Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsrat

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
Green Nudging: Umweltverträ... / 5.5 Schritt 5: Umsetzung – Wie wird Nudging im Unternehmen implementiert

In Schritt 5 erfolgt der Praxistest. Es empfiehlt sich im Rahmen eines Pilottests zu überprüfen, ob die Umsetzung der Maßnahme wie geplant verläuft, wie sie von den Mitarbeitenden angenommen wird und / oder ob es unerwartete Schwierigkeiten und Hindernisse gibt. Praxis-Beispiel Schritt 5: Umsetzung des Nudge Das Thermometer wird in der Testphase an einem der Rolltore platziert...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 8.4 Verwaltungsrechtliches Verfahren

Rz. 40 Die Verwaltungsvorschrift lautet dazu: 4. Form des Antrages Die Zulässigkeitserklärung der Kündigung hat der Arbeitgeber bei der für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Behörde schriftlich oder zu Protokoll zu beantragen. Im Antrag sind der Arbeitsort und die vollständige Anschrift des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin, dem oder der gekündigt w...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.1 Verbot der ordentlichen Kündigung

Rz. 121 Abgesehen von der Kündigung aus wichtigem Grund erklärt § 15 Abs. 1–3a KSchG die Kündigung für unzulässig. Nur unter der Voraussetzung des § 15 Abs. 4 oder 5 KSchG ist sie zulässig. Maßgebend ist daher deren Zeitpunkt, nicht der Zeitpunkt der durch sie herbeigeführten Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Während des Zeitraums, in dem der Kündigungsschutz im Rahmen der...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 1.3 Dauer und Lage der Ruhepausen

Rz. 10 Die Mindestdauer der Pausen ist entsprechend der Dauer der Arbeitszeit gestaffelt: Sie beträgt 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden.[1] Bei einer Arbeitszeit von bis zu 6 Stunden muss folglich keine Ruhepause gewährt werden. Die gesetzlich vorgesehenen Mindestruhepausen gelten für a...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4.1 Wirksame Inanspruchnahme von Elternzeit

Rz. 11 Voraussetzung für den besonderen Kündigungsschutz ist grds. die wirksame Inanspruchnahme von Elternzeit. Wird gegen die Schriftform (für ab dem 1.5.2025 geborene Kinder Textform nach § 126b BGB)[1] für die Inanspruchnahmeerklärung verstoßen, ist die Elternzeit nicht wirksam verlangt – es sei denn, der Arbeitgeber hat das nicht beanstandet und sich damit abgefunden, da...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1 Beginn des Kündigungsschutzes

Rz. 30 Für Mitglieder des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats beginnt der besondere Kündigungsschutz mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, auch wenn sie ihr Amt erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten, weil die Amtszeit der bisherigen Arbeitnehmervertretung noch nicht abgelaufen ist.[1] Gleiches gilt für die...mehr

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Der richtige Umgang mit dem Betriebsrat

Zusammenfassung Überblick Einen engagierten Betriebsrat im Unternehmen zu haben, kann Fluch oder Segen sein. Arbeitet der Betriebsrat konträr zur Geschäftsleitung bzw. Personalabteilung, kann er unter Umständen das ganze Unternehmen lahm legen. Durch die Einhaltung einiger Grundvoraussetzungen und Spielregeln kann zwischen Geschäftsleitung bzw. Personalabteilung und Betriebsr...mehr

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Der richtige Umgang mit dem... / Zusammenfassung

Überblick Einen engagierten Betriebsrat im Unternehmen zu haben, kann Fluch oder Segen sein. Arbeitet der Betriebsrat konträr zur Geschäftsleitung bzw. Personalabteilung, kann er unter Umständen das ganze Unternehmen lahm legen. Durch die Einhaltung einiger Grundvoraussetzungen und Spielregeln kann zwischen Geschäftsleitung bzw. Personalabteilung und Betriebsrat jedoch auch ...mehr

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Der richtige Umgang mit dem... / 1.1.1 Verschwiegenheit

Täglich kommen die Mitarbeiter der Personalabteilung mit vertraulichen Informationen in Kontakt, die z. B. im Falle von Kündigungen an den Betriebsrat weitergegeben werden müssen. Natürlich muss man sich in solchen Fällen darauf verlassen können, dass diese Belange nicht offen an die Belegschaft getragen werden. Umgekehrt sollten für den Betriebsrat nie Zweifel bezüglich der...mehr

