Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Berücksichtigung späterer Änderungen der Versorgungsbezüge

Rz. 11 Sind anrechenbare Versorgungsbezüge auflösend (z.B. bei Wiederverheiratung) oder aufschiebend bedingt, ist die Anrechnung nachträglich gem. § 5 Abs. 2 BewG bzw. nach § 4 BewG jeweils i.V.m. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zugunsten wie zuungunsten zu korrigieren. Erfolgt die Kürzung zugunsten des Steuerpflichtigen, d.h. wird ein höherer Versorgungsfreibetrag gewährt, ist d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Gesellschaftsrechtlich motivierte Gewinnbeeinflussungen

Rz. 16 Gemäß § 202 Abs. 2 Nr. 3 BewG sind auch sonstige, nicht in Nr. 1 u. 2 genannte, wirtschaftlich nicht begründete Vermögensminderungen oder -erhöhungen mit Einfluss auf den zukünftig nachhaltig zu erzielenden Jahresertrag zu korrigieren;[36] das gilt insb. auch für entsprechende gesellschaftsrechtlich veranlasste Vorgänge. Gemeint sind hier vor allem willkürliche "Gewin...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / aa) Darlehen

Rz. 12 Bei einem zinslosen Darlehen liegt nach der Rechtsprechung des BFH die Bereicherung in der unentgeltlichen Nutzungsmöglichkeit des Kapitals. Diese bemisst sich nach dem Kapitalwert, der sich aus einem Vielfachen des Jahreswertes der Nutzungen berechnet.[15] Dem steht auch § 498 Abs. 1 S. 2 BGB nicht entgegen, wonach Zinsen nur geschuldet werden, wenn sie vereinbart si...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Grundsätzliches

Rz. 54 Vor dem Hintergrund der (früher) europarechtswidrigen Ungleichbehandlung von unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht[132] hatte der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften[133] solchen beschränkt Steuerpflichtigen, bei denen es sich um EU- bzw. EWR-Ausländer handelt,[134] eine Optio...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die n...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Überschreitet der Erwerb von begünstigtem Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 die Grenze des § 13a Absatz 1 Satz 1 von 26 Millionen Euro, ist die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer auf Antrag des Erwerbers zu erlassen, soweit er nachweist, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen im Sinne des Absatzes 2 zu beglei...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften. (2) Als Nachweis des nie...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Bewirtschaftungskosten sind die bei gewöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis; durch Umlagen gedeckte Betriebskosten bleiben unberücksichtigt. (2) Die Bewirtschaftungskosten sind nach Erfahrungssätzen anzusetzen. Anzuwenden sind die Erfahrungssätze, die von den Gutachterausschüs...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Nutzung einer Geldsumme

Rz. 5 Nach § 15 Abs. 1 BewG entspricht der Jahreswert der Nutzung einem fiktiven Zinsertrag. Er wird mit einem Zinssatz von 5,5 % berechnet, wenn kein anderer Wert feststeht. Der Zinssatz wird damit gerechtfertigt, er habe sich als mittlerer Wert bewährt und berücksichtige die üblichen Schwankungen des Zinsniveaus am Kapitalmarkt.[3] Dass er trotz der langjährigen Niedrigzin...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Weitere Feststellungen bei Grundbesitzwerten (Abs. 2)

Rz. 40 In Anlehnung an § 19 Abs. 3 BewG sind bei der Feststellung von Grundbesitzwerten weitere Feststellungen vorzunehmen.[161] 1. Art der wirtschaftlichen Einheit (Abs. 2 Nr. 1) Rz. 41 Auf der ersten Stufe erfolgt die Zuordnung des Grundvermögens zu einem bestimmten Vermögen (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, § 33 BewG; Betriebsvermögen, § 99 BewG; Privatvermögen, § ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 14. Zinsen

Rz. 51 Auch wenn Zinsen oftmals erst zu einem bestimmten Datum fällig werden, sind sie – unabhängig davon, ob Fälligkeit vor oder nach dem Stichtag eintritt – zeitanteilig anzusetzen, soweit sie auf die Zeit vor dem Stichtag entfallen.[157] Da Kapitalertragsteuer bzw. Zinsabschlagsteuer, die im Falle der Auszahlung von Kapitalerträgen von der Auszahlungsstelle einzubehalten ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Abfindungsbeschränkungen

