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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / III. Steuermesszahlen für bebaute Grundstücke

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Rz. 28

[Autor/Stand] Die Steuermesszahl für bebaute Grundstücke betrug zunächst nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 GrStG in der Fassung des GrStRefG vom 26.11.2019 – ebenso wie für unbebaute Grundstücke (s. o.) – 0,34 Promille. Der Gesetzesaufbau sah hier aber bereits eine mögliche Differenzierung zwischen den Steuermesszahlen für bebaute Grundstücke i.S.d. § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG, also Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum (§ 15 Abs. 1 Nr. 2a GrStG, sog. Wohngrundstücke) und für bebaute Grundstücke i.S.d. § 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 BewG, also Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke (§ 15 Abs. 1 Nr. 2b GrStG, sog. Nichtwohngrundstücke) vor. In der ursprünglichen Gesetzesfassung war für beide Gruppen einheitlich eine Grundsteuermesszahl von 0,34 Promille vorgesehen.

 

Rz. 28.1

[Autor/Stand] Mit der Änderung durch Art. 3 GrStRefUG vom 16.7.2021[3] hat der Gesetzgeber eine Differenzierung bei den Steuermesszahlen für bebaute Grundstücke vorgenommen. Danach beträgt die Steuermesszahl für bebaute Grundstücke i.S.d. § 249 Abs. 1 Nr. 1 GrStG (sog. Wohngrundstücke) nur noch 0,31 Promille. Die Messzahl wurde somit um 0,03 Promillepunkte bzw. ca. 8,8 Prozent abgesenkt.

 

Rz. 28.2

[Autor/Stand] Der folgenden Übersicht kann in Abhängigkeit der Grundstücksart die geltende Grundsteuermesszahl entnommen werden:

 
Grundstücksart Steuermesszahl
Einfamilienhäuser 0,31 Promille(sog. Wohngrundstücke)
Zweifamilienhäuser
Mietwohngrundstücke
Wohnungseigentum
Teileigentum 0,34 Promille(sog. Nichtwohngrundstücke)
Geschäftsgrundstücke
gemischt genutzte Grundstücke
Sonstige bebaute Grundstücke
 

Rz. 28.3

[Autor/Stand] Die Anpassung der Steuermesszahlen in § 15 Abs. 1 Nr. 2a GrStG für die Grundstücksarten der sog. W...

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