Fachbeiträge & Kommentare zu Beratungshilfe

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 5 Literatur und Materialien

Rz. 172 Birnstengel/Katzenstein, Beistandschaft oder Beratung und Unterstützung, JAmt 2015, 230; Clausius, Die Notwendigkeit der Bestimmung eines mitwirkungsbereiten Dritten bei begleiteten Umgangskontakten, AnwZert FamR 19/2016 Anm. 1; DIJuF, Rechtsgutachten v. 23.7.2015, J 6.430 An – Beistandschaftsrecht: Inhalt einer Beratung und Unterstützung nach §§ 18, 52a SGB VIII, insb...mehr

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AGS 03/2026, Beabsichtigte ... / I. Allgemeines

Die Beratungshilfe ist das Gegenstück zur Prozesskostenhilfe im außergerichtlichen Bereich. Die Beratungshilfe basiert auf dem Beratungshilfegesetz (BerHG) vom 18.6.1980.[1] Es ist ein Ausfluss aus dem Prinzip des sozialen Rechtstaates. Das BerHG wurde eingeführt, um zu anderen Hilfsmöglichkeiten hinzuzutreten und vor allem dort wirksam zu werden, wo anderweitige Hilfe ganz ...mehr

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AGS 03/2026, Beabsichtigte ... / b) Änderungen des § 4 BerHG

Die Änderung des § 4 Abs. 3 BerHG erscheint ebenso unbedenklich. Die bisherige Nr. 2 des Abs. 3 wird in zwei Buchstaben (2 und neu 3.) geteilt, bleibt inhaltlich im Wesentlichen jedoch unverändert. Durch die Ergänzung, dass das Gericht entsprechende Erklärungen nun auch schriftlich (und nicht nur zu Protokoll) verlangen kann, könnte eine Arbeitserleichterung eintreten. Die K...mehr

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AGS 03/2026, Beabsichtigte ... / III. Die geplanten Änderungen

Ausgehend von diesem Regierungsentwurf sollen im BerHG die Anforderungen an den Antrag auf Beratungshilfe angepasst werden. Auch sollen im RDG Änderungen erfolgen. Der vorliegende Beitrag soll sich aber auf die beabsichtigten Änderungen des BerHG beschränken. 1. Synopse Das BerHG vom 18.6.1980,[5] das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.7.2024[6] geändert worden ist, s...mehr

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AGS 03/2026, Beabsichtigte ... / bb) Zu § 4 Abs. 3 S. 1

Zunächst soll im einleitenden Satzteil des S. 1 die derzeit jedenfalls im Wortlaut des § 4 Abs. 2 und 3 BerHG angelegte Teilung bei der Beantragung von Beratungshilfe in einerseits einen Antrag nach Abs. 2 und andererseits diesem beizufügende Erklärungen nach Abs. 3 entfallen. Denn diese Teilung erscheint in der Sache nicht sinnvoll und entspricht auch weder dem bereits gelt...mehr

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AGS 03/2026, Beabsichtigte ... / aa) Zu § 4 Abs. 3

§ 4 Abs. 3 BerHG soll insbesondere im Hinblick auf die zum Teil bereits bestehende Praxis sowie eine für die nahe Zukunft beabsichtigte grundlegende Überarbeitung des Formulars für den Antrag auf Beratungshilfe nach der Anlage 1