Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2 Einköpfiger Betriebsrat

Rz. 12 Bei der Wahl eines einköpfigen Betriebsrates (5 bis 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb (§ 9 BetrVG) findet grundsätzlich die Mehrheitswahl in gleicher Weise statt wie für die Wahl mehrerer Betriebsratsmitglieder.[1] Nach der geltenden Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz sind auch bei der Wahl nur eines Betriebsratsmitgliedes Betriebsrat und Ersatzmitglie...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 § 14 BetrVG regelt die Wahlgrundsätze für die Betriebsratswahl und die Grundlinien für Wahlvorschläge, soweit beides nicht speziell für das vereinfachte Wahlverfahren in § 14a BetrVG normiert ist. Die Vorschrift gilt auch für die Wahl der Bordvertretung und mit den Abweichungen des § 116 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG auch für den Seebetriebsrat. Auf die Bildung des Gesamtbetrieb...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 14 a BetrVG sieht seit 2001 für kleinere Betriebe mit dem Ziel der Vereinfachung und Beschleunigung ein sogenanntes vereinfachtes Wahlverfahren vor. Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz[1] sind der verpflichtende (5 bis 100 Arbeitnehmer, zuvor 5 bis 50 Arbeitnehmer) und der durch Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber mögliche Anwendungsbereich des v...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Verhältniswahl

Rz. 7 Mit Abschaffung der Unterteilung der Arbeitnehmer in die Gruppe der Arbeiter und die der Angestellten durch das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes[1] finden Betriebsratswahlen stets gemeinsam und nicht unterteilt nach jenen Gruppen statt. Das Gesetz sieht vor, dass die gewählten Betriebsratsmitglieder im Normalfall nach den Grundsätzen der Verhältniswahl...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 14 Wahlvorschriften

1 Vorbemerkung Rz. 1 § 14 BetrVG regelt die Wahlgrundsätze für die Betriebsratswahl und die Grundlinien für Wahlvorschläge, soweit beides nicht speziell für das vereinfachte Wahlverfahren in § 14a BetrVG normiert ist. Die Vorschrift gilt auch für die Wahl der Bordvertretung und mit den Abweichungen des § 116 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG auch für den Seebetriebsrat. Auf die Bildung des...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 14 a Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe

1 Allgemeines Rz. 1 § 14 a BetrVG sieht seit 2001 für kleinere Betriebe mit dem Ziel der Vereinfachung und Beschleunigung ein sogenanntes vereinfachtes Wahlverfahren vor. Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz[1] sind der verpflichtende (5 bis 100 Arbeitnehmer, zuvor 5 bis 50 Arbeitnehmer) und der durch Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber mögliche Anwendungs...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Mehrheitswahl

Rz. 9 Wurde für die Betriebsratswahl lediglich eine Vorschlagliste eingereicht oder haben Arbeitgeber und Wahlvorstand in einem Betrieb mit bis zu 100 wahlberechtigten Arbeitnehmer die Anwendung des einfachen Wahlverfahrens vereinbart (§ 14a Abs. 5 BetrVG), so findet die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt. Es gilt folgende Regelung (§ 20 WO BetrVG, § 34 WO Bet...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Erste Wahlversammlung bei Einleitung der Wahl durch Initiative der Belegschaft

Rz. 10 Wird der Wahlvorstand auf Initiative aus dem Betrieb oder einer Gewerkschaft gewählt[1], wird der Wahlvorstand in einer ersten Wahlversammlung gewählt.[2] Rz. 11 Eine Woche nach der ersten Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes findet die Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats statt. Die Wochenfrist errechnet sich nach § 187 Abs. 1 BGB und § 188 Abs. 2 BGB. Rz....mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Wahl in Kleinbetrieben

