Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.4 Bindung an höherrangiges Recht

Rz. 18 Betriebsvereinbarungen dürfen nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Sie dürfen also nicht Gesetzen zuwiderlaufen, insbesondere nicht dem Grundgesetz. In diesem Zusammenhang ist vor allem der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG zu nennen, der eine zentrale Gerechtigkeitsnorm darstellt und an den auch die Betriebspartner gebunden sind. Aber auch unterhalb dies...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Durchführungspflicht des Arbeitgebers

Rz. 2 Die Durchführung betrieblicher Vereinbarungen obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber. Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen: Der Arbeitgeber ist zur tatsächlichen Umsetzung von Vereinbarungen mit dem Betriebsrat verpflichtet. Im Rahmen dieser Pflicht muss er auch dafür sorgen, dass sich Arbeitnehmer an Arbeitszeiten halten, die in einer Betriebsvereinbarung festgehal...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3 Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 17 Der persönliche Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung erstreckt sich grundsätzlich auf alle Arbeitnehmer, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten einschließlich der in Heimarbeit Beschäftigten. Wurde die Betriebsvereinbarung für "alle Beschäftigte" abgeschlossen, gilt diese im Zweifel auch für Leiharbeitnehmer.[1] Einer arbeitsvertraglichen Regelung, wonach d...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.7.1 Unmittelbare und zwingende Wirkung

Rz. 26 Betriebsvereinbarungen wirken unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis ein. Es bedarf keinerlei Umsetzung in den Arbeitsvertrag. Dies gilt auch für Betriebsvereinbarungen, die den Arbeitnehmern Pflichten auferlegen. Praxis-Beispiel Eine Betriebsvereinbarung sieht ein Rauchverbot in bestimmten Bereichen des Betriebs vor. Die Arbeitnehmer müssen sich daran halten, auch wenn...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Begriff

Rz. 6 Der Begriff der Betriebsvereinbarung wird im Gesetz nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Es handelt sich um eine kollektiv-rechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, welche die betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Ordnung und die individuellen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regelt und gestaltet. Praxis-Beispiel Arb...mehr

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Arbeitsschutz / 9 Mitbestimmung

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht.[1] Er hat jedoch kein Mitbestimmungsrecht bei der Teilnahmepflicht des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den gesetzlich vorgesehenen Mindestsitzungen des Ar...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 4.7.5 Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG

Rz. 53 Unter bestimmten Voraussetzungen räumt § 102 Abs. 5 BetrVG dem Arbeitnehmer während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses als Folge eines wirksamen Betriebsratswiderspruchs einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung ein. Dieser Anspruch führt zur Weiterbeschäftigung unabhängig vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss. Pr...mehr

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Nachhaltigkeit: ESG als Gru... / 2.7 Betriebliche Mitbestimmung

Sofern im Betrieb des Arbeitgebers ein Betriebsrat besteht, ist dieser insbesondere bei folgenden Bereichen miteinzubeziehen: Fragen der betrieblichen Lohngestaltung[1] Sonderurlaub für soziale/nachhaltige Zwecke[2] Technische Einrichtung zur Erhebung von Arbeitnehmerdaten[3] Grundsätze über das betriebliche Vorschlagwesen[4] Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschutz[5]...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 1.5 Sonstige Freistellungen

Rz. 12 Von der bezahlten Freistellung von der Arbeitspflicht durch Beurlaubung im Rahmen des BUrlG sind andere Arten bezahlter oder unbezahlter Freistellung – oftmals als "Beurlaubung" oder "Sonderurlaub" bezeichnet – zu unterscheiden. Diese Freistellungen können auf einer gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Grundlage beruhen. Zu denken ist hierbei an die bez...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 1.4 Tarif- und einzelvertragliche Regelungen sowie Betriebsvereinbarungen

Rz. 9 Tarifverträge und Arbeitsverträge können jederzeit dann zulässigerweise vom BUrlG abweichen, wenn sie Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten. Das BUrlG enthält lediglich Mindestansprüche.[1] Regelungen, die zum Nachteil des Arbeitnehmers vom BUrlG abweichen, sind im Rahmen eines Tarifvertrags insoweit zulässig, als sie nicht die §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 BUrlG betr...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Gold
Nachhaltigkeit: ESG als Gru... / 2.2.2 Unternehmensweite Prämien

Im Gegensatz dazu kann der Arbeitgeber auch unternehmensweite Prämien auszahlen. Hierzu kann der Arbeitgeber ein bestimmtes nachhaltiges Handeln insgesamt belohnen. Möglich ist dabei auch, nachhaltiges Handeln der Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit zu unterstützen. Hierin liegt keine unzulässige Regelung des privaten Verhaltens der Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit....mehr

