Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsrat

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.4 Unternehmens- und konzernbezogene Maßnahmen

Rz. 11 Werden – wie vielfach üblich – Personalentscheidungen auf Unternehmens- oder Konzernebene getroffen, bleibt für die betriebsverfassungsrechtliche Beteiligung gleichwohl der für den einzelnen Betrieb gewählte Betriebsrat zuständig. Wird ein Arbeitnehmer innerhalb des Unternehmens oder auch – soweit dies arbeitsvertraglich möglich ist – des Konzerns versetzt, bedarf es ...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.1 Verstoß gegen Rechtsnormen (Nr. 1)

Rz. 114 Die Zustimmung des Betriebsrats kann gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigert werden, wenn die personelle Einzelmaßnahme gegen ein Gesetz, eine sonstige Rechtsvorschrift, eine behördliche Anordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung verstößt. Entscheidende Voraussetzung für das Zustimmungsve...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.1.3 Beschäftigung anderer Personen

Rz. 19 Für eine Einstellung i. S. d. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, die darauf abstellt, dass ein arbeitstechnischer Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit verwirklicht wird[1], ist es nicht entscheidend, welcher Art das Rechtsverhältnis ist, in dem die Personen zum Betriebsinhaber stehen. Eine Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG liegt immer dann vor, wenn Personen in de...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4 Informationspflicht des Arbeitgebers

Rz. 98 Der Betriebsrat kann sich nur dann sachgerecht zu einer geplanten personellen Einzelmaßnahme gem. § 99 BetrVG äußern und gegebenenfalls von seinem Recht, die Zustimmung zu verweigern, Gebrauch machen, wenn er vom Arbeitgeber umfassend und rechtzeitig unterrichtet worden ist, § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat grundsätzlich den ihm zur...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.1.10 Verstöße gegen untergesetzliche Vorschriften

Rz. 124 Die Versetzung eines Arbeitnehmers verstößt nicht gegen eine gerichtliche Entscheidung i. S. v. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, wenn der Arbeitgeber verurteilt worden ist, den Arbeitnehmer zu den bestehenden vertraglichen Bedingungen zu beschäftigen, ohne dass der Inhalt der Arbeitsaufgaben des Arbeitnehmers Streitgegenstand gewesen wäre.[1] Rz. 125 Eine Vereinbarung, über ...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.1.2 Gemeinsamer Betrieb

Rz. 6 Führen mehrere Unternehmen mit i. d. R. weniger als 20 Arbeitnehmern einen gemeinsamen Betrieb [1] mit i. d. R. mehr als 20 Arbeitnehmern, stehen einem Betriebsrat in dem gemeinsamen Betrieb die Beteiligungsrechte nach §§ 99 ff. BetrVG zu, nicht jedoch den Betriebsräten in den jeweiligen Betrieben der einzelnen Unternehmen.[2] § 99 BetrVG stellt ausschließlich auf das U...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.2 Verstoß gegen Auswahlrichtlinien (Nr. 2)

Rz. 129 Nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG kann die Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme verweigert werden, wenn sie gegen eine Auswahlrichtlinie im Sinne von § 95 BetrVG verstößt. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine freiwillig mit dem Betriebsrat vereinbarte oder um eine Richtlinie gem. § 95 Abs. 2 BetrVG handelt, deren Einführung verlangt werden kann. Rz. 129...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 6.5 Begründung der Zustimmungsverweigerung

Rz. 152 Die Gründe müssen aus konkreten Tatsachen bestehen, eine reine Wiederholung des Gesetzeswortlauts genügt – zumindest für die Tatbestände der Nrn. 3 und 6[1] – nicht. Ansonsten lässt das BAG die Möglichkeit genügen, dass mit der vom Betriebsrat vorgebrachten Begründung ein gesetzlicher Tatbestand geltend gemacht wird.[2] Der Betriebsrat braucht auch nicht anzugeben, a...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 7.4 Rechtsstreit über das Bestehen, den Inhalt oder den Umfang eines Beteiligungsrechts

