Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Bewertungsmaßstab

Rz. 27 Wie eine wirtschaftliche Einheit zu bewerten ist, ergibt sich aus den Bewertungsvorschriften der Einzelsteuergesetze, aus den besonderen Bewertungsvorschriften oder aus den allgemeinen Bewertungsvorschriften. Maßgebend ist grundsätzlich der gemeine Wert, wie sich aus § 9 Abs. 1 BewG ergibt. Daran ändert nichts, dass sich § 9 Abs. 2 BewG bei der Definition des gemeinen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Grundstück

Rz. 3 In der Praxis stimmt das Grundstück im bewertungsrechtlichen Sinne in der Regel doch mit dem Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne überein.[1] Der Begriff "Grundstück" ist jedoch nicht immer gleichbedeutend mit dem Begriff des Grundstücks im Sinne des Bürgerlichen Rechts. Maßgebend ist nach § 2 BewG allein, was als wirtschaftliche Einheit nach den Anschauungen des...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Sachverständigengutachten

Rz. 4 Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen, als er sich aus den typisierenden Bewertungsvorschriften des BewG durch die in § 182 Abs. 1 BewG fixierten Verfahren ergäbe. Nach § 198 Abs. 2 BewG in der ab 23.7.2021 gültigen Fassung, ergangen aufgrund des Gesetzes zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Schätzung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten

Rz. 38 Hinweis: Einzelne Bewertungsverfahren sind im Anhang zu § 11 Abs. 2 BewG, das vereinfachte Ertragswertverfahren in der Kommentierung der §§ 199 ff. BewG dargestellt. Die Finanzverwaltung hatte u.a. im Schreiben des Bayerischen Finanzministeriums vom 4.1.2013[122] zu einer Vielzahl von – aus ihrer Sicht – für die Bewertung in Betracht kommenden Verfahren Stellung genom...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 187 BewG enthält die bewertungsrechtliche Definition der Bewirtschaftungskosten (Abs. 1) und schreibt vor, wie der abzuziehende Betrag der Bewirtschaftungskosten zu ermitteln ist. Die Bewirtschaftungskosten werden benötigt, um den Grundstücksertrag gem. § 185 Abs. 1 BewG zu ermitteln. Dieser ergibt sich nämlich aus dem Rohertrag des Grundstücks (§ 186 BewG) abzüglich...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VIII. Land- und Forstwirtschaft als Hauptzweck des Unternehmens

Rz. 34 Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gilt – vorbehaltlich der Regelungen in § 97 Abs. 1 BewG – grundsätzlich nicht als Gewerbebetrieb.[83] Landwirtschaftliche Nebenbetriebe, also Betriebe, die mit einem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb in Verbindung stehen, sind ebenfalls nicht als selbstständige Gewerbebetriebe anzusehen.[84] In Betracht kommen insoweit vor all...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Aufschiebend bedingter oder befristeter Erwerb

Rz. 7 Wirtschaftsgüter, deren Erwerb aufschiebend bedingt oder befristet ist, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung oder Befristung eingetreten ist (§§ 4, 8 BewG). Das spricht für eine Zurechnung, um die es indes nicht geht. Rz. 8 Denn wie sich eine Bedingung oder Befristung auf die Zurechnung eines Erwerbs auswirkt, ist eine Frage des Einzelsteuergesetzes oder des §...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Grundsätzliche Begriffsbestimmung

Rz. 3 § 95 Abs. 1 BewG verweist für die Definition des Begriffs Betriebsvermögen auf § 15 Abs. 1 u. 2 EStG. Das Betriebsvermögen im bewertungsrechtlichen Sinne umfasst alle Teile eines Gewerbebetriebes, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören.[6] Das sind alle Wirtschaftsgüter, die für betriebliche Zwecke eingesetzt werden, deren Erwerb betrieb...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Beteiligung kraft Zurechnung

Rz. 3 Wem der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist, richtet sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen (vgl. § 151 BewG Rdn 45). Maßgebend für die Zurechnung sind die tatsächlichen Verhältnisse zum Bewertungsstichtag (§ 157 Abs. 1, 4 und 5 BewG). In der Regel wird dies der unmittelbar durch die Schenkung oder den Eintritt des Erbfalles begünstigte, zivilrechtliche Eigentü...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 7. Methodenauswahl/Wahlrecht

Rz. 66 Im Rahmen der Schätzung des Werts nach § 11 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BewG geht das Gesetz grds. von einer Anwendbarkeit des Ertragswertverfahrens aus.[214] Nur soweit ein (nach der Definition des Gesetzgebers) anderes Verfahren anerkannt und im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nicht steuerliche Zwecke üblich ist, kommt seine alternative Anwendung überhaupt in Betracht. Dies...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Gebäudewertanteil (Abs. 4)

