Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

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Urlaub / 4.18.3 Urlaubssperre, Widerruf von Urlaub

Der Arbeitgeber hat das Recht, eine Urlaubssperre zu verhängen, wenn dringende betriebliche Erfordernisse dies erfordern. So kann verhindert werden, dass dringend erforderliche Beschäftigte durch Urlaubsabwesenheit fehlen. Besteht ein Betriebsrat, ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG zu beachten. Die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrunds...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 27 Betriebsausschuss

1 Allgemeines Rz. 1 Betriebsräte mit mindestens 9 Mitgliedern bilden einen Betriebsausschuss, der in jedem Fall die laufenden Geschäfte des Betriebsrats führt. Zudem kann der Betriebsrat dem Betriebsausschuss weitere Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen. Rz. 2 Die Einrichtung eines Betriebsausschusses dient der Vereinfachung der Betriebsratsarbeit. Zur Erledigung...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7.1 Eigener Zuständigkeitsbereich

Rz. 57 Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BetrVG führt der Betriebsausschuss die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Das Gesetz weist dem Betriebsausschuss damit einen eigenen Zuständigkeitsbereich zu. Entscheidungen können hier ohne vorherige Ermächtigung durch den Betriebsrat getroffen werden.[1] Da der Betriebsausschuss jedoch keine selbstständige Arbeitnehmervertretung neben dem ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2.1 Verfahren

Rz. 39 Die Abberufung von Mitgliedern des Betriebsausschusses erfolgt durch Beschluss in einer Sitzung des Betriebsrats. Einen Beschluss kann jedes Betriebsratsmitglied beantragen. Zur Sitzung muss ordnungsgemäß und rechtzeitig geladen werden. In der dabei mitgeteilten Tagesordnung muss auf die beantragte Abberufung hingewiesen werden. Die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.4 Geschäftsordnung

Rz. 56 Der Betriebsausschuss selbst oder aber der Betriebsrat können eine Geschäftsordnung für den Betriebsausschuss beschließen. Eine durch den Betriebsrat beschlossene Geschäftsordnung hat Vorrang.[1]mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.3 Teilnahme von Nicht-Mitgliedern

Rz. 52 Der Arbeitgeber kann durch Beschluss des Ausschusses eingeladen werden. Er kann sich von einem Vertreter seiner Arbeitgebervereinigung begleiten lassen.[1] Auch Gewerkschaftsvertreter können nach Maßgabe des § 31 BetrVG an den Sitzungen teilnehmen.[2] Dies gilt sowohl für Sitzungen, in denen laufende Geschäfte erledigt werden, als auch für solche, in denen es um Aufga...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7.2 Begriff der laufenden Geschäfte

Rz. 58 Was laufende Geschäfts sind, ist im Gesetz nicht definiert. Zumeist werden hierunter interne verwaltungsmäßige und organisatorische Aufgaben gefasst, die sich regelmäßig wiederholen.[1] Auf jeden Fall nicht dazu gehört der Abschluss von Betriebsvereinbarungen, was aus § 27 Abs. 2 Satz 2, Halbsatz 2 BetrVG folgt. Aber auch sonstige Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.2.2 Wahl in mehreren Wahlgängen

Rz. 26 Der Betriebsrat kann beschließen, die Mehrheitswahl in mehreren Wahlgängen durchzuführen.[1] Es wird dann für jeden zu vergebenden weiteren Ausschusssitz ein Wahlgang durchgeführt. Wer bei der Wahl die relative Mehrheit erreicht[2], ist gewählt. Unterlegene Kandidaten können sich für den nächsten weiteren Ausschusssitz erneut zur Wahl stellen.[3] Für den Fall eines Pa...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.4 Rechte und Pflichten der Ausschussmitglieder

