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Zur Selbstunterhaltsfähigkeit eines volljährigen Kindes mit Behinderung bei Bezug von Erwerbsminderungsrenten und von ALG II infolge der Mitgliedschaft in einer Bedarfsgemeinschaft

Rainer Wendl
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Leitsatz

1. Sozialleistungen, die einem volljährigen Kind mit Behinderung zufließen, sind grundsätzlich als finanzielle Mittel zu erfassen, die seine Fähigkeit zum Selbstunterhalt gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes erhöhen; dies gilt auch für das frühere Arbeitslosengeld II (ALG II) und das Bürgergeld nach §§ 19ff. des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II).

2. Ausnahmsweise sind Sozialleistungen dann nicht zu erfassen, wenn sie zur Deckung des Lebensunterhalts nicht bestimmt oder nicht geeignet sind. Eine fehlende Eignung von in einer Bedarfsgemeinschaft auf das Kind entfallenden ALG II-Leistungen kann gegeben sein, soweit sie daraus resultieren, dass kindergeldrechtlich zu berücksichtigende finanzielle Mittel des Kindes (zum Beispiel Erwerbsminderungsrenten) sozialrechtlich gemäß dem SGB II auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft umverteilt werden.

Normenkette

§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 62, § 63 EStG, §§ 19 ff. SGB II

Sachverhalt

Der Kläger ist Vater eines 1988 geborenen Sohnes (S). Der Kläger war zunächst kindergeldberechtigt, weil S sich aufgrund einer vor der Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung (Grad der Behinderung 60) nicht selbst unterhalten konnte. S bezog im Streitzeitraum Januar 2019 bis Mai 2020 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und erzielte im Februar 2019 Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung. Im gesamten Streitzeitraum gehörte S neben seiner Ehefrau (ohne Einkommen) sowie drei minderjährigen gemeinsamen Kindern zu einer Bedarfsgemeinschaft, für die das Jobcenter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Form von Arbeitslosengeld II (ALG II) erbrachte. Bei der Ermittlung der den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Leistungen wurden die Einnahmen des S gem...

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