Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Roscher, GrStG § 18 Nachver... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 3 In Abs. 1 der Vorschrift wird eine Nachveranlagung der Steuermessbeträge angeordnet, wenn eine Nachfeststellung der Grundsteuerwerte gem. § 223 Abs. 1 BewG durchgeführt wurde. Die Steuermessbeträge sind in diesen Fällen auf den Nachfeststellungzeitpunkt nachträglich festzusetzen. Die Bescheide über die Feststellung der Grundsteuerwerte sind als Grundlagenbescheide für ...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.3.5 Öffentlich private Partnerschaften (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 49 Die Befreiungsvorschrift nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG setzt i. S. d. Grundsatzes der Rechtsträgeridentität zwischen dem begünstigten Rechtsträger und dem Nutzer des Grundstücks voraus, dass der Grundbesitz ausschließlich derjenigen juristischen Person des öffentlichen Rechts als begünstigtem Rechtsträger zuzurechnen ist, die ihn für einen öffentlichen Dienst ode...mehr

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 2.1.2 Ermittlung des Ausmaßes der Rohertragsminderung

Rz. 16 Ein Teilerlass von der Grundsteuer nach § 34 GrStG setzt voraus, dass gem. § 34 Abs. 1 S. 1 und 2 GrStG der normale Rohertrag (s. Rz. 13) um mehr als 50 % oder um 100 % gemindert ist. Nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 GrStG bleibt offen, um welche Referenzgröße der normale Rohertrag zu mindern ist, um das Ausmaß der Minderung des Rohertrags zu ermitteln. Erst anhand de...mehr

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Roscher, GrStG § 18 Nachver... / 4 Nachveranlagungszeitpunkte (Abs. 3)

Rz. 14 Rz. 14 In § 18 Abs. 3 GrStG werden die Veranlagungszeitpunkte bei einer Nachveranlagung der Steuermessbeträge geregelt. Der Nachveranlagung sind gem. § 18 Abs. 3 S. 1 GrStG die Verhältnisse im Nachveranlagungszeitpunkt zugrunde zu legen. Entsprechend dem Stichtagsprinzip bei der Grundsteuer nach § 9 Abs. 1 GrStG (§ 9 Abs. 1 GrStG Rz. 10 ff.), kommt es hierbei jeweils au...mehr

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Roscher, GrStG , GrStG § 19... / 3 Anzeigepflicht aufgrund gewährter Grundsteuervergünstigungen (Abs. 2)

Rz. 13 Nach § 19 Abs. 2 S. 1 GrStG hat der Steuerschuldner außerdem den Wegfall der Voraussetzungen für die ermäßigte Steuermesszahl nach § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG anzuzeigen. Die Grundsteuervergünstigungen nach § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG wurden im Wege des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019[1] in das Grundsteuergesetz eingefügt (§ 15 GrStG Rz. 7). Mit den in diesem Zusamme...mehr

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 2 Erlass bei bebauten Grundstücken (Abs. 1)

Rz. 10 Nach § 34 Abs. 1 S. 1 und 2 GrStG besteht ein Rechtsanspruch auf teilweisen Erlass von der Grundsteuer, wenn bei bebauten Grundstücken (s. § 2 GrStG, Rz.??) der normale Rohertrag nach § 34 Abs. 1 Satz 3 und 4 GrStG (s. Rz. 13) um mehr als 50 % oder um 100 % gemindert ist (s. Rz. 21) und der Steuerschuldner diese Minderung nicht zu vertreten hat (s. Rz. 17 f.). Bei eig...mehr

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Roscher, GrStG § 22 Zerlegu... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Da die Steuerhoheit der einzelnen Gemeinde für die Grundsteuer an ihrer Gemeindegrenze endet (§ 1 GrStG Rz. 11), die Feststellung der Grundsteuerwerte für die Steuergegenstände der Grundsteuer (§ 2 GrStG) jedoch auf Gemeindegrenzen keine Rücksicht nimmt, bedarf es für die Steuergegenstände, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, grundsätzlich der Zerlegung des nac...mehr

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Roscher, GrStG § 22 Zerlegu... / 2 Zerlegung – Zerlegungsvoraussetzungen (Abs. 1 S. 1)

