Fachbeiträge & Kommentare zu Bezugsgröße

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bewertung nach dem Rentenbetrag.

Rn 11 Der Rentenbetrag nach § 2 BetrAVG entspricht der Höhe der unverfallbaren Anwartschaft (vgl dazu § 19 Rn 4f). Wählt der Versorgungsträger diese Bezugsgröße, muss er auch den Ausgleichswert zwingend als monatlichen Rentenbetrag berechnen. Dieser ist in gleicher Höhe auf Seiten der ausgleichspflichtigen Person zu kürzen und auf die ausgleichsberechtigte Person zu übertrag...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße (unmittelbare Bewertung). (2) Die unmittelbare Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt. (2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Durchführung des Kostenabzugs.

Rn 4 Die Versorgungsträger sind verpflichtet, die Teilungskosten jew hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten zu verrechnen. Entspricht der Ausgleichswert exakt der Hälfte des Ehezeitanteils der maßgeblichen Bezugsgröße, so können die gesamten Teilungskosten vom Ehezeitanteil abgezogen werden, weil sie sich dann auch im Ausgleichswert zur Hälfte widerspiegeln. Weicht der A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Wertsicherungsklauseln außerhalb des Anwendungsbereichs des Verbots.

Rn 23 Nach § 1 II Nr 1 PrKG gilt das Verbot des I nicht für Leistungsvorbehaltsklauseln. Diese Klauseln lassen nach der in der Vorschrift enthaltenen Definition hinsichtlich des Ausmaßes der Änderung des geschuldeten Betrages einen Ermessensspielraum, der es ermöglicht, die neue Höhe der Geldschuld nach Billigkeitsgrundsätzen zu bestimmen (BGH NJW 12, 2187 Rz 19). Bei diesen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsgestaltende Entscheidung (Abs 1).

Rn 15 Mit dem rechtsgestaltenden Ausspruch nach I wird das auszugleichende Anrecht um den Ausgleichswert gekürzt und für die ausgleichsberechtigte Person iHd Ausgleichswerts ein Anrecht bei der Zielversorgung begründet. Der Ausgleichswert ist – ebenso wie bei der internen Teilung – in der Bezugsgröße zu tenorieren, die für das System der auszugleichenden Versorgung (Quellver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB B

Bagatellklausel Anwendungsbereich § 18 VersAusglG 2 Anwendungsfälle § 18 VersAusglG 3 ff. Ausschluss des Wertausgleichs durch die ~ § 9 VersAusglG 8 beim Versorgungsausgleich § 24 VersAusglG 4; § 25 VersAusglG 10 Ermessen des Gerichts § 18 VersAusglG 12 gerichtliche Entscheidung § 18 VersAusglG 18 geringe Ausgleichsdifferenz gleichartiger Anrechte § 18 VersAusglG 6 geringer Ausgleic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB V

Valorismus § 245 BGB 11 Varianten der Geschlechtsentwicklung § 1631e BGB 1 Vater biologischer § 1747 BGB 2 Vaterschaft § 1592 BGB 2; Art 19 EGBGB 16 Adoption § 1747 BGB 2; § 1748 BGB 10 nichteheliche ~ § 1748 BGB 10 Vaterschaft; Leibliche ~ § 1686a BGB 1 Vaterschaftsanerkennung § 1594 BGB 1; § 1963 BGB 6 Drittanerkennung § 1599 BGB 8 Form, Widerruf § 1597 BGB 1 Unwirksamkeit § 1598 BGB ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Versorgungsanrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis (Abs 1).

Rn 2 I regelt den Ausgleich von Anrechten, die der ausgleichspflichtige Ehegatte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis bei einem Versorgungsträger erworben hat, der keine interne Teilung vorsieht. Praktische Bedeutung hat die Vorschrift nur für Anrechte von Landes- und Kommunalbeamten sowie von im Landesdienst stehenden Richterinnen und Richtern. Anrec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Tatsächliche Veränderungen.

Rn 8 Die Höhe eines in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechts bestimmt sich grds nach den persönlichen Verhältnissen am letzten Tag der Ehezeit als dem maßgeblichen Bewertungsstichtag. Daher bleiben nachehezeitliche Veränderungen, die auf einem späteren beruflichen Aufstieg des Versorgungsempfängers oder seinem zusätzlichen persönlichen Einsatz beruhen und sich auf die H...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Begriff der externen Teilung (Abs 1).

Rn 2 § 14 I enthält die Legaldefinition der externen Teilung eines Anrechts: Das FamG begründet zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person bei der sog Quellversorgung für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger, der sog Zielversorgung. Teilungsgegenstand ist – wie bei der internen Teilung – das ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ausgleichswert (Abs 1 S 1).