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Der richtige Umgang mit dem... / 4 Fazit

Jede Geschäftsleitung bzw. Personalabteilung entscheidet letztlich selbst darüber, ob die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat eher Fluch oder Segen bedeutet. Die Berücksichtigung der erläuterten Spielregeln ermöglicht jedoch eine konstruktive und gewinnbringende Zusammenarbeit zum Wohle aller Beteiligten. Wichtig ist hierbei nicht nur die Frage, wie es um die Wertschätzung ge...mehr

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Der richtige Umgang mit dem... / 3 Ausbau der Beziehung im Tagesgeschäft

Fast täglich bieten sich Gelegenheiten der konstruktiven Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat. Und so hat man als Geschäftsleitungsmitglied oder als Mitarbeiter der Personalabteilung jeden Tag erneut die Möglichkeit, diese Zusammenarbeit in positivem Maße zu beeinflussen. So sollte z. B. das gesamte Betriebsratsgremium bereits im Vorfeld bei jeder größeren geplanten Umstruktur...mehr

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Der richtige Umgang mit dem... / 1.3 Kooperation

Die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat ist ein Zusammenwirken mit dem Ziel, ein gemeinsames Ergebnis zu erreichen. Die Beteiligung des Betriebsrats an Lösungsfindungen, Verbesserungsvorschlägen u. Ä. sollte ausdrücklich erwünscht sein. Dabei ist es wichtig, allen Argumenten offen gegenüberzustehen. Es ist auch sehr wichtig, z. B. nach besonders harten Verhandlungen gemeinsam ...mehr

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Der richtige Umgang mit dem... / 2.2 Qualifizierung

Gerade bei neu gewählten Betriebsratsmitgliedern ist es ratsam, sich über geeignete Weiterqualifizierungsmaßnahmen Gedanken zu machen. So beweist man einerseits, wie wichtig einem auch die Bildung des Betriebsrats ist und hat zum anderen effektive Auswirkungen auf die Zusammenarbeit, da Probleme wegen Unwissenheit nicht oder vermindert auftreten. Auch die Einstellung der Betr...mehr

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Der richtige Umgang mit dem... / 1.2.3 Informationsweitergabe

Wird der Betriebsrat nicht, widerwillig oder gar (bewusst) falsch informiert, heißt dies nichts anderes, als dass ihm kein Vertrauen entgegengebracht wird, dass er es nicht wert ist, umfassend informiert zu werden. Zugleich wird vom Betriebsrat Loyalität und Verständnis erwartet – aber wofür? Niemand wird sich gerne für jemanden ins Zeug legen, der einem kein Vertrauen entge...mehr

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Der richtige Umgang mit dem... / 2.1 Motivation geeigneter Mitarbeiter

Es gibt unterschiedlichste Charaktere unter den Mitarbeitern. Auch wenn der eine oder andere Interesse für den Betriebsrat zeigt, ist nicht jeder aus Unternehmenssicht für eine Kandidatur geeignet. So ist es z. B. nicht ratsam, besonders kampflustige oder leicht zu manipulierende Persönlichkeiten als Betriebsräte zu haben. Daher ist es wichtig, geeignete Mitarbeiter mit den n...mehr

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Der richtige Umgang mit dem... / 1.2 Kommunikation

Egal wie konträr die Positionen auch sein mögen, solange eine Kommunikation zwischen Geschäftsleitung bzw. Personalabteilung und Betriebsrat stattfindet, ist auch ein Kompromiss möglich. Schließlich erzeugt Reibung auch Wärme. Besonders hilfreich ist es dabei, wenn man es versteht, zwischen den Zeilen zu lesen und die Motive hinter den einzelnen Äußerungen richtig zu deuten ...mehr

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Der richtige Umgang mit dem... / 1.4 Offenheit

Offenheit ist nur möglich, wenn ein Grundvertrauen vorhanden ist. Nur wenn Geschäftsleitung bzw. Personalabteilung und Betriebsrat offen miteinander umgehen, ist es möglich, konstruktive Kritik zu üben, Feedback zu geben und dieses auch einzufordern. Eine offene Meinungsäußerung zu jedem Standpunkt muss für beide Parteien dabei ebenso möglich sein wie auch Argumente unvorein...mehr