Rz. 164 Ein Streit der Betriebsparteien über das Bestehen, den Inhalt oder den Umfang eines Beteiligungsrechts kann mit einem Feststellungsantrag zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden.[1] § 256 Abs. 1 ZPO ist auch im Beschlussverfahren anwendbar.[2] Der Betriebsrat kann allerdings nur eigene Ansprüche oder Rechtspositionen gerichtlich feststellen lassen. Das Interes...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.3.3 Einverständnis des Arbeitnehmers

Rz. 67 Keinen Einfluss auf das Beteiligungsrecht des Betriebsrats hat ein Einverständnis des Arbeitnehmers mit der Umgruppierung. Andererseits ist es für den Anspruch des Arbeitnehmers auf die Vergütung derjenigen Vergütungsgruppe, deren Merkmalen seine Tätigkeit entspricht, ohne Einfluss, ob der Betriebsrat beteiligt worden ist, ob er zugestimmt oder abgelehnt hat.[1] Die U...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4.12 Keine Vertragsstrafe bei Verletzung von Mitbestimmungsrechten

Rz. 111b Die Betriebsparteien können keine Vereinbarung treffen, durch die sich der Arbeitgeber verpflichtet, an den Betriebsrat im Falle der Verletzung von Mitbestimmungsrechen eine Vertragsstrafe zu zahlen. Für eine solche Vereinbarung fehlt dem Betriebsrat die Vermögensfähigkeit. Soweit er nicht vermögensfähig ist, besitzt er auch keine Rechtsfähigkeit zum Abschluss von V...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4.7 Vorlage von Bewerbungsunterlagen

Rz. 108 Der Arbeitgeber hat auch die Bewerbungsunterlagen vorzulegen. Bewerbungsunterlagen i. S. d. § 99 Abs. 1 BetrVG sind zunächst alle im Zusammenhang mit der Bewerbung um die betreffende Stelle vom Bewerber selbst eingereichten Unterlagen. Dazu zählen Bewerbungsschreiben, Zeugnisse, Teilnahmebestätigungen, Lebenslauf, Lichtbild, Angaben über den Gesundheitszustand, Refer...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.6 Gefahr für den Betriebsfrieden (Nr. 6)

Rz. 144 Dieser Zustimmungsverweigerungsgrund kommt in erster Linie bei einer Einstellung oder beim Wechsel eines Arbeitnehmers in einen anderen Betrieb in Betracht. Aber auch bei der innerbetrieblichen Versetzung kann ein beachtlicher Grund zur Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats gegeben sein. Eine wirksame Zustimmungsverweigerung setzt jedoch voraus, dass der Betri...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.4.3 Verhältnis zu § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX

Rz. 72 Der schwerbehindertenrechtliche Beschäftigungsanspruch nach § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX lässt Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 99 BetrVG unberührt. Soweit für die Erfüllung des schwerbehindertenrechtlichen Beschäftigungsanspruchs eine Versetzung erforderlich ist, hat der schwerbehinderte Mensch einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber die Zustimmun...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.3 Betroffene Personen

Rz. 10 Dem Beteiligungsrecht des Betriebsrats unterliegen nicht nur Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmer stehen. Nach der früheren Rechtsprechung des BAG war auch die Beschäftigung von freien Mitarbeitern bzw. von selbstständigen Unternehmern[1] eine Einstellung nach § 99 BetrVG. Darauf, ob tatsächlich im Einzelfall Weisungen gegeben werden, komme es nich...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.1.8 Veränderung der Arbeitszeit

Rz. 27 Einstellung und auch Versetzung sind unabhängig von der zeitlichen Dauer der (vorgesehenen) Arbeitsleistung. Die Umwandlung eines Teilzeit- in ein Vollzeitarbeitsverhältnis ist daher keine Einstellung und grundsätzlich auch keine Versetzung, solange sich die Arbeitsumstände nicht ändern.[1] Gleiches gilt, wenn ein Arbeitnehmer einen Antrag auf Veränderung seiner Arbei...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.1.1 Mängel der Unterrichtung