Rn 11 Gem § 20 I 1 steht der ausgleichsberechtigten Person ein Anspruch auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zu, deren Höhe sich grds nach dem Ausgleichswert des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts richtet. Dieser ist aber nicht – wie beim Wertausgleich bei der Scheidung – in der für das Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße zu berechnen, sondern in einem Ren...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Höhe der Abfindung (Abs 1 S 1).

Rn 1 Die Höhe der Abfindung richtet sich gem § 24 I 1 im konkreten Fall nach dem Zeitwert des Ausgleichswerts. Das Gesetz lässt offen, auf welchen genauen Zeitpunkt die Zeitwertermittlung zu beziehen ist; er soll vom FamG bestimmt werden (BTDrs 16/10144, 66). Grds ist vom Zeitpunkt der Abfindungsentscheidung auszugehen (BGH FamRZ 16, 1576 Rz 20). Im Fall einer mündlichen Erö...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bestimmung des Rückkaufswerts.

Rn 4 Maßgebliche Bezugsgröße für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag ist grds der nach den Bestimmungen des VVG zu ermittelnde Rückkaufswert (§ 46 S 1). Dabei handelt es sich um den vom Versicherer im Fall der Kündigung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages auszuzahlenden Betrag. Im VA kommt es auf den am Ende der Ehezeit (als dem gem § 5...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Wesentlichkeitsgrenze (Abs 3).

Rn 20 Die durch die Umwertung nach § 1587a III oder IV BGB aF entstandenen Wertverzerrungen ermöglichen nicht in jedem Fall eine Abänderung, sondern nur dann, wenn sich der im Ausgangsverfahren vor der Umwertung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet (BGH FamRZ 13, 1289 Rz 10). Die seit Ehezeitende tatsächlic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 3 § 18 regelt in I und II zwei verschiedene Anwendungsfälle der Bagatellklausel. Während I in den VA fallende Anrechte beider Ehegatten erfasst, die untereinander zu verrechnen sind, werden nach II einzelne Anrechte für sich betrachtet. Die Prüfung des FamG hat sich nach der Reihenfolge der Regelungen im Gesetz zu richten, sodass mit I zu beginnen ist (BGH FamRZ 12, 192 R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Tod vor Einleitung eines Abänderungsverfahrens.

Rn 16 Ein Abänderungsverfahren kann auch noch nach dem Tod eines Ehegatten vom anderen Ehegatten oder von einem Versorgungsträger eingeleitet werden (vgl BGH FamRZ 13, 1287 Rz 17 ff; 20, 743 Rz 22). Auch Hinterbliebene haben ein Antragsrecht für das Abänderungsverfahren nach § 51 (BGH FamRZ 13, 1287 Rz 28; 18, 1238 Rz 31; 23, 358 Rz 12). Sie können die Abänderung auch noch n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beschränkung des Anspruchs auf Wertausgleich (Abs 2).

Rn 4 Der dem überlebenden Ehegatten zustehende Anspruch ist gem II 1 dem Grund und der Höhe nach beschränkt: Dieser Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der VA insg zu Lebzeiten des anderen Ehegatten durchgeführt worden wäre. Er soll nicht etwa seine eigenen ehezeitlichen Anrechte in voller Höhe behalten und seinerseits an den vom verst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der Basiszinssatz nach § 247 ist die zentrale Bezugsgröße für Zinsen (S 1. u 2. VO zur Ersetzung von Zinssätzen v 5.4. u 13.5.02, BGBl I 1250 und 1582; Petershagen NJW 02, 1455); im Gegensatz zu § 246 (starre 4 %; s § 246 Rn 9) handelt es sich um einen dynamisierten Zinssatz, der nur dann anzuwenden ist, wenn eine gesetzliche Vorschrift, eine rechtsgeschäftliche Vereinb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Gebiet mit angespannten Wohnungsmärkten (§ 556d II 2).

Rn 6 Was ein Gebiet mit ›angespannten‹ Wohnungsmärkten ist, definiert § 556d II 2 legal. § 556d II 3 beschreibt dies nicht abschließend. Etwa § 556d II 3 Nr 1 sieht einen angespannten Wohnungsmarkt als gegeben an, wenn die Mieten deutlich stärker steigen als im Bundesdurchschnitt. Mietbelastung iSv § 556d II 3 Nr 2 ist der prozentuale Anteil der Nettokaltmiete am Einkommen d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Berechnung des Ehezeitanteils als Rentenbetrag (Abs 2).