Rz. 10 Nach § 22 Abs. 1 GrStG ist grundsätzlich eine Zerlegung des Steuermessbetrags in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile(Zerlegungsanteile) durchzuführen, wenn sich der Steuergegenstand (§ 2 GrStG) über mehrere Gemeinden erstreckt. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft kann anstelle der Zerlegung ein Steuerausgleich im Sinne des § 24 GrStG stattfind...mehr

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Roscher, GrStG § 18 Nachver... / 3 Nachveranlagung unabhängig von Nachfeststellung des Grundsteuerwerts (Abs. 2)

Rz. 12 Nach § 18 Abs. 2 GrStG wird der Steuermessbetrag im Wege der Nachveranlagung auch dann nachträglich festgesetzt, wenn der Grund für die Befreiung des Steuergegenstandes von der Grundsteuer wegfällt, der für die Berechnung der Grundsteuer maßgebende Grundsteuerwert i. S. d. § 13 S. 2 GrStG aber bereits festgestellt ist. Ist für einen Steuergegenstand (§ 2 GrStG) zwar ei...mehr

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Roscher, GrStG § 16 Hauptve... / 3 Hauptveranlagungszeitraum (Abs. 2)

Rz. 12 In § 16 Abs. 2 GrStG wird der Hauptveranlagungszeitraum bestimmt. Nach § 16 Abs. 1 S. 1 und 2 GrStG gelten die bei der Hauptveranlagung festgesetzten Steuermessbeträge – vorbehaltlich einer Neuveranlagung gem. § 17 GrStG oder einer Aufhebung gem. § 20 GrStG – von dem Kj. an, das zwei Jahre nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt (Rz. 10) beginnt, bis zu dem Zeitpunkt, von ...mehr

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Roscher, GrStG § 28 Fälligkeit / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Nach § 38 AO entstehen die Steueransprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht. Die Grundsteuer entsteht nach § 9 Abs. 2 GrStG mit Beginn des Kj., für das die Steuer festzusetzen ist (Entstehung des Steueranspruchs). Zur Verwirklichung des nach § 9 Abs. 2 GrStG abstrakt entstandenen Steueranspru...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Maßgeblichkeit des Bewertungsgesetzes

Rz. 10 [Autor/Stand] Zu den Bewirtschaftungskosten, die zur Ermittlung des Reinertrags vom Rohertrag abzuziehen sind, gehören die bei gewöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden folgenden Kosten: Verwaltungskosten Betriebskosten Instandhaltungskosten Mietausfallwagnis Rz. 11 [Autor/Stand] Die Bewirtschaftungskosten sind mit den Einzelansätzen für Verwaltungs- und Instand...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Verhältnis von § 247 BewG zu anderen für die Grundsteuer relevanten Vorschriften des BewG

Rz. 51 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 247 BewG ist als Basisvorschrift in Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Bewertungsgesetzes von Bedeutung. Grund dafür ist, dass der Wert eines unbebauten Grundstücks bei jeder Form der Bewertung von Grundbesitz in die Wertermittlung unmittelbar als Wertbestandteil, vgl. § 258 Abs. 2 BewG, bzw. als angepasste Wertgröße, vgl. § 2...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Entstehung der Vorschrift

Rz. 10 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 193 BewG zur Bewertung von Erbbaurechten ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008[2] in das Bewertungsgesetz eingefügt worden. Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 192 BewG Rz. 1 ff. hingewiesen. Rz. 11 [Autor/Stand] Die Finanzverwaltung hat die Bewertung des Grundvermögens zunächst mit gleich lauten...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Vervielfältiger lt. Anlage 21 BewG

Rz. 75 [Autor/Stand] Die für die Kapitalisierung erforderlichen Vervielfältiger der Anlage 21 BewG stehen in Abhängigkeit von der auf volle Jahre abgerundeten Restlaufzeit des Erbbaurechts und dem maßgebenden Zinssatz (§ 193 Abs. 4 Satz 1 BewG). Rz. 76 [Autor/Stand] Der Vervielfältiger richtet sich nach Anlage 21 BewG. Für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2024[3] gelten die...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anpassung an die ImmoWertV

