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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / 3. Betriebswohnungen

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Rz. 115

[Autor/Stand] Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft erfordert zumindest ab einer bestimmten Größe auch Arbeitskräfte. Deshalb gehören auch Gebäude oder Gebäudeteile, die Arbeitnehmern des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft und deren Familienangehörigen zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt werden, zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 160 Abs. 8 BewG). Die Bewertung der Betriebswohnungen erfolgt nach § 167 BewG und ist nicht Bestandteil des Wirtschaftswertes.

 

Rz. 116

[Autor/Stand] Als Arbeitnehmer des Betriebs gelten jedoch nur solche Personen, mit denen ein geregeltes auf längere Zeit berechnetes Arbeitsverhältnis besteht. Es muss sich hierbei um ein ständiges oder um ein auf längere Dauer berechnetes Arbeitsverhältnis handeln. Die Dauer des Arbeitsverhältnisses sollte daher in etwa 100 Tage im Kalenderjahr erreichen.[3] Es ist nicht erforderlich, dass der Wohnungsinhaber oder seine Familienangehörigen ganz im Betrieb tätig sind. Vielmehr wird es als ausreichend angesehen, dass eine Arbeitskraft wenigstens 100 Tage im Jahr mitzuarbeiten verpflichtet ist.[4] Diese Abgrenzung ist als sachgerecht anzusehen.[5] Die Bezeichnung des Arbeitnehmers als Landarbeiter, Tagelöhner und dergleichen ist hingegen nicht entscheidend.

 

Rz. 117

[Autor/Stand] Der Charakter als Landarbeiterhaus wird bereits mit der Absicht, ein entsprechendes Gebäude zu errichten oder ein bestehendes Gebäude für eine entsprechende Zweckbestimmung herzurichten, begründet. Ab diesem Zeitpunkt gehört das Gebäude zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Der Charakter bleibt grundsätzlich auch erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis aus Alters- oder Gesundheitsgründen beendet ist.

 

Rz. 118

[Autor/Stand] Die Verbindung mit dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft kann jedoch auch gelöst w...

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