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AGG und Arbeitsrecht / 11 Rechte des Betriebsrats und einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft

Dr. Sebastian Frahm
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Das in § 17 Abs. 2 AGG unter der Überschrift "Soziale Verantwortung der Beteiligten" normierte Recht des Betriebsrats bzw. einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen die Diskriminierungsschutzvorschriften die Rechte des § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gerichtlich geltend zu machen, ist auf grobe Verstöße sowie auf Betriebe beschränkt, in denen das BetrVG auch zur Anwendung gelangt. § 17 Abs. 2 Satz 2 AGG greift eine in der öffentlichen Diskussion weithin geäußerte Befürchtung auf, Betriebsrat und Gewerkschaft könnten als Prozessstandschafter etwa einen Schadensersatzanspruch des benachteiligten Arbeitnehmers durchsetzen: "Mit dem Antrag", so der Gesetzeswortlaut, "dürfen nicht Ansprüche des Benachteiligten geltend gemacht werden." Erforderlich war diese Klarstellung nicht, § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ermöglicht weder dem Betriebsrat noch einer Gewerkschaft die stellvertretende Durchsetzung von Ansprüchen des Arbeitnehmers.

Allerdings wurde auch bisher bereits vertreten, dass der Betriebsrat bei Verstößen des Arbeitgebers gegen das betriebsverfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot des § 75 BetrVG gegen den Arbeitgeber gerichtlich vorgehen kann.[1] Danach ist der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft (d. h. dass mindestens ein Arbeitnehmer des Betriebs Mitglied dieser Gewerkschaft sein muss) befugt, bei groben Verstößen gegen die arbeitsrechtlichen Vorschriften des AGG beim Arbeitsgericht ein Verfahren anhängig zu machen mit dem Ziel, den Arbeitgeber entweder zur Unterlassung bestimmter Handlungen oder Vornahme bestimmter Handlungen zu verpflichten.

 
Praxis-Beispiel

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei diskriminierender Stellenausschreibung

Eine Stellenausschreibung für Verkäuferinnen im Einzelhandel, die ausschließ...

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