Rz. 114b Der Betriebsrat ist nicht berechtigt, die Zustimmung allein wegen einer unvollständigen Unterrichtung zu verweigern. Darin liegt kein Gesetzesverstoß nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 BetrVG. Dieser setzt voraus, dass die beabsichtigte personelle Maßnahme selbst gesetzwidrig ist.[1] Erfolgt die Unterrichtung aber nicht vollständig oder unterbleibt sie ganz, hat dies zur...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 6.3 Ausschlussfrist

Rz. 150 Die Wochenfrist ist eine Ausschlussfrist und kann deshalb nicht verlängert werden.[1] Die Einhaltung der Frist berührt auch die Rechtsstellung des betroffenen Arbeitnehmers, da die Aufnahme der Tätigkeit oder eine Versetzung nur verzögert erfolgen kann. Das BAG[2] vertritt demgegenüber die Auffassung, dass eine einvernehmliche Verlängerung möglich sei, sofern das Fri...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.3.2.6 Aufstieg zum AT-Angestellten

Rz. 65 Steigt ein Arbeitnehmer zum AT-Angestellten auf und besteht für diesen Personenkreis kein differenziertes betriebliches Vergütungsschema, ist diese Maßnahme entgegen der Auffassung des BAG[1] und weiten Teilen der Literatur[2] keine beteiligungspflichtige Umgruppierung. Der Arbeitnehmer wird nämlich gerade nicht umgruppiert, er wird vielmehr überhaupt nicht mehr eingr...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.4.5.2 Voraussichtliches Überschreiten der Monatsfrist

Rz. 78 Bei der Zeitprognose, also der Frage, ob die Zuweisung "voraussichtlich" die Dauer eines Monats überschreitet, ist eine objektive Betrachtung der wahrscheinlichen Dauer vorzunehmen.[1] Ergibt diese, dass die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs – ohne erhebliche Änderung der Arbeitsumstände – kürzer als ein Monat ist, entfällt das Beteiligungsrecht des Betriebsrats...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.1.2 Untertarifliche Bezahlung

Rz. 115 Der Betriebsrat kann die Zustimmung zu einer Einstellung nicht allein deshalb verweigern, weil untertarifliche Bezahlung oder ein Entgelt unterhalb des in § 1 Abs. 2 MiLoG festgesetzten Mindestlohns vorgesehen ist. Zur Vermeidung der damit möglicherweise verbundenen Gesetzesverletzung ist es nicht erforderlich, dass die Einstellung unterbleibt. Der Arbeitnehmer kann ...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.4.6.1 Betriebsübergreifende Versetzung

Rz. 84 Ein Arbeitnehmer wird stets in einem anderen Arbeitsbereich tätig, wenn er seine Arbeitsleistung in einem anderen Betrieb erbringen soll.[1] Die Voraussetzungen des betriebsverfassungsrechtlichen Versetzungsbegriffs sind daher dann erfüllt, wenn die Zuweisung voraussichtlich länger als einen Monat andauern soll oder die Arbeit unter erheblichen Veränderungen der Umstä...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.1.10 Erneute Vornahme einer gescheiterten Einstellung

Rz. 37 Ist eine Einstellung mangels ordnungsgemäßer oder unterbliebener Beteiligung des Betriebsrats unwirksam oder gerichtlich aufgehoben worden, ist der Arbeitgeber nicht gehindert, diese personelle Maßnahme erneut vorzunehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass das bestehende Arbeitsverhältnis (durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag) beendet und ein neues begründet wird. Die...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4.4 Unterrichtung über vorgesehenen Arbeitsplatz

Rz. 106 Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unter Vorlage der notwendigen Unterlagen insbesondere über den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz oder den vorgesehenen Einsatzbereich und die vorgesehene Eingruppierung sowie über die Auswirkungen der geplanten Einstellung oder Versetzung zu informieren. Das betrifft nicht nur den räumlichen Ort, an dem die Arbeit geleistet werde...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.2.4 Eingruppierung von Leiharbeitnehmern