Rz. 47 Da die Ausschussmitglieder die Ausschusstätigkeit in Ausführung ihres Betriebsratsmandates ausüben, gelten für sie auch hierfür die Rechte und Pflichten der Betriebsratsmitglieder. Die Ausschussmitglieder sind für die Arbeit freizustellen.[1] Sie erhalten ihre Vergütung ohne Minderung.[2] Der Einsatz von Freizeit ist durch anderweitige Arbeitsbefreiung bei Fortzahlung...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Betriebsräte mit mindestens 9 Mitgliedern bilden einen Betriebsausschuss, der in jedem Fall die laufenden Geschäfte des Betriebsrats führt. Zudem kann der Betriebsrat dem Betriebsausschuss weitere Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen. Rz. 2 Die Einrichtung eines Betriebsausschusses dient der Vereinfachung der Betriebsratsarbeit. Zur Erledigung der laufende...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8.3 Anforderungen an den Übertragungsbeschluss

Rz. 64 Der Übertragungsbeschluss ist vom Betriebsrat mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder zu fassen. Es kommt somit nicht darauf an, wie viele Betriebsratsmitglieder bei Beschlussfassung anwesend sind. Entscheidend ist die gesetzliche Zahl der Mitglieder, deren Hälfte übertroffen werden muss. Praxis-Beispiel Ein Betriebsrat hat 17 Mitglieder. Die Mehrheit der Mitgli...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3.1 Vorabregelung durch den Betriebsrat

Rz. 29 Sinnvoll und mangels gesetzlicher Regelung zulässig ist, dass der Betriebsrat im Rahmen der Wahl der weiteren Ausschussmitglieder bereits Ersatzmitglieder wählt oder einen Modus festlegt, wie diese bestimmt werden.[1] Sinnvoll ist dies insbesondere, da dem Betriebsausschuss die laufenden Geschäfte des Betriebsrats übertragen sind und damit eine Vereinfachung der Betri...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.2 Beschlussfassung und Sitzungen

Rz. 51 Die Geschäftsführung erfolgt parallel zur Geschäftsführung des Betriebsrats. Die Beschlüsse des Betriebsausschusses sind in einer Sitzung zu fassen. Das Umlaufverfahren ist nicht gestattet.[1] Im Übrigen gelten die §§ 29 ff. BetrVG entsprechend; das betrifft insbesondere Ladung, Öffentlichkeit, Beschlussfähigkeit, Niederschrift.[2]mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Voraussetzungen für die Bildung eines Betriebsausschusses

Rz. 5 Ein Betriebsausschuss ist in einem Betriebsrat zu bilden, wenn dieser neun oder mehr Mitglieder hat. Der Betriebsausschuss ist dann zwingend zu bilden. Erfolgt dies nicht, begeht der Betriebsrat eine Pflichtverletzung, u. U. sogar eine grobe Pflichtverletzung i. S. d. § 23 Abs. 1 BetrVG. [1] Es ist jedenfalls nicht danach zu differenzieren, ob der Betriebsrat im Einzelf...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 10 Aufgabenübertragung in kleineren Betriebsräten

Rz. 70 Nach § 27 Abs. 3 BetrVG können Betriebsräte mit weniger als 9 Mitgliedern die laufenden Geschäfte auf den Betriebsratsvorsitzenden oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen. Rz. 71 Im Gegensatz zu den Betriebsräten mit mindestens 9 Mitgliedern kann somit kein formeller Betriebsausschuss eingerichtet werden. Indem jedoch die laufenden Geschäfte auf den Betriebsratsv...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8.2 Ausnahmen

Rz. 62 Ausgeschlossen ist die Übertragung auf den Betriebsausschuss in folgenden Fällen: Abschluss einer Betriebsvereinbarung[1] Anrufung der Einigungsstelle[2] Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmervertreters nach § 103 Abs. 1 BetrVG [3] Organisatorische Entscheidungen des Betriebsrats wie Wahl seines Vorsitzenden und dessen Stellvertreters, Wahl der Mitgl...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.2.1 Wahl in einem Wahlgang