Rz. 10 Die Wahl in Kleinbetrieben mit bis zu 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern (oder nach entsprechender Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber auch in Betrieben mit bis zu 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern) ist im Detail in § 14a BetrVG geregelt. Die Wahl findet nach der in § 14 Abs. 2 Satz 2 BetrVG vorgeschriebenen Mehrheitswahl statt. 4.1 Wahl von 3 Betriebsra...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1 Wahlvorschläge der Arbeitnehmer

Rz. 14 Wahlvorschläge aus dem Kreis der Arbeitnehmer des Betriebs können nur wahlberechtigte Arbeitnehmer (vgl. § 7 BetrVG) unterbreiten. Rz. 15 Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss durch sogenannte Stützunterschriften getragen werden. Es muss dafür die vorgegebene Anzahl an wahlberechtigten Arbeitnehmern des Betriebs gewonnen werden, die sich durch Unterschrift für den ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Einleitung der Wahl durch Betriebsrat, Gesamt/Konzernbetriebsrat

Rz. 6 Wird die Betriebsratswahl durch den amtierenden Betriebsrat (§ 16 Abs. 1 BetrVG), durch Gesamt- oder Konzernbetriebsrat (§ 17 Abs. 1 BetrVG, § 16 Abs. 3 BetrVG) oder auf Beschluss des Arbeitsgerichtes (§ 16 Abs. 2 BetrVG) durch Bestellung des Wahlvorstandes eingeleitet, so wird der Betriebsrat auf nur einer Wahlversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt (§ ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Schriftliche Stimmabgabe

Rz. 17 Wahlberechtigten Arbeitnehmern, die an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrates nicht teilnehmen können, muss der Wahlvorstand Gelegenheit geben, schriftlich abzustimmen.[1] Der Arbeitnehmer hat sein Verlangen nach schriftlicher Stimmabgabe spätestens 3 Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrates dem Wahlvorstand mitzuteilen.[2] Im Übrigen en...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Wahl von 3 Betriebsratsmitgliedern

Rz. 11 Die Wahl von 3 Betriebsratsmitgliedern in Kleinbetrieben (bei 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern, § 9 BetrVG) findet nach den Regeln der Mehrheitswahl wie in größeren Betrieben statt.[1]mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Wahlvorschläge

Rz. 13 Im vereinfachten Wahlverfahren wird stets nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Dies bedeutet für die Wahlvorschläge, dass zwar jeder Wahlvorschlag auch mehrere Arbeitnehmer enthalten kann. Auf dem Stimmzettel werden jedoch alle Wahlbewerber einzeln und nicht etwa mit ihren Listen zur Abstimmung gestellt. Sie werden unabhängig von der Reihenfolge in den Wahl...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Allgemeine und gleiche Wahl

Rz. 6 § 14 Abs. 1 BetrVG schreibt die Grundsätze der allgemeinen und gleichen Wahl nicht fest. Dennoch ergeben sich diese beiden Grundsätze aus den allgemeinen Grundregeln für demokratische Wahlen (vgl. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG). Diese Grundsätze besagen zunächst, dass jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer sein Wahlrecht formal in gleicher Weise ausüben können muss. Sie besagen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 (Zweite) Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats

Rz. 16 Zu der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats lädt der Wahlvorstand ein. Wurde der Wahlvorstand selbst auf einer (ersten) Wahlversammlung gewählt, findet die zweite Wahlversammlung eine Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes statt. Die Wochenfrist berechnet sich nach § 187 Abs. 1 BGB, § 188 Abs. 2 BGB. Wurde der Wahlvorstand in anderer Weise bes...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Geheime Wahl

Rz. 4 Die Betriebsratswahl hat geheim stattzufinden. Damit ist eine öffentliche Abstimmung ebenso unzulässig wie die Wahl ohne vorgedruckte Stimmzettel, die zu individuellen Stimmabgaben zwingt. Der Wahlvorstand hat ferner geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Geheimhaltung der eigentlichen Wahl und insbesondere das unbeobachtete Kennzeichnen des Stimmzettels zu ermöglich...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Geheime und unmittelbare Wahl

Rz. 3 Der Betriebsrat wird durch Wahl gebildet. Diese Wahl folgt den grundlegenden demokratischen Regeln. Es besteht deshalb keine Wahlpflicht. Die Teilnahme aller Arbeitnehmer ist freiwillig. Die zwei wichtigsten Wahlrechtsgrundsätze sind in § 14 Abs. 1 BetrVG festgeschrieben, die Grundsätze der geheimen und der unmittelbaren Wahl. 2.1 Geheime Wahl Rz. 4 Die Betriebsratswahl ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Unmittelbare Wahl

Rz. 5 Die Betriebsratswahl ist als unmittelbare Wahl eine persönliche Wahl. Das heißt, jeder Wahlberechtigte muss seine Stimme selbst abgeben. Eine Vertretung bei der Abstimmung ist unzulässig.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Wahl in Betrieben mit über 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern

3.1 Verhältniswahl Rz. 7 Mit Abschaffung der Unterteilung der Arbeitnehmer in die Gruppe der Arbeiter und die der Angestellten durch das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes[1] finden Betriebsratswahlen stets gemeinsam und nicht unterteilt nach jenen Gruppen statt. Das Gesetz sieht vor, dass die gewählten Betriebsratsmitglieder im Normalfall nach den Grundsätzen ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2 Wahlvorschläge der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften

Rz. 19 § 14 Abs. 3 und Abs. 5 BetrVG sehen ferner Wahlvorschläge von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft vor. Für die Gewerkschaft gilt der allgemeine Gewerkschaftsbegriff.[1] Im Betrieb vertreten ist eine Gewerkschaft, wenn ihr mindestens ein Arbeitnehmer des Betriebs als Mitglied angehört. Nicht erforderlich ist, dass dieser Arbeitnehmer wahlberechtigt ist. Die Gewer...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Einleitung der Wahl

Rz. 5 Einleitung und Ablauf des vereinfachten Wahlverfahrens unterscheiden sich danach, wer die Wahl einleitet. Entstammt die Initiative aus dem Kreis der Arbeitnehmer, so findet ein zweistufiges Wahlverfahren mit zwei Wahlversammlungen statt.[1] Wird die Wahl hingegen vom (amtierenden) Betriebsrat, durch einen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat oder durch Beschluss des Arbeitsg...mehr

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AGG: Das Merkmal des Alters / 1.4 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters (§ 10 AGG)

Mit § 10 AGG existiert ein spezieller Rechtfertigungsgrund dafür, Arbeitnehmer oder Bewerber wegen des Alters unterschiedlich zu behandeln. Hinweis § 10 AGG Zitat […] eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters [ist] auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und...mehr

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Vertrauensarbeitszeit: Vora... / 7.3 Betriebliche Mitbestimmung

Die im Rahmen betrieblicher Regelungen zur Vertrauensarbeitszeit enthaltenen Vorgaben zur Verteilung der Arbeitszeit unterliegen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrates (z. B. täglicher/wöchentlicher Arbeitszeitrahmen, Vorgaben zu Service- und Funktionszeiten, Pausen etc.). Dem Betriebsrat steht im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Mitbestimmung ...mehr

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Vertrauensarbeitszeit: Vora... / Zusammenfassung

Überblick Angesichts der neueren europäischen und deutschen Rechtsprechung zur arbeitszeitschutzrechtlichen Dokumentationspflicht geleisteter Arbeitszeiten stellt sich verstärkt die Frage, wie Vertrauensarbeitszeit unter Beachtung gesetzlicher Aufzeichnungspflichten erfolgreich und rechtssicher umgesetzt werden kann. Die Sinnhaftigkeit einer betriebsseitigen Arbeitszeiterfass...mehr

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Vertrauensarbeitszeit: Vora... / 3 Rechtsgrundlage

Die Einführung von Vertrauensarbeitszeit als Arbeitszeitmodell bedarf keiner besonderen Rechtsgrundlage. In der betrieblichen Praxis wird Vertrauensarbeitszeit häufig als Arbeitszeitmodell bereits im Arbeitsvertrag vereinbart. Soweit im Arbeitsvertrag aber kein bestimmtes Arbeitszeitmodell genannt wird, kommt die Einführung von Vertrauensarbeitszeit auch auf der Grundlage ein...mehr

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Vertrauensarbeitszeit: Vora... / 5 Festlegung von Service- und Funktionszeiten

Soweit im Betrieb Service- oder Funktionszeiten als bereichsbezogene Vorgaben für die Erreichbarkeit bzw. Leistungserbringung festgelegt werden, können auch Arbeitnehmer in Vertrauensarbeitszeit in derartige Modelle eingebunden werden. Die Festlegung der Arbeitszeit muss dann durch den Arbeitnehmer so erfolgen, dass in Abstimmung mit den Arbeitskollegen eine ausreichende Prä...mehr

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Vertrauensarbeitszeit: Vora... / 10 Gesetzliche Aufzeichnungspflichten

In der Praxis der Vertrauensarbeitszeit kommt der Einhaltung der werktäglichen Höchstarbeitszeit sowie der Erfüllung der Aufzeichnungspflicht besondere Bedeutung zu. Der Arbeitgeber muss deshalb im Rahmen seiner Verantwortung dafür sorgen, dass Arbeitnehmer in Vertrauensarbeitszeit die gesetzlichen Bestimmungen beachten und die gebotenen Aufzeichnungen vornehmen. Nach dem Wor...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen

1 Allgemeines Rz. 1 § 77 ist die zentrale Vorschrift für die Regelungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. In Abs. 1 wird klargestellt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich die alleinige Zuständigkeit für die Durchführung von Betriebsvereinbarungen hat und der Betriebsrat nicht in die Führung des Betriebs eingreifen darf. In den Abs. 2 bis 6 werden nähere Regelungen über das...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.6.4 Ausnahmen von der Regelungssperre

Rz. 25 Von der Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG gibt es jedoch Ausnahmen. Wenn eine umfassende Mitbestimmungspflicht der Maßnahme besteht, kann der Abschluss einer Betriebsvereinbarung jedenfalls bei Tarifüblichkeit in Betracht kommen.[1] So etwa in den Fällen des § 87 Abs. 1 BetrVG bspw. bei der Festlegung der den einzelnen Arbeitnehmern zu gewährenden Zeitlohnzulagen[...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.1 Regelungsgegenstand

Rz. 15 Regelungsgegenstand von Betriebsvereinbarungen können nur solche Fragen sein, die zum gesetzlichen Aufgabenbereich des Betriebsrats gehören, und zwar sowohl im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung als auch bei freiwilligen Vereinbarungen. Grundsätzlich können somit sämtliche Arbeitsbedingungen durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden. Man unterscheidet zwisch...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.10 Die Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen (Abs. 6)

Rz. 43 Ebenso wie bei Tarifverträgen bedeutet der Ablauf der Kündigungsfrist noch nicht, dass die Betriebsvereinbarung ohne jede Wirkung wäre. Vielmehr ordnet § 77 Abs. 6 BetrVG an, dass Betriebsvereinbarungen eine Nachwirkung entfalten. Dies gilt jedoch nur für diejenigen, die im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung abgeschlossen wurden bzw. durch den Spruch der Einigungs...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 77 ist die zentrale Vorschrift für die Regelungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. In Abs. 1 wird klargestellt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich die alleinige Zuständigkeit für die Durchführung von Betriebsvereinbarungen hat und der Betriebsrat nicht in die Führung des Betriebs eingreifen darf. In den Abs. 2 bis 6 werden nähere Regelungen über das Zustandekomm...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.4 Bekanntgabe

Rz. 13 Der Arbeitgeber hat Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle auszulegen. Zweck der Vorschrift ist es, jedem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, von den für ihn geltenden Vereinbarungen Kenntnis zu erlangen. In welcher Weise dies geschieht, ist unerheblich, solange nur dieser Zweck gewahrt ist. Der Aushang am Schwarzen Brett ist die typische Form, jedoch reicht a...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.6 Der Vorrang des Tarifvertrags

Rz. 19 Die grundsätzlich sehr weite Regelungskompetenz der Betriebspartner wird durch § 77 Abs. 3 BetrVG eingeschränkt. Danach können Arbeitsentgelt und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Damit soll der Vorrang der Tarifvertragsparteien vor einer konkurrierend...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.8 Die Beendigung von Betriebsvereinbarungen

Rz. 31 Betriebsvereinbarungen können enden durch: Fristablauf Aufhebungsvertrag Zweckerreichung Kündigung Abschluss einer ablösenden Betriebsvereinbarung, die auch für die Arbeitnehmer schlechtere Regelungen vorsehen kann[1] Betriebsschließung[2] Keine Beendigungsumstände sind das Ende der Amtszeit des Betriebsrats, der vorübergehende oder endgültige Wegfall des Betriebsrats; bei ein...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.6.3 Wirkung der Regelungssperre

Rz. 23 Die Sperre des § 77 Abs. 3 BetrVG gilt absolut. Sie führt sogar dann zur Unwirksamkeit von Betriebsvereinbarungen, wenn sie vor Inkrafttreten des Tarifvertrags abgeschlossen worden waren, sie für den Arbeitnehmer günstiger sind als die tarifliche Regelung oder sie den Wortlaut des einschlägigen Tarifvertrags übernehmen.[1] Hinweis Die Regelungssperre betrifft nicht die ei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Betriebsvereinbarungen

3.1 Begriff Rz. 6 Der Begriff der Betriebsvereinbarung wird im Gesetz nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Es handelt sich um eine kollektiv-rechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, welche die betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Ordnung und die individuellen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regelt und gestaltet. Praxis-...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Durchführung betrieblicher Vereinbarung und Betriebsleitung

2.1 Durchführungspflicht des Arbeitgebers Rz. 2 Die Durchführung betrieblicher Vereinbarungen obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber. Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen: Der Arbeitgeber ist zur tatsächlichen Umsetzung von Vereinbarungen mit dem Betriebsrat verpflichtet. Im Rahmen dieser Pflicht muss er auch dafür sorgen, dass sich Arbeitnehmer an Arbeitszeiten halten, di...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5 Reichweite der Betriebsvereinbarung

3.5.1 Regelungsgegenstand Rz. 15 Regelungsgegenstand von Betriebsvereinbarungen können nur solche Fragen sein, die zum gesetzlichen Aufgabenbereich des Betriebsrats gehören, und zwar sowohl im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung als auch bei freiwilligen Vereinbarungen. Grundsätzlich können somit sämtliche Arbeitsbedingungen durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden....mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.7 Die rechtlichen Wirkungen von Betriebsvereinbarungen

3.7.1 Unmittelbare und zwingende Wirkung Rz. 26 Betriebsvereinbarungen wirken unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis ein. Es bedarf keinerlei Umsetzung in den Arbeitsvertrag. Dies gilt auch für Betriebsvereinbarungen, die den Arbeitnehmern Pflichten auferlegen. Praxis-Beispiel Eine Betriebsvereinbarung sieht ein Rauchverbot in bestimmten Bereichen des Betriebs vor. Die Arbeitne...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.7.2 Verzicht, Verwirkung, Ausschlussfristen

Rz. 28 Eine weitere Folge der zwingenden Wirkung von Betriebsvereinbarungen besteht darin, dass der Arbeitnehmer auf daraus abgeleitete Rechte nicht ohne Weiteres verzichten kann (§ 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG). Vielmehr bedarf ein solcher Verzicht der Zustimmung des Betriebsrats. Dies gilt auch für die Ausgleichsquittung und den Prozessvergleich, sofern der Verzicht darin enthalte...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Schriftform

Rz. 11 Das Gesetz verlangt für die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung die Wahrung der Schriftform. Der Text der Vereinbarung ist also schriftlich niederzulegen. Auf derselben Urkunde müssen Arbeitgeber und Betriebsrat unterzeichnen. Es reicht also nicht aus, wenn nur einseitig unterschriebene Urkunden ausgetauscht werden. Auch die Unterschrift unter die Fotokopie der von...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.6.1 Regelungssperre bei existierendem Tarifvertrag

Rz. 20 Die Regelungssperre greift zunächst ein, wenn der Betrieb im persönlichen, fachlichen und räumlichen Geltungsbereich eines aktuell geltenden Tarifvertrags liegt. Dabei kann es sich sowohl um einen Verbandstarifvertrag als auch um einen Firmentarifvertrag handeln. Hinweis Für die Regelungssperre kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber tarifgebunden ist. Maßgeblich ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.9 Betriebsvereinbarungen und Betriebsübergang

Rz. 41 Wechselt der Inhaber eines Betriebs, so bleiben die bisherigen Betriebsvereinbarungen grundsätzlich in Kraft, ohne dass es irgendeines Transformationsaktes bedarf, sofern die Identität des Betriebs gewahrt bleibt.[1] Dies gilt sowohl für den rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang gem. § 613a BGB als auch für die Gesamtrechtsnachfolge bei Erbschaft gem. § 1922 BGB. Die ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.11 Streitigkeiten

Rz. 47 Ein Streit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat darüber, ob eine Betriebsvereinbarung zustande gekommen ist und wie sie auszulegen ist, muss im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren entschieden werden. Der Betriebsrat kann im Beschlussverfahren jedoch nur eigene Rechte geltend machen. Er kann vom Arbeitgeber daher nicht im Wege des betriebsverfassungsrechtlichen Dur...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Zustandekommen

Rz. 9 Betriebsvereinbarungen kommen entgegen dem irreführenden Gesetzestext wie sonstige Verträge auch dadurch zustande, dass die Vertragspartner entsprechende Willenserklärungen austauschen. Ein vom Betriebsratsvorsitzenden unterzeichneter Aushang des Arbeitgebers stellt nur dann eine förmliche Betriebsvereinbarung dar, wenn dieser Aushang gleichzeitig Vertragsqualität hat....mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.6.2 Regelungssperre bei Tarifüblichkeit

Rz. 22 Die Regelungssperre gilt auch, wenn zwar aktuell keine tarifliche Regelung in Kraft ist, die Arbeitsbedingungen aber üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Tarifvertrag für die Branche repräsentativ ist, also die Mehrzahl der Arbeitnehmer in tarifgebundenen Betrieben beschäftigt wird. Etwas anderes ist es, wenn in einer Bran...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Verbot des Eingriffs in die Betriebsleitung

Rz. 5 Die Regelung stellt ausdrücklich klar, dass der Betriebsrat nicht durch einseitige Handlungen in die Betriebsleitung eingreifen darf. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber sich rechtswidrig weigert, Betriebsvereinbarungen umzusetzen. Praxis-Beispiel In einer Betriebsvereinbarung wurde vereinbart, dass die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13 Uhr genommen wird. Aus betr...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.2 Räumlicher Geltungsbereich

Rz. 16 Die mit dem Betriebsrat verabredete Betriebsvereinbarung gilt räumlich für den Betrieb, in dem dieser gewählt wurde. Betriebsvereinbarungen für den Hauptbetrieb gelten auch nicht für einen Betriebsteil, der wegen seiner Eigenständigkeit oder weiten Entfernung als eigenständiger Betrieb gilt. Dies gilt auch dann, wenn für diesen Betriebsteil kein eigener Betriebsrat ge...mehr