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Roscher, GrStG § 22 Zerlegung des Steuermessbetrags / 2 Zerlegung – Zerlegungsvoraussetzungen (Abs. 1 S. 1)

Michael Roscher
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Rz. 10

Nach § 22 Abs. 1 GrStG ist grundsätzlich eine Zerlegung des Steuermessbetrags in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile(Zerlegungsanteile) durchzuführen, wenn sich der Steuergegenstand (§ 2 GrStG) über mehrere Gemeinden erstreckt. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft kann anstelle der Zerlegung ein Steuerausgleich im Sinne des § 24 GrStG stattfinden.

Nach § 219 Abs. 1 BewG werden für die Steuergegenstände der Grundsteuer, die wirtschaftlichen Einheiten des inländischen Grundbesitzes (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Grundstücke) Grundsteuerwerte festgestellt. Im Rahmen dieser Feststellungen wird bei der Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes (§ 2 GrStG Rz. 12 f.) keine Rücksicht auf einzelne Gemeindegrenzen genommen. So können sich beispielsweise die in einer wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (Betrieb der Land- und Forstwirtschaft) zusammengefassten Flächen über mehrere Gemeinden erstrecken (§ 2 GrStG Rz. 23). Gleichwohl wird für die gemeindeübergreifende wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes nur ein Grundsteuerwert festgestellt. Dementsprechend wird hierfür auch nur ein Steuermessbetrag festgesetzt. Da die Steuerhoheit der einzelnen Gemeinde an ihrer Gemeindegrenze endet, ergibt sich in diesen Fällen jedoch die Notwendigkeit, den Steuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen (Rz. 5). Auf diese Zerlegungsanteile wenden die an der Zerlegung beteiligten Gemeinde zur Festsetzung der Grundsteuer ihren Hebesatz an (§§ 25 ff. GrStG).

Die bei gemeindeübergreifenden wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes erforderliche Aufteilung des Steuermessbetrags auf mehrere steuerberechtigte Gemeinden erfolgt im Wege der Zerlegu...

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