Rz. 23 Jedes Betriebsratsmitglied hat so viele Stimmen wie weitere Ausschusssitze zu vergeben sind.[1] Diejenigen Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten, sind gewählt. Es genügt eine relative Mehrheit. Eine absolute Mehrheit der Betriebsratsmitglieder oder eine absolute Mehrheit der Anwesenden ist nicht erforderlich.[2] Werden auf einem Stimmzettel mehr Kandidaten ange...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3.2 Bestimmung von Ersatzmitgliedern mangels beschlossener Vorabregelung

Rz. 34 Hat der Betriebsrat keine Vorabregelung für den Fall einer Verhinderung/eines Ausscheidens aus dem Betriebsrat getroffen, gilt Folgendes: Rz. 35 Wurde eine Mehrheitswahl durchgeführt, genügt es, wenn der Betriebsrat das einzelne Ersatzmitglied in einer Mehrheitswahl bestimmt.[1] Bei einer Verhältniswahl nimmt das BAG an, dass zunächst der nächstplatzierte Kandidat derj...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.4 Annahme der Wahl

Rz. 36 Die gewählten Kandidaten müssen erklären, ob sie die Wahl annehmen. Eine Pflicht zur Annahme der Wahl besteht grundsätzlich nicht.[1] Die willkürliche Ablehnung der Wahl, insbesondere bei vorab erklärter entsprechender Bereitschaft, kann im Einzelfall eine grobe Pflichtverletzung i. S. d. § 23 Abs. 1 BetrVG sein.[2]mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.1 Vorsitz

Rz. 49 Der Betriebsausschuss ist Organ des Betriebsrats. Er ist aber keine besondere Betriebsvertretung neben dem Betriebsrat.[1] Rz. 50 Der Vorsitzende des Betriebsrats ist automatisch Vorsitzender des Betriebsausschusses. Ist der verhindert, wird er durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, der gleichzeitig der stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrats ist.[2]...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.3 Sonstige Beendigungsgründe

Rz. 44 Scheidet ein Betriebsausschussmitglied aus dem Betriebsrat aus, endet auch seine Mitgliedschaft im Betriebsausschuss. Das gilt erst recht dann, wenn das Betriebsratsmitglied wegen grober Pflichtverletzungen nach § 23 Abs. 1 BetrVG aus dem Betriebsrat ausgeschlossen wurde. Ein Ausschluss wegen grober Pflichtverletzungen allein aus dem Betriebsausschuss ist dagegen nich...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1.2 Durchführung der Wahl

Rz. 17 Jedes Betriebsratsmitglied hat eine Stimme und entscheidet sich für einen der Wahlvorschläge. Die Sitze im Betriebsausschuss werden anschließend – mangels anderen Beschlusses durch den Betriebsrat – nach dem d’Hondtschen Höchstzahlenverfahren verteilt.[1] Hierfür wird das Ergebnis der jeweiligen Liste durch 1, durch 2, durch 3 etc. geteilt, und zwar bis zur Zahl der m...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 9 Widerruf der Übertragung

Rz. 69 Die Übertragung kann mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Betriebsrates widerrufen werden (§ 27 Abs. 2 Satz 4 BetrVG). Wurde die Übertragung unter Teilnahme der JAV-Vertreter beschlossen, sind diese auch für den Widerruf einzubinden. Auch der Widerruf bedarf der Schriftform. Eine Frist ist für den Widerruf nicht zu beachten; er ist sofort wirksam. Auch eine...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Zusammensetzung des Betriebsausschusses

Rz. 6 Die regelmäßige Zusammensetzung des Betriebsausschusses ist von § 27 Abs. 1 BetrVG vorgegeben. Besonderheiten sind zu berücksichtigen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nachträglich wegfallen. 3.1 Regelmäßige Zusammensetzung Rz. 7 Der Vorsitzende des Betriebsrats sowie dessen Stellvertreter sind kraft Gesetz Mitglieder des Betriebsausschusses. Daneben gibt es weitere...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 11 Streitigkeiten

