Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 13 [Autor/Stand] Zum Grundvermögen gehört in erster Linie der Grund und Boden, und zwar der Grund und Boden allein, wenn er nicht bebaut ist (unbebaute Grundstücke, §§ 72 und 73 BewG), sowie der Grund und Boden einschließlich der Gebäude, wenn er bebaut ist (bebaute Grundstücke, § 74 BewG). Zum Grundvermögen gehören aber nicht nur die Gebäude, sondern auch die sonstigen ... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Zubehör

Rz. 16 [Autor/Stand] Auch den Begriff Zubehör hat das BewG dem bürgerlichen Recht entnommen. Deshalb ist die bürgerlich-rechtliche Auslegung dieses Begriffs auch für das BewG maßgebend. Rz. 17 [Autor/Stand] Vgl. Erläuterungen zu § 176 BewG Rz. 45. mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Systematik des Abgrenzungserlasses vom 5.6.2013

Rz. 60 [Autor/Stand] In der Praxis ist die Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen von wesentlicher Bedeutung. Nach § 243 Abs. 2 Nr. 2 BewG sind nicht in das Grundvermögen einzubeziehen Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art einer Betriebsanlage (Betriebsvorrichtungen). Das gilt auch dann, wenn sie wesentliche Bestandteile eines Gebäudes oder, ohn... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Bewertung

Rz. 125 [Autor/Stand] Für Tierhaltungsgemeinschaften gelten die Bewertungsgrundsätze der §§ 237 und 238 BewG. Danach ist bei der Bewertung das Ertragswertverfahren anzuwenden. Der Ertragswert wird nach § 237 BewG durch ein vergleichendes Verfahren über die jeweiligen Flächenwerte ermittelt und ggf. über eine Zuschlag nach § 238 Abs. 1 Nr. 1 BewG angepasst. Rz. 126– 129 [Autor... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Stand] § 243 Abs. 1 BewG regelt den Umfang des Grundvermögens. Dazu gehören insb. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 232 bis 242) handelt. Auch das Erbbaurecht, das Wohnungseigentum und das Teileigentum, das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurecht ... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Bedeutung der Abgrenzung der Tierhaltung

Rz. 95 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 241 BewG über die Abgrenzung der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zu rechnenden Tierbestände hat grundsätzlich die gleiche Bedeutung und Auswirkung wie die Abgrenzung jedes anderen Wirtschaftsguts in Bezug auf die Frage, ob es sich um landwirtschaftliches Vermögen handelt oder die Wirtschaftsgüter einer anderen Vermögensa... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] § 262 BewG enthält im Rahmen der Grundsteuerbewertung nach dem Bundesmodell die Regelungen zur Bewertung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden – einschließlich des belasteten Grundstücks – sowie zur Zurechnung des ermittelten Gesamtwerts. Die Vorschrift des § 262 BewG ist durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts vom 26.11.201... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Folgen einer Nutzungsänderung

Rz. 77 [Autor/Stand] Ergibt sich für ein bebautes Erbbaurecht im Vergleich zum vorangegangen Feststellungszeitpunkt eine Nutzungsänderung, kann dies mitunter Auswirkungen auf die Grundstücksart und damit auch auf das anzuwendende Bewertungsver fahren haben. Dies wird sich regelmäßig auf den Grundsteuerwert und im Ergebnis auf die Grundsteuerbelastung des Erbbaurechts auswirk... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Urteil des Sächsischen Finanzgerichts

Rz. 13 [Autor/Stand] Das Sächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 24.10.2023[2] die Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 nach dem Bundesmodell sowie des Grundsteuermessbetrages auf den 1.1.2025 nach der sächsischen landesrechtlichen Regelung[3] für rechtmäßig erklärt. Das Urteil zählt zu den ersten Entscheidungen, die zur neuen Grundsteuerbewertung ergangen ... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Übergang auf den Eigentümer des belasteten Grundstücks

Rz. 90 [Autor/Stand] Endet das Pachtverhältnis durch Zeitablauf oder Kündigung und ist mit dessen Ablauf das auf fremdem Grund und Boden errichtete Gebäude abzureißen, liegt anschließend wieder ein unbebautes Grundstück vor. Folglich ist eine Artfortschreibung nach § 222 Abs. 2 BewG zum unbebauten Grundstück sowie regelmäßig eine Wertfortschreibung nach § 222 Abs. 1 BewG vor... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Rechtsentwicklung

Rz. 1 [Autor/Stand] § 241 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemerkungen zu den §§ 232... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Grundsätzliches