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Kündigung in der Insolvenz / 5.4 Betriebsräte

Auch in der Insolvenz gilt § 15 Abs. 1 und 3 KSchG. Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen [1] bis auf folgende Ausnahmen: Bei Stilllegung des ganzen Betriebs ist zunächst eine Weiterbeschäftigung in einem anderen Betrieb des Unternehmens zu prüfen, wobei ggf. ein Arbeitsplatz freizukündigen ist.[2] Kommt diese nicht in Betracht, kann nach § 15 Abs. 4 KSchG frühestens z...mehr

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Kündigung in der Insolvenz / 9.2 Interessenausgleich mit Namensliste

Schließt der Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste, hat dies folgende Vorteile[1]: Es wird vermutet, dass für die Kündigungen der Arbeitsverhältnisse der auf der Namensliste genannten Arbeitnehmer ein betriebsbedingter Grund vorliegt.[2] Die Sozialauswahl kann nur eingeschränkt überprüft werden.[3] Zu den Rechtsfolgen siehe bereits in ...mehr

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Kündigung in der Insolvenz / 1 Allgemeiner und besonderer Kündigungsschutz in der Insolvenz

Nach § 113 Satz 1 InsO kann ein Arbeitsverhältnis (Unterfall des dort genannten Dienstverhältnisses), bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte (Arbeitgeber) ist, vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Damit gibt die Vorschrift ke...mehr

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Kündigung in der Insolvenz / 9 Interessenausgleich in der Insolvenz

In der Insolvenz über das Vermögen seines Arbeitgebers hat der Betriebsrat bei Vorliegen einer Betriebsänderung i. S. d. § 111 BetrVG ein Mandat (bei Betriebsschließung, -spaltung und -zusammenlegung ggf. ein Restmandat nach § 21b BetrVG) für die Aufstellung eines Interessenausgleichs. Dies gilt auch nach Unternehmensteilung, wenn vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mehrer...mehr

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Kündigung in der Insolvenz / 5.2 Ausschluss der ordentlichen Kündigung durch Vereinbarung

In Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen (allerdings problematisch wegen § 77 Abs. 3 BetrVG) und Tarifverträgen kann vereinbart werden, dass die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitnehmer eine bestimmte Betriebszugehörigkeit und ein bestimmtes Lebensalter erreicht hat. Die Wirksamkeit solcher Regelungen ist allerdings seit Ink...mehr

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Kündigung in der Insolvenz / 4 Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz

Der Insolvenzverwalter muss die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes beachten. Unter der Voraussetzung der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes [1] kann er nur aus verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Gründen das Arbeitsverhältnis kündigen. Zudem muss der Betriebsrat nach § 102 Abs. 1 BetrVG vor Ausspruch der Kündigung unter Mitteilung der Kündigungsgründe a...mehr

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Kündigung in der Insolvenz / 10 Sozialplan in der Insolvenz

Sozialpläne, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen werden, sind in ihrer Dotierungshöhe beschränkt. Dabei bestehen die insolvenzspezifischen Begrenzungen zusätzlich zu den Maßgaben des § 112 Abs. 5 BetrVG. Das maximale Volumen des Sozialplanes ist die zweieinhalbfache Monatsvergütung der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer.[1] Dabei ist die Monat...mehr

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AGG und Arbeitsrecht / 11 Rechte des Betriebsrats und einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft

Das in § 17 Abs. 2 AGG unter der Überschrift "Soziale Verantwortung der Beteiligten" normierte Recht des Betriebsrats bzw. einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen die Diskriminierungsschutzvorschriften die Rechte des § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gerichtlich geltend zu machen, ist auf grobe Verstöße sowie auf Betriebe beschränkt, in de...mehr

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AGG und Arbeitsrecht / 8.5 Die Beschwerdestelle

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AGG haben die Beschäftigten das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs oder des Unternehmens zu beschweren, wenn sie sich aus einem der im AGG genannten Gründen benachteiligt fühlen. Der Arbeitgeber hat die hierfür zuständige Stelle im Betrieb bekannt zu machen.[1] Ein bestimmtes Beschwerdeverfahren ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. E...mehr

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AGG und Arbeitsrecht / 8.2 Allgemeine Schutzpflichten und Schulungs- bzw. Präventionsmaßnahmen

Die Generalklausel des § 12 Abs. 1 AGG verpflichtet den Arbeitgeber, konkrete geeignete Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen durch Arbeitskollegen oder Dritte, wie etwa Kunden, zu treffen.[1] Was "erforderlich" ist, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, nicht nach der subjektiven Einschätzung auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite. Welch...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Betr... / 1 Voraussetzungen