Rz. 73 Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem Betriebsausschuss oder dem beauftragten Betriebsratsvorsitzenden/Betriebsratsmitglied nach § 27 Abs. 3 BetrVG entscheidet das Arbeitsgericht regelmäßig im Beschlussverfahren.[1] Die Wirksamkeit eines Übertragungsbeschlusses kann sich aber auch als Vorfrage in einem Urteilsverfahren stellen, z. B. bei der Frage, ob der Betriebsrat...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8.4 Wirkung des Übertragungsbeschlusses

Rz. 68 Der Betriebsausschuss trifft aufgrund des Übertragungsbeschlusses die Entscheidung des Betriebsrats anstelle des Gesamtgremiums. Sofern nicht der Betriebsrat per Weisung, allgemeinen Richtlinien oder in der Geschäftsordnung Vorgaben gemacht hat, ist der Betriebsausschuss in seiner Willensbildung frei.[1] Vor Wirksamwerden des Beschlusses im Außenverhältnis kann der Be...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Wegfall der Voraussetzungen für die bisherige Zusammensetzung

Rz. 9 Sinkt im Laufe der Zeit die Zahl der Betriebsratsmitglieder trotz Nachrücken von Ersatzmitgliedern unter die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl von neun Mitgliedern, so bleibt der Betriebsausschuss dennoch bestehen.[1] Seine Beschlüsse sind deswegen nicht unwirksam. Sinkt die Zahl der Betriebsratsmitglieder zwar nicht unter neun, jedoch unter den nächsten Schwellenwert ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1.1 Wahlvorschläge

Rz. 14 Die Wahlvorschläge müssen die Kandidaten in einer gewollten Reihenfolge auflisten, da die Vergabe der Sitze später nach Rangfolge innerhalb der Vorschlagsliste erfolgt. Die Wahlvorschläge müssen nicht entsprechend den Wahlvorschlägen/Vorschlagslisten erfolgen, die für die Betriebsratswahl zur Wahl standen.[1] Die Wahlvorschläge bedürfen keiner Unterstützungsunterschri...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Wahl der weiteren Ausschussmitglieder

Rz. 10 Die weiteren Ausschussmitglieder sind bereits in der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Betriebsrats zu wählen. Die Wahl ist geheim und muss schriftlich durch Stimmzettel erfolgen.[1] Mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder muss an der Wahl teilnehmen, damit sie wirksam ist.[2] Hinweis Will sich eine Minderheitengruppierung im Betriebsrat Chancen auf T...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3 Wahl von Ersatzmitgliedern

Rz. 28 Wie die Ersatzmitglieder für den Betriebsausschuss bestellt werden, ist gesetzlich nicht geregelt. Klar ist, dass ein verhindertes oder aus dem Betriebsrat ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied im Betriebsausschuss nicht automatisch von derjenigen Person vertreten/ersetzt wird, die für das Mitglied als Ersatzmitglied in den Betriebsrat nachrückt.[1] Der Betriebsrat kann...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3.1.2 Bei Mehrheitswahl

Rz. 32 Wurde nach Mehrheitswahl gewählt, könnte der Betriebsrat festlegen, dass analog § 25 Abs. 2 Satz 3 BetrVG diejenige Person nachrückt, die unter den nicht gewählten Kandidaten für den Betriebsausschuss die meisten Stimmen erhalten hat. Die Geschlechterquote des § 15 Abs. 2 BetrVG muss nicht berücksichtigt werden. Beispielsfall Wie oben Rz. 16,18:Frau C. ist vorübergehen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2.2 Mehrheitsentscheidung

Rz. 42 Wurde der Betriebsausschuss per Verhältniswahl gewählt, ist für die Abberufung von Ausschussmitgliedern eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder erforderlich.[1] Es bedarf daher nicht nur einer entsprechenden Mehrheit der anwesenden Betriebsratsmitglieder, sondern vielmehr der Mitglieder überhaupt. Die qualifizierte Mehrheit ist erforderlich, um di...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3.1.1 Bei Verhältniswahl