Rz. 100 [Autor/Stand] Der für das Erbbaurecht und das Erbbaugrundstück nach § 261 Satz 1 BewG ermittelte Gesamtwert wird gemäß § 261 Satz 2 BewG – abweichend von der frühe ren Bewertungssystematik der Einheitsbewertung – allein dem Erbbauberechtigten zugerechnet. Ihm gegenüber ergeht der Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert (A 261.2 Abs. 2 Satz 1 und 2 AEBewGrSt 20... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Folgen einer Nutzungsänderung

Rz. 74 [Autor/Stand] Ergibt sich für ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden im Vergleich zum vorangegangen Feststellungszeitpunkt eine Nutzungsänderung, kann dies mitunter Auswirkungen auf die Grundstücksart und damit auch auf das anzuwendende Bewertungsverfahren haben. Dies wird sich regelmäßig auf den Grundsteuerwert und im Ergebnis auf die Grundsteuerbelastung der wirtsc... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Bundesgesetzliche Regelung

Rz. 112 [Autor/Stand] Mit dem Jahressteuergesetz 2024 [2] ist der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts auch bundesgesetzlich in das BewG implementiert worden, so dass die Nachweismöglichkeit nunmehr auch im Bundesmodell – u.a. für die wirtschaftlichen Einheiten eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden – zur Verfügung steht. Für diese Zwecke wurde der § 220 BewG um einen ... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Nutzung zu verschiedenen Zwecken

Rz. 69 [Autor/Stand] Werden Grundstücke sowohl zu Wohnzwecken als auch zu betrieblichen und/oder öffentlichen Zwecken genutzt, sind für die Bestimmung der Grundstücksart die unterschiedlich genutzten Wohn- und Nutzflächen ins Verhältnis zur gesamten Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes zu setzen. Dabei werden zum einen alle Flächen, die Wohnzwecken dienen, sowie zum anderen all... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. BFH-Urteile vom 12.11.2025 zum Bundesmodell

Rz. 15 [Autor/Stand] Mit Pressemitteilung vom 12.11.2025 hatte der BFH angekündigt, am 10.12.2025 in den ersten zum Bundesmodell anhängigen Revisionsverfahren[2] zu den Urteilen der Finanzgerichte Köln[3], Sachsen[4] und Berlin-Brandenburg[5] die Entscheidungen verkünden zu wollen.[6]. Im Nachgang der vorstehenden Verkündung sind die Urteile sodann am 22.1.2026 auf der Homep... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Bestandteile

Rz. 14 [Autor/Stand] Der Begriff "Bestandteile" ist dem bürgerlichen Recht entnommen. Deshalb ist er auch grundsätzlich nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen auszulegen. Rz. 15 [Autor/Stand] Vgl. Erläuterungen zu § 176 BewG, Rz. 26 ff. mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Stenger/Loose, Bewertungsre... / K. Sonstige bebaute Grundstücke (Abs. 9)

Rz. 170 [Autor/Stand] Sonstige bebaute Grundstücke i.S.d. § 249 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 9 BewG sind all jene Grundstücke, die nicht unter § 249 Abs. 2 bis 8 BewG fallen, d.h. die sich keiner der anderen Grundstücksarten zuordnen lassen. Folglich gehen die sieben anderen Grundstücksarten den sonstigen bebauten Grundstücken vor. Zu den sonstigen bebauten Grundstücken i.S.d. § 24... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 25 [Autor/Stand] Zum Grundvermögen gehört in erster Linie der Grund und Boden, und zwar der Grund und Boden allein, wenn er nicht bebaut ist (unbebaute Grundstücke, §§ 178, 179 BewG), sowie der Grund und Boden einschließlich der Gebäude, wenn er bebaut ist (bebaute Grundstücke, § 180 BewG). Zum Grundvermögen gehören aber nicht nur die Gebäude, sondern auch die sonstigen ... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Betriebsvorrichtungen (§ 68 Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 24 [Autor/Stand] Eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz, dass bewertungsrechtlich zum Grundvermögen auch Bestandteile und das Zubehör gehören, gilt für Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören. Für diese Gegenstände hat sich in der Praxis die Bezeichnung "Betriebsvorrichtungen" herausgebildet, die durch das BewÄndG 1965 in § 68... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Beschlüsse des BFH

