Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Differenzierung nach der Nutzung

Rz. 24 [Autor/Stand] Die Anlage 23 BewG differenziert die Höhe der Bewirtschaftungskosten zwischen der Wohnnutzung und der Nichtwohnnutzung. Rz. 25 [Autor/Stand] Die Bewirtschaftungskosten werden bei der Wohnnutzung zwischen den Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten und dem Mietausfallwagnis differenziert. Dabei werden die Verwaltungskosten mit jährlichen Basiswerten pro Wo...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , ErbStG § 13d Steuerbefreiungen für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke

A. Grundaussagen der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] § 13d ErbStG regelt einen Bewertungsabschlag von 10 % auf den nach den §§ 157 ff. BewG zu ermittelnden Grundstückswert. Abweichend vom Wortlaut in § 13d Abs. 2 und Abs. 3 ErbStG ("verminderter Wertansatz") handelt es sich um eine sachliche Befreiungs- und nicht um eine Bewertungsvorschrift.[2] Das ergibt sich aus § 10 Abs. 1...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , GrStG § 15 Steuermesszahl für Grundstücke

A. Grundaussagen der Vorschrift I. Regelungsinhalt Rz. 1 [Autor/Stand] § 15 GrStG bestimmt die Höhe der Grundsteuermesszahl für die Grundstücke des Grundvermögens. Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der Grundsteuer vom 7.8.1973[2] in das Grundsteuergesetz aufgenommen worden. Sie wurde zuletzt vor der Grundsteuerreform durch Art. 21 Nr. 1 des Gesetzes vom 1...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , ErbStG § 27 Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens

A. Normzweck Rz. 1 [Autor/Stand] § 27 ErbStG soll aus Billigkeitsgründen eine übermäßige Verminderung von Familienvermögen verhindern, wenn das Vermögen mehrfach innerhalb kurzer Zeit auf Personen der Steuerklasse I übergeht. Die Steuerbegünstigung erfolgt von Amts wegen. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Die Ermäßigung ist nach dem zeitlichen Abstand zwischen den Erwerben v...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Wohnraumförderungsgesetz (Abs. 2)

Rz. 39 [Autor/Stand] Die Steuermesszahl nach § 15 Abs. 1 Nr. 2a GrStG wird gemäß § 15 Abs. 2 GrStG um 25 % ermäßigt, wenn für das Grundstück nach § 13 Abs. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) [2] eine Förderzusage durch schriftlichen Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erteilt wurde und die sich aus der Förderzusage ergebenden Bindungen i.S.d. § 13 Ab...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Vgl. hierzu das umfangreiche Literaturverzeichnis zu § 179 BewG.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 12 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 180 BewG zu Begriff und Definition der bebauten Grundstücke gilt ausschließlich für die Grundbesitzbewertung des Grundvermögens gem. §§ 176 ff. BewG. Rz. 13 [Autor/Stand] Sie ist inhaltlich an die bis zum 31.12.2024 geltende Regelung des § 74 BewG angelehnt und übernimmt in Abs. 1 die dortigen Begriffsbestimmungen zu den bebauten Grun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Berechnungsbeispiel

Rz. 33 [Autor/Stand] Die Finanzverwaltung veranschaulicht den Berechnungsweg einer Bewertung im Ertragswertverfahren in Rz. 17 AEBew JStG 2022[2] wie folgt. Praxis-Beispiel Beispiel: Der Grundbesitzwert (Ertragswert) für ein mit einem in 1983 erbauten Mehrfamilienhaus bebautes Mietwohngrundstück ist zum 1.2.2023 (Bewertungsstichtag) zu ermitteln. Das Mehrfamilienhaus hat eine ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Gebäude von untergeordneter Bedeutung

Rz. 39 [Autor/Stand] Die bei der bis zum 31.12.2024 geltenden Einheitsbewertung im § 72 Abs. 2 BewG und bei der "alten" für Bewertungsstichtage bis zum 31.12.2008 geltenden Grundbesitzbewertung im § 145 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BewG enthaltene Ausnahmeregelung für Gebäude, die nur von untergeordneter Bedeutung sind bzw. einer unbedeutenden Nutzung zugeführt werden können, wu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Steuermesszahlen für bebaute Grundstücke

Rz. 28 [Autor/Stand] Die Steuermesszahl für bebaute Grundstücke betrug zunächst nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 GrStG in der Fassung des GrStRefG vom 26.11.2019 – ebenso wie für unbebaute Grundstücke (s. o.) – 0,34 Promille. Der Gesetzesaufbau sah hier aber bereits eine mögliche Differenzierung zwischen den Steuermesszahlen für bebaute Grundstücke i.S.d. § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG...mehr

