Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

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Betriebsänderung / 2.5 Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren (§ 111 Satz 2 Nr. 5 BetrVG)

Von dieser Regelung werden insbesondere Rationalisierungsmaßnahmen erfasst, soweit es sich hierbei nicht lediglich um eine sich im Rahmen des Üblichen bewegende Verbesserung handelt. Je nach Art der Maßnahme können gleichzeitig Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 BetrVG bzw. § 102 BetrVG eingreifen.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines und Systematik

Rz. 1 Bei Maßnahmen des Arbeitgebers, die für einen erheblichen Teil der Belegschaft wirtschaftliche Nachteile im weitesten Sinne zur Folge haben können, beispielsweise eine Verlagerung oder Stilllegung des Betriebs oder Massenentlassungen räumt das BetrVG dem Betriebsrat in § 111 bis § 113 BetrVG besondere Beteiligungsrechte ein, um die sozialen und wirtschaftlichen Folgen ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.3 Zusammenschluss mit anderen Betrieben, Spaltung von Betrieben

Rz. 16 Der Tatbestand des § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG erfasst nur Änderungen in der Betriebsstruktur. Davon sind streng Veränderungen in der Unternehmensstruktur (also auf der Ebene des Rechtsträgers) zu trennen. Ein Zusammenschluss oder eine Spaltung des Unternehmens, die zu keiner Änderung der Betriebsstruktur führt, begründet keine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung....mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats

Rz. 28 Im Fall einer Betriebsänderung hat der Unternehmer den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und mit ihm die geplante Betriebsänderung zu beraten (§ 111 Satz 1 BetrVG). In Betrieben mit mehr als 300 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat einen Berater zu seiner Unterstützung hinzuziehen (§ 111 Satz 2 BetrVG). Rz. 29 Das Gesetz gibt dem Betriebsrat zunächst ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2 Beratung

Rz. 32 Nach der Unterrichtung muss der Unternehmer mit dem Betriebsrat die geplante Betriebsänderung beraten. Hierbei handelt es sich nicht um eine isolierte oder vorgelagerte Beratung. § 111 Satz 1 BetrVG meint die einheitliche Beratung mit dem Ziel, einen Interessenausgleich und einen Sozialplan abzuschließen. Der Betriebsrat ist seinerseits verpflichtet, konstruktiv an de...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3 Hinzuziehung eines Beraters

Rz. 33 In Betrieben mit mehr als 300 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat einen Berater zu seiner Unterstützung hinzuziehen (§ 111 Satz 2 BetrVG). Die Kosten trägt der Arbeitgeber nach § 40 BetrVG. Der Betriebsrat hat damit einen Anspruch auf den Berater, er muss nicht eine Einigung mit dem Arbeitgeber nach § 80 Abs. 3 BetrVG erzielen. Dennoch ist der Betriebsrat bei der Hinzu...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Bestehen eines Betriebsrats

Rz. 4 Die Mitbestimmungsrechte bestehen nur, wenn ein Betriebsrat existiert. Die Existenz eines Gesamtbetriebsrats reicht für betriebsratslose Betriebe nicht. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber sich entschließt, die Betriebsänderung durchzuführen. Wurde mit der Betriebsänderung bereits begonnen, als der Betriebsrat noch nicht bestand, hat der neu gew...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.4 Betriebsübergang und Betriebsänderung

Rz. 25 Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB stellt grundsätzlich keine Betriebsänderung dar. Die Identität des Betriebs bleibt erhalten, es ändert sich nur die Zuordnung zu einem Rechtsträger. Allerdings kommt es in der Praxis sehr häufig vor, dass der Betrieb nicht unverändert übergeht. Rz. 26 Werden zeitlich zusammenhängend mit dem Betriebsübergang Umstellungen im B...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Verletzung des Beteiligungsrechts

