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Kündigung in der Insolvenz / 9 Interessenausgleich in der Insolvenz

Dr. Roman Frik
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In der Insolvenz über das Vermögen seines Arbeitgebers hat der Betriebsrat bei Vorliegen einer Betriebsänderung i. S. d. § 111 BetrVG ein Mandat (bei Betriebsschließung, -spaltung und -zusammenlegung ggf. ein Restmandat nach § 21b BetrVG) für die Aufstellung eines Interessenausgleichs. Dies gilt auch nach Unternehmensteilung, wenn vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb führten und dieser im Zuge des Insolvenzverfahrens aufgelöst und damit gespalten wird.

Im Interessenausgleich wird die geplante Betriebsänderung beschrieben. Insbesondere werden deren Durchführung sowie die Auswirkungen auf Arbeitnehmer und Arbeitsplätze geregelt. Dazu gehört auch, ob Arbeitnehmer entlassen werden.

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens gelten für den Interessenausgleich allerdings einige Sonderregelungen, die die Betriebsänderung beschleunigen und rechtssicher machen sollen.

9.1 Gerichtliche Zustimmung zur Betriebsänderung

Antrag des Insolvenzverwalters

Der Insolvenzverwalter kann beim Arbeitsgericht beantragen, der Durchführung der Betriebsänderung zuzustimmen, wenn zwischen ihm und dem Betriebsrat innerhalb von 3 Wochen nach Verhandlungsbeginn und rechtzeitiger umfassender Unterrichtung ein Interessenausgleich nicht zustande kommt.[1] Dem Verhandlungsbeginn gleichgestellt ist die schriftliche Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen.

In der Praxis ist regelmäßig die umfassende Unterrichtung streitig. Die lediglich pauschale Beschreibung im Entwurf eines Interessenausgleichs ist nicht ausreichend.[2] Der Betriebsrat muss sich ein vollständiges Bild von der geplanten Maßnahme und deren Auswirkungen machen können. Da der Betriebsrat durch die Unterrichtung in die Lage versetzt werden soll, eigene Vorschläge für einen Sozialplan zu machen, muss nicht nur die Maßnahme als solche beschrieben werden, son...

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