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Roscher, GrStG § 22 Zerlegung des Steuermessbetrags / 1 Allgemeines

Michael Roscher
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Rz. 1

Da die Steuerhoheit der einzelnen Gemeinde für die Grundsteuer an ihrer Gemeindegrenze endet (§ 1 GrStG Rz. 11), die Feststellung der Grundsteuerwerte für die Steuergegenstände der Grundsteuer (§ 2 GrStG) jedoch auf Gemeindegrenzen keine Rücksicht nimmt, bedarf es für die Steuergegenstände, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, grundsätzlich der Zerlegung des nach §§ 13 ff. festgesetzten Steuermessbetrags, um jeder Gemeinde einen entsprechenden Anteil an der Grundsteuer zu sichern (Rz. 5).

Die Zerlegung bzw. das sog. Zerlegungsverfahren ist Teil des Steuermessbetragsverfahrens, der zweiten Stufe des grundsteuerlichen Besteuerungsverfahrens (§ 13 GrStG Rz. 1). Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Zerlegung vor, schließt sie sich unmittelbar an die Festsetzung der Steuermessbeträge in den Steuermessbescheiden an.

Erstreckt sich eine wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes (§ 2 GrStG Rz. 12) über das Gebiet mehrerer Gemeinden, ist der nach §§ 13 ff. GrStG festgesetzte Steuermessbetrag – vorbehaltlich eines Steuerausgleichs i. S. d. § 24 GrStG – anteilig in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile zu zerlegen. Auf die jeweiligen Zerlegungsanteile am Steuermessbetrag wenden die einzelnen an der Zerlegung beteiligten Gemeinden ihre Hebesätze zur Festsetzung der Grundsteuer an.

Der Gesetzgeber hat sich hierbei für ein vereinfachtes Zerlegungsverfahren entschieden, dass einerseits eine gerechte Aufteilung der Grundsteuer bewirken und anderseits mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand umzusetzen ist.[1] Insbesondere soll durch Vorgabe vereinfachter Zerlegungsmaßstäbe eine Aufteilung nach exakt festgestellten wertmäßigen Anteilen vermieden werden (Rz. 5).

Im Rahmen der Zerlegung erfolgt die Aufteilung des Steuermessbetrags auf mehrere steuerberec...

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