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Der richtige Umgang mit dem... / 3.2 Hilfestellung leisten

Es kann durchaus vorkommen, dass sich der Betriebsrat auf einzelnen Themengebieten nicht so auskennt wie die Mitarbeiter der Personalabteilung. Nun sollte man dies nicht schamlos ausnutzen, sondern im Gegenteil dafür sorgen, dass die Kenntnislücken geschlossen werden.mehr

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Der richtige Umgang mit dem... / 1.1 Vertrauen

Vertrauen bildet die Grundlage einer jeden Beziehung und bedingt grundsätzlich immer ein hohes Maß an Zuverlässigkeit. So ist das Vertrauen zwischen Geschäftsleitung bzw. Personalabteilung und Betriebsrat ein wesentlicher Baustein einer erfolgreichen Zusammenarbeit. Man sollte sich dabei immer vor Augen halten, dass es einfacher ist, Vertrauen zu stärken, als durch Missbrauc...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Der richtige Umgang mit dem... / 1.1.2 Freiheiten geben

Den Betriebsrat auf Schritt und Tritt zu überwachen, trägt in keinster Weise zu einer guten Zusammenarbeit bei und zeugt nicht von entgegengebrachtem Vertrauen. Warum nicht einfach mal die Freiheit geben, das eine oder andere Thema eigenverantwortlich vorzubereiten oder umzusetzen? Natürlich auch in dem Vertrauen, dass dies im Rahmen von getroffenen Vereinbarungen geschieht.mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Der richtige Umgang mit dem... / 1 Wertschätzung als Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Zusammenarbeit

Die Basis einer menschlich und wirtschaftlich erfolgreichen Zusammenarbeit ist die gegenseitige Wertschätzung. Wie jeder Mensch, sehnen sich auch Betriebsräte nach Anerkennung, Akzeptanz und Fairness – kurz: Wertschätzung. Diese drückt sich unter anderem in folgenden Punkten aus: Wie gehen wir miteinander um? Vertrauen wir einander? Verstehen wir die Position des anderen? Si...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Der richtige Umgang mit dem... / 1.2.1 Regelmäßigkeit

Ein regelmäßiger Informationsfluss ist für eine erfolgreiche Zusammenarbeit sehr wichtig. Der Betriebsrat möchte und sollte auf dem neusten Stand sein. Ein informierter Betriebsrat ist zu erheblich mehr Kompromissen bereit, als einer, der nur ein Rädchen im Getriebe – noch dazu ein lästiges – ist. Deswegen ist es ratsam, feste Termine für Besprechungen festzulegen. So bietet...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Der richtige Umgang mit dem... / 3.1 Gast in Betriebsratssitzungen

Als Gast zu Betriebratssitzungen geladen zu werden, eröffnet die Gelegenheit, direkt zu jedem Betriebsratsmitglied Kontakt aufzunehmen, über Themen zu informieren und direkte Reaktionen zu erhalten. Auch erhält man Informationen darüber, ob das Betriebsratsgremium einheitlicher Meinung ist, oder sich selbst noch in Meinungsbildung befindet. Neben den allgemein gültigen Verha...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Der richtige Umgang mit dem... / 1.2.2 Mit Argumenten überzeugen

Nicht nur durch Überredung seinen Standpunkt durchbringen zu wollen, sondern ihn durch Argumente zu verdeutlichen und dabei die Auswirkungen und Ziele zu betonen, ist besonders wichtig, wenn man z. B. in Betriebsratssitzungen ein neues Thema vorstellt. Dabei sollte man auch darauf achten, dass die Erläuterungen auf die Zielgruppe zugeschnitten werden. So lassen sich auf rech...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Der richtige Umgang mit dem... / 2 Grundsteinlegung bei Betriebsratsgründung bzw. Betriebsratswahlen

2.1 Motivation geeigneter Mitarbeiter Es gibt unterschiedlichste Charaktere unter den Mitarbeitern. Auch wenn der eine oder andere Interesse für den Betriebsrat zeigt, ist nicht jeder aus Unternehmenssicht für eine Kandidatur geeignet. So ist es z. B. nicht ratsam, besonders kampflustige oder leicht zu manipulierende Persönlichkeiten als Betriebsräte zu haben. Daher ist es wic...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Inhaltsänderung (§ 399 Alt 1 BGB).