Rz. 109 [Autor/Stand] Der BFH hat im Nachgang zu den AdV-Beschlüssen des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.11.2023[2] (vgl. hierzu auch Kommentierung zu § 261 BewG Rz. 95) entschieden, dass in verfassungskonformer Auslegung der betreffenden Vorschriften der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das grundgesetzliche Übermaßverbot z... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IX. Wohnungen des Hauspersonals

Rz. 84 [Autor/Stand] Zunächst war fraglich, wie die Wohnungen des Hauspersonals (z.B. Pförtner, Gärtner, Chauffeur, Wächter, etc.) bei der Bestimmung der Grundstücksart im Rahmen der Grundsteuerbewertung zu berücksichtigen sind. Bei der früheren Einheitsbewertung waren Wohnungen des Hauspersonals gem. § 75 Abs. 5 Satz 2 BewG[2] nicht mitzurechnen. Im Gegensatz zur früheren E... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Stenger/Loose, Bewertungsre... / XIII. Unterschiede zur früheren Einheitsbewertung

Rz. 102 [Autor/Stand] Bei der Einordnung in die Grundstücksarten für Zwecke der Grundsteuerbewertung können sich Unterschiede zu der Einordnung in die Grundstücksarten für Zwecke der früheren Einheitsbewertung ergeben. Grund hierfür sind die unterschiedlichen Kriterien für die Einordnung. Während beispielsweise für die Einordnung in die Grundstücksarten der Mietwohngrundstüc... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 8. Auswirkungen bei den einzelnen Mitgliedern

Rz. 175 [Autor/Stand] Überträgt das einzelne Mitglied der Tierhaltungsgemeinschaft die sich nach § 13b EStG für ihn ergebende Möglichkeit der landwirtschaftlichen Tierhaltung ganz oder teilweise auf die Tierhaltungsgemeinschaft, so hat das nach § 13b Abs. 4 EStG Auswirkungen darauf, ob und in welchem Umfang das Mitglied selbst noch Tierhaltung als landwirtschaftliche Nutzung... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Koordinierte Ländererlasse

Rz. 110 [Autor/Stand] Als Reaktion auf die vorstehenden Beschlüsse des BFH haben die obersten Finanzbehörden der Länder mit koordinierten Erlassen vom 24.6.2024 [2] zum An satz eines niedrigeren gemeinen Werts bei der Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 und zur Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) von Bescheiden über die Feststellung des G... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Stenger/Loose, Bewertungsre... / XII. Wohngebäude eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

Rz. 100 [Autor/Stand] Im Zuge der Grundsteuerreform wurde die Definition der wirtschaftlichen Einheit eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft angepasst. Gebäude bzw. Gebäudeteile, die Wohnzwecken dienen, sind nun nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern dem Grundvermögen und damit der Grundsteuer B zuzuordnen. Dies gilt auch für den dazugehörigen... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Erbbaurecht und Erbbaugrundstück

Rz. 23 [Autor/Stand] Die Anwendung des § 261 BewG setzt voraus, dass ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist. Bei einem Erbbaurecht handelt es sich um das veräußerliche und vererbliche Recht an einem Grundstück, auf oder unter der Erdoberfläche des belasteten Grundstücks ein Bauwerk zu haben (§ 1 Abs. 1 ErbbauVO[2]). Das Erbbaurecht ist ein dingliches Recht an eine... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Abgrenzung der Vieheinheiten nach der Größe der Nutzfläche

Rz. 35 [Autor/Stand] § 241 Abs. 1 BewG bestimmen die Anzahl der Vieheinheiten (VE), die je nach Größe der selbst bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Fläche im Betrieb vorhanden sein dürfen, damit der Tierbestand noch zur landwirtschaftlichen Nutzung gerechnet werden kann. Rz. 36 [Autor/Stand] Die Anzahl der VE ist auf die regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Fläch... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Stenger/Loose, Bewertungsre... / XI. Errichtung in Bauabschnitten

Rz. 94 [Autor/Stand] Für die Bestimmung der Grundstücksart ist der Grundstückszustand im Feststellungszeitpunkt maßgebend. Befindet sich ein zuvor unbebautes Grundstück zu diesem Zeitpunkt im Zustand der Bebauung, liegt grds. (noch) ein unbebautes Grundstück vor. Erst wenn das Gebäude benutzbar, also bezugsfertig ist, liegt ein bebautes Grundstück vor. Vgl. hierzu auch die K... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Landesgrundsteuergesetz Sch... / 1. Gesetzestext