Rz. 37 Die Verletzung des Beteiligungsrechts aus § 111 BetrVG stellt zum einen eine Ordnungswidrigkeit nach § 121 BetrVG dar. Für die Praxis ist aber wesentlich bedeutsamer, dass der Unternehmer den Arbeitnehmern, die von der Betriebsänderung nachteilig betroffen werden, nach § 113 Abs. 3 BetrVG einen Nachteilsausgleich, z. B. Abfindungen bei Kündigungen schuldet, wenn er mi...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Unterrichtung

Rz. 30 Der Betriebsrat ist vom Unternehmer rechtzeitig in der Planungsphase zu unterrichten. Insoweit unterscheidet sich der Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats vom Anspruch des Arbeitnehmers auf Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG. Der Unterrichtungsanspruch beginnt, wenn der Arbeitgeber sich zu einer Betriebsänderung entschlossen hat, und zwar bereits dann, wenn die E...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Größe des Unternehmens

Rz. 2 Von der Größe des Unternehmens hängt es ab, ob die Vorschriften der §§ 111 ff. BetrVG überhaupt zur Anwendung kommen. Sie gelten nur in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Maßgeblich ist hier das Unternehmen als der einheitliche Rechtsträger, nicht aber der jeweilige Betrieb. Das Unternehmen kann sowohl von einer juristischen Person...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.4 Grundlegende Änderungen: Betriebsorganisation, Betriebszwecks oder Betriebsanlagen

Rz. 18 Unter den Betriebsänderungstatbestand des § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG fallen nur grundlegende Änderungen. Damit wird klargestellt, dass nicht alltägliche Änderungen und nicht einmal erhebliche Änderungen im Betrieb eine Betriebsänderung darstellen. Die Änderung muss einen "Sprung in der technisch-wissenschaftlichen Entwicklung" darstellen[1], der wesentliche Nachteile f...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Wesentliche Nachteile

Rz. 7 § 111 Abs. 1 Satz 1 BetrVG enthält eine allgemeine Festlegung, was eine Betriebsänderung ist. Der Begriff "Betriebsänderung" selbst wird dabei nicht definiert. Ob eine solche überhaupt erforderlich ist, ist in der Literatur stark umstritten. Die wohl herrschende Meinung folgert aus der Formulierung der Einleitung in § 111 Satz 3 BetrVG, dass die dortige Aufzählung der ...mehr

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Betriebsänderung / 2.1 Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen (§ 111 Satz 2 Nr. 1 BetrVG)

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist eine Betriebsstilllegung die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft, die ihre Veranlassung und zugleich ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Arbeitgeber die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Weiterverfolgung des ...mehr

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Betriebsänderung / 2.2 Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen (§ 111 Satz 2 Nr. 2 BetrVG)

Nach der Rechtsprechung des BAG ist eine Verlegung jede wesentliche Veränderung der örtlichen Lage des Betriebs bzw. von wesentlichen Betriebsteilen, die mit nicht ganz unerheblichen Erschwerungen für die Belegschaft verbunden ist. Schon bei einem Umzug von 4,3 km wurde im Einzelfall[1] eine "Verlegung" angenommen. Die Betriebsverlegung ist von der Betriebsstilllegung abzugr...mehr

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Betriebsänderung / 2.3 Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder Spaltung von Betrieben (§ 111 Satz 2 Nr. 3 BetrVG)

Die Zusammenfassung zweier bislang selbstständiger Betriebe kann entweder durch die Aufnahme eines Betriebs in die bestehende betriebliche Organisation eines anderen Betriebs oder durch die Bildung einer gänzlich neuen Betriebseinheit erfolgen. Bei einem Teilbetriebsübergang liegt regelmäßig eine Betriebsspaltung vor; auf die Verhältnisse des Unternehmens kommt es nicht an. ...mehr

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Betriebsänderung / 2.4 Grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen (§ 111 Satz 2 Nr. 4 BetrVG)

Eine Änderung ist dann grundlegend, wenn sie nicht nur auf eine Verbesserung ausgerichtet ist, sondern maßgebliche Auswirkungen auf den Betriebsablauf hat. Im Zweifelsfall stellt das BAG auf die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer ab.[1] Soweit es um Änderungen von Betriebszweck oder Betriebsanlagen geht, ist die Beurteilung der grundlegenden Bedeutung von der Zahl der betroffe...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.5 Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren

Rz. 22 Der Tatbestand des § 111 Satz 3 Nr. 5 BetrVG ergänzt den vorangehenden § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG. Es gelten zunächst einmal dieselben Einschränkungen, da auch hier grundlegende Änderungen Voraussetzung sind. Rz. 23 Arbeitsmethoden betreffen die Gestaltung der menschlichen Arbeit (z. B. Fließbandarbeit, Telearbeit). Zu den Arbeitsmethoden gehört auch, ob und wie technis...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.1.2 Reiner Personalabbau

Rz. 14 Auch reiner Personalabbau ohne Veränderung der Betriebsmittel kann eine Betriebseinschränkung sein. Dazu muss ein erheblicher Teil der Belegschaft betroffen sein.[1] Das ergibt sich aus § 112a Abs. 1 BetrVG. Bei einen solchen Betriebsänderung ist zu beachten, dass die Erzwingbarkeit des Sozialplans nach § 112a Abs. 1 BetrVG eingeschränkt ist, wenn die Betriebsänderung...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Erhebliche Teile der Belegschaft

Rz. 9 Die Betriebsänderung muss sich auf die gesamte Belegschaft oder erhebliche Teile von ihr auswirken können. Maßgeblich sind hier die Beschäftigten des betroffenen Betriebs. Zur Beurteilung, welcher Teil der Belegschaft erheblich ist, wird die Zahlenstaffel des § 17 Abs. 1 KSchG herangezogen.[1] Für größere Betriebe verbleibt es allerdings nicht bei der Höchstgrenze des ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Tendenzunternehmen

Rz. 5 Grundsätzlich finden die Vorschriften über die Betriebsänderung auch auf Tendenzbetriebe Anwendung. Der Arbeitgeber hat auch hier den Betriebsrat über die geplante Betriebsänderung zu unterrichten. Der Betriebsrat kann allerdings nur den Abschluss eines Sozialplans verlangen. Ein Interessenausgleich (Vereinbarung, ob und wie die Betriebsänderung durchgeführt wird) brau...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.1.1 Allgemeines

Rz. 10 § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG enthält bereits 4 verschiedene Fälle der Betriebsänderung durch die Kombination von Einschränkung und Stilllegung einerseits und dem Bezug zum ganzen Betrieb oder einer wesentlichen Betriebsabteilung andererseits. Alle 4 Fälle des § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG sind durch Vergleich der geplanten Änderungen mit dem regelmäßigen Bestand und der rege...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Allgemeine Voraussetzungen der Betriebsänderung

2.1 Größe des Unternehmens Rz. 2 Von der Größe des Unternehmens hängt es ab, ob die Vorschriften der §§ 111 ff. BetrVG überhaupt zur Anwendung kommen. Sie gelten nur in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Maßgeblich ist hier das Unternehmen als der einheitliche Rechtsträger, nicht aber der jeweilige Betrieb. Das Unternehmen kann sowohl von...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Die einzelnen Arten der Betriebsänderung

3.3.1 Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs/wesentlicher Betriebsteile (Nr. 1) 3.3.1.1 Allgemeines Rz. 10 § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG enthält bereits 4 verschiedene Fälle der Betriebsänderung durch die Kombination von Einschränkung und Stilllegung einerseits und dem Bezug zum ganzen Betrieb oder einer wesentlichen Betriebsabteilung andererseits. Alle 4 Fälle des § 11...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Betriebsänderung

3.1 Wesentliche Nachteile Rz. 7 § 111 Abs. 1 Satz 1 BetrVG enthält eine allgemeine Festlegung, was eine Betriebsänderung ist. Der Begriff "Betriebsänderung" selbst wird dabei nicht definiert. Ob eine solche überhaupt erforderlich ist, ist in der Literatur stark umstritten. Die wohl herrschende Meinung folgert aus der Formulierung der Einleitung in § 111 Satz 3 BetrVG, dass di...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.1 Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs/wesentlicher Betriebsteile (Nr. 1)

