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Kündigung in der Insolvenz / 5.2 Ausschluss der ordentlichen Kündigung durch Vereinbarung

Dr. Roman Frik
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In Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen (allerdings problematisch wegen § 77 Abs. 3 BetrVG) und Tarifverträgen kann vereinbart werden, dass die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitnehmer eine bestimmte Betriebszugehörigkeit und ein bestimmtes Lebensalter erreicht hat. Die Wirksamkeit solcher Regelungen ist allerdings seit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sehr fraglich, insbesondere wenn die Regelung im Wesentlichen auf das Lebensalter und nur geringfügig auf die Betriebszugehörigkeit abstellt.

In den Fällen eines solchen Ausschlusses der ordentlichen Kündigung spricht man von Altersschutz oder altersgesicherten Arbeitnehmern.

Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung

Trotz dieser Alterssicherung und dem damit verbundenen Ausschluss der ordentlichen Kündigung können ausnahmsweise bestimmte Umstände geeignet sein, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, wenn der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers weggefallen ist und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch unter Einsatz aller zumutbaren Mittel, ggf. durch Umorganisation seines Betriebs, nicht weiterbeschäftigen kann.[1] Dazu gehört in erster Linie eine Betriebsstilllegung. Bei einer Teilbetriebsstilllegung ist der betroffene Arbeitnehmer grundsätzlich in eine andere Abteilung zu übernehmen.

Für die Anwendung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist in solchen Fällen kein Raum, da der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit einen Dauertatbestand darstellt.[2] Falls aufgrund dessen eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist, darf diese nicht fristlos erfolgen. Vielmehr ist die gesetzliche oder tarifliche Kündigungsfrist einzuhalten, welche gelten würde, falls die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen wäre[3], sogenannte soziale Ausl...

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