Rz. 373 Nach § 13a Abs. 9 S. 1 Nr. 3 ErbStG muss schließlich die Abfindung eines aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters auf einen Betrag unter dem gemeinen Wert der Beteiligung beschränkt werden. Das Ausmaß der Abfindungsbeschränkung ist gleichzeitig nach § 13a Abs. 9 S. 3 ErbStG maßgeblich für die Bemessung des vorzunehmenden Wertabschlags. Rz. 374 Maßgebliche B...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten (§ 196 des Baugesetzbuchs). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt vor dem Bewertungsstichta...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / dd) Besonderheiten bei Mitunternehmerschaften

Rz. 292 Besondere Herausforderungen birgt die Behandlung von Finanzmitteln bei Mitunternehmerschaften. Dies gilt sowohl für die Bestimmung der jungen Finanzmittel als auch für den Finanzmitteltest im Übrigen und hat seine Ursache darin, dass im Falle des Vorhandenseins bzw. der Mit-Übertragung von Sonderbetriebsvermögen sowohl die (anteiligen) Finanzmittel im Gesamthandsverm...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / D. Nachweis des niedrigeren Verkehrswerts

Rz. 7 Der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann für die nach §§ 179, 182–196 BewG bewerteten wirtschaftlichen Einheiten geführt werden, wobei der Nachweis die jeweils gesamte wirtschaftliche Einheit umfassen muss (vgl. R B 198 Abs. 2 S. 1 ErbStR 2019). Wird der Nachweis mithin nur über die Komponente "Bodenwert" geführt, ist dies nicht statthaft im Sinne der Norm. Bei...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Wertabschlag

Rz. 375 Der Wertabschlag greift vor Anwendung der (sonstigen) Verschonungsregelungen ein[903] und kann auch zur Unterschreitung des Schwellenwerts für Großerwerbe (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG) führen. Der Vorwegabschlag ist auch zu berücksichtigen, wenn aufgrund entsprechender Optionsausübung die Vollverschonung eingreift.[904] Die Höhe des Abschlags entspricht gemäß § 13a Abs. 9...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Auffangbewertung im Sachwertverfahren

Rz. 6 Liegen keine geeigneten Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren i.S.d. § 183 BewG vor, ist zwangsläufig eine Bewertung nach dem Sachwertverfahren vorzunehmen. Das Finanzamt ist bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens dafür beweispflichtig, dass entsprechend genug hinreichende Vergleichspreise vorliegen. Das kann von Bedeutung sein, wenn der Steuerpflichtige durch V...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Der Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz, mit dem der Verkehrswert von Grundstücken im Durchschnitt marktüblich verzinst wird. (2) Anzuwenden sind die Liegenschaftszinssätze, die von den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt. Soweit von den Gutachterausschüssen kei...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / D. Nachweis des niedrigeren Verkehrswerts

Rz. 15 Ist der Steuerpflichtige der Auffassung, dass der nach bewertungsrechtlichen Vorschriften ermittelte Wert des Erbbaugrundstücks höher ist als der individuelle Verkehrswert, hat er einen Rechtsanspruch auf Ansatz des niedrigeren Verkehrswerts. Voraussetzung ist, dass der niedrigere Verkehrswert durch Bausachverständigengutachten oder Gutachten des Gutachterausschusses ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Kapitalisierungsmethode

Rz. 12 Was der Jahreswert ist und wie er ermittelt wird, ergibt sich aus den §§ 15 u. 16 BewG. Maßgebend sind die Nutzungen und Leistungen, die am Bewertungsstichtag noch ausstehen.[11] Rückständige Beträge sind selbstständige Rechte und Verbindlichkeiten. Rz. 13 Die Fälligkeit und der Zinssatz sind verbindlich festgelegt. Aus Vereinfachungsgründen ignoriert das Gesetz, wann ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / bb) Betagung

Rz. 20 Die Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG betrifft nur solche Fälle, bei denen der Eintritt oder der Zeitpunkt des Eintritts des zur Fälligkeit führenden Ereignisses ungewiss oder unbestimmt ist (Steuerentstehung bei Eintritt der Fälligkeit).[62] Die Erbschaftsteuer für betagte Ansprüche (§ 813 Abs. 2 BGB; § 8 BewG), die zu einem bestimmten (feststehenden) Zei...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Obwohl auch das vereinfachte Ertragswertverfahren grundsätzlich auf eine Kapitalisierung der zukünftig nachhaltig erzielbaren Erträge abzielt,[1] wird für deren Prognose nicht etwa – wie beim Ertragswertverfahren nach IDW S 1[2] – auf Planungsrechnungen zurückgegriffen, sondern auf die in der Vergangenheit tatsächlich erzielten Ergebnisse. Auf diese Weise trägt der Ges...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Inländische Kapitalgesellschaft