Führen Änderungen im betrieblichen Bereich zu wesentlichen Nachteilen für die Belegschaft oder für erhebliche Teile der Belegschaft, sieht das Betriebsverfassungsrecht eine Beteiligung des Betriebsrats vor.[1] Plant ein Unternehmer derartige Betriebsänderungen, so hat er ein abgestuftes System von Beteiligungsrechten bis zur Mitbestimmung zu beachten. Die Vorschrift des § 111...mehr

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BR-Mitbestimmung: Ordnung d... / 2.10 Erfassung von Arbeitnehmerdaten durch nicht-technische Einrichtungen

Die Erhebung, Verarbeitung und Auswertung von Betriebsdaten und personenbezogenen Daten wird nur mittelbar in der Betriebsverfassung geregelt. Nach § 94 BetrVG ist die Erfassung der personenbezogenen Daten durch Personalfragebögen und Formulararbeitsverträge mitbestimmungspflichtig. In der spezielleren Regelung des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG wird die Verwendung von technischen...mehr

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BR-Mitbestimmung: Ordnung d... / 2.5 Betriebliches Eingliederungsmanagement

Ob und in welchem Umfang der Betriebsrat bezüglich des betrieblichen Eingliederungsmanagements ein Mitbestimmungsrecht hat, ist für jede einzelne Regelung zu prüfen. Ein solches kann sich bei allgemeinen Verfahrensfragen aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, in Bezug auf die Nutzung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und hinsichtlich der Ausgestaltung de...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Betr... / 1.1 Mindestgröße

Beteiligungspflichtig sind nach § 111 Satz 1 BetrVG Betriebsänderungen nur dann, wenn sie Unternehmen betreffen, in denen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die Wahlberechtigung richtet sich nach § 7 BetrVG. § 111 BetrVG stellt seit Inkrafttreten des Betriebsverfassungsreformgesetzes vom 23.7.2001 nicht mehr auf die Anzahl der Belegschaf...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Betr... / 1.4 Wesentliche Nachteile für die Belegschaft

Die geplante Betriebsänderung muss, zur Begründung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats, wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können[1] Liegen die Voraussetzungen für eine Betriebsänderung i. S. d. § 111 Satz 3 BetrVG vor, fingiert das Gesetz das Vorliegen wesentlicher Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Betr... / 2.4 Betriebsverlegung als Betriebsänderung

Unabhängig davon, ob im Einzelfall wesentliche Nachteile für die Belegschaft auszuschließen sind, ist jede Betriebsverlegung eine Betriebsänderung i. S. d. § 111 BetrVG. Eine geringfügige Veränderung der örtlichen Lage eines Betriebs stellt noch keine Verlegung dar. Der Bereich des Geringfügigen ist bereits dann überschritten, wenn der neue Standort in derselben Großstadt lie...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Betr... / 2.7 Sonderfall Betriebsübergang

Ein Betriebsübergang ist als solcher keine Betriebsänderung. Gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt nämlich der neue Arbeitgeber in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Das BAG sieht selbst in der Aufspaltung eines Unternehmens in eine rechtlich selbstständige Besitz- und in eine Produktionsgesellschaft, die die Betriebsmittel von der Besitzgesellschaft pachtet und die Arbe...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Betr... / 2.6 Betriebsspaltung

Wird ein Betrieb gespalten, d. h. einzelne Teile des Betriebs auseinandergerissen und selbstständigen Gesellschaften zugeordnet, die auch die Betriebsleitung autonom wahrnehmen, so geht die Identität des bisherigen Betriebs verloren. Damit ist eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation und möglicherweise auch des Betriebszwecks verbunden.[1] Die Spaltung ist interes...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Betr... / 2.10 Arbeitszeitreduktion als Betriebsänderung

Liegt keine Betriebsänderungsmaßnahme nach dem Katalog des § 111 Satz 3 Nr. 1 – 5 BetrVG vor, so kann eine Betriebsänderung dennoch vorliegen, wenn die Generalklausel des § 111 Satz 1 BetrVG greift. Dazu wird zunächst eine unternehmerische Maßnahme vorausgesetzt, die die bisherige Funktionsweise des Betriebs in ungewöhnlicher Weise ändert und zum anderen wesentliche Nachteile...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Betr... / Zusammenfassung