Rz. 56 [Autor/Stand] (1) [1]Abweichend von § 25 Absatz 4 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 21 des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, muss der Hebesatz vorbehaltlich des § 25 Absatz 5 des Grundsteuergesetzes jeweils einheitlich sein 1. für die in einer Gemeinde liegenden Be... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Bestandteile des Grundstücks

Rz. 29 [Autor/Stand] Eine Definition des Begriffs sonstige Bestandteile enthält die Vorschrift des § 243 BewG nicht. Vielmehr ist der Begriff nach bürgerlichem Recht auszulegen. Danach gehören zu den sonstigen Bestandteilen eines Grundstücks die übrigen wesentlichen und nicht wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks (§§ 93 ff. BGB). Wesentliche Bestandteile des Grundstück... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Wohnungseigentum und das Teileigentum (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 47 [Autor/Stand] Das Wohnungseigentum [2] ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Rz. 48 [Autor/Stand] Beim Teileigentum handelt es sich um das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftliche... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Zubehör

Rz. 45 [Autor/Stand] Auch den Begriff Zubehör hat das BewG dem bürgerlichen Recht entnommen. Deshalb ist die bürgerlich-rechtliche Auslegung dieses Begriffs auch für das BewG maßgebend.[2] Danach sind Zubehör bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmun... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Auslandsvermögensbegriff (Abs. 2)

Rz. 58 [Autor/Stand] § 21 Abs. 2 ErbStG unterscheidet zwei Arten von Auslandsvermögen: War der Erblasser (bzw. Schenker) Inländer, so ist der Auslandsvermögensbegriff enger gefasst (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG). Ob der Erwerber Inländer oder Ausländer ist, ist unerheblich. In diesem Fall gelten als Auslandsvermögen nur die Vermögensgegenstände der in § 121 BewG genannten Art, a... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Ein- und Umbauten des Nießbrauchers

Rz. 58 [Autor/Stand] Gebäude und andere Bauwerke, die in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück vom Berechtigten (z.B. Mieter, Pächter, Nießbraucher) mit dem Grundstück verbunden worden sind, gehen nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers über (§ 95 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sie sind nicht in die wirtschaftliche Einheit des Grundstücks einzubeziehen (vgl. § 2 Ab... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Gebäudebegriff vorrangig

Rz. 62 [Autor/Stand] Bei der Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen vom Grundvermögen ist zunächst zu prüfen, ob das Bauwerk ein Gebäude ist. Sofern die Voraussetzungen für alle Gebäudemerkmale (vgl. Rz. 27) nebeneinander erfüllt sind, kann begrifflich keine Betriebsvorrichtung mehr vorliegen. Vielmehr handelt es sich bei dem Bauwerk zwingend um ein Gebäude. Denn nach § 243 Ab... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Fortschreibung des Gesamtwerts

Rz. 70 [Autor/Stand] Der Gesamtwert, der sich bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit (Gebäude auf fremdem Grund und Boden einschließlich des dazugehörigen belasteten Grund und Bodens) ergibt, kann sich durch Änderung des tatsächlichen Zustandes des Grundstücks (z.B. durch Anbau, Umbau, Ausbau, Teilabriss, etc.) ändern. Eine solche Änderung ist auf Grund ausdrückliche... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. "Nutzungs- und Funktionszusammenhang" nicht maßgebend

Rz. 110 [Autor/Stand] Für die bewertungsrechtliche Beurteilung des Begriffs Grundvermögen ist allein die Vorschrift des § 176 BewG maßgebend. Die ertragsteuerliche Betrachtung hierzu ist an diese Vorschrift nicht gebunden. Dementsprechend kommen die Entscheidungen des Großen Senats des BFH zum Ertragsteuerrecht und die anschließende Rechtsprechung der Ertragsteuersenate des ... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Gesetzliche Ausgangssituation

Rz. 106 [Autor/Stand] Bei der Grundsteuerbewertung hatte der Bundesgesetzgeber – anders als bei der Grundbesitzbewertung (vgl. § 198 BewG) – nicht die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts vorgesehen. Damit war es dem Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht möglich, einen vom Grundsteuerwert abweichenden niedrigeren (Verkehrs-)Wert für das Grundstück bzw.... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Erbbaurecht

Rz. 20 [Autor/Stand] Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche des belasteten Grundstücks (Grundstück i.S. des bürgerlichen Rechts) ein Bauwerk zu haben (§ 1 des Gesetzes über das Erbbaurecht [2]). Auf das Erbbaurecht werden (mit wenigen Ausnahmen) die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke angewendet; es wird wie ei... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Abgrenzungsgrundsatz (Tz. 2.1 AbgrenzE)