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ZErb 03/2025, Bemessung der... / 1 Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt mit Vertrag vom 3.11.2016 von seiner Schwester ein Darlehen in Höhe von 1.875.768,05 EUR. Das Darlehen galt als zum 1.1.2016 ausgezahlt. Die Darlehenssumme wurde rückwirkend zum 1.1.2016 mit 1 % verzinst. Das Darlehen wurde auf unbestimmte Zeit gewährt und konnte mit einer Frist von 12 Monaten erstmals zum 31.12.2019 gekündig...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Gebäude auf fremdem Grund und Boden u.a. (Abs. 2)

Rz. 50 [Autor/Stand] Die Regelung des § 180 Abs. 2 BewG entspricht wörtlich der bis zum 31.12.2024 geltenden Regelung zur Einheitsbewertung im § 70 Abs. 3 BewG. Danach gelten zum einen auch Gebäude auf fremdem Grund und Boden als Grundstück i.S.d. § 180 Abs. 1 BewG. Ferner gelten als bebaute Grundstücke auch Gebäude, die in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Anwendung des Ertragswertverfahrens

Rz. 8 [Autor/Stand] Das Ertragswertverfahren ist nach § 182 Abs. 3 BewG bei den folgenden Grundstücksarten anzuwenden: Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt. Rz. 9 [Autor/Stand] Damit wird deutlich, dass das Ertragswertverfahren bei Mietwohngrundstücken die ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Berechnungsbeispiel

Rz. 66 [Autor/Stand] Die Ermittlung der Bewirtschaftungskosten erfolgt in der Praxis nach dem folgenden an Rz. 38 AEBew JStG 2022[2] angelehnten Beispiel: Für ein Mietwohngrundstück mit einer Wohnfläche von insgesamt 800 m[2], verteilt auf 10 Wohnungen, und einer Gewerbeeinheit mit einer Nutzfläche von 100 m[2] sind die Bewirtschaftungskosten auf den 7.11.2024 zu ermitteln. I...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] § 180 BewG enthält im Rahmen der Grundbesitzbewertung die Begriffsbestimmung der bebauten Grundstücke. Sie nimmt damit eine Abgrenzung zu den unbebauten Grundstücken i.S.d. § 178 BewG vor. Die Vorschrift des § 180 BewG ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008[2] in das BewG eingefügt worden; sie gilt für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2009...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Tierbestände und die hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter

Rz. 325 [Autor/Stand] Im § 169 BewG ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Tierbestände zur landwirtschaftlichen Nutzung und folglich zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören. Hierbei wird auf das Verhältnis der Größe der regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen zu dem in Vieheinheiten umgerechneten Viehbestand abgestellt. Zu d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Formel des finanzmathematischen Werts (Abs. 3)

Rz. 58 [Autor/Stand] Die Ermittlung des finanzmathematischen Werts eines Erbbaurechts erfolgt in zwei Schritten. Zunächst wird der Wert des fiktiv unbelasteten Grundstücks nach §§ 179, 182 bis 196 BewG um den Bodenwert des fiktiv unbelasteten Grundstücks nach § 179 BewG gemindert. Anschließend wird die gemäß § 193 Absatz 4 BewG über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisier...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Sonderfälle

Rz. 65 [Autor/Stand] Nach § 82 Abs. 1 Nr. 3 BewG ist der sich nach § 78 BewG ergebende Grundstückswert zu mindern, wenn in Fortschreibungsfällen eine Wertminderung des Grundstücks infolge der Notwendigkeit eines baldigen Gebäudeabbruchs besteht. Ein solcher Abschlag kann sowohl bei den im Ertragswertverfahren zu bewertenden Grundstücken als auch bei den nach § 88 BewG für di...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Umlaufende Betriebsmittel

Rz. 170 [Autor/Stand] Umlaufende Betriebsmittel sind solche, die zum Verbrauch oder zur Veräußerung bestimmt sind. Hierzu gehören z.B. die Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Vorräte an Kraftfutter, natürlicher und künstlicher Dünger, Saatgut, Vieh, das zum Verkauf bestimmt ist (Mastvieh), bei Baumschulbetrieben die Baumschulkulturen, die nach einer bestimmten Kult...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Folgen für die Bewertung