Rz. 18 [Autor/Stand] Die Änderungen des Bewertungsgesetzes durch das Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022[2] beruhen im Wesentlichen auf die Erforderlichkeit von Anpassungen an die ImmoWertV 2021.[3] Aus diesem Grunde mussten auch der Aufbau und die Ansätze der Anlage 23 BewG geändert werden. Denn bei der Ermittlung der Liegenschaftszinssätze sind gem. § 12 Absatz 5 Satz 2 ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 193 Bewertung des Erbbaurechts

Schrifttum: Broemel/Marquardt, Die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Erbbaurechten, Unterschiede zwischen Asset Deal und Share Deal, DStR 2024, 89–91; Brüggemann, Update: Bewertung von Erbbaugrundstücken und Erbbaurechten, ErbBstg 2019, 230; Christoffel, Ertragswertverfahren: Neue Bewirtschaftungskosten ab 2024 für das Ertragswertverfahren, ErbBstg 2024, 108–109;...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Entstehung der Vorschrift

Rz. 2 [Autor/Stand] Die Vorschrift ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008[2] in das Bewertungsgesetz eingefügt worden. Rz. 3 [Autor/Stand] Die Finanzverwaltung hat die Bewertung des Grundvermögens zunächst mit gleich lautenden Erlassen vom 5.5.2009[4] – GV-Erlass vom 5.5.2009 – näher erläutert und dabei in Abschn. 19 auch Erläuterungen zu den Bewirtschaftungs...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer (§ 179 BewG)

Rz. 34 [Autor/Stand] Gemäß § 179 Satz 1 BewG bestimmt sich der Wert eines unbebauten Grundstücks regelmäßig nach seiner Fläche und dem Bodenrichtwert, vgl. § 196 BauGB. Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach den Vorschriften des BauGB zu ermitteln und den Finanzämtern zur Verfügung zu stellen, vgl. § 179 Satz 2 BewG. Bei der Wertermittlung ist gemäß § 179...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtliche Entwicklung

Rz. 15 [Autor/Stand] Die derzeitige Fassung beruht im Wesentlichen auf den Formulierungen des § 22 BewG durch das BewG-ÄndG 1965.[2] Diese Fassung ist jedoch inzwischen durch weitere Gesetze geändert worden, so dass das Bewertungsgesetz am 1.2.1991 insgesamt neu bekannt gemacht wurde[3]. Auch in der Folgezeit ergaben sich mehrfach Änderungen des § 22 BewG, auf die wegen der ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 187 Bewirtschaftungskosten

Schrifttum: Christoffel, Ertragswertverfahren: Neue Bewirtschaftungskosten ab 2024 für das Ertragswertverfahren, ErbBstg 2024, 108–109; Christoffel, Jahressteuergesetz 2022: Das neue Ertragswertverfahren ab 2023, ErbBstg 2023, 46–58; Halaczinsky, Jahressteuergesetz 2024 I 174. Lieferung 03.2025, Seite 2und II – Änderungen des GrStG, GrEStG, ErbStG, der ErbSt-DV und BewG, UVR ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 22 Fortschreibungen

Fortschreibungs-Richtlinien v. 2.12.1971 (BStBl. I 1971, 638) und die gleich lautenden Ländererlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 14.1.1972 (BStBl. I 1972, 30). A. Grundaussagen I. Zweck der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 22 BewG über die Fortschreibungen von Einheitswerten dient der Fortführung der einzelnen Einheitswerte entsprechend der Entwi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 184 Bewertung im Ertragswertverfahren

A. Grundaussagen der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] § 184 BewG enthält die grundsätzlichen Bewertungsaussagen zum Ertragswertverfahren und legt die einzelnen Rechenschritte fest. Die Vorschrift ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008[2] in das Bewertungsgesetz eingefügt worden. Rz. 2 [Autor/Stand] Mit dem Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022[4] wurde § 184 Be...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 180 Begriff der bebauten Grundstücke