Rz. 30 Wurde nach Verhältniswahl gewählt, kann der Betriebsrat beschließen, dass die Ersatzmitglieder analog § 25 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG bestimmt werden. Bei Verhinderung/Ausscheiden eines Ausschussmitglieds würde demnach der nächstplatzierte Kandidat des Wahlvorschlags des verhinderten/ausgeschiedenen Ausschussmitglieds nachrücken. Ist die Vorschlagsliste erschöpft, wird ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1 Amtszeit

Rz. 37 Mangels anderweitigen Beschlusses durch den Betriebsrat wird ein Ausschussmitglied für die gesamte Amtszeit des Betriebsrats gewählt. Endet die Amtszeit vorzeitig, ist damit auch die Mitgliedschaft im Betriebsausschuss beendet. Scheidet ein Ausschussmitglied aus dem Betriebsrat aus, ist er kein Mitglied des Betriebsausschusses mehr, da in diesem nur Betriebsratsmitgli...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Verhältniswahl

Rz. 12 Wird mehr als ein Wahlvorschlag gemacht, kommt es zu einer Verhältniswahl.[1] Dadurch hat auch ein etwaiges Minderheitslager innerhalb des Betriebsrats größere Chancen, im Betriebsausschuss mit Mitgliedern vertreten zu sein. Da der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende bereits kraft Amtes Mitglieder des Betriebsausschusses sind, müssen (und dürfen) sie ni...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2 Mehrheitswahl

Rz. 20 Liegt lediglich ein Wahlvorschlag vor[1], findet eine Mehrheitswahl statt.[2] Für die Wahl ist zunächst der Wahlvorschlag festzuhalten. Anschließend wird die Wahl durchgeführt und abschließend das Ergebnis festgestellt. 4.2.1 Wahlvorschlag Rz. 21 Der Wahlvorschlag für die Wahl von 3 weiteren Ausschussmitgliedern könnte bei einem 15-köpfigen Betriebsrat wie folgt aussehen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2 Abberufung

Rz. 38 Die Abberufung von Ausschussmitgliedern erfolgt allein durch den Betriebsrat. Hierfür ist erstens ein bestimmtes Verfahren einzuhalten. Zweitens bedarf die Abberufung einer mehrheitlichen Entscheidung, bei der Verhältniswahl sogar einer qualifizierten Mehrheit. Mit der Abberufung wird nur die Mitgliedschaft im Betriebsausschuss beendet, nicht dagegen diejenige im Betr...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8.1 Für die Übertragung zugelassene Angelegenheiten

Rz. 61 Im Gegensatz zu den laufenden Geschäften kann dies auch Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte betreffen. Auch die komplette Übertragung eines einzelnen Mitbestimmungstatbestands zur Bearbeitung und Entscheidung ist zulässig, z. B. die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte bei personellen Maßnahmen.[1] Der Gesetzgeber dachte u. a. auch an die Verwaltung von Sozialeinricht...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3.1.3 Vorsorgliche Wahl von Ersatzmitgliedern

Rz. 33 Gleich nach welchem System gewählt wurde, könnte der Betriebsrat beschließen, dass im Anschluss an die Wahl der weiteren Ausschussmitglieder eine weitere Wahl der Ersatzmitglieder stattfindet. Ob diese in Mehrheits- oder Verhältniswahl erfolgt, steht mangels gesetzlicher Vorschrift im Belieben des Betriebsrats.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Geschäftsführung des Ausschusses

6.1 Vorsitz Rz. 49 Der Betriebsausschuss ist Organ des Betriebsrats. Er ist aber keine besondere Betriebsvertretung neben dem Betriebsrat.[1] Rz. 50 Der Vorsitzende des Betriebsrats ist automatisch Vorsitzender des Betriebsausschusses. Ist der verhindert, wird er durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, der gleichzeitig der stellvertretende Vorsitzende des Betriebsr...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1.3 Feststellung des Wahlergebnisses