Rz. 37 [Autor/Stand] Bei Erstellung eines Gebäudes in Bauabschnitten ist jeder am Bewertungsstichtag in einem besonderen Bauabschnitt errichtete und bezugsfertige Teil des Gebäudes als bezugsfertiges Gebäude anzusehen. Daraus folgt, dass mit der Fertigstellung des ersten Bauabschnitts bereits ein bebautes Grundstück i.S.d. § 180 Abs. 1 Satz 2 BewG vorliegt. Rz. 37.1 [Autor/St...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Steuerliche Bedeutung

Rz. 105 [Autor/Stand] Änderungen in der Art oder in der Zurechnung führen nach § 22 Abs. 2 BewG nur dann zu einer Fortschreibung, wenn die neue Feststellung für die Besteuerung von Bedeutung ist. Rz. 106 [Autor/Stand] Grundsätzlich gilt allerdings, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Fortschreibung, diese vom Finanzamt durchzuführen ist. Es steht nicht im Ermessen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Bewertung der bebauten Grundstücke

Rz. 70 [Autor/Stand] Bei der Grundbesitzbewertung richtet sich die Wahl des Bewertungsverfahrens für die bebauten Grundstücke grds. nach der Grundstücksart. Dabei wird im § 181 BewG zwischen den folgenden sechs Grundstücksarten unterschieden: Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungs- und Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonsti...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Lösung

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Einordnung der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Bewertung unbebauter Grundstücke i.S.d. § 246 BewG bestimmt sich aus der Multiplikation ihrer Fläche und deren Bodenrichtwerte, § 247 Abs. 1 BewG. Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen auf den Hauptfeststellungszeitpunkt zu ermitteln, zu veröffentlichen und den zuständigen Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln, § 247 Abs. 2 BewG. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Lösung

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Zweck der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 22 BewG über die Fortschreibungen von Einheitswerten dient der Fortführung der einzelnen Einheitswerte entsprechend der Entwicklung der Verhältnisse der wirtschaftlichen Einheit in der Zeit zwischen zwei Hauptfeststellungszeitpunkten. Hierbei ist es unerheblich, dass nach derzeitigem Stand aufgrund der nur noch eingeschränkten Bedeutu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Formel

Rz. 88 [Autor/Stand] Die nach § 193 Abs. 5 S. 1 BewG maßgebende Differenz zwischen dem Wert des fiktiv unbelasteten Grundstücks nach den §§ 179, 182 bis 196 BewG und dem Bodenwert für das fiktiv unbelastete Grundstück nach § 179 BewG ist zunächst auf den Zeitpunkt des Ablaufs des Erbbaurechts zu ermitteln. Die Differenz ist anschließend nach § 193 Abs. 5 S. 3 BewG auf den Be...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Antrag und Anzeigepflicht (Abs. 6)

Rz. 111 [Autor/Stand] Mit dem im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022[2] neu aufgenommenen § 15 Abs. 6 Satz 1 GrStG wird allgemein gültig geregelt, dass der Abschlag auf die Steuermesszahl nach § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG auf Antrag zunächst für jeden Erhebungszeitraum innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums gewährt wird, wenn nachgewiesen wird, dass die jeweiligen Voraussetzun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Primat des Gutachterausschusses (Abs. 2)

Rz. 131 [Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung zu § 247 Abs. 2 BewG lautet:[2] „... Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte, soweit die Länder keine häufigere Ermittlung vorgeschrieben haben, mindestens zum 31. Dezember eines jeden zweiten Kalenderjahres flächendeckend zu ermitteln (§ 196 Absatz 1 BauGB). Für Zwecke der steuerlichen Bewertung des ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Begriff Erbbaurecht/Erbbaugrundstück

Rz. 19 [Autor/Stand] Das Grundstück, an dem das Erbbaurecht bestellt ist, wird als Erbbaugrundstück bezeichnet (vgl. § 194 BewG). Zwar verwendet § 192 Satz 2 BewG auch den Begriff "Erbbaurechtsgrundstück", jedoch wird in der Praxis die Formulierung des § 194 BewG verwendet. Trotz Bestellung mit dem Erbbaurecht bleibt das Erbbaugrundstück zivilrechtlich weiterhin als solches ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Unterschiedlich genutzte Gebäude