Rz. 11 Geht das Gebäude später auf den Eigentümer des Erbbaugrundstücks entschädigungslos oder gegen geringe Entschädigung über, wird dem Eigentümer ein bestimmter anteiliger Gebäudewert zugerechnet. Muss der Eigentümer des Erbbaugrundstücks für den Übergang des Gebäudes auf ihn eine Entschädigung zahlen, wird im kein Gebäudewertanteil zugerechnet. Rz. 12 1. Schritt: Ermittlu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VIII. Einlagen stiller Gesellschafter, Nr. 8

Rz. 26 Durch die Beteiligung als typisch[94] stiller Gesellschafter erlangt der Stille nicht die Stellung eines Mitunternehmers; er ist daher – steuerlich gesehen – nicht an einem Gewerbebetrieb beteiligt. Mithin fällt eine solche Beteiligung auch nicht unter § 121 Nr. 3 BewG. Diese Besteuerungslücke schließt § 121 Nr. 8 BewG, indem auch Forderungen aus der Beteiligung an ei...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Höchstzeitrente

Rz. 20 Entscheidend für die Laufzeit ist das früher eintretende Ereignis: Ablauf des Zeitraums oder Tod des Berechtigten. Deshalb ist die Höhe des Kapitalwerts durch den Wert begrenzt, der sich ergibt, wenn der Kapitalwert der lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen nach § 14 BewG berechnet wird (§ 13 Abs. 1 S. 2 BewG). Dieser Wert darf nicht überschritten, wohl aber unter...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens

Rz. 2 § 200 Abs. 1 BewG regelt die Art und Weise der Ermittlung des Ertragswerts des betriebsnotwendigen Vermögens. Hier werden die zukünftig nachhaltig erzielbaren Jahreserträge des (nicht in Beteiligungen bestehenden und nicht "jungen") betriebsnotwendigen Vermögens mit dem sich aus § 203 BewG ergebenden Kapitalisierungsfaktor multipliziert. Die Einzelheiten der Bestimmung...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Aufschiebend bedingte oder befristete Last

Rz. 14 Das BGB versteht unter einer Last die auf einer Sache oder einem Recht liegende Verpflichtung zu Leistungen, die aus der Sache oder dem Recht zu entrichten sind und den Nutzungswert mindern.[20] Der Begriff der Last im Sinne des BewG ist weiter; darunter ist eine Verpflichtung zu einer Leistung jeglicher Art zu verstehen.[21] Rz. 15 Tritt die Bedingung oder das Ereigni...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Kapitalgesellschaftsanteile

Rz. 34 Grundsätzlich gehören gem. § 121 Nr. 4 BewG von beschränkt Steuerpflichtigen unmittelbar gehaltene Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft[124] zum Inlandsvermögen, soweit die Beteiligung mindestens 1/10 des Nennkapitals umfasst. Auch im Fall der Einbeziehung mittelbar gehaltener Anteile in die Berechnung der 10 %-Grenze stellen nur die unmittelbar gehaltene...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Fortgeltende Berechnungsvorschriften (Abs. 2)

Rz. 7 Nach dem durch das ErbStRG unverändert gebliebenen Abs. 2 (des davor einschlägigen § 151 BewG) gelten für die Einheitsbewertung bei der Land- und Forstwirtschaft bestimmte im Gesetz in DM angegebene Beträge für pauschale Bewertungen, z.B. Hektarwert für Geringstland nach § 44 BewG, Vergleichszahlen für das vergleichende Ertragswertverfahren in den neuen Bundesländer (§...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Grundsätzliches

Rz. 3 § 99 Abs. 1 BewG definiert den Begriff des Betriebsgrundstücks als denjenigen Grundbesitz, der zu einem Gewerbebetrieb gehört. Insoweit wird zwischen zwei Gruppen von Betriebsgrundstücken unterschieden:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Allgemeines

Rz. 8 Zum Inlandsvermögen zählt auch das inländische Betriebsvermögen. Hierzu gehört gem. § 121 Nr. 3 S. 2 BewG solches Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfür im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist.[28] In Betracht kommen hier sowohl Teile von ausländischen Gewerbebetrieben (soweit eine Betriebs...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Verfahrensrechtliche Aspekte