Rn 7 Gem II ist der Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag zu berechnen, falls das Versorgungssystem eine andere Bezugsgröße verwendet. Dadurch soll es ermöglicht werden, einen Vergleich des aktuellen Ausgleichswerts mit dem in der Ausgangsentscheidung nach früherem Recht stets als Rentenbetrag berechneten Ehezeitanteil vornehmen zu können. Der Rentenbetrag ist auf das En...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Bewertungsziel.

Rn 9 Durch Ermittlung des Wertes des Nachlasses als Bezugsgröße des Pflichtteilsanspruchs soll der Pflichtteilsberechtigte wertmäßig so gestellt werden können, als sei er mit dem halben gesetzlichen Erbteil (§ 2303 I 2) am Nachlass beteiligt (BVerfG NJW 52, 1173, 1174 [BGH 14.07.1952 - IV ZR 74/52]; 88, 2723, 2724; BGH NJW-RR 91, 900, 901 [BGH 13.03.1991 - IV ZR 52/90]; 93, ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / bb) Maßgebende Nettomarge

Rz. 817 [Autor/Stand] Ermittlung der Nettomarge. Für die Anwendung der geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode ist zum einen die Nettomarge und zum anderen die Bezugsgröße zu bestimmen, auf welche die Nettomarge bezogen wird (sog. Profit-Level-Indicator – PLI). Was die Nettomarge anbelangt, so sind nur diejenigen Gewinne zu erfassen, die im direkten oder indirekten Zusa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Halbteilungsgrundsatz (Abs 1).

Rn 2 § 1 I bestimmt, dass das von den Ehegatten in der Ehezeit erworbene Vorsorgevermögen hälftig geteilt wird. Der Halbteilungsgrundsatz bezieht sich auf jedes einzelne von ihnen in der Ehe erworbene Anrecht. Er soll eine gleiche Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehe erwirtschafteten Vorsorgevermögen gewährleisten (BTDrs 16/10144, 31, 45; BGH FamRZ 16, 781 Rz 36). Das be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Nicht hinreichend verfestigte Anrechte (Abs 2 Nr 1).

Rn 4 Gem § 19 II Nr 1 sind Anrechte, die dem Grund oder der Höhe nach noch nicht hinreichend verfestigt sind, nicht ausgleichsreif. Damit soll verhindert werden, dass Anwartschaften ausgeglichen werden, bei denen im Zeitpunkt der Scheidung noch nicht hinreichend sicher ist, ob sie sich tatsächlich später zu einem Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen entwickeln werden. Hi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Qualifizierter Verzug des Darlehensnehmers (S 1 Nr 1).

Rn 7 Ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers setzt zunächst voraus, dass der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz o teilweise in Verzug (§ 286), nicht nur in Rückstand, geraten ist. Sämtliche rückständigen Teilzahlungen einschließlich einer Anzahlungsrate (Bülow/Artz Rz 14; aA Erman/Nietsch Rz 9) sind in die Betrachtung einzubeziehen. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Höhe und Anpassung des Basiszinssatzes.

Rn 3 § 247 I 1 bestimmt den Prozentsatz des Basiszinssatzes, der bei Inkrafttreten des SchRModG galt; da die erste Veränderung nach Art 229 § 7 III EGBGB bereits gleichzeitig mit dem Inkrafttreten von § 247 zum 1.1.02 erfolgte (Jauernig/Mansel § 247 Rz 2 [nach einer logischen Sekunde]), handelt es sich allerdings lediglich um eine Ausgangsgröße, an der sich die künftigen Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung (Abs 4).

Rn 6 Wenn der Ausgleichswert einer betrieblichen Altersversorgung – wie idR – auf Kapitalwertbasis berechnet wird, bedarf es keines KoKa mehr. Berechnet der Versorgungsträger ausnw den Ausgleichswert als Rentenbetrag oder in einer anderen Bezugsgröße (zB in Fondsanteilen), hat er den KoKa gem IV 1 nach dem Übertragungswert iSd § 4 V BetrAVG zu berechnen. Rn 7 Für Anrechte aus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt. (2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Summe der Rentenbausteine (Nr 3).

Rn 9 Gem II Nr 3 sind Anrechte, bei denen sich die Höhe der Versorgung aus der Summe der Rentenbausteine ergibt, ebenfalls unmittelbar zu bewerten. Aus Rentenbausteinen werden insb Betriebsrenten berechnet (vgl zB BGH FamRZ 12, 1550 für eine beitragsorientierte Leistungszusage; Frankf FamRZ 19, 1608 [LS] zu den Lufthansa-Betriebsrenten). Dem Versorgungsbeitrag wird für jedes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 6 Das FamG hat gem § 26 FamFG den Sachverhalt vAw aufzuklären (BGH FamRZ 13, 1289 Rz 12) und für alle in die abzuändernde Entsch einbezogenen Anrechte neue Auskünfte der Versorgungsträger einzuholen. Im Hinblick auf den (bei Zulässigkeit des Abänderungsantrags) nach neuem Recht durchzuführenden Wertausgleich (§ 51 I) haben die Versorgungsträger den Ehezeitanteil in der fü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. 2 § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. (2) 1Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. 2Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Berechnung des Ausgleichswerts.