Schrifttum: Vgl. hierzu das umfangreiche Literaturverzeichnis zu § 179 BewG. A. Grundaussagen der Vorschrift I. Regelungsinhalt Rz. 1 [Autor/Stand] § 180 BewG enthält im Rahmen der Grundbesitzbewertung die Begriffsbestimmung der bebauten Grundstücke. Sie nimmt damit eine Abgrenzung zu den unbebauten Grundstücken i.S.d. § 178 BewG vor. Die Vorschrift des § 180 BewG ist durch das ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 247 Bewertung der unbebauten Grundstücke

A. Grundaussagen der Vorschrift I. Einordnung der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] Die Bewertung unbebauter Grundstücke i.S.d. § 246 BewG bestimmt sich aus der Multiplikation ihrer Fläche und deren Bodenrichtwerte, § 247 Abs. 1 BewG. Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen auf den Hauptfeststellungszeitpunkt zu ermitteln, zu veröffentlichen und den zuständigen Fina...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 158 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

Richtlinien: R B 158.1 bis R B 158.4 ErbStR 2019 v. 16.12.2019 (BStBl I 2019, Sondernummer 1). Schrifttum Bruschke, Die Bewertung des LuF-Vermögens für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, ErbStB 2009, 320; Bruschke, Der Liquidationswert bei der Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, ErbStB 2011, 317; Eisele, Neubewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Bewertung für Zwecke der Grunderwerbsteuer (§ 145 BewG)

Rz. 33 [Autor/Stand] Gemäß § 145 Abs. 3 Satz 1 BewG bestimmt sich der Wert eines unbebauten Grundstücks regelmäßig nach seiner Fläche und dem um 20 Prozent ermäßigten Bodenrichtwert, vgl. § 196 BauGB. Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach den Vorschriften des BauGB zu ermitteln und den Finanzämtern zur Verfügung zu stellen, vgl. § 145 Abs. 3 Satz 2 BewG....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Zweck der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 158 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz [2] neu in das Bewertungsgesetz eingefügt worden ist, definiert den Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und dient damit beschränkt auf den Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer (siehe aber Rz. 16) der Abgrenzung dieser Vermögensart von der Vermögensart des Grund...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Bewertung für Zwecke des Einheitswerts (§ 19 BewG)

Rz. 32 [Autor/Stand] Die Vorschriften des BewG zum Einheitswert i.S.d. § 19 BewG sehen keine gesonderten Regelungen zur Wertermittlung eines unbebauten Grundstücks vor. § 72 BewG legt lediglich fest, unter welchen Voraussetzungen von einem unbebauten Grundstück auszugehen ist. In § 84 BewG wird im Rahmen des Sachwertverfahrens für ein bebautes Grundstück festgelegt, das als ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Basis der Indizierung

Rz. 60 [Autor/Stand] Nach der Anlage 3 zur ImmoWertV 2021[2] sind die Verwaltungskosten und die Instandhaltungskosten für Wohnnutzung jährlich auf der Grundlage der in der Anlage genannten Basiswerte mit dem Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat Oktober 2001 gegenüber demjenigen für den Mona...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Gleich lautende Ländererlasse

Rz. 3 [Autor/Stand] Die Finanzverwaltung hat die Bewertung des Grundvermögens zunächst mit gleich lautenden Erlassen vom 5.5.2009[2] – GV-Erlass vom 5.5.2009 – näher erläutert. Rz. 4 [Autor/Stand] Die Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 – ErbStR 2011 – vom 19.11.2011[4] haben den GV-Erlass vom 5.5.2009 abgelöst und anschließend in die Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 – ErbStR 20...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Sonderregelungen

Rz. 31 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz enthält zu unterschiedlichen Zwecken Regelungen zur Bewertung von unbebauten Grundstücken. Der Gesetzgeber hat seine ursprüngliche Absicht aufgegeben, einen Wert, den sog. Einheitswert, für verschiedene steu erliche Anlässe zur Verfügung zu stellen. Als Ergebnis wurden in das Bewertungsgesetz Sonderregelungen zur Bestimmung des Werts...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Verweis auf Anlage 24 BewG

