Avatare, virtuelle Grundstücke im Metaverse, digitale Kunstwerke), also sog. Non Fungible Token (NFTs) sind ohne Zweifel immaterielles Vermögen. Bei Zuordnung zum Anlagevermögen (langfristig...mehr

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Immaterielles Vermögen und ... / 6 Wertaufholung und Neubewertung

IAS 16, IAS 36 und IAS 38 unterscheiden zwei Fälle der Zuschreibung: Wertaufholung nach vorangegangener außerplanmäßiger Abschreibung (IAS 36.99), Neubewertung (revaluation) zwecks Ansatzes eines über den fortgeführten historischen Anschaffungskosten liegenden Zeitwerts (IAS 16.31 und IAS 38.64). Die erste Variante entspricht dem Handelsrecht (§ 253 Abs. 5 HGB). Die zweite Vari...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.2.2 Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten (Abs. 2 A. I. 2.)

Rz. 27 Konzessionen sind befristete Genehmigungen, die von einer öffentlichen Behörde i. S. v. § 98 GWB zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit vergeben werden. Im Unterschied zum (öffentlichen) Auftrag übernimmt der Konzessionsnehmer zu einem wesentlichen Teil das Nutzungsrisiko der übernommenen Tätigkeit. Zu unterscheiden sind Real- bzw. Sachkonzessionen (z. B. Betri...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.4.2 Sonstige Wertpapiere (Abs. 2 A. III. 2.)

Rz. 94 Als sonstige Wertpapiere werden alle verbrieften Wertpapiere ausgewiesen, die der kurzfristigen Geldanlage von flüssigen Mitteln dienen und keine Anteile an verbundenen Unt darstellen. Hierzu zählen z. B. Aktien, Pfandbriefe, Industrieobligationen oder öffentliche Anleihen. Wertpapiere werden immer dann unter diesem Posten ausgewiesen, wenn ein speziellerer Posten nic...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.4.5 Wertpapiere des Anlagevermögens (Abs. 2 A. III. 5.)

Rz. 60 Wertpapiere des AV sind verbriefte Wertpapiere, die übertragbar und verwertbar sind und bei denen keine Beteiligungsabsicht bzw. -vermutung nach § 271 Abs. 1 Satz 3 HGB gegeben ist. Vielmehr steht die Eigenschaft als langfristige Kapitalanlage im Mittelpunkt.[1] Die Wertpapiere des AV umfassen sowohl Eigenkapitalanteile als auch verbriefte Fremdkapitalanteile. Praxis-...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.3.4 Sonstige Vermögensgegenstände (Abs. 2 B. II. 4.)

Rz. 84 Der Posten "Sonstige Vermögensgegenstände" dient als Sammelposten. Dieser Posten umfasst jene VG des UV, die keinem anderen Posten des UV zugeordnet werden können. Eine separate Nennung als Davon-Vermerk oder im Anhang ist nur bei wesentlichen Positionen erforderlich.[1] Zu diesem Posten zählen verallgemeinernd Forderungen aus Geschäften, die nicht aus Umsatzerlösen r...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Blockchain-Technologie und ... / 2.4.1 Bitcoin-Netzwerk als Grundlage

Das Bitcoin-Netzwerk ist nicht das einzige Blockchain-Netzwerk. Seit dem Jahr 2008 haben sich unterschiedlichste Blockchain-Netzwerke entwickelt. Jedes dieser Blockchain-Netzwerke baut auf dem geistigen Vater des Bitcoins auf, hat jedoch inzwischen andere Anwendungsbeispiele und technische Umsetzungen hervorgebracht. Im folgenden Kapitel sollen zwei unterschiedliche Blockcha...mehr

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Blockchain-Technologie und ... / 2.2 Bitcoin steht nicht für die Blockchain-Technologie

https://playout.3qsdn.com/embed/fb5c456f-c71c-4b9f-b2d4-6c8658d6f9fb Video: Smart Contracts als Baustein einer zukünftigen Tokenökonomie Bitcoin ermöglicht eine direkte Übermittlung einer Kryptowährung, ohne dass ein vertrauensbildender zwischengeschalteter Intermediär (z. B. ein Internetprovider oder Zahlungsdienstleister) die Richtigkeit des Kryptowährungstransfers von einer...mehr

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Blockchain-Technologie und ... / 1.1 Einführung

Im Jahr 2008 wurde mit der Veröffentlichung eines Whitepapers und des Quellcodes von Bitcoin[1] der Grundstein der Blockchain-Technologie gelegt. Die Blockchain-Technologie und Bitcoin sind seitdem wie selbstverständlich miteinander verbunden und werden gleichgesetzt. Dabei ist Bitcoin lediglich die erste Anwendung, die auf der Blockchain-Technologie aufsetzt. Wesentliche Te...mehr

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Blockchain-Technologie und ... / 2.12 Umweltfragen und der Stromverbrauch von Blockchain-Anwendungen

Der Stromverbrauch bzw. Ressourcenverbrauch bei Blockchain-Anwendungen ist stark medial diskutiert worden. In diesem Zusammenhang wird auf den Energieverbrauch von Bitcoin verwiesen. Jedoch ist jede Blockchain-Anwendung individuell zu betrachten und eine Verallgemeinerung von Einzelbetrachtungen erweist sich meist als problematisch. Der Stromverbrauch ist von dem jeweiligen ...mehr

