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BR-Beteiligungsrechte: Betriebsänderungen / 1.1 Mindestgröße

Dr. Roman Frik
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Beteiligungspflichtig sind nach § 111 Satz 1 BetrVG Betriebsänderungen nur dann, wenn sie Unternehmen betreffen, in denen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die Wahlberechtigung richtet sich nach § 7 BetrVG.

§ 111 BetrVG stellt seit Inkrafttreten des Betriebsverfassungsreformgesetzes vom 23.7.2001 nicht mehr auf die Anzahl der Belegschaftsmitglieder des betroffenen Betriebs, sondern auf die Zahl der Arbeitnehmer im Unternehmen ab. Damit trägt der Gesetzgeber der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[1] Rechnung. Auch das BAG hatte bereits in diese Richtung entschieden.[2]

Die 21 oder mehr Arbeitnehmer müssen in der Regel im Unternehmen beschäftigt sein, daher kommt es nicht auf die Zahl zu einem bestimmten Stichtag an. Entscheidend ist, welche Arbeitnehmerzahl für das Unternehmen im Allgemeinen charakteristisch ist. Maßgeblich ist daher der Normalbestand unter Abzug der Spitzen- und Talsituationen.[3] Entscheidender Beurteilungszeitpunkt ist der Zeitpunkt, in dem der Betriebsrat vor Entscheidungsreife der Planung eingeschaltet werden muss.[4] In einem gemeinsamen Betrieb ist insoweit auf die Gesamtzahl aller in ihm beschäftigten Arbeitnehmer abzustellen.[5] Leiharbeitnehmer sind mitzuzählen, sofern sie zum Zeitpunkt der notwendigen Einschaltung des Betriebsrats bereits drei Monate im Unternehmen beschäftigt werden. Weiter ist zu prüfen, ob sie oder ihr Arbeitsplatz zum Normalbestand des Unternehmens gehören. Werden sie bereits länger als 6 Monate beschäftigt und kann der Arbeitgeber nicht darlegen, dass es sich um einen begrenzten Einsatz handelt, sind diese Leiharbeitnehmer mitzuzählen.[6]

[1] BVerfG, Beschluss v. 27.1.1998, 1 BvL 15/87.
[2] BAG, Urteil v. 8.6.1999, 1 AZR 831/98.
[3] BAG, Urteil v. 16.6.1987, 1 AZR 528/85.
[4] BAG, Urteil v. 22.2.1983, 1 AZR 260/81.
[5] BAG, Beschluss v. 11.11.1997, 1 ABR 6/97.
[6] BAG, Urteil v. 18.10.2011, 1 AZR 335/10.

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