Rz. 19 Der Grundbesitzwert ist für jedes Betriebsgrundstück (ebenso wir für Grundvermögen) einzeln gesondert festzustellen. Zuständig hierfür ist das jeweilige Betriebsfinanzamt (§§ 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 157 Abs. 2 und 3 BewG).[21] Die gesonderte Feststellung bezieht sich dabei aber allein auf den Wert, nicht auf die Zuordnung des Grundstücks zum Grund- oder Betriebsvermöge...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Allgemeine Erklärungspflicht und Erklärungsfrist

Rz. 3 Erklärungspflichtig ist mit Ausnahme der unter Absatz 3 fallenden Vermögenswerte jedenfalls derjenige, der den Vermögenswert der Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu unterwerfen hat, mithin, wer die Steuer schuldet. Die zivilrechtliche Zuordnung ist hierfür maßgeblich. Die Durchführung des Feststellungsverfahrens steht im Ermessen des anfordernden Finanzamtes und hängt i...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 97 BewG regelt neben dem Umfang des Betriebsvermögens von Gewerbebetrieben im Eigentum von Körperschaften oder Personenvereinigungen auch die Aufteilung des Werts dieser Betriebe, und zwar in Abhängigkeit von der jeweiligen Rechtsform. Während § 97 Abs. 1 BewG im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2009 im Wesentlichen unverändert geblieben war, wurde die Art und Weise d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Bebautes Grundstück

Rz. 10 Gegenstand des Erwerbs für die Anwendung des § 13d ErbStG muss ein bebautes Grundstück bzw. – sofern zivilrechtlich möglich – eine Grundstückteil i.S.d. § 180 BewG sein. Zu den bebauten Grundstücken oder Grundstücksteilen, die zu Wohnzwecken vermietet werden, gehören z.B. Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum oder entsprechende Grundstücks...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Allgemeines zur Anwendung des Verfahrensrechts

Rz. 19 § 153 Abs. 5 BewG enthält nur eine eingeschränkte Verweisung auf das Verfahrensrecht der gesonderten Feststellung. Nach § 181 Abs. 1 AO sind aber die für die Steuerfestsetzung geltenden Regelungen der §§ 155–177 AO entsprechend anwendbar. Durch diese Systematik gilt die Bekanntgabevorschrift des § 183 AO nicht für das Verfahren zur Abgabe der Feststellungserklärung.[4...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Beteiligung im Betriebsvermögen

Rz. 19 Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften, die zu einer Betriebsstätte oder zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehören, stellen bereits nach § 121 Nr. 3 BewG Inlandsvermögen dar. Ihre Qualifikation richtet sich grundsätzlich nicht nach § 121 Nr. 4 BewG, so dass es auch auf das Erreichen der Beteiligungs-Grenze von 10 % nicht ankommt. Solche Kapitalges...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Wertableitung aus dem Börsenkurs

Rz. 21 In besonders gelagerten Fällen kann der Börsenkurs eines Wertpapiers auch zur Bewertung vergleichbarer, aber nicht notierter Wertpapiere herangezogen werden. Dies gilt insb. für die Bewertung verschiedener Aktiengattungen, von denen die eine börsennotiert ist, die andere aber nicht. Voraussetzung für eine solche Wertableitung ist, dass es sich um Aktien (verschiedene ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / X. Übermäßige Gewinnbeteiligung bei Personengesellschaften (Abs. 6)

Rz. 159 Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet, die insbesondere der Kapitaleinlage, der Arbeits- und sonstigen Leistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht entspricht oder die einem fremden Dritten üblicherweise nicht eingeräumt würde, gilt das Übermaß an Gewinnbeteiligung als selbstständige Schenkung, die mit...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Unverzinsliche Kapitalforderungen

Rz. 23 Unverzinsliche, befristete Kapitalforderungen[86] und Schulden, die eine feste Laufzeit (definiert durch einen feststehenden Fälligkeitszeitpunkt) von mehr als einem Jahr haben, sind gem. § 12 Abs. 3 BewG nicht mit ihrem Nennbetrag, sondern mit ihrem Gegenwartswert anzusetzen. Dieser ergibt sich als Differenz von Nennbetrag und Zwischenzinsen (unter Berücksichtigung v...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IX. Feststellung für grunderwerbsteuerliche Zwecke (Abs. 5)

Rz. 51 Ist bei der Grundstücksübertragung eine Gegenleistung nicht vereinbart und auch nicht feststellbar, ist in den Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG der sog. Bedarfswert anzusetzen. Dies ist z.B. bei Einbringungen oder anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG), bei Umwandlungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG), bei sog. Anteilsvereinigu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Berechnung des maßgeblichen Jahreswerts