Rz. 45 Wird ein Leiharbeitnehmer gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG an einen Entleiher überlassen, in dessen Betrieb eine Vergütungsordnung besteht, ist er aufgrund des für ihn geltenden Grundsatzes des "Equal pay" (vgl. § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 AÜG) für die Zeit der Überlassung in diese Vergütungsordnung einzugruppieren. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein für den Leiharbeitnehm...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.4 Benachteiligung des betroffenen Arbeitnehmers (Nr. 4)

Rz. 138 Dieser Fall tritt in der Praxis insbesondere bei Versetzungen auf. Eine Benachteiligung kann in den äußeren Arbeitsbedingungen des neu zugewiesenen Arbeitsplatzes liegen, wie etwa Lärm, Staub, Feuchtigkeit, Schmutz, längerer Anfahrtsweg zum Arbeitsplatz, oder auch in der Änderung der materiellen Arbeitsbedingungen, wenn z. B. mit dem alten Arbeitsplatz Zulagen verbun...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.2.7 Überleitung in die Entgeltordnung des TVöD

Rz. 47a Bei der Überleitung von Beschäftigten zu den Entgeltgruppen und den Stufen der Entgelttabelle des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) nach den Regelungen des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) ist der Betriebsrat nach § 99 BetrVG zu beteiligen. Die Einordnu...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.4.1 Begriff

Rz. 68 Der betriebsverfassungsrechtliche Begriff der Versetzung in § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist versteckt in § 95 Abs. 3 BetrVG definiert, der sich primär mit den Auswahlrichtlinien befasst. Danach ist Versetzung im Sinne dieses Gesetzes die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer eines Monats überschreitet oder die mit einer erheblichen Änder...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.1.5 Einstellung von Leiharbeitnehmern

Rz. 118 Ebenso kann der Betriebsrat seine Zustimmung zur Übernahme eines Leiharbeitnehmers nicht wegen eines Verstoßes gegen das Gleichstellungsgebot in § 8 Abs. 1 AÜG verweigern. Das mit dem Gleichstellungsgebot verbundene gesetzliche Ziel verlangt nicht, dass im Verletzungsfall eine Beschäftigung des Leiharbeitnehmers ganz unterbleibt. Vielmehr widerspräche es gerade dem S...mehr

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Mutterschutz: Grundlagen un... / 2.1.2 Verbot unbefugter Weitergabe der Schwangerschaftsmitteilung

§ 27 Abs. 1 Satz 2 MuSchG verbietet dem Arbeitgeber, die Mitteilung der Schwangeren unbefugt an Dritte weiterzugeben. Das gesetzliche Verbot gilt also nur, soweit der Arbeitgeber von der Schwangeren unmittelbar Kenntnis erhält. Kenntnisse, die er aus anderen Quellen bekommt, darf er weitergeben. Das Verbot beschränkt sich ferner auf die "unbefugte" Weitergabe. Zulässig ist d...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.1.3 Keine Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft

Rz. 116 Ein Zustimmungsverweigerungsgrund besteht aber dann, wenn der Arbeitgeber die Einstellung eines Bewerbers davon abhängig macht, ob dieser Gewerkschaftsmitglied ist. Ein solches Auswahlkriterium verstößt gegen das nach Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Recht des Arbeitnehmers, Mitglied einer Gewerkschaft zu sein. Der Verstoß berechtigt den Betriebsrat, die Zustimmung zur Ei...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.2 Eingruppierung

Rz. 38 Die erstmalige Eingruppierung wird in der Regel mit der Einstellung zusammenfallen, sie stellt aber einen gesonderten Beteiligungstatbestand dar. Hinweis Der Betriebsrat ist bei einer Einstellung sowohl um Zustimmung zur Einstellung als auch um Zustimmung zur Eingruppierung zu ersuchen, wobei beide Anträge zusammengestellt werden sollten. Der Betriebsrat ist nicht berec...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4.10 Informationspflichten bei Eingruppierungen

Rz. 111 Bei der Eingruppierung sind die vorgesehene Vergütungsgruppe und die Tatsachen, die deren Tätigkeitsmerkmale begründen, bei der Umgruppierung zusätzlich die bisherige Vergütungsgruppe anzugeben sowie, ob überhaupt welches Entgeltschema zugrunde gelegt wird. Eine Informationspflicht besteht ggf. auch über die Einordnung in eine Fallgruppe einer Lohngruppe, wenn damit ...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.2.5 "Eingruppierung" von außertariflichen Arbeitnehmern