3.3.1.1 Allgemeines Rz. 10 § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG enthält bereits 4 verschiedene Fälle der Betriebsänderung durch die Kombination von Einschränkung und Stilllegung einerseits und dem Bezug zum ganzen Betrieb oder einer wesentlichen Betriebsabteilung andererseits. Alle 4 Fälle des § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG sind durch Vergleich der geplanten Änderungen mit dem regelmäßigen B...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.2 Verlegung des ganzen Betriebs/wesentlicher Betriebsteile

Rz. 15 Unter der Verlegung des ganzen Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile ist jede wesentliche Veränderung der örtlichen Lage des Betriebs oder des wesentlichen Betriebsteils[1]) zu verstehen. Dabei stellt das Bundesarbeitsgericht keine hohen Anforderungen an die Distanz der Verlegung.[2] Eine Betriebsverlegung kommt daher selbst bei einer Verlegung innerhalb derselben ...mehr

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Betriebsänderung / 3 Rechtsfolgen bei Betriebsänderung

Liegt im Einzelfall eine Betriebsänderung in einem Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmern vor, so müssen Arbeitgeber und Betriebsrat nach § 112 Abs. 1–3 BetrVG den Abschluss eines Interessenausgleichs versuchen. Ziel dabei ist es, Einigkeit über die Vornahme und Art der Durchführung von Maßnahmen zu erzielen. Dabei sollte auf eine Einigung der Betriebspartner...mehr

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Betriebsänderung / 1 Bedeutung der Betriebsänderung

Der Begriff der Betriebsänderung ist im Zusammenhang mit den Beteiligungsrechten des Betriebsrats nach §§ 111 ff. BetrVG von Bedeutung. Liegt eine Betriebsänderung i. S. v. § 111 BetrVG vor, so hat das folgende Konsequenzen: Der Betriebsrat hat nach § 111 Satz 1 BetrVG ein umfassendes Unterrichtungsrecht in der Planungsphase Der Wirtschaftsausschuss ist nach § 106 Abs. 3 BetrV...mehr

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Betriebsänderung / 2 Voraussetzungen für eine Betriebsänderung

Eine Betriebsänderung liegt vor, wenn in einem Unternehmen einer der in § 111 Satz 2 BetrVG aufgeführten Fälle vorliegt. Ob diese gesetzliche Aufzählung abschließenden Charakter hat, ist umstritten, kann jedoch letztlich dahinstehen, da in der Praxis kaum andere Fälle auftreten dürften, da auch der bloße Personalabbau als Betriebsänderung i. S. d. § 111 BetrVG anerkannt wird...mehr

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Betriebsänderung / Zusammenfassung

Begriff Eine Betriebsänderung ist eine Maßnahme des Arbeitgebers, die für eine erhebliche Zahl von Arbeitnehmern typischerweise mit wirtschaftlichen Nachteilen, insbesondere Entlassungen verbunden ist. Daher werden an eine Betriebsänderung Informations- und Beratungsrechte des Betriebsrats, aber auch die Pflicht zur Verhandlung über einen Interessenausgleich und ggf. auch ei...mehr

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Meinungsfreiheit: Grundsätz... / 6 Handlungspflichten und Handlungsoptionen für Arbeitgeber

Arbeitgeber können rechtlich dazu verpflichtet sein, Maßnahmen gegen Mitarbeiter zu ergreifen, die bestimmte politische Meinungen äußern. Gesetzliche Handlungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Nach § 12 Abs. 1 AGG sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen aufgrund eines nac...mehr

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Beteiligung des Betriebsrats / 3 Beratungsrecht und Vorschlagsrecht