Rz. 8 Der Jahreswert der Nutzungen wird zunächst in einem ersten Schritt nach § 15 BewG bestimmt. In einem zweiten Schritt wird er nach den Vorgaben des § 16 BewG bestimmt, indem der Steuerwert des genutzten Wirtschaftsguts durch 18,6 geteilt wird. Steuerwert ist der nach den Vorschriften des BewG anzusetzende Wert des Wirtschaftsguts. Das kann der Regelwert sein. Im Falle d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Hintergrund

Rz. 355 Die Frage, ob und wie sich besondere gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen, z.B. Entnahmebeschränkungen oder Vinkulierungsklauseln, auf die Bestimmung des gemeinen Werts (§ 9 BewG) von Unternehmen bzw. Unternehmensanteilen auswirken, ist seit langem umstritten. Der BFH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass eine Berücksichtigung derartiger Besonderheiten be...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Auswahl der Bewertungsmethode

Rz. 6 Steuerpflichtige und das Finanzamt können die in § 182 BewG vorgesehenen Bewertungsmethoden nicht frei wählen. Nach der Systematik des § 182 BewG ist – auffangweise gem. § 182 Abs. 4 BewG – eine Bewertung im Sachwertverfahren nur vorgesehen, wennmehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Beteiligte am Feststellungsverfahren (Abs. 1)

Rz. 2 Die Regelung betrifft die Beteiligung an Feststellungsverfahren für erbschaftsteuerliche Zwecke (§ 151 Abs. 1 BewG) und für Zwecke der Grunderwerbsteuer (§ 138 BewG). Mit der Beteiligtenstellung verbunden sind eine Reihe von Mitwirkungspflichten zur Aufklärung des Sachverhalts (§§ 90, 93, 97, 99 AO). Die Verwaltung verpflichtet sich, jedem Beteiligten den Feststellungs...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. "Momentaufnahme"

Rz. 5 Nach der Gesetzessystematik stellt die Wertermittlung zu einem bestimmten Stichtag eine "Momentaufnahme" dar. Sie ist und kann nicht Gegenstand einer dynamischen Betrachtung sein. Daher sind Wertentwicklungen vor oder nach dem Bewertungsstichtag für die Bemessung der Bereicherung grundsätzlich unbeachtlich.[14] Deshalb können z.B. Aktien nicht mit ihrem Durchschnittsku...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Nr. 1

Rz. 5 Das Inlandsvermögen umfasst insbesondere das innerhalb der Staatsgrenzen der Bundesrepublik Deutschland belegene land- und forstwirtschaftliche Vermögen beschränkt Steuerpflichtiger.[16] Bereits ein einziges im Inland belegenes LuF-Grundstück kann eine inländische LuF-Betriebsstätte darstellen.[17] Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist die geografische Lage, ein ggf....mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, Abs. 2

Rz. 39 § 12 Abs. 2 BewG regelt die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Diesbezüglich wird auf § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BewG verwiesen. Bei diesem handelt es sich jedoch nur um eine Verfahrensvorschrift, derzufolge der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die nicht an einer Börse notiert sind (§ 11 Abs. 2 BewG), gesondert festzustellen ist (§ 179 AO). Der f...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Bewertung des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden (Abs. 2)

Rz. 7 In § 195 Abs. 2 BewG wird die Bewertung des Gebäudes/Bauwerks geregelt. Grundsätzlich ist zunächst das Gebäude nach den üblichen Methoden in Abhängigkeit von der Grundstücksart, d.h. also entweder im Ertragswertverfahren oder im Sachwertverfahren zu bewerten. Rz. 8 Bei Anwendung des Sachwertverfahrens hat das Sächsische Finanzgericht in seinem Urteil vom 14.2.2020[6] pr...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Betriebsgrundstück

Rz. 9 Die Abgrenzung zwischen Grundvermögen und dem zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz (Betriebsgrundstücke) ergibt sich aus § 176 Abs. 1 BewG i.V.m. §§ 95, 99 BewG. Ob ein Grundstück Betriebsgrundstück ist, wird nach ertragsteuerlichen Grundsätzen entschieden. Grundbesitz, der in § 97 Abs. 1 BewG bezeichneten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und V...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Feststellungsverjährung

Rz. 22 Die Verjährungsfrist für den Feststellungsbescheid richtet sich nach § 153 Abs. 5 BewG, §§ 181 Abs. 1, 170 Abs. 2 Nr. 1 AO.[55] Für den Beginn der vierjährigen Feststellungsfrist (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO) ist damit der Ablauf des Kalenderjahres maßgeblich, in dem die Feststellungserklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Jahres, das dem Jahr d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Vom Reinertrag des Grundstücks zum Reinertrag des Gebäudes (3. Schritt)