Rz. 19 Das Wahlergebnis wird vom Betriebsratsvorsitzenden festgestellt und in die Niederschrift der Betriebsratssitzung aufgenommen.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.1 Wahlvorschlag

Rz. 21 Der Wahlvorschlag für die Wahl von 3 weiteren Ausschussmitgliedern könnte bei einem 15-köpfigen Betriebsrat wie folgt aussehen.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.3 Feststellung des Wahlergebnisses

Rz. 27 Das Wahlergebnis wird vom Betriebsratsvorsitzenden festgestellt und in die Niederschrift der Betriebsratssitzung aufgenommen.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Rechtsstellung der Ausschussmitglieder

5.1 Amtszeit Rz. 37 Mangels anderweitigen Beschlusses durch den Betriebsrat wird ein Ausschussmitglied für die gesamte Amtszeit des Betriebsrats gewählt. Endet die Amtszeit vorzeitig, ist damit auch die Mitgliedschaft im Betriebsausschuss beendet. Scheidet ein Ausschussmitglied aus dem Betriebsrat aus, ist er kein Mitglied des Betriebsausschusses mehr, da in diesem nur Betrie...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8 Übertragung von weiteren Aufgaben zur selbstständigen Erledigung

Rz. 60 Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss mit Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen. 8.1 Für die Übertragung zugelassene Angelegenheiten Rz. 61 Im Gegensatz zu den laufenden Geschäften kann dies auch Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte betreffen. Auch die komplette Übertragung eines einzelnen Mitbestimmungstatbestan...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7 Laufende Geschäfte

7.1 Eigener Zuständigkeitsbereich Rz. 57 Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BetrVG führt der Betriebsausschuss die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Das Gesetz weist dem Betriebsausschuss damit einen eigenen Zuständigkeitsbereich zu. Entscheidungen können hier ohne vorherige Ermächtigung durch den Betriebsrat getroffen werden.[1] Da der Betriebsausschuss jedoch keine selbstständige ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.2 Durchführung der Wahl

Rz. 22 Gewählt wird regelmäßig in einem Wahlgang. Der Betriebsrat kann aber auch beschließen, für jeden Ausschusssitz eine getrennte Abstimmung durchzuführen. 4.2.2.1 Wahl in einem Wahlgang Rz. 23 Jedes Betriebsratsmitglied hat so viele Stimmen wie weitere Ausschusssitze zu vergeben sind.[1] Diejenigen Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten, sind gewählt. Es genügt eine ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Regelmäßige Zusammensetzung

Rz. 7 Der Vorsitzende des Betriebsrats sowie dessen Stellvertreter sind kraft Gesetz Mitglieder des Betriebsausschusses. Daneben gibt es weitere Mitglieder, deren Anzahl wie folgt von der Größe des Betriebsrats abhängt: Rz. 8 Als Mitglieder des Betrieb...mehr

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Nachhaltigkeit: Betrieblich... / 6.1 Arbeitsrechtliche Aspekte beim Ausbau des Firmengeländes

Als "Nebeneffekt" des Homeoffice können bei einer nachhaltigen Mobilitäts- und Gebäudemanagementstrategie langfristig Flächen eingespart werden. In einem ersten Schritt können bestimmte Flächen nicht mehr beheizt werden, was gerade im Rahmen der Energiekrise genutzt wurde.[1] Im Rahmen der Nachhaltigkeitsstrategie werden so aber auch langfristig weniger Gebäude benötigt. Die...mehr

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Nachhaltigkeit: Betrieblich... / 4.1 Arbeitsrechtliche Aspekte bei der Gestaltung des Arbeitswegs

Der Arbeitsweg ist für jeden Arbeitnehmer sehr individuell ausgestaltet. Es kommt nicht nur darauf an, wo die Arbeitsstätte, sondern auch wo sein Wohnort liegt. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer keine direktionsrechtlichen Weisungen erteilen, mit welchem Verkehrsmittel er zur Arbeit kommt. Eine Ausnahme besteht bei Arbeitnehmern, die keinen festen gewöhnlichen Arbeitsort...mehr