Rz. 46 Eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Arbeitnehmer nicht in eine der Gehaltsgruppen der maßgeblichen Vergütungsordnung einzugruppieren ist, weil die vorgesehene Tätigkeit höherwertige Qualifikationsmerkmale als die höchste Vergütungsgruppe aufweist[1]; auch i...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4.11 Informationspflichten bei Umgruppierungen

Rz. 111a Bei Umgruppierungen gehört zu einer vollständigen Unterrichtung i. S. v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Angabe der bisherigen und der vorgesehenen Vergütungs- oder Entgeltgruppe sowie die Erläuterung der Gründe, weshalb der Arbeitnehmer anders als bisher einzureihen ist. Die konkrete Informationspflicht des Arbeitgebers richtet sich nach der Ausgestaltung der Vergütu...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.4.4 Versetzung und Änderungskündigung

Rz. 73 Will der Arbeitgeber individualrechtlich mit einer Änderungskündigung eine Versetzung bewirken, ist die Zustimmung des Betriebsrats gem. § 99 BetrVG Wirksamkeitsvoraussetzung nur für die tatsächliche Zuweisung des neuen Arbeitsbereichs nach Ablauf der Kündigungsfrist.[1] Ist diese nicht erteilt oder ersetzt, führt dies nicht zu einer – schwebenden – Unwirksamkeit der ...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.1.4 Arbeitszeitverlängerung

Rz. 117 Der Betriebsrat kann seine Zustimmung nicht deshalb verweigern, weil der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine längere als die bisher im Betrieb übliche Wochenarbeitszeit oder gesetzes- und/oder tarifwidrige – individuelle Arbeitszeitverlängerungen vereinbart hat.[1]mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.1.6 Verstoß gegen Pflichten des Arbeitgebers aus SGB IX

Rz. 119 Nach § 164 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IX ist der Arbeitgeber verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen diese Pflichten begründet ein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zwar bei Einstellungen, nicht aber bei Versetzungen. [1] Zwar verstö...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4.2 Zeitpunkt der Unterrichtung

Rz. 101 Zeitlich muss die Unterrichtung rechtzeitig vor der Maßnahme erfolgen. Aufgrund der Wochenfrist nach Abs. 3 muss der Arbeitgeber die Unterrichtung daher mindestens eine Woche vor der Maßnahme durchführen, ansonsten beginnt die Frist nach Abs. 3 nicht zu laufen und die Maßnahme hat zu unterbleiben.[1] Rz. 102 In Eilfällen, also bei aufgrund unvorhergesehenen Ausfalls vo...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.1.9 Verstöße gegen das AGG

Rz. 123 Ein Verweigerungsrecht des Betriebsrats kann sich auch aus einem Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ergeben. Nach § 1 AGG sind Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität unzulässig u...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4.1 Form der Unterrichtung

Rz. 99 Für den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zu einer der in § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bezeichneten personellen Maßnahme sieht das Gesetz keine besondere Form vor, die Unterrichtung kann also mündlich oder schriftlich erfolgen, zu Nachweis- und Beweiszwecken ist die Schriftform vorzuziehen. Fehlt es an einem ausdrücklichen Zustimmungsersuchen, ist es ausreichend, we...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.2.9 Rechte des betroffenen Arbeitnehmers

Rz. 54 Ist der Arbeitnehmer mit der im Einvernehmen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber oder im gerichtlichen Beschlussverfahren gefundenen Eingruppierungsentscheidung nicht einverstanden, kann er Klage auf Feststellung erheben, dass er in eine bestimmte Vergütungsgruppe eingruppiert ist (h. M.). Ein Beschlussverfahren über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur ...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 7 Gerichtliches Verfahren