Rz. 15 Kapitalgesellschaftsanteile stellen dann Inlandsvermögen dar, wenn die jeweilige Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat und der Gesellschafter – allein oder zusammen mit ihm nahestehende Personen – zu mindestens 1/10 unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.[51] Ob es sich bei dem Gesellschafter um eine natürliche Person, eine Kapitalgesellsc...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Erwerbsgegenstand wird später erworben, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a

Rz. 18 In § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG sind zwei Fallvarianten geregelt, einmal ist zum anderen sind § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG ist vorrangig zu den §§ 4–8 BewG. Zu unterscheiden sind aufschiebend bedi...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Betriebskosten

Rz. 3 Nicht zum Entgelt (Rohertrag) gehören die als Umlage gezahlten Betriebskosten i.S.d. § 27 II. BV oder § 2 BetrKV, die neben der Miete mit dem Mieter abgerechnet werden können (umlagefähige Betriebskosten). Sind die Betriebskosten ganz oder teilweise in der vereinbarten Miete enthalten, sind sie herauszurechnen. Werden Betriebskosten pauschal erhoben und nicht mit dem M...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Grabpflegekosten

Rz. 56 Im Rahmen der Grabpflegekosten werden sämtliche Kosten erfasst, die mit der Grabpflege in Zusammenhang stehen. Es sind lediglich die angemessenen Grabpflegekosten abzugsfähig. Orientierung bieten die üblichen Sätze lokaler Friedhofsgärtner (250–350 EUR p.a). Eine solche wiederkehrende Leistung ist nach § 13 Abs. 2 BewG mit dem 9,3-Fachen des Jahreswertes zu kapitalisi...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Grundsatz

Rz. 29 Das Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG unterliegt gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht nach deutschem Recht. Der Erwerb von Gegenständen des Inlandsvermögens wird also der Erbschaftsteuer unterworfen, soweit sie auch im Falle des Bestehens unbeschränkter Steuerpflicht einem steuerpflichtigen Erwerb zuzurechnen wären.[111] Wirtschaftsgüte...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / f) Anfangs- und Endtermine

Rz. 31 Soweit für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt wird, erklärt § 163 BGB die Vorschriften über aufschiebende und auflösende Bedingungen für entsprechend anwendbar. Die Bestimmung eines Anfangstermins steht insoweit der Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung gleich, die Bestimmung eines Endtermins einer aufl...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / e) (Ehemaliges) Sonderbetriebsvermögen bei zur Körperschaftsteuer optierenden Gesellschaften

Rz. 94 Gem. § 1a Abs. 1 KStG sind die Gesellschafter von Personengesellschaften, die zur Körperschaftsteuer optiert haben "wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln". Der Übergang zur Körperschaftsbesteuerung gilt nach § 1a Abs. 2 S. 1 KStG als Formwechsel i.S.v. § 1 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG. Dies führt dazu, dass vor der Optionsausüb...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Als Wertzahlen im Sinne des § 189 Abs. 3 sind die Sachwertfaktoren anzuwenden, die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs für das Sachwertverfahren bei der Verkehrswertermittlung abgeleitet wurden. Anzuwenden sind die Sachwertfaktoren, die von den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kal...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (a) Grundsätzliches

Rz. 226 Eine Ausnahme von der Verwaltungsvermögensqualifikation besteht gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. d ErbStG für solchen Dritten zur Nutzung überlassenen Grundbesitz, der dem Betriebsvermögen[623] eines Einzelunternehmens bzw. einer Personen- oder Kapitalgesellschaft zuzuordnen ist, deren Hauptzweck in der Vermietung von Wohnungen besteht, wenn die Erreichung dieses...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Fällige Versicherungsansprüche

