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Kündigung in der Insolvenz / 9 Interessenausgleich in der Insolvenz

Dr. Roman Frik
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In der Insolvenz über das Vermögen seines Arbeitgebers hat der Betriebsrat bei Vorliegen einer Betriebsänderung i. S. d. § 111 BetrVG ein Mandat (bei Betriebsschließung, -spaltung und -zusammenlegung ggf. ein Restmandat nach § 21b BetrVG) für die Aufstellung eines Interessenausgleichs. Dies gilt auch nach Unternehmensteilung, wenn vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb führten und dieser im Zuge des Insolvenzverfahrens aufgelöst und damit gespalten wird.

Im Interessenausgleich wird die geplante Betriebsänderung beschrieben. Insbesondere werden deren Durchführung sowie die Auswirkungen auf Arbeitnehmer und Arbeitsplätze geregelt. Dazu gehört auch, ob Arbeitnehmer entlassen werden.

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens gelten für den Interessenausgleich allerdings einige Sonderregelungen, die die Betriebsänderung beschleunigen und rechtssicher machen sollen.

9.1 Gerichtliche Zustimmung zur Betriebsänderung

Antrag des Insolvenzverwalters

Der Insolvenzverwalter kann beim Arbeitsgericht beantragen, der Durchführung der Betriebsänderung zuzustimmen, wenn zwischen ihm und dem Betriebsrat innerhalb von 3 Wochen nach Verhandlungsbeginn und rechtzeitiger umfassender Unterrichtung ein Interessenausgleich nicht zustande kommt.[1] Dem Verhandlungsbeginn gleichgestellt ist die schriftliche Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen.

In der Praxis ist regelmäßig die umfassende Unterrichtung streitig. Die lediglich pauschale Beschreibung im Entwurf eines Interessenausgleichs ist nicht ausreichend.[2] Der Betriebsrat muss sich ein vollständiges Bild von der geplanten Maßnahme und deren Auswirkungen machen können. Da der Betriebsrat durch die Unterrichtung in die Lage versetzt werden soll, eigene Vorschläge für einen Sozialplan zu machen, muss nicht nur die Maßnahme als solche beschrieben werden, sondern es müssen auch folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt werden:

  • Interne Planungsunterlagen
  • Gutachten von Unternehmensberatungen
  • Berichte des Wirtschaftsprüfers
  • Bilanzen
  • Technische Bewertungen

Regelmäßig erschöpft sich die Unterrichtung nicht in der einmaligen Übergabe von Unterlagen, sondern bedingt die Ergänzung in Folge von Nachfragen oder zulässigen Zusatzwünschen des Betriebsrats. Die 3-Wochenfrist beginnt nach der Unterrichtung erst dann, wenn – gleichzeitig oder später – über den Interessenausgleich als solchen verhandelt wird oder eine entsprechende schriftliche Aufforderung erfolgt.

Die Unterrichtung kann aber auch schon vor der Insolvenzeröffnung durch den Schuldner oder den vorläufigen Insolvenzverwalter stattgefunden haben. Ist die 3-Wochenfrist dann nach der Insolvenzeröffnung abgelaufen, kann der Insolvenzverwalter die gerichtliche Zustimmung beantragen.

Entscheidungsumfang des Arbeitsgerichts

Das Arbeitsgericht prüft zunächst, ob die Abkürzung des Interessenausgleichsverfahrens aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens geboten ist.[3] Das ist der Fall, wenn die Entstehung von weiteren, im Verhältnis zur Gesamtmasse nicht unerheblichen Verlusten vermieden oder vermindert werden kann.[4] Auch die Erhöhung der Chancen, das Unternehmen noch veräußern zu können, kann ausreichend sein.[5] Des Weiteren prüft das Arbeitsgericht, ob die sozialen Belange eine andere Entscheidung erfordern.[6] Das wird nur dann angenommen, wenn die Durchführung des Interessenausgleichsverfahrens die Interessen der Arbeitnehmer besser wahrt. Eine bloße Verzögerung der Maßnahme ist kein solches Interesse.[7]

Nach der stattgebenden Entscheidung durch das Arbeitsgericht, gegen die regelmäßig kein Rechtsmittel möglich ist, kann der Insolvenzverwalter die Betriebsänderung durchführen, insbesondere Kündigungen aussprechen. Weist das Arbeitsgericht den Antrag zurück, hat der Insolvenzverwalter das Interessenausgleichsverfahren mit dem Betriebsrat fortzuführen. In Ausnahmefällen ist gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Rechtsbeschwerde zum BAG zulässig, wenn diese durch das Arbeitsgericht zugelassen wurde.

[1] § 122 Abs. 1 InsO.
[2] ArbG Gelsenkirchen, Beschluss v. 17.5.2006, 2 BV 15/06.
[3] § 122 Abs. 2 InsO.
[4] ArbG Lingen, Beschluss v. 9.7.1999, 2 BV 4/99.
[5] Däubler, Kittner/Däubler/Zwanziger, § 122 InsO, Rz. 6.
[6] § 122 Abs. 2 InsO.
[7] ArbG Lingen, Beschluss v. 9.7.1999, 2 BV 4/99.

9.2 Interessenausgleich mit Namensliste

Schließt der Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste, hat dies folgende Vorteile[1]:

  • Es wird vermutet, dass für die Kündigungen der Arbeitsverhältnisse der auf der Namensliste genannten Arbeitnehmer ein betriebsbedingter Grund vorliegt.[2]
  • Die Sozialauswahl kann nur eingeschränkt überprüft werden.[3]

Zu den Rechtsfolgen siehe bereits in Abschn. 4.

Damit die Wirkungen des § 125 InsO greifen, muss eine interessenausgleichspflichtige Maßnahme geplant sein. Interessenausgleichspflichtig sind Betriebsänderungen i. S. d. § 111 BetrVG. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, kann auch durch einen freiwillig abgeschlossenen Interessenausgleich die Vermutungswirkung des § 125 InsO nicht herbeigeführt werden.[4] Im Gegensatz zum Interessenaus...

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