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Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 15 Unzulässigkeit der Kün ... / 6.1 Verbot der ordentlichen Kündigung

Prof. Dr. Gregor Thüsing
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Rz. 121

Abgesehen von der Kündigung aus wichtigem Grund erklärt § 15 Abs. 1–3a KSchG die Kündigung für unzulässig. Nur unter der Voraussetzung des § 15 Abs. 4 oder 5 KSchG ist sie zulässig. Maßgebend ist daher deren Zeitpunkt, nicht der Zeitpunkt der durch sie herbeigeführten Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Während des Zeitraums, in dem der Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung besteht, kann die Kündigung nicht ausgesprochen werden. Eine vor Beginn des besonderen Kündigungsschutzes ausgesprochene Kündigung führt dagegen, auch wenn die Kündigungsfrist erst nach diesem Zeitpunkt endet, zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.[1] Es genügt allerdings nicht, dass das Kündigungsschreiben abgesandt wurde; es muss auch zugegangen sein.[2] Eine Kündigung während der Dauer des besonderen Kündigungsschutzes ist auch zu einem Zeitpunkt nach Beendigung des Sonderschutzes unzulässig und nichtig.[3]

 
Hinweis

Erlangt ein Arbeitnehmer während eines Kündigungsschutzprozesses den besonderen Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung, so kann das Arbeitsgericht nach neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einem Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG, soweit er auf einen Sachverhalt gestützt wird, der erst nach Erlangung des besonderen Kündigungsschutzes entstanden ist, auch dann stattgeben, wenn dieser Sachverhalt nicht geeignet ist, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB abzugeben. Somit besteht kein derartiges Erfordernis, die Schwelle des § 626 BGB zu erreichen.[4]

§ 15 Abs. 1 S. 1 KSchG findet keine analoge Anwendung, sodass es keiner Zustimmung des Betriebsrats bedarf.[5]

 

Rz. 122

Das Verbot gilt auch für eine Änderungskündigung.[6] Keine Rolle spielt nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG,...

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