Rz. 38 [Autor/Stand] Angesichts der Tatsache, dass Anlage 23 BewG mit dem Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022[2] an die Regelungen der ImmoWertV 2021[3] angepasst wurde, konnte ein Bezug innerhalb des Ertragswertverfahrens auf die lediglich innerhalb des Sachwertverfahrens geltende Anlage 24 BewG bedauerlicherweise nicht vermieden werden. Denn die in der ImmoWertV 2021[4] ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] § 184 BewG enthält die grundsätzlichen Bewertungsaussagen zum Ertragswertverfahren und legt die einzelnen Rechenschritte fest. Die Vorschrift ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008[2] in das Bewertungsgesetz eingefügt worden. Rz. 2 [Autor/Stand] Mit dem Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022[4] wurde § 184 BewG für Bewertungsstichtage nach...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Ausschluss individueller Abweichungen (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 101 [Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung zum nachträglich eingefügten § 247 Abs. 1 Satz 2 BewG lautet[2]: „... Mit der Anfügung des Satzes 2 in § 247 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes wird klargestellt, dass bei der Ermittlung des Produkts aus Grundstücksfläche und dem jeweiligen Bodenrichtwert im Sinne des § 196 BauGB, grundsätzlich der auf die Grundstücksmerkmale des Bode...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Differenzierungsmerkmale

Rz. 37 [Autor/Stand] Die jährlich anzusetzenden Instandhaltungskosten bei der Nichtwohnnutzung stehen in Abhängigkeit je Quadratmeter Nutzfläche und der Gebäudeart nach Anlage 24, Teil II BewG. Dabei orientieren sich die Instandhaltungskosten bei der Nichtwohnnutzung an den Instandhaltungskosten je Quadratmeter Wohnfläche der Wohnnutzung gemäß Nummer I.2 der Anlage 23 BewG. D...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Christoffel, Ertragswertverfahren: Neue Bewirtschaftungskosten ab 2024 für das Ertragswertverfahren, ErbBstg 2024, 108–109; Christoffel, Jahressteuergesetz 2022: Das neue Ertragswertverfahren ab 2023, ErbBstg 2023, 46–58; Halaczinsky, Jahressteuergesetz 2024 I 174. Lieferung 03.2025, Seite 2und II – Änderungen des GrStG, GrEStG, ErbStG, der ErbSt-DV und BewG, UVR 2024, 304–3...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , ErbStG § 28 Stundung

A. Grundaussagen der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] § 28 Abs. 1 ErbStG hat beim Erwerb von Produktivvermögen den Zweck, die Belastung durch die im Erbfall ungeplant entstandene Erbschaftsteuer abzumildern bzw. nach Abs. 3 die zwangsweise Veräußerung vermieteter Wohnimmobilien zur Begleichung der Erbschaftsteuer zu vermeiden. § 28 ErbStG unterscheidet sich von den allgemeinen ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , GrStG § 3 Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger

Schrifttum: Bonefeld, Wann entfällt die Grundsteuerbefreiung des Bundes bei Aufgabe der hoheitlichen Nutzung, KStZ 1994, 129; Eisele, Die grundsteuerliche Behandlung der Dienstgrundstücke der geistlichen und Kirchendiener, StWa 1996, 73; Eisele, Öffentlich Private Partnerschaften – Verbesserungen der grundsteuerlichen Rahmenbedingungen, NWB F. 11, 729; Eisele, Public Private ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Verwaltungsanweisungen

Rz. 6 [Autor/Stand] Die Bewertung des Grundvermögens erläutert die Finanzverwaltung in den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 – ErbStR 2019 – vom 19.12.2019 näher[2]. Die ErbStR 2019 tragen im Wesentlichen den zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderungen (u.a. auch zu den gesetzlichen Neuerungen der Erbschaftsteuerreform zum 1.7.2016), den Änderungen der Verwaltungsauffassung u...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Ableitung des Grundsteuerwerts aus Vergleichswerten (Abs. 3)

Rz. 161 [Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung zu § 247 Abs. 3 BewG lautet:[2] "... Die Befugnis zur Ableitung des Werts des unbebauten Grundstücks aus den Werten vergleichbarer Flächen, wenn die Gutachterausschüsse in Ausnahmefällen keine Bodenrichtwerte ermittelt haben, stellt – wie in § 179 Satz 4 BewG – eine vollständige Bewertung aller wirtschaftlichen Einheiten sicher ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Bewertung von unbebauten Grundstücken nach anderen Vorschriften des BewG