Rz. 51 [Autor/Stand] Bei Gebäuden mit unterschiedlicher Nutzung können sich Fragestellungen hinsichtlich der Höhe der Instandhaltungskosten ergeben, wenn die Grundstücksteile zu unterschiedlichen Gebäudearten der Anlage 24 BewG gehören. Dabei geht die Finanzverwaltung davon aus, dass bei unterschiedlicher Nutzung die Instandhaltungskosten für jede Nutzung gesondert zu ermitt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Keine Erfahrungssätze

Rz. 55 [Autor/Stand] Während bei der Ermittlung der Bewirtschaftungskosten für Bewertungsstichtage vor dem 1.1.2023 grundsätzlich die Erfahrungssätze der Gutachterausschüsse und die in der bisherigen Anlage 23 BewG ausgewiesenen Prozentsätze nur dann anzusetzen waren, wenn keine geeigneten Erfahrungssätze der Gutachterausschüsse vorlagen, ordnet der Gesetzgeber nunmehr an, d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Fehlender Koeffizient

Rz. 45 [Autor/Stand] Die Ermittlung des Grundbesitzwerts für ein Erbbaurecht richtet sich in der Praxis keineswegs ausschließlich nach Maßgabe des § 193 Abs. 1 BewG. Die Bewertungsmethoden scheidet stets aus, wenn kein Erbbaurechtskoeffizient im Sinne des § 193 Absatz 1 i.V.m. § 177 Abs. 2 und 3 BewG vorliegt. In diesen Fällen ist die finanzmathematische Methode nach § 193 A...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Berechnung

Rz. 63 [Autor/Stand] Die Kapitalisierung des Unterschiedsbetrags aus dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins erfolgt mit dem sich aus Anlage 21 BewG ergebenden Vervielfältiger. Rz. 64 [Autor/Stand] Maßgebend für den kapitalisierten Unterschiedsbetrags ist die folgende Formel: Rz. 65 [...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Komponenten des Ertragswertverfahrens

Rz. 15 [Autor/Stand] Im Ertragswertverfahren nach den §§ 184 bis 188 BewG wird der Grundbesitzwert (Ertragswert) aus der Summe von Bodenwert (Bodenertragswert) und Gebäudewert (Gebäudeertragswert) gebildet (Rz 15 AEBew JStG 2022).[2] Der Bodenwert ist wie bei einem unbebauten Grundstück nach Maßgabe des § 179 BewG zu ermitteln. Der Gebäudewert ist getrennt vom Bodenwert auf ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Inhalt/Zweck der Vorschrift Entstehung der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] § 187 BewG enthält Regelungen zum Umfang der Berücksichtigung von Bewirtschaftungskosten, die nach § 186 Abs. 1 BewG zur Ermittlung des Reinertrags vom Rohertrag abzuziehen sind. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022[2] hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, Bewirtschaftungskosten ausschließlich in der nach Anlage 23 zum BewG ermittelten Höhe ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 12 [Autor/Stand] Die Vorschriften über die Fortschreibung von Einheitswerten, insb. die Vorschriften über die Wertgrenzen bei den Wertfortschreibungen, sind vielfach geändert worden. Ebenso hat sich der Anwendungsbereich des § 22 BewG bedingt durch veränderte Rechtslagen mehrfach geändert. Rz. 13 [Autor/Stand] Durch die Aufsplitterung des Bewertungsrechtes in die eigentli...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen

Rz. 300 [Autor/Stand] Über § 158 Abs. 4 Nr. 1 BewG sind Grund- und Boden, Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen auszuscheiden.[2] Diese Rechtsfolge ergibt sich jedoch bereits aus § 158 Abs. 1 Satz 2 BewG, so dass die Aufnahme in den Katalog der nicht zum land- forstwirtschaftlichen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VIII. Mögliche Doppelberücksichtigung

Rz. 126 [Autor/Stand] Nach § 220 Abs. 2 BewG, der mit dem Jahressteuergesetzes 2024[2] eingeführt wurde, ist der niedrigere gemeine Wert als Grundsteuerwert anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der nach den Vorschriften des Siebenten Abschnitts des BewG ermittelte Grundsteuerwert erheblich von dem gemeinen Wert der wirtschaftlichen Einheit im Feststellungsze...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

Rz. 185 [Autor/Stand] Für die in NRW belegene Grundstücke ist gem. § 2 NWGrStHsG[2] in Ergänzung zu § 220 BewG (a.F.) der niedrigere gemeine Wert anzusetzen, wenn die steuerpflichtige Person oder Personenvereinigung nachweist, dass der nach dem Bundesmodell ermittelte Grundsteuerwert erheblich von dem gemeinen Wert der wirtschaftlichen Einheit im Feststellungszeitpunkt abwei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Grund und Boden