Als nächste Stufe folgt das sogenannte Beratungsrecht. Hier ist der Arbeitgeber nicht nur gehalten, den Betriebsrat zu informieren und seine Meinung zu hören, sondern er muss mit dem Betriebsrat den Verhandlungsgegenstand erörtern und die wechselseitigen Begründungen abwägen. Der Betriebsrat hat Anspruch auf eine Stellungnahme zu seinen Überlegungen und Vorschlägen. Auch hie...mehr

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Beteiligung des Betriebsrats / 1 Unterrichtungsrechte

Das schwächste Beteiligungsrecht des Betriebsrats ist das Recht auf Unterrichtung durch den Arbeitgeber. Solche Unterrichtungsrechte finden sich konkret in folgenden Bereichen: Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz[1] Planung der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung[2] Personalplanung und Personalbedarf[3] personelle Einzelmaßnahmen[4] wirtschaftliche ...mehr

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Beteiligung des Betriebsrats / 5 Mitbestimmungsrecht

Die stärkste Form der Beteiligungsrechte betrifft das Mitbestimmungsrecht im engeren Sinn oder "echte" Mitbestimmungsrecht. Ein echtes Mitbestimmungsrecht ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitgeber seine Entscheidung nicht mehr frei treffen kann, sondern dafür die Zustimmung des Betriebsrats benötigt. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen, kann jeder vo...mehr

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Beteiligung des Betriebsrats / 4 Zustimmungsverweigerungsrecht

Wiederum intensiver ist das Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat mindestens eine Woche vor jeder geplanten Einstellung, Ein- oder Umgruppierung oder Versetzung unterrichten. Bevor der Arbeitgeber eine personelle Einzelmaßnahme durchführt, muss er die Zustimmung des Betriebsrats e...mehr

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Beteiligung des Betriebsrats / Zusammenfassung

Begriff Die Beteiligung des Betriebsrats umschreibt die gesetzlichen Rechte des Betriebsrats zur Einflussnahme auf betriebliche Angelegenheiten und zur Mitwirkung daran. Die Ausgestaltung der Beteiligungsrechte ist vom Einzelfall abhängig und unterschiedlich intensiv. Sie reichen von bloßen Unterrichtungsrechten über Anhörungs-, Beratungs- und Vetorechte bis hin zu echten Mi...mehr

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Beteiligung des Betriebsrats / 2 Anhörungsrechte

Die nächststärkere Stufe der Beteiligung des Betriebsrats ist die Anhörung. Hauptanwendungsfall ist die Anhörung des Betriebsrats zu Kündigungen. Dieses Recht setzt eine vorherige Information voraus. Im Rahmen dieses Rechts kann der Betriebsrat auch von sich aus Vorschläge machen. Diese Vorschläge muss der Arbeitgeber jedoch nicht unbedingt beachten. Er muss sie zur Kenntnis...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Eins... / 3.1 Einstellungsbegriff des Betriebsverfassungsgesetzes

3.1.1 Allgemeine Voraussetzungen einer Einstellung Eine Einstellung i. S. d. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen.[1] Auf das Rec...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Eins... / 3.1.6 Einstellung leitender Angestellter

Auf leitende Angestellte gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG findet das Betriebsverfassungsgesetz keine Anwendung. Die Einstellung eines leitenden Angestellten ist daher mitbestimmungsfrei. Sie ist dem Betriebsrat gemäß § 105 BetrVG lediglich rechtzeitig mitzuteilen. Besteht ein Sprecherausschuss, ist dieser ebenfalls gemäß § 31 Abs. 1 SprAuG zu informieren. Eine Verletzung dieser Pflich...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Eins... / 3.1.1 Allgemeine Voraussetzungen einer Einstellung

Eine Einstellung i. S. d. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen.[1] Auf das Rechtsverhältnis, in dem die Personen zum Betriebsinh...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Eins... / 3.1.3 Übernahme von Leiharbeitnehmern

Die Übernahme eines Leiharbeitnehmers ist gem. § 14 Abs. 3 AÜG i. V. m. § 99 BetrVG zustimmungspflichtig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die beabsichtigte Übernahme des Leiharbeitnehmers auf gewerbsmäßiger oder nichtgewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung beruht.[1] Trotz der vom BetrVG abweichenden Wortwahl ist die "Übernahme" i. S. v. § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG bezogen auf ...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Eins... / 3.1.5 Veränderung der Arbeitszeit