Rn 21 Ansprüche, die nicht ohne eine Inhaltsänderung übertragen werden können, sind nach § 399 Alt 1 BGB nicht abtretbar und demzufolge gem § 851 I, II unpfändbar. Befreiungsansprüche aus § 257 S 1 BGB sind deswegen grds nicht abtretbar. Dies gilt auch für den Befreiungsanspruch eines Betriebsrats wegen der Kosten einer Fortbildungsmaßnahme. Zugunsten des Trägers der Fortbil...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Vorübergehende höherwertige... / 9 Beteiligung der Personalvertretung

Nach dem Beschluss des BAG vom 28.1.1992[1] hat der Personalrat nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG auch in den Fällen des § 24 BAT/§ 14 TVöD ein Mitbestimmungsrecht. Allerdings wird klargestellt, dass das Mitbestimmungsrecht nach dem BPersVG bei Vertretungsregelungen nur dann besteht, wenn die Übertragung nicht bereits durch den Geschäftsverteilungs- und/oder Vertretungsplan der...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Einzelfälle vertretbarer und unvertretbarer Handlungen (alphabetisch).

Rn 23 Abfallbeseitigung: vertretbar (Brandbg 24.3.20 – 3 U 49/16, Rz 61). Abnahme beim Kauf: vertretbar, wenn allein auf Besitzbefreiung gerichtet (aA noch Marienwerder SeuffA 50, 237, 237 f); unvertretbar, wenn mit ihr Prüfung als Erfüllung (Annahme) verbunden (Anders/Gehle/Schmidt ZPO Rz 32). Abrechnung s.u., insb ›Auskunftserteilung und Rechnungslegung‹. Maßnahmen zur Verhin...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6 Anwendung auf Seeschiffe (Abs. 5)

Rz. 6 Zum 10.10.2017 wurde Abs. 5 neu eingeführt. Nach Satz 1 findet nun der 3. Abschnitt des KSchG auch auf Seeschiffe Anwendung – nach Maßgabe der Sätze 2–3. Entsprechend wurde § 23 Abs. 2 Satz 2 KSchG gestrichen. Diese Gesetzesänderung dient der Umsetzung des Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie 2015/1794, nach der die entsprechende Einschränkung des Anwendungsbereichs der Richtli...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 26 Inkrafttreten

Allgemeines Rz. 1 § 26 bestimmt das Inkrafttreten des Kündigungsschutzgesetzes in der Fassung vom 10.8.1951.[1] Das Gesetz wurde am 13.8.1951 verkündet und ist am 14.8.1951 in Kraft getreten. Die in verschiedenen Ländern zuvor bestehenden Landesgesetze über Kündigungsschutz sind damit aufgrund des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 31 GG) außer Kraft getreten. Das Gesetz wurde sp...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Mit der Einbeziehung von Arbeitsverträgen in die AGB-Kontrolle (§ 310 IV 2 BGB) bedurfte es aus Sicht des Gesetzgebers der Klarstellung, dass die im UKlaG geregelten objektiv-rechtlichen Kontrollkompetenzen sich nicht auf das Arbeitsrecht beziehen. Allerdings gibt es auch im Arbeitsrecht ein dem Verbraucherschutz strukturell vergleichbares Durchsetzungsdefizit. In Form ...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Mutterschutzrecht: Überblick / 7.1 Hoheitliche Befugnisse

Die Aufsicht über die Ausführung des Mutterschutzgesetzes ist Sache der Bundesländer. Welche staatlichen Stellen zuständig sind, ergibt sich aus landesrechtlichen Regelungen – i. d. R. sind dies die Arbeitsschutzbehörden. Die Aufsichtsbehörden beraten den Arbeitgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten sowie die bei ihm beschäftigten Personen zu ihren Rechten und Pflichten nac...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Foto-, Film- und Videoaufnahmen.

Rn 32 Soweit Foto-, Film-, Video- oder ähnliche Bildaufzeichnungen unter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts entstanden sind, können sie grds ebenfalls nicht als Beweismittel verwertet werden (BVerfGE 101, 361, 393 ff = NJW 00, 1021, 1022 f; BGHZ 35, 363, 365 = NJW 61, 2059 – Ginsengwurzel; Ddorf NJW 07, 780 f; ausf Horst NJW 09, 1787 ff; Elzer NJW 13, 3537 ff; ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Insolvenzmasse.