Rz. 90 [Autor/Stand] Der Grund und Boden eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst vor allem die land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen (Äcker, Wiesen, Weiden, Forst-, Weinbau- und Gartenbauflächen). Die tatsächliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung der Fläche ist aber nicht unbedingte Voraussetzung für ihre Zugehörigkeit zum land- und forstwirtscha...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Grundsatz der Wertermittlung (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 71 [Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung zu § 247 Abs. 1 BewG lautet wie folgt:[2] „... Bei der Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer wird bei unbebauten Grundstücken der Grundsteuerwert regelmäßig aus dem Produkt der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert ermittelt. Der Ansatz der Bodenrichtwerte vereinfacht das Verfahren insofern, als die nachhaltige ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Benutzbare Gebäude

Rz. 17 [Autor/Stand] Die in § 180 Abs. 1 Satz 1 BewG enthaltene Formulierung entspricht inhaltlich dem § 74 Satz 1 BewG. Danach sind bebaute Grundstücke solche Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Wie die Bestimmung des Begriffs "unbebautes Grundstück" in § 178 BewG daran anknüpft, dass sich auf dem Grundstück keine benutzbaren Gebäude befinden, liegt umg...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Kalenderjahr

Rz. 63 [Autor/Stand] Die indizierten Bewirtschaftungskosten sind für alle Bewertungsstichtage des Kalenderjahres anzuwenden. Rz. 64 [Autor/Stand] Nach § 187 Absatz 3 BewG ist das Bundesministerium der Finanzen beauftragt worden, den jeweils hierfür erforderlichen maßgebenden Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen. Das Bunde...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 15 [Autor/Stand] § 158 BewG ist erstmals für die Feststellung von Grundbesitzwerten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für nach dem 31.12.2008 liegende Bewertungsstichtage anzuwenden.[2] Die Ergänzung in § 158 Abs. 2 BewG um die Sätze 3 und 4 ist ab dem 1.1.2025 anzuwenden. Rz. 16 [Autor/Stand] Obwohl die Vorschrift ursprünglich nur auf die Erbschaft- und Schen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Überblick

Rz. 155 [Autor/Stand] Für die bewertungsrechtliche Behandlung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln ist die Unterscheidung zwischen stehenden[2] und umlaufenden[3] Betriebsmitteln von Bedeutung. Ob Betriebsmittel zu den stehenden oder umlaufenden gehören, entscheidet sich nach ihrer Zweckbestimmung.[4] Dabei kommt es im Wesentlichen auf die Frage an, ob diese Betriebsmitt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Überblick

Rz. 106 [Autor/Stand] Von der Grundsteuer befreit sind ausschließlich die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–6 GrStG genannten Rechtsträger. Aufgrund des Ausnahmecharakters des § 3 GrStG handelt es sich dabei um einen durch zusätzliche gesetzliche Anforderungen begrenzten Kreis an begünstigten Rechtsträgern (subjektive Voraussetzung). Vor diesem Hintergrund eröffnet das Gesetz den A...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Begünstigtes Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2

Rz. 7 [Autor/Stand] Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist die auf begünstigtes Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag zu stunden. Begünstigtes Vermögen ist das um das schädliche Verwaltungsvermögen gekürzte begünstigungsfähige Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 1 ErbStG. Danach sind inländisches oder in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat belegenes land- und...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Ansatz des Bodenwerts (Abs. 2)

Rz. 20 [Autor/Stand] Der Bodenwert ist wie bei einem unbebauten Grundstück nach Maßgabe des § 179 BewG zu ermitteln. Somit ist der Bodenwert explizit zu bewerten und bei der Wertermittlung im Ertragswertverfahren in voller Höhe anzusetzen. Eine Abzinsung des Bodenwerts wie beim vereinfachten Ertragswertverfahren des Bundesmodells für die Grundsteuer findet nicht statt. Durch...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Restnutzungsdauer des Gebäudes

Rz. 86 [Autor/Stand] Die Ermittlung des Minderbetrags erfordert zunächst, dass sich bei Ablauf des Erbbaurechts noch eine Restnutzungsdauer des Gebäudes ergibt. Die Restnutzungsdauer des Gebäudes muss also die Restlaufzeit des Erbbaurechts am Bewertungsstichtag übersteigen. Nur unter dieser Voraussetzung kann die Vereinbarung eines nicht zu entschädigenden Wertanteils für da...mehr