Überblick Plant der Unternehmer in seinem Betrieb eine Betriebsänderung, hat er hierüber einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu versuchen. Damit eine interessenausgleichspflichtige Maßnahme vorliegt, muss eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten sein. Der Unternehmer hat dann den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die Maßnahmen mit i...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Betr... / 1.2 Handlungsfähiger Betriebsrat

Für die Unterrichtung und Beratung sowie die Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan sind grundsätzlich die für den einzelnen Betrieb gewählten Betriebsräte zuständig. Nur wenn insoweit mindestens 2 Betriebe eines Unternehmens betroffen sind und eine einheitliche Regelung zwingend geboten ist, kann eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats angenommen werden, z....mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Betr... / 2.5 Zusammenschluss mit anderen Betrieben

Der Zusammenschluss mit anderen Betrieben gilt gemäß § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG als Betriebsänderung. Um einen Zusammenschluss mit anderen Betrieben handelt es sich, wenn aus mehreren Betrieben ein neuer Betrieb gebildet wird oder ein bestehender Betrieb einen anderen unter Aufgabe der arbeitstechnischen Selbstständigkeit aufnimmt. Die verschmolzenen Betriebe werden häufig zu...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Betr... / 2.9 Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden

Nach § 111 Satz 3 Nr. 5 BetrVG gilt die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren als Betriebsänderung. Die Tatbestände von § 111 Satz 3 Nr. 4 und Nr. 5 BetrVG überschneiden sich. Bei der Nr. 5 steht im Vordergrund, wie die menschliche Arbeitskraft zur Erledigung bestimmter Aufgaben im Betrieb eingesetzt wird. Änderungen der Arbeitsmethoden liegen z....mehr

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BR-Mitbestimmung: Ordnung d... / 1 Allgemeines

Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ein Mitbestimmungsrecht bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Nur ein Verhalten der Arbeitnehmer, das einen Bezug zur betrieblichen Ordnung hat (sog. Ordnungsverhalten), unterliegt der Mitbestimmung. Mitbestimmungsfr...mehr

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BR-Mitbestimmung: Ordnung d... / 2.6 Rauch- und Alkoholverbote und deren Überwachung

Eine Abgrenzungsfrage stellt sich auch bei einem Rauchverbot, Cannabisverbot oder einem Alkoholverbot. Soweit das Verbot schwerpunktmäßig die ordnungsgemäße Arbeitsleistung sicherstellen soll – was insbesondere bei dem Verbot des Genusses von Rauschmitteln naheliegt – ist das entsprechende Verbot mitbestimmungsfrei. Der Betriebsrat hat beim Erlass eines allgemeinen Alkoholver...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Betr... / 2 Arten von Betriebsänderungen

Betriebsänderungen sind relevante Änderungen der betrieblichen Organisation, des Standorts und dergleichen. Umstritten ist die Frage, ob § 111 Satz 3 BetrVG einen abschließenden Katalog enthält. Mit der herrschenden Meinung ist davon auszugehen, dass § 111 Satz 1 BetrVG einen generalklauselartigen Auffangtatbestand enthält.[1] Das BAG hat diese Frage bisher offengelassen. Es...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Betr... / 3.5 Hinzuziehen eines Beraters

Der Betriebsrat ist in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern berechtigt, einen sachverständigen Berater hinzuzuziehen. Er muss daher nicht nachweisen, dass die Hinzuziehung eines Beraters erforderlich ist und muss nicht vorab eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber wie nach § 80 Abs. 3 BetrVG über die Hinzuziehung des Beraters schließen. In der Regel zieht der Betriebsrat...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Betr... / 3 Informations- und Beratungsrecht

Der Unternehmer hat über geplante Betriebsänderungen den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Maßnahmen mit dem Betriebsrat zu beraten.[1] 3.1 Unterrichtung durch den Unternehmer Nach dem Gesetzeswortlaut ist "der Unternehmer" zur Unterrichtung und Beratung verpflichtet. Das ist der Betriebsinhaber.[1] In einem konzernabhängigen Unternehmen k...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Betr... / 3.4 Beratung

Die sozialen und personellen Auswirkungen der unternehmerischen Entscheidung sind zu erörtern. Ob und ggf. unter welchen Bedingungen die geplante Betriebsänderung durchgeführt wird, ist bei Meinungsverschiedenheiten mit dem ernsthaften Willen zur Einigung[1] zu verhandeln. Inhaltlich geht es dabei um Interessenausgleich und Sozialplan.mehr

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BR-Mitbestimmung: Ordnung d... / Zusammenfassung

Überblick Beim Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG kommt es entscheidend darauf an, ob eine Maßnahme dem Ordnungsverhalten oder dem Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer zuzuordnen ist. Eine Maßnahme ist dem Arbeitsverhalten zuzuordnen und unterliegt nicht der Mitbestimmung, wenn sie die Arbeitspflicht konkretisiert. Demgegenüber sind die Maßnahmen...mehr