Rn 6 Eine Unterbrechung findet nur statt, wenn die Insolvenzmasse (§§ 35, 36 InsO) betroffen ist, wobei ein mittelbarer Bezug (BGH NJW 10, 2213; NJW-RR 13, 1461; NZI 15, 127 und 173; MDR 21, 260 = BeckRS 20, 37271 Rz 18; WM 23, 525; Frankf ZInsO 15, 2240; BAG NJW 22, 3242 Rz 17; NZA 24, 1292 Rz 16; 20, 1091) und auch eine abstrakte Eignung genügen (FG Köln NZI 17, 118 [FG Kö...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.3 Arbeitnehmer-ABC

Rz. 24 Die Arbeitnehmereigenschaft wurde bejaht für: Ärztlicher Direktor [1], wenn er zwar in der Ausübung seines ärztlichen Berufs eigenverantwortlich, im Übrigen aber bei seiner Tätigkeit im Wesentlichen vom Krankenhausträger persönlich abhängig und an dessen Weisungen gebunden ist; Außendienstmitarbeiter [2]; Außenrequisiteur [3]; Büffetier [4]; Co-Piloten von Verkehrsflugzeu...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, AGG ... / 3.1 Unterschiede KSchG/AGG: Tatbestand

Rz. 6 Tatbestandlich ist das Diskriminierungsrecht strenger als das KSchG . Das KSchG erfasst in seiner aktuellen Ausdeutung durch die Rechtsprechung nicht alle diskriminierenden Kündigungen, d. h. Kündigungen können nach dem KSchG gerechtfertigt sein, sind aber dennoch diskriminierend. Hierfür lassen sich Beispiele finden: Schon in der Vergangenheit galt § 611a BGB a. F. bei...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Herausgabe.

Rn 2 Die Vorschrift greift ein, wenn der Schuldner aus schuldrechtlichem oder dinglichem Anspruch Herausgabe, also Übergabe der Sache an den Gläubiger, schuldet (vgl Köln DGVZ 83, 75). Auf Beseitigung oder Entfernung einer Sache gerichtete Titel werden demgegenüber nach § 887 vollstreckt (LG Stuttgart DGVZ 90, 122). Die Abgrenzung erfolgt durch Auslegung des Vollstreckungsti...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2 Historische Entwicklung

Rz. 3 Die Suche nach einem verhältnismäßigen Ausgleich zwischen Arbeitnehmerschutz und Unternehmerfreiheit prägte die Entwicklung des Kündigungsschutzes. Ein materieller Kündigungsschutz im Sinne eines Erfordernisses sachlicher, die Kündigung rechtfertigender Gründe findet sich erstmals in dem Betriebsrätegesetz (BRG) vom 4.2.1920. Nach diesem Gesetz konnte der Arbeitnehmer,...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Internal Investigations und Compliance

Schrifttum: S. zunächst das Schrifttum vor Rz. 952 sowie bei § 377 vor Rz. 405. Ballo, Beschlagnahmeschutz im Rahmen von Internal Investigations – Zur Reichweite und Grenze des § 160a StPO, NZWiSt 2013, 46; Baur/Holle, Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes – Eine erste Einordnung, ZRP 209, 186; Bay, Handbuch Internal Investigations, 2013; Bittmann/Molkenbur, Private Ermittl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Abkürzungsverzeichnis

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Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Aufwandsentschädigungen, Auslösungen etc (Nr 3).

Rn 9 Aufwandsentschädigungen gelten besondere Belastungen des ArbN ab, die nicht mit den regelmäßigen Bezügen vergütet werden. Sie betreffen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Tätigkeit notwendig werden, ohne bereits mit dem Tätigkeitsentgelt abgegolten zu sein (BGH NZI 17, 461 Rz 10). Die Entschädigungen stellen damit einen Ersatz für tatsächlich entstandenen Aufwa...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.6.1 Anhörung des Betriebsrats

Rz. 50 Vor der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines leitenden Angestellten i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist nach § 102 BetrVG der Betriebsrat anzuhören. Rz. 51 Eine Ausnahme gilt für Kündigungen leitender Angestellter, die gleichzeitig auch leitende Angestellte i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG sind (vgl. hierzu oben Rz. 22). Für diese gelten die Regelungen über die Anhörun...mehr