Rz. 7 Zur Ermittlung des Gebäudereinertrags muss der Entgeltanteil für den Grund und Boden herausgerechnet werden, da der zuvor ermittelte Reinertrag des Grundstücks auch Entgeltanteile für die Nutzung des Grund und Bodens enthält. Der Wert des Grund und Bodens soll aber durch den separat ermittelten Bodenwert gemäß § 184 Abs. 1 und Abs. 2 BewG in der Berechnung berücksichti...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Abweichender gemeiner Wert

Rz. 16 Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher als der nach § 14 Abs. 1 BewG berechnete Wert, erfolgt nach § 14 Abs. 4 BewG die Besteuerung nach dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) Aber: Die Rechengrundlagen des Abs. 1, als da sind die Lebensdauer des Berechtigten, der Zinssatz von 5,5 % und die mittelschüssige Zahlungsweise, müs...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist die örtliche Zuständigkeit spezialgesetzlich zu regeln. Eine direkte Anwendung der §§ 19, 20 AO kommt nicht in Betracht, da die Besonderheiten bei der Erbschaftsteuer dort nicht hinreichend zum Ausdruck kommen, sondern die Regelungen sich eher an den Anforderungen der laufend zu veranlagenden Steuern orientieren. Die Bestimmun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Begriff und Umfang des begünstigten Betriebsvermögens

Rz. 37 § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG nennt als weiteres grds. begünstigungsfähiges Vermögen das Betriebsvermögen i.S.d. §§ 95–97 BewG. Hierbei handelt es sich zum einen um das einem Gewerbebetrieb dienende Vermögen (§ 95 BewG) und zum anderen um das der Ausübung eines freien Berufes dienende Vermögen (§ 96 BewG).[94] Ebenfalls unter § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG fallen Beteiligungen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / D. Aufgaben der Gutachterausschüsse

Rz. 9 Die Sätze 2 und 4 des § 179 BewG verpflichten die Gutachterausschüsse, Bodenrichtwerte jeweils den zuständigen Finanzämtern mitzuteilen. Die Verpflichtung zur Mitteilung der Bodenrichtwerte ist in §§ 196 ff. BauGB geregelt. Durch die Änderung von § 179 BewG wird jetzt in Satz 3 klargestellt, dass bei der Wertermittlung stets der Bodenrichtwert anzusetzen ist, der von d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 182 BewG schreibt als Bewertungsmethoden für bebaute inländische Grundstücke das Vergleichswert-, das Ertragswert- und das Sachwertverfahren in Abhängigkeit von der Grundstücksart vor. Das entsprechende Bewertungsverfahren ist bei vorliegenden gesetzlichen Merkmalen zwingend anzuwenden. Nur im Rahmen der sog. Öffnungsklausel (§ 198 BewG) kann die im Einzelfall sachge...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Steuern, die von dem Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu entrichten sind, können nach Wahl des Erwerbers statt vom Kapitalwert jährlich im voraus von dem Jahreswert entrichtet werden. Die Steuer wird in diesem Fall nach dem Steuersatz erhoben, der sich nach § 19 für den gesamten Erwerb einschließlich des Kapitalwerts der Rent...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Tatbestand

Rz. 37 In allen Fällen, in denen eine Ermittlung des Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften[121] nicht anhand von Börsenkursen oder Verkaufspreisen i.S.v. § 11 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BewG erfolgen kann, ist der Wert zu schätzen. Dies gilt sowohl für nicht notierte Gesellschaften als auch für börsennotierte Aktiengesellschaften, für die weder ein Stichtagskurs noch eine Kursn...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Ausländische Grundstücke

Rz. 17 Im Ausland belegene Grundstücke, die zum Vermögen einer inländischen Kapitalgesellschaft oder vermögensverwaltenden Gemeinschaft oder Gesellschaft mit Sitz im Inland gehören, sind nach § 31 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Eine gesonderte Feststellung kommt gem. § 151 Abs. 4 BewG nicht in Betracht. Der gemeine Wert ausländischen Vermögens, das zu einem inländisc...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 109 BewG wurde im Zuge der Erbschaftsteuerreform 2009 vollständig neu gefasst. Die damaligen Änderungen tragen den damals grundlegend veränderten Prämissen für die Bewertung von Produktivvermögen Rechnung. Denn mit dem Erbschaftsteuergesetz 2009 hatte der Gesetzgeber endgültig Abschied von dem bis dahin beherrschenden Grundsatz der sog. Bewertungsidentität (Übernahme...mehr