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BR-Mitbestimmung: Ordnung d... / 2.3 Richtlinien für die Kontrolle der unterstellten Arbeitnehmer

Regeln Führungsrichtlinien, in welcher Weise Mitarbeiter allgemein ihre Arbeitsaufgaben und Führungskräfte ihre Führungsaufgaben zu erledigen haben, so wird das Arbeitsverhalten der Mitarbeiter geregelt. Die Einführung solcher Führungsrichtlinien unterliegt nicht der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.[1]mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Betr... / 1.3 Planung einer Betriebsänderung

Ob ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats aufgrund einer Betriebsänderung besteht, beurteilt sich nach der Planung des Unternehmens. Spätere Änderungen sind grundsätzlich unerheblich. Es reicht aus, dass ein erheblicher Personalabbau aufgrund der unternehmerischen Planungsentscheidung "in Betracht kommt". Ohne Bedeutung ist, dass die vom Arbeitgeber später tatsächlich vorgen...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Betr... / 2.3 Personalabbau als Betriebseinschränkung

Eine Betriebseinschränkung kann nach ständiger Rechtsprechung des BAG auch durch bloßen Personalabbau erfolgen.[1] Diese Rechtsprechung des BAG hat der Gesetzgeber inzwischen durch die Einfügung des § 112a Abs. 1 BetrVG bestätigt. Für die Erzwingbarkeit eines Sozialplans hat er dort die Zahlen- und Prozentangaben gegenüber der durch die Rechtsprechung für das Vorliegen einer ...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Betr... / 2.8 Grundlegende Änderung der Betriebsorganisation

Trotz Wahrung der Selbstständigkeit des Betriebs und der Beibehaltung des Standorts kann nach § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG eine Betriebsänderung vorliegen, wenn entweder die Betriebsorganisation, der Betriebszweck oder die Betriebsanlagen verändert werden.[1] Die Änderung muss grundlegend sein. In erster Linie ist dabei auf die qualitative Seite, d. h. den Grad der Veränderung ...mehr

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BR-Mitbestimmung: Ordnung d... / 2.4 Einführung von Ethikrichtlinien

Die Einführung eines Verhaltenskodex[1], der das Verhalten der Arbeitnehmer regeln will und die betriebliche Ordnung betrifft, unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Das Mitbestimmungsrecht ist allerdings ausgeschlossen, wenn es um Tatbestände geht, die z. B. bereits durch das AGG geschützt sind.[2] Soll eine konzerneinheitliche "Unterne...mehr

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BR-Mitbestimmung: Ordnung d... / 2.1 Private Internetnutzung, Telefon- und Handynutzung

Maßnahmen, mit denen lediglich die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert und abgefordert wird, unterliegen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Nach diesen Grundsätzen ist ein vom Arbeitgeber ausgesprochenes umfassendes Verbot der privaten Nutzung des Internet- und E-Mail-Verkehrs ausschließlich dem Arbeitsverhalten der einzelnen Arbeitnehmer zuzuordnen und nicht der...mehr

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Bilanzierungsverstöße: Rech... / 2.2.1.1 Unrichtige Darstellung der Verhältnisse der Kapitalgesellschaft

Rz. 68 Nach § 331 Nr. 1 HGB macht sich strafbar, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse derselben in der Eröffnungsbilanz, im Jahresabschluss oder im Lagebericht unrichtig wiedergibt oder verschleiert.[1] Rz. 69 Zum Täterkreis zählt § 331 Nr. 1 HGB die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4 Insolvenz des Unternehmens

Rz. 6 Die Insolvenz eines Unternehmens ist keine Betriebsänderung. Allein aus der Insolvenz ergeben sich daher keine Beteiligungsrechte des Betriebsrats. Er ist auch nicht beim Stellen des Insolvenzantrags zu beteiligen. Hierüber ist lediglich der Wirtschaftsausschuss zu unterrichten (§ 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG). Plant der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfah...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 111 Betriebsänderungen

1 Allgemeines und Systematik Rz. 1 Bei Maßnahmen des Arbeitgebers, die für einen erheblichen Teil der Belegschaft wirtschaftliche Nachteile im weitesten Sinne zur Folge haben können, beispielsweise eine Verlagerung oder Stilllegung des Betriebs oder Massenentlassungen räumt das BetrVG dem Betriebsrat in § 111 bis § 113 BetrVG besondere Beteiligungsrechte ein, um die sozialen ...mehr