Rz. 153 Verweigert der Betriebsrat fristgemäß, schriftlich unter Angabe von Gründen seine Zustimmung und erkennt der Arbeitgeber dies an, darf er die geplante Maßnahme nicht durchführen. 7.1 Antrag auf Zustimmungsersetzung Rz. 154 Will er die Zustimmungsverweigerung nicht hinnehmen, muss er gem. § 99 Abs. 4 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung des Betriebsrats...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.1.9 Wiederaufnahme eines Arbeitsverhältnisses

Rz. 32 Die Wiederaufnahme eines ruhenden Arbeitsverhältnisses, etwa die Rückkehr nach der Elternzeit (§ 15 BEEG) ist keine Einstellung.[1] Wurde jedoch das Arbeitsverhältnis beendet, ist die erneute Arbeitsaufnahme beteiligungspflichtig. Eine beteiligungspflichtige Einstellung liegt vor, wenn mit einem Arbeitnehmer während der Elternzeit eine befristete Teilzeitbeschäftigung...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.1.1 Anzahl der Arbeitnehmer

Rz. 4 Die Vorschriften der §§ 99–101 BetrVG gelten im Gegensatz zu den §§ 102–104 BetrVG nur in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Bei der Ermittlung der regelmäßigen Arbeitnehmerzahl ist nicht die zufällige tatsächliche Beschäftigtenzahl zum Zeitpunkt der vorgesehenen personellen Einzelmaßnahme maßgeblich, sondern die normale Arbeitnehm...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.1.7 Beschäftigungsverbote

Rz. 120 Ein Verstoß gegen ein Gesetz kommt insbesondere bei Beschäftigungsverboten in Betracht: Verbot der Beschäftigung von Frauen, §§ 3–6, 10 Abs. 3, 13 Abs. 1 Nr. 3, § 16 MuSchG (vgl. § 2 Abs. 3 MuSchG), Beschäftigung von Jugendlichen, §§ 22 ff. JArbSchG, Beschäftigung von nicht aus EU-Staaten kommenden Ausländern ohne Arbeitsgenehmigung, § 284 Abs. 1 Satz 1 SGB III [1], Besch...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.6 Arbeitskampf

Rz. 14 Eingeschränkt ist das Beteiligungsrecht gem. § 99 BetrVG im Arbeitskampf, soweit seine Ausübung unmittelbar und zwangsläufig zur Folge hätte, dass die Freiheit des Arbeitgebers, Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen oder Folgen eines Arbeitskampfs zu begegnen, in ihrem Kernbereich beeinträchtigt würde.[1] Daher gilt, dass der Betriebsrat eines abgebenden Betriebs kein Be...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.2.3 Eingruppierung im Gemeinschaftsbetrieb

Rz. 44 Im Gemeinschaftsbetrieb besteht das Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung nach § 99 BetrVG grundsätzlich gegenüber dem Vertragsarbeitgeber des betroffenen Arbeitnehmers, da für die an ihm beteiligten Arbeitgeber jeweils im Verhältnis zu ihren Arbeitnehmern verschiedene Vergütungsordnungen zur Anwendung gelangen können. Ebenso ist es möglich, dass für einen der am...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.3.2.2 Zuweisung einer anderen Tätigkeit

Rz. 61 Dem Arbeitnehmer wird aufgrund Direktionsrechts, einer einvernehmlichen Regelung oder einer Änderungskündigung eine andere Tätigkeit zugewiesen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen Vergütungsgruppe entspricht (h. M). Hinweis Ist die Umgruppierung mit einer Versetzung verbunden, hat der Betriebsrat bezüglich beider Tatbestände ein Beteiligungsrecht. Wird eine Änder...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.5 Maßnahmen mit Auslandsberührung

Rz. 13 Dem Betriebsrat eines inländischen Betriebs stehen bei personellen Maßnahmen grundsätzlich auch gegenüber im Ausland tätigen Arbeitnehmern die Beteiligungsrechte der §§ 99 ff. BetrVG zu. Erfasst werden solche Mitarbeiter, bei deren Tätigkeit es sich um eine "Ausstrahlung" des Inlandsbetriebs handelt. Erforderlich ist eine Beziehung zum Inlandsbetrieb, die es rechtfert...mehr