Rn 25 Der Ausgleichswert eines betrieblichen Anrechts entspricht nach § 1 II 2 grds der Hälfte des Ehezeitanteils. IdR wird der nach § 4 V BetrAVG ermittelte ehezeitliche Kapitalwert, der mit den für die ausgleichspflichtige Person maßgeblichen biometrischen Rechnungsgrundlagen errechnet wurde, hälftig geteilt. Auch wenn der Ehezeitanteil als Rentenbaustein berechnet wird, w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Andere Nebenleistungen.

Rn 5 Zwischen Zinsen und anderen Nebenleistungen besteht rechtlich kein grds Unterschied (BGHZ 47, 41); II hat keine praktische Bedeutung. Nebenleistungen können bspw ein Agio (Karlsr Rpfleger 68, 353), Vertragsstrafen bei Verzug mit der Zinszahlung (BayObLG Rpfleger 81, 297) oder ›Zinsen‹ sein, die von dem ursprünglichen Hypothekenkapital trotz zwischenzeitlicher teilweiser...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vereinbarung.

Rn 22 Haben die WEigtümer ein Quorum vereinbart, ist ein Beschl, der dieses nicht erreicht, nach hM formal mangelhaft und anfechtbar, aber nicht nichtig (s.a. BGH ZMR 09, 698; ZMR 02, 930, 936). Wird das Quorum nicht erreicht und ist mindestens die Hälfte der Miteigentumsanteile von der Ausübung des Stimmrechtes dauerhaft ausgeschlossen, ist eine Versammlung nach bislang hM ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Vollzug der externen Teilung (Abs 3).

Rn 12 Der Vollzug der externen Teilung richtet sich wie bei der internen Teilung nach den Regelungen der betroffenen Versorgungssysteme, insb des auszugleichenden und des zu übertragenden Anrechts; § 14 III verweist insoweit auf § 10 III (BTDrs 16/10144, 59; BGH FamRZ 18, 1745 Rz 28). Auf Seiten der Ausgleichspflichtigen treten danach grds die gleichen Wirkungen ein wie im F...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 2. Definition des Fremdvergleichspreises

(3) [1]Für die Bestimmung der dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechenden Verrechnungspreise (Fremdvergleichspreise) für eine Geschäftsbeziehung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ... Rz. 562 [Autor/Stand] Begriffsdefinition ohne Regelungsgegenstand. § 1 Abs. 3 Satz 1 definiert erstmals den Begriff "Fremdvergleichspreis" bzw. "Fremdvergleichspreise" als "dem Fremdvergleichsgrunds...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundsätze.

Rn 16 Auslegungsziele und Auslegungsmethoden sind zu unterscheiden (Staud/Singer § 133 Rz 2). Als Ziel der Auslegung nennt § 133 den wirklichen Willen. Der Rechtsbegriff des wirklichen Willens darf nicht mit der psychischen Tatsache des inneren Willens gleichgesetzt werden. Ein innerer, in keiner Weise nach außen gedrungener Wille kann keine Bindungswirkung entfalten (Soerge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Begriff der fehlenden Ausgleichsreife.

Rn 2 ›Nicht ausgleichsreif‹ sind Anrechte, die zwar die Voraussetzungen des § 2 erfüllen und damit grds in den VA fallen, die aber im Zeitpunkt der Scheidung aufgrund besonderer Eigenschaften (noch) nicht intern oder extern geteilt werden können oder sollen. Diese Anrechte sind in II abschließend aufgezählt (BGH FamRZ 13, 1548 Rz 24). Zum einen geht es um Anrechte, die zwar ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches zu den Bewertungsmethoden.

Rn 1 Die §§ 39 und 40 beschreiben in abstrakter Form zwei mögliche Methoden zur Berechnung des Ehezeitanteils von Versorgungsanwartschaften. Die Bewertung von Anrechten, die sich bereits in der Leistungsphase befinden, richtet sich nach § 41. § 42 enthält eine Auffangvorschrift zur Bewertung von Anrechten, für die sich weder die unmittelbare Bewertung nach § 39 noch die zeit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Entgeltpunkte und vergleichbare Rechengrößen (Nr 1).

