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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / V. Vervielfältiger lt. Anlage 21 BewG

Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
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Rz. 75

[Autor/Stand] Die für die Kapitalisierung erforderlichen Vervielfältiger der Anlage 21 BewG stehen in Abhängigkeit von der auf volle Jahre abgerundeten Restlaufzeit des Erbbaurechts und dem maßgebenden Zinssatz (§ 193 Abs. 4 Satz 1 BewG).

 

Rz. 76

[Autor/Stand] Der Vervielfältiger richtet sich nach Anlage 21 BewG. Für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2024[3] gelten die Vervielfältiger der Anlage 21 BewG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2024 v. 2.12.2024.[4] Die Änderung der Anlage 21 BewG ist eine Folge der Anpassungen des Bewertungsgesetzes an die ImmoWertV 2021.[5] Dies hat dazu geführt, dass die Vervielfältiger nicht mehr lediglich auf zwei, sondern auf vier Nachkommastellen zu runden sind.

 

Rz. 77

[Autor/Stand] Die Berechnung des jeweiligen Vervielfältigers (Barwertfaktoren für die Kapitalisierung) richtet sich nach der folgenden Formel, die in der Praxis insb. für nicht in der Anlage 21 BewG aufgeführte Zinssätze von Bedeutung ist:

Wobei

q = 1 + Zinssatz

Zinssatz = p/100

p = Zinsfuß

n = Restnutzungsdauer/Restlaufzeit

 

Rz. 78

[Autor/Stand] Das jeweilige Berechnungsergebnis ist für Bewertungsstichtage vor dem 1.1.2025 auf zwei und für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2024 kaufmännisch auf vier Nachkommastellen zu runden.

 

Rz. 79

[Autor/Stand] Die maßgebenden Zinssätze richten sich nach § 193 Abs. 4 Satz 2 oder 3 BewG. Das bedeutet, bei dem Ansatz der Zinssätze sind die Maßgaben des § 177 Absatz 2 und 3 BewG zu beachten. Insoweit wird auf die Erläuterungen zum Erbbaurechtskoeffizienten verwiesen.

 

Rz. 80

[Autor/Stand] Bei der Bestimmung der Restlaufzeit des Erbbaurechts sind die vertraglichen Vereinbarungen am Bewertungsstichtag entscheidend.

 

Rz. 81

[Autor/Stand] Dabei hat die Finanzverwaltung zu folgenden Sonderfällen Stellung genommen:[11]

  • Beträgt die Restlaufzeit des Erbba...

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