Rz. 129 [Autor/Stand]"Die Gebäude sind allein mit Hilfe des Gebäudebegriffs von den Betriebsvorrichtungen abzugrenzen. Für die bewertungsrechtliche Einordnung eines Bauwerks als Gebäude ist entscheidend, ob es alle Merkmale eines Gebäudes aufweist (BFH vom 15. Juni 2005, BStBl II S. 688 und vom 24. Mai 2007, BStBl II 2008 S. 12 m.w.N.)." Rz. 130 [Autor/Stand] Bei der Abgrenzu... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 7. Scheinbestandteil

Rz. 37 [Autor/Stand] Keine Bestandteile, sondern lediglich Scheinbestandteile des Grundstücks sind nach § 95 BGB solche Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck oder in Ausübung eines Rechts mit dem Grund und Boden verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind.[2] Sachen sind zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden oder in einem Gebäude eingefüg... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Erbbaurecht (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 45 [Autor/Stand] Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Erdoberfläche des belasteten Grundstücks ein Bauwerk zu haben.[2] Grundsätzlich werden auf das Erbbaurecht die Vorschriften des bürgerlichen Rechts angewandt. Das Erbbaurecht ist ein grundstücksgleiches Recht. Das belastete Grundstück bleibt weiterhin im Eigentum des Erbbauve... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Löschung des Erbbaurechts

Rz. 84 [Autor/Stand] Wird ein Erbbaurecht aufgehoben (§ 26 ErbbauVO) oder erlischt es durch Zeitablauf (§ 27 ErbbauVO) und kommt es in dessen Folge zu einer Löschung des Erbbaurechts im Grundbuch, entfällt bewertungsrechtlich zwar grds. die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts einschließlich des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks, dies hat jedoch keine Auswirkungen auf d... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Ersatzerbschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Verrentung der Steuerschuld nach § 24 ErbStG ist nur möglich in den Fällen, in denen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (s. § 1 ErbStG Rz. 27 ff.) eine Ersatzerbschaftsteuer für Familienstiftungen und -vereine alle 30 Jahre seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung oder auf den Verein erhoben wird. Rz. 2 [Autor/Stand] Die Familien... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Fortschreibung des Gesamtwerts

Rz. 73 [Autor/Stand] Der Gesamtwert, der sich bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit (Erbbaurecht einschließlich Erbbaugrundstück) ergibt, kann sich durch Änderung des tatsächlichen Zustandes des Grundstücks (z.B. durch Anbau, Umbau, Ausbau, etc.) ändern. Eine solche Änderung ist auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung dann von Bedeutung, wenn dadurch die Wert... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Erbbaurecht

Rz. 60 [Autor/Stand] Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche des belasteten Grundstücks (Grundstück i.S. des bürgerlichen Rechts) ein Bauwerk zu haben (§ 1 des Gesetzes über das Erbbaurecht [2]). Auf das Erbbaurecht werden (mit wenigen Ausnahmen) die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke angewendet; es wird wie ei... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Unbebautes Erbbaurecht

Rz. 57 [Autor/Stand] Sofern sich auf dem Grundstück noch kein benutzbares Gebäude befindet, handelt es sich um ein unbebautes Erbbaurecht bzw. Grundstück. In diesem Fall besteht der Gesamtwert nur aus dem Wert des unbebauten Grundstücks, also aus dem Wert des Grund und Bodens. Eine solche Konstellation tritt beispielsweise dann ein, wenn nicht bereits im Jahr der Bestellung ... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Scheinbestandteile

Rz. 18 [Autor/Stand] Die Frage, ob eine mit dem Grund und Boden verbundene Sache als Scheinbestandteil nicht zum Grundvermögen i.S. des § 68 BewG gehört, ist ebenfalls ausschließlich nach bürgerlichem Recht zu entscheiden. Rz. 19 [Autor/Stand] Vgl. Erläuterungen zu § 176 BewG Rz. 46. mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 9. Wegfall der Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift

Rz. 190 [Autor/Stand] Die Verhältnisse der Gemeinschaft können sich nach Gründung der Gemeinschaft nachhaltig derart ändern, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Begünstigung nach § 13b EStG nicht mehr gegeben sind. Der Betrieb ist deshalb nicht mehr als ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, sondern als gewerblicher Betrieb anzusehen. Dem ist für die Grundsteu... mehr