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Mitarbeiterbeurteilung als ... / 9 Rechtliche Aspekte

Die Notwendigkeit der Mitarbeiterbeurteilung hat auch der Gesetzgeber erkannt. Der Arbeitgeber hat nach § 81 Abs. 1 BetrVG den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Unternehmens zu unterrichten. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer nach § 82 Abs. 2 BetrVG verlangen, dass ihm die Bere...mehr

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Mitarbeiterbeurteilung als ... / 8 Einführung der Mitarbeiterbeurteilung

Wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Einführung eines Beurteilungssystems ist ein partnerschaftliches Betriebsklima. Dieses trägt dazu bei, die Angst sowohl beim Beurteiler als auch beim Beurteilten zu reduzieren. Der offene und intensive Informationsaustausch sowie eine vertrauensvolle Zusammenarbeit fördern die positive Einstellung bei den Vorgesetzten und Mitarb...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2.1 Ausschluss von § 3 KSchG

Rz. 35 Hält ein gekündigter Arbeitnehmer die Arbeitgeberkündigung für sozialwidrig, so kann er nach § 3 KSchG binnen einer Woche beim Betriebsrat Einspruch einlegen.[1] Diese Möglichkeit gibt es für leitende Angestellte nicht. Dadurch soll verhindert werden, dass das Fehlen der Zuständigkeit des Betriebsrats hinsichtlich leitender Angestellter über die Möglichkeit des Einspr...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.6.2 Anhörung des Sprecherausschusses

Rz. 52 Besteht ein Sprecherausschuss, so ist dieser nach § 31 Abs. 2 SprAuG vor jeder Kündigung eines leitenden Angestellten zu hören. Die Anhörungspflicht besteht bei jeder Kündigung, gleichgültig, ob ordentliche oder außerordentliche Beendigungskündigung oder Änderungskündigung. Im Wesentlichen gelten die gleichen Grundsätze wie im Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG. Ein...mehr

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Mitarbeiterbeurteilung als ... / 7.1 Akzeptanz

Die Beurteilung wird als Führungs- und Personalentwicklungsinstrument nur dann dauerhaft eingesetzt, wenn alle Beteiligten in ihr eine Unterstützung ihrer Interessen erkennen. Die konkrete Ausgestaltung von Mitarbeiterbeurteilungssystemen wird maßgeblich durch ihre Zielsetzung bestimmt: Werden die Ergebnisse der Mitarbeiterbeurteilung primär als Basis für eine leistungsbezogen...mehr

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Variable Vergütung für Fach... / 9 Tipps zur Veränderung bestehender Vergütungsregelungen

Variable Vergütung braucht Akzeptanz! Um diese zu erzielen, sollte bei einer Einführung oder Veränderung bestehender Regelungen folgendes beachtet werden: Gestalten Sie das System so, dass die Chancen als mindestens gleichwertig zu den unvermeidbaren Risiken wahrgenommen werden. Es ist selbstverständlich, dass dieses nicht zu Lasten des wirtschaftlichen Erfolges gehen darf. E...mehr

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Mitarbeiterbeurteilung als ... / Zusammenfassung

Überblick Die Mitarbeiterbeurteilung gehört zu den wesentlichen betrieblichen Feedback-Systemen. Für jeden Vorgesetzten ist die Beurteilung der Fähigkeiten seiner Mitarbeiter, der erbrachten Arbeitsleistungen oder der Art und Weise, wie sich ein Mitarbeiter in die Betriebsgemeinschaft einfügt, eine Daueraufgabe. Seltener erfolgt eine systematisierte Bewertung des Vorgesetzte...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1 Begriff des leitenden Angestellten

Rz. 21 Nach § 14 Abs. 2 KSchG finden die Vorschriften des Abschnitts über den allgemeinen Kündigungsschutz auf leitende Angestellte grds. Anwendung. Im Unterschied zu den von § 14 Abs. 1 KSchG erfassten Vertretungsorganen sind leitende Angestellte stets Arbeitnehmer. Dabei differenziert das Gesetz zwischen 3 Arten von leitenden Angestellten, nämlich nach Geschäftsführern, Betr...mehr