1. Sonderregelungen Rz. 31 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz enthält zu unterschiedlichen Zwecken Regelungen zur Bewertung von unbebauten Grundstücken. Der Gesetzgeber hat seine ursprüngliche Absicht aufgegeben, einen Wert, den sog. Einheitswert, für verschiedene steu erliche Anlässe zur Verfügung zu stellen. Als Ergebnis wurden in das Bewertungsgesetz Sonderregelungen zur B...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Inhalt/Zweck der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] § 193 BewG regelt die Bewertung von Erbbaurechten für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2022. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022[2] ist die Vorschrift umfassend überarbeitet worden, um das Bewertungsgesetz an die Regelungen der ImmoWertV 2021 [3] anzupassen. Rz. 2 [Autor/Stand] Im Idealfall führt die Neuregelung zu einer umfassenden Vereinfachun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Sonstige wertbeeinflussende Umstände

Rz. 29 [Autor/Stand] Mit der typisierenden Wertermittlung des Ertragswertverfahrens des Bewertungsgesetzes werden nur die wesentlichen Wertmerkmale eines bebauten Grundstücks erfasst. Wie bereits bei der bisherigen Konzeption der Bedarfsbewertung von Grundstücken werden somit sonstige besondere wertbeeinflussende Umstände nicht gesondert ermittelt und angesetzt. Rz. 30 [Autor...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Unbelastetes Grundstück

Rz. 29 [Autor/Stand] Der Wert des unbelasteten Grundstücks ist der Wert des Grundstücks, der nach den §§ 179, 182 bis 196 BewG festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. Rz. 30 [Autor/Stand] Somit sind bei der Ermittlung des Werts des unbelasteten Grundstücks die regulären Bewertungsmethoden des Bewertungsgesetzes maßgebend.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Finanzmathematischer Wert des Erbbaurechts

Rz. 50 [Autor/Stand] Die konkrete Ermittlung des finanzmathematischen Werts des Erbbaurechts richtet sich nach § 193 Abs. 3 ff. BewG. Rz. 51 [Autor/Stand] Rz. 68 AEBew JStG 2022[3] enthält die aus der Gesetzesbegründung übernommenen folgenden Bewertungsschritte. Rz. 52 [Autor/Stand] Daraus kann folgendes Bewertungsschema abgeleitet werden:mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Broemel/Marquardt, Die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Erbbaurechten, Unterschiede zwischen Asset Deal und Share Deal, DStR 2024, 89–91; Brüggemann, Update: Bewertung von Erbbaugrundstücken und Erbbaurechten, ErbBstg 2019, 230; Christoffel, Ertragswertverfahren: Neue Bewirtschaftungskosten ab 2024 für das Ertragswertverfahren, ErbBstg 2024, 108–109; Halaczinsk...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Klarstellender Verweis

Rz. 44 [Autor/Stand] Nach Rz. 36 Satz 4 AEBew JStG 2022[2] sind die mit der Nichtwohnnutzung im Nutzungszusammenhang stehenden Garagen und ähnlichen Einstellplätze entsprechend der für die Wohnnutzung indizierten Einzelansätze je Garage oder ähnlichem Einstellplatz anzusetzen. Diese Auffassung der Finanzverwaltung ist aus Vereinfachungsgründen zu begrüßen. Allerdings fehlte ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2)

Rz. 40 [Autor/Stand] Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist nach § 158 Abs. 2 BewG der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Er besteht aus der Gesamtheit der Wirtschaftsgüter, die ihm bei objektiver Betrachtung dauerhaft zu dienen bestimmt sind. Rz. 41 [Autor/Stand] Der Begriff "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" setzt dabei weder ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Anlage 26 BewG

Rz. 95 [Autor/Stand] Aus Anlage 26 BewG ergeben sich die maßgebenden Abzinsungsfaktoren. Rz. 96 [Autor/Stand] In der folgenden Tabelle sind die Abzinsungsfaktoren abgedruckt, die für Bewertungsstichtage vor dem 1.1.2025 gelten (Anlage 26 BewG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010[3]): RLZ = Restlaufzeit des Erbbaurechts bzw. des Nutzungsrechts (in Jahren)mehr