Rz. 31 Fällige Versicherungsansprüche sind wie andere Forderungen auch grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 BewG mit ihrem jeweiligen Nennwert anzusetzen. Ist Gegenstand der Versicherung die Auszahlung einer Rente, richtet sich die Ermittlung deren Kapitalwerts nach den §§ 13 ff. BewG. Steht eine Versicherungsleistung beim Tod eines Kindes dessen Eltern zu und haben diese zuvor sel...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Festsetzungsverjährung in der Außenprüfung

Rz. 9 Bei drohender Verjährung hemmt der Beginn der Außenprüfung den Verjährungseintritt (§ 171 Abs. 4 AO). Dies gilt indes nur, wenn die Prüfungsanordnung wirksam bekannt gegeben worden ist. Fehlt es an der wirksamen Bekanntgabe, leben weder die erweiterten Mitwirkungs- und Duldungspflichten der Beteiligten auf, noch greift die Ablaufhemmung. Inhaltsadressat der Prüfungsano...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Durchbrechungen der Bestandsidentität

Rz. 14 Die Bestandsidentität, die auch im Rahmen des § 103 Abs. 1 BewG grundsätzlich gilt, wird aber in einigen Fällen durchbrochen. Diese ergeben sich insbesondere aus § 103 Abs. 2 u. Abs. 3 BewG. Zu nennen sind insbesondere in der Steuerbilanz gewinnmindernd gebildete Rücklagen, und zwar unabhängig vom Rechtsgrund für ihre Bildung. Hierzu zählen insbesondere Rücklagen nach...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Versorgungsfreibetrag für Kinder (Abs. 2)

Rz. 10 Kindern im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 steht ein nach Alter abgestufter Versorgungsfreibetrag zu. Die Vorschrift knüpft die Gewährung von besonderen Versorgungsfreibeträgen ausdrücklich und ausschließlich an das Alter der Kinder(max. bis 27. Lebensjahr). Sie kann daher nicht im Wege der Auslegung auf schwerbehinderte Kinder ohne Altersbegrenzung ausgeweitet werden....mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). Grundlage sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs mitgeteilten Vergleichspreise. (2) Ans...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Wertansatz, Wertabschlag (Abs. 1)

Rz. 2 Bebaute Grundstücke und Grundstücksteile i.S.v. § 13d Abs. 3 ErbStG (siehe Rdn 8 ff.), die zu Wohnzwecken vermietet werden, werden mit 90 % ihres steuerlichen Werts angesetzt. Der Wertabschlag ist bei allen steuerbaren Erwerben, auch bei mittelbaren Grundstücksschenkungen, zu gewähren.[4] Maßgebend sind die Verhältnisse (Vorliegen eines bebauten Grundstücks, Vermietung...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Ungewöhnliche und persönliche Verhältnisse

Rz. 33 Ungewöhnliche und persönliche Verhältnisse sind nach § 9 Abs. 2 S. 3 BewG nicht zu berücksichtigen. Rz. 34 Ungewöhnlich sind Umstände, mit denen im Verkehrsleben bei der Schätzung des Werts eines Wirtschaftsguts üblicherweise nicht gerechnet werden muss, und die lediglich in einem Einzelfall ausnahmsweise die Preisbildung beeinflusst haben.[31] Nicht ungewöhnlich sind ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Anwendungsbereich

Rz. 2 Gem. § 11 ErbStG sind der Wert der Bereicherung insgesamt gem. § 10 ErbStG, der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände, die Teil der Bereicherung insgesamt sind, gem. § 12 ErbStG jeweils zum Bewertungsstichtag zu ermitteln. Obwohl nur § 12 Abs. 2, 3, 5, 6 ErbStG ausdrücklich auf § 11 ErbStG verweisen, gilt der Bewertungsstichtag auch für die Wertermittlung von ausländ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / D. Nachweis des niedrigeren Verkehrswertes

Rz. 6 Ist der Steuerpflichtige der Auffassung, dass der Steuerwert über dem individuellen Verkehrswert liegt, hat er Anspruch auf Ansatz des niedrigeren individuellen Verkehrswerts (§ 198 BewG). Voraussetzung ist allerdings, dass er den niedrigeren Verkehrswert durch Bausachverständigengutachten bzw. durch Gutachten des Gutachterausschusses schlüssig nachweist. Näheres dazu ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Den Bewertungen nach den §§ 179 und 182 bis 196 ist der gemeine Wert (§ 9) zu Grunde zu legen. (2) Die für die Wertermittlung erforderlichen Daten des Gutachterausschusses im Sinne des § 193 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuchs sind bei den Bewertungen nach den §§ 182 bis 196 für längstens zwei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres maßgeblich, in dem der vom Gutachteraussch...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Besteuerung des erweiterten Inlandsvermögens