Rn 6 II Nr 1 bezieht sich zum einen auf die praktisch bedeutsamste Fallgruppe von Versorgungen, nämlich Anrechte der GRV. Hier richtet sich der Wert des Ehezeitanteils nach der Summe der in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte. Für das Ende der Ehezeit als den im VA maßgeblichen Bewertungsstichtag lässt sich der Wert der ehezeitlichen Entgeltpunkte durch Multiplikation mit d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Erwerb eines Anrechts in Höhe des Ausgleichswerts und mit vergleichbarer Wertentwicklung (Abs 1 S 2 Nr 2).

Rn 7 I S 2 Nr 2 regelt zum einen, dass für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht iHd Ausgleichswerts entsteht. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zufließende Ausgleichswert (iSd § 1 II 2) dem bei dem ausgleichspflichtigen verbliebenen Anrecht wertmäßig entsprechen muss (BTDrs 16/10144, 56). Die ausgleichsberechtigte Person ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (4) Sachumfang der Kosten

Rz. 790 [Autor/Stand] Vollkostenrechnung. Im Rahmen der Bestimmung des Sachumfangs der verrechenbaren Kosten wird allgemein zwischen Voll- und Teilkosten unterschieden. Die deutsche Finanzverwaltung geht im Zusammenhang mit der Kostenaufschlagsmethode grundsätzlich von Vollkosten aus.[2] Die Vollkostenrechnung beruht auf der Erkenntnis, dass ein Unternehmen auf Dauer nur dan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB U

Umdeutung § 2033 BGB 37 außerordentliche Kündigung § 626 BGB 20 einer unwirksamen Kündigung § 623 BGB 5 Kündigungserklärung § 542 BGB 14 Verhältnis zur Auslegung § 157 BGB 39 Umdeutung eines nichtigen Rechtsgeschäfts § 133 BGB 6; § 140 BGB 1 Auslegung § 140 BGB 2 Ersatzgeschäft § 140 BGB 8 hypothetischer Wille § 140 BGB 10 Umfang Haftung § 1584 BGB 3 Nacherbenrecht § 2110 BGB 1 Umgang Ab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsfolgen (Abs 3 und 4).

Rn 7 Die Anpassung der getroffenen VA-Entsch soll nur in dem Umfang erfolgen, in dem die betroffene Person durch den Hin-und-Her-Ausgleich der beiderseitigen Anrechte benachteiligt ist. Gem III ist die aufgrund des VA eingetretene Kürzung der von der ausgleichspflichtigen Person bezogenen Versorgung deshalb nur iHd Betrages auszusetzen, der ihr selbst zufließen würde, wenn s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Langfristige Verträge (§§ 2, 3 PrKG).

Rn 28 § 3 PrKG nimmt für drei verschiedene Konstellationen bestimmte Klauseln in langfristigen Verträgen vom Verbot nach § 1 I PrKG aus. Zunächst ist die Anknüpfung an einen – vom Statistischen Bundesamt oder einem Statistischen Landesamt ermittelten – Preisindex für die Gesamtlebenshaltung oder einen – vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaft ermittelten – Verbra...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / c) Ermittlung des gemeinen Werts der Anteile

Rz. 520 [Autor/Stand] Gemeiner Wert als Bezugsgröße. Den Tatbeständen i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 ist immanent, dass es sich nicht um eine entgeltliche Transaktion handelt, ein "Veräußerungspreis" i.S.v. § 17 Abs. 2 EStG daher nicht aus einer Gegenleistung abgeleitet werden kann. Entsprechend wäre ein uneingeschränkter Verweis auf § 17 EStG, insbesondere den "Veräußerungspreis"...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Zeitratierliche Bewertung (Abs 2 S 2 und 3).

Rn 20 Die zeitratierliche Berechnung findet nur auf Anrechte Anwendung, deren Höhe sich nicht unmittelbar aus einer der Ehezeit zugeordneten Bezugsgröße ergibt (BGH FamRZ 12, 1550 Rz 28; 17, 705 Rz 11). Dies gilt vor allem für Zusagen, die sich auf eine von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängige Versorgung erstrecken, sowie für endgehaltsbezogene Versorgungen iSv § 40...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Wertveränderungen durch nachehezeitlichen Rentenbezug.

Rn 11 Befindet sich ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge, dessen Bezugsgröße der Kapitalwert ist, bei Ehezeitende bereits in der Leistungsphase oder beginnen die Leistungen im Zeitraum zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entsch über den VA, führen die (nicht dem Leistungsverbot des § 29 unterliegenden) planmäßigen Rentenzahlung...mehr