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Arbeitszeiterfassung / 1.2.2 Unionsrechtskonforme Auslegung

Nicola Dienst
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Mit Blick auf die Entscheidung des EuGH hat das BAG festgestellt, dass Arbeitgeber bereits heute gesetzlich dazu verpflichtet sind, die gesamte Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer zu erfassen.[1] Der Entscheidung lag ein Antrag eines Betriebsrats auf Feststellung zugrunde, dass er hinsichtlich der initiativen Einführung einer elektronischen Zeiterfassung im Betrieb ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG habe. Das BAG lehnte – im Gegensatz zum LAG – ein entsprechendes Initiativrecht des Betriebsrats ab.

Als Begründung für die Ablehnung eines initiativen Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG führte das BAG an, ein solches könne dort nicht bestehen, wo der Arbeitgeber bereits gesetzlich zum Handeln verpflichtet sei. Eine eben solche gesetzliche Pflicht enthalte im Hinblick auf die Erfassung der Arbeitszeit von Arbeitnehmern bei unionsrechtskonformer Auslegung der § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG. Bei der Regelung handele es sich um eine Rahmenvorschrift, nach der Arbeitgeber zur Planung und Durchführung von Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 ArbSchG unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und der Zahl der Beschäftigten für eine "geeignete Organisation" zu sorgen und die "erforderlichen Mittel" bereitzustellen haben. Die Norm enthalte die allgemeine Pflicht des Arbeitgebers, für eine geeignete Arbeitsorganisation zu sorgen.

Aus dieser Organisationspflicht folgert das BAG bei unionsrechtskonformer Auslegung auch die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung im Betrieb. Arbeitgeber sind daher verpflichtet, ein geeignetes System zur Arbeitszeiterfassung einzuführen, mit dem Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeiten, einschließlich der Überstunden, im Betrieb erfasst werden.[2]

 
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Zum Referentenentwurf des BMAS

Im April 2023 ist ein Entwurf des B...

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