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Blockchain-Technologie und ... / 3.2.1 Allgemeine und technische Begriffe

Das BMF-Schreiben beschreibt auf 34 Seiten neben technischen Erläuterungen auch deren ertragsteuerliche Einordnung. Das neue BMF-Schreiben differenziert nun nicht mehr zwischen virtuellen Währungen und Token, sondern verwendet nur noch den Begriff Kryptowerte.[1] Kryptowerte werden im BMF-Schreiben wie folgt definiert: "Ein Kryptowert ist die digitale Darstellung eines Werte...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Blockchain-Technologie und ... / 3.1.1 Allgemeine Einordnung von Kryptowerten und Überblick zu wichtigen Entscheidungen der Finanzgerichtsbarkeit

Die Vielzahl von steuerlichen Fragestellungen korrespondiert stark mit dem Kursverlauf von Kryptowerten und den damit erzielten Gewinnen, die einer angemessenen Besteuerung zugeführt werden müssen. Wie sich z. B. am Kurs von Bitcoin erkennen lässt,[1] zeichnet sich ein langfristiger Kursanstieg – mit gleichsam harten Kurseinbrüchen – seit der Einführung von Bitcoin und ander...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Blockchain-Technologie und ... / 3.4.2 Abgrenzung zum Termingeschäfthandel mit CFDs oder Futures mit Kryptowerten

https://playout.3qsdn.com/embed/9c489e5f-71b0-468c-9f77-abbb208686f5 Video: Besteuerung von ausgewählten Blockchain-Transaktionen Der Handel von Kryptowerten kann nicht nur in der sofortigen Bereitstellung oder Tausch von Kryptowerten geschehen (sog. Spotmarkt), sondern auch durch derivative Finanzprodukte, z. B. CFDs oder sog. Futures. Finanzderivate können in Termingeschäfte...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Blockchain-Technologie und ... / 2.1 Definition der Blockchain und Distributed Ledger-Technologie

https://playout.3qsdn.com/embed/8a757ad9-0c48-44b8-be03-a738dc4ff509 Video: Technische Grundlagen Blockchain-Technologie Die Blockchain-Technologie oder Distributed Ledger-Technologie ist die Basis für Kryptowährungen und weitere Blockchain-Anwendungen, wie z. B. Smart Contracts. Ein Blockchain-Netzwerk besteht aus miteinander verbundenen Computern, die eine einheitliche Softw...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Blockchain-Technologie und ... / 4.2.1 Mehrwertsteuerbarkeit von Kryptowährungen

Die Bestimmung der Mehrwertsteuerpflichten und insbesondere die wichtige Qualifikation der jeweiligen Leistungsart ist stark von individuellen Gegebenheiten abhängig. Unabhängig davon, sollen einige wichtige Leitlinien für eine bessere Orientierung vorgestellt werden. Eine wichtige Orientierung für die Qualifikation von Leistungsarten bei Blockchain-Transaktionen erfolgte im...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Blockchain-Technologie und ... / 2.6.1 Token, Coin und wichtige technische Standards

Mit der Blockchain-Technologie können vielfältigste Zustände, Rechte, Anteile und Grundstücke tokenisiert und damit digital repräsentiert werden. Gleichzeitig erleichtert dies den Austausch, die Teilbarkeit sowie Handelbarkeit von körperlichen und nicht körperlichen Gegenständen bzw. Rechten.[1] Zur weiteren Ausdifferenzierung muss bei Token zwischen Fungible-Token und Non-Fu...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Blockchain-Technologie und ... / 2.3 Konsensmechanismen und Blockchain-Systeme

Von der Grundkonzeption des Bitcoins und seines PoW gibt es inzwischen zahlreiche Abweichungen. In dem Bitcoin-Netzwerk können grundsätzlich alle Netzwerkteilnehmer jegliche Informationen sehen, an dem Netzwerk teilnehmen und mit jedem Knoten kommunizieren. Diese Blockchain-Netzwerke ohne Lese- und Schreibbegrenzungen bezeichnet man als öffentliche zulassungsfreie Blockchain...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Blockchain-Technologie und ... / 3.4.5.6 Liquidity Mining

Das Liquidity Mining wird im BMF-Schreiben nicht behandelt. Für die steuerliche Einordnung ist zunächst notwendig, die technischen und wirtschaftlichen Besonderheiten zu erläutern. Beim sog. Liquidity Mining handelt es ich um eine DeFi-Anwendung. Beim Liquidity Mining stellen die sog. Liquidity Provider (LP) dezentralisierten Kryptobörsen (DEXs) oder DeFi-Anwendungen Handels...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Blockchain-Technologie und ... / 4.2.2 Mining-Aktivitäten

Mining steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Leistung des Miner, daher liegt kein Leistungsaustauschverhältnis vor und eine Umsatzsteuerbarkeit wird verneint. Hingegen wird die Leistung von Walletbetreibern als eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung nach § 3a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UStG qualifiziert.[1] Praxis-Beispiel Mehrwertsteuer und Mining Amali...mehr