Einstellungen (und auch Versetzungen) sind unabhängig von der zeitlichen Dauer der (vorgesehenen) Arbeitsleistung. Die Umwandlung eines Teilzeit- in ein Vollzeitarbeitsverhältnis ist daher keine Einstellung und grundsätzlich auch keine Versetzung, solange sich die Arbeitsumstände nicht ändern. Das BAG[1] vertritt die Auffassung, dass in der Erhöhung des vertraglich vereinbar...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Eins... / 3.1.2 Grundlegende Veränderung eines Arbeitsverhältnisses

Die Fortsetzung eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist wie eine Neueinstellung zu behandeln und damit mitbestimmungspflichtig. Wenn ein Arbeitsverhältnis länger als zunächst vorgesehen dauern soll, können Gründe zur Verweigerung der Zustimmung entstanden sein, die es vorher nicht gegeben hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Arbeitsverhältnis zu den alten oder geänder...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Eins... / 5.3 Auskunft über die Person "der Beteiligten"

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat vor jeder Einstellung zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht aber erst dann, wenn feststeht, wer eingestellt werden soll, wenn also der Arbeitgeber selbst seine Auswahl getroffen hat. Der Betriebsrat hat insoweit kein Beteiligungsrecht.[1] Dem Betriebsrat ist Auskunft über die Person "der Beteiligten" zu geben.[2] Beteiligter is...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Eins... / 5.6 Sonstige Mitteilungspflichten

Dem Betriebsrat sind der Name, die genauen Personalien, die vorgesehene Eingruppierung, Zeitpunkt der Maßnahme, alle Umstände über die persönliche und fachliche Eignung für den vorgesehenen Arbeitsplatz sowie eventuelle betriebliche Auswirkungen mitzuteilen. Dies gilt sowohl für vom Bewerber eingereichte als auch für vom Arbeitgeber ermittelte Angaben. Bei der Einstellung ein...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Eins... / Zusammenfassung

Überblick Dem Betriebsrat sind bei den wichtigsten personellen Einzelmaßnahmen, der Einstellung, Eingruppierung und Umgruppierung und Versetzung von Arbeitnehmern gemäß § 99 BetrVG Beteiligungsrechte bis hin zur Zustimmungsverweigerung eingeräumt worden. Der Arbeitgeber kann diese Maßnahmen nur mit der vom Betriebsrat erteilten oder einer gerichtlich ersetzten Zustimmung (en...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Eins... / 1 Allgemeines

Voraussetzung für die Beteiligung des Betriebsrats ist, dass im Zeitpunkt der Durchführung der personellen Maßnahme das Unternehmen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt und dass ein Betriebsrat vorhanden ist. Dieser müsste also gemäß § 9 BetrVG aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Bei Erhöhung der Beschäftigtenzahl wächst dem Betriebsrat das...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Eins... / 3.1.4 Beschäftigung von Fremdpersonal

Beim Fremdfirmeneinsatz in Unternehmen kann eine beteiligungspflichtige Einstellung vorliegen. Dazu ist aber erforderlich, dass die Arbeitnehmer von Fremdfirmen gemeinsam mit den im Betrieb schon beschäftigten Arbeitnehmern eine Tätigkeit zu verrichten haben, die ihrer Art nach weisungsgebunden ist, der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs dient und dahe...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Eins... / 5.1 Form der Unterrichtung

Für den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zu einer der in § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bezeichneten personellen Maßnahme sieht das Gesetz keine besondere Form vor, die Unterrichtung kann also mündlich oder schriftlich erfolgen, zu Nachweis- und Beweiszwecken ist die Schriftform vorzuziehen. Fehlt es an einem ausdrücklichen Zustimmungsersuchen, ist es ausreichend, wenn der ...mehr