Rz. 46 Soweit der Erblasser/Schenker eine Person i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 AStG ist, unterliegt er für die Dauer von zehn Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem seine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht endete,[117] der erweiterten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuerschuld; dieser muss in einen – einkommensteuer...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Gemeinschaft

Rz. 7 Anders als § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO stellt § 3 BewG nicht auf die Art der Gemeinschaft ab, sondern nur darauf, ob die Gemeinschaft steuerpflichtig ist oder ob das die Gemeinschafter sind. Im ersten Fall liegt eine steuerlich intransparente Gemeinschaft vor, im zweiten eine steuerlich transparente Gemeinschaft. Wann das eine und wann das andere gegeben ist, lässt § 3 BewG o...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Wie bei jeder ertragsorientierten Bewertungsmethode kommt auch im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens der Bestimmung des Kapitalisierungsfaktors bzw. des Kapitalisierungszinssatzes erhebliche Bedeutung zu. In der betriebswirtschaftlichen Praxis bildet dies eines der schwierigsten und streitbeladensten Probleme, zumal eine exakte, wissenschaftlich überprüfbar...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Aufteilung bei Gesellschaften

Rz. 307 Das junge Verwaltungsvermögen von Kapitalgesellschaften wird auf die Anteilseigner bzw. die übertragenen Anteile nach dem sich aus § 97 Abs. 1b BewG ergebenden Verhältnis aufgeteilt.[824] Hinsichtlich Mitunternehmerschaften bestehen folgende Besonderheiten: Die Aufteilung des zum Gesamthandsvermögen gehörenden jungen Verwaltungsvermögens erfolgt nach dem durch § 97 Ab...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Veräußerung/Entnahme von Teilbetrieben und wesentlichen Betriebsgrundlagen

Rz. 225 Gemäß § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG ist die Veräußerung bzw. Aufgabe von Teilbetrieben der von ganzen Gewerbebetrieben bzw. Mitunternehmeranteilen gleichgestellt.[514] Dasselbe gilt gem. § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG auch für wesentliche Betriebsgrundlagen.[515] Ebenfalls sanktioniert wird die Entnahme solcher Gegenstände bzw. ihre Zuführung zu betriebsfr...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Nießbrauch

Rz. 17 Bei dem Nießbrauch an einem Grundstück kann von dem jährlichen Reinertrag ausgegangen werden, der der Differenz zwischen den marktüblich erzielbaren Erträgen und marktüblich entstehenden Bewirtschaftungskosten entspricht (vgl. §§ 31 f. ImmoWertV 2021). Allerdings spricht viel dafür, den Reinertrag nach den §§ 185 ff. BewG zu berechnen, damit der Bewertung des Grundstü...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 7. ABC der Entstehung bei Schenkungen

Rz. 53 Abfindung, für Erb-, Pflichtteils- und Vermächtnisverzicht (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG): Grds. entsteht die Steuer (spätestens) im Zeitpunkt der Leistung der Abfindung. Der Ausführungszeitpunkt kann auch schon früher liegen, nämlich zum Zeitpunkt der wirksamen Vereinbarung der Abfindung, wenn dadurch ein durchsetzbares Forderungsrecht (z.B. ein Stammrecht zur Rentenzahlu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

Rz. 9 Gem. § 97 Abs. 1 Nr. 3 BewG zählen auch Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit zu den Körperschaften, deren gesamtes Vermögen von Gesetzes wegen als Betriebsvermögen gilt. Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit i.S.d. Vorschrift kann nur ein rechtsfähiger Verein sein, der über eine von der entsprechenden Aufsichtsbehörde (BaFin) erteilte Erlaubnis verfügt.[19]mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Ausschluss der Verschonung; Grundstück im Betriebsvermögen

Rz. 18 Grds. gilt, dass die Anwendung des § 13d ErbStG ausscheidet, wenn die zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücke sich im nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigungsfähigen Vermögen befinden und nach § 13a bzw. 13c ErbStG begünstigt sind.[34] Der Wert vermieteter Grundstücke im Betriebsvermögen, die im Fall der Regelverschonung nach Abzug des Verschonungsbetrags von 85 % und de...mehr