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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen

Michael Korinth
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 77 ist die zentrale Vorschrift für die Regelungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. In Abs. 1 wird klargestellt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich die alleinige Zuständigkeit für die Durchführung von Betriebsvereinbarungen hat und der Betriebsrat nicht in die Führung des Betriebs eingreifen darf. In den Abs. 2 bis 6 werden nähere Regelungen über das Zustandekommen, den Inhalt, die Rechtswirkungen und die Beendigung von Betriebsvereinbarungen getroffen. Von besonderer Bedeutung ist dabei der Abs. 3, in dem der Vorrang tarifvertraglicher Regelungen enthalten ist und der die Regelungsbefugnis der Betriebspartner erheblich einschränkt. § 77 gilt entsprechend für Vereinbarungen mit dem Gesamtbetriebsrat und dem Konzernbetriebsrat (§§ 51 Abs. 6, 59 Abs. 1 BetrVG). § 28 SprAuG enthält entsprechende Regelungen für die Ebene der Leitenden Angestellten und die §§ 73, 74, 75 Abs. 5 BPersVG für den öffentlichen Dienst.

2 Durchführung betrieblicher Vereinbarung und Betriebsleitung

2.1 Durchführungspflicht des Arbeitgebers

 

Rz. 2

Die Durchführung betrieblicher Vereinbarungen obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber. Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:

  • Der Arbeitgeber ist zur tatsächlichen Umsetzung von Vereinbarungen mit dem Betriebsrat verpflichtet. Im Rahmen dieser Pflicht muss er auch dafür sorgen, dass sich Arbeitnehmer an Arbeitszeiten halten, die in einer Betriebsvereinbarung festgehalten sind.[1] Kommt er seiner Pflicht nicht nach, kann der Betriebsrat ihn durch ein Beschlussverfahren, in Eilfällen sogar durch eine einstweilige Verfügung dazu veranlassen. Dies gilt nur dann, wenn er selbst Partei der Betriebsvereinbarung ist oder ihm durch die Betriebsvereinbarung eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechte eingeräumt werden. Wenn der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat in originärer Zuständigkeit mit dem Arbeitgeber Gesamt- oder Konzernbetriebsvereinbarungen abschließ...

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Betriebsverfassungsgesetz / § 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen
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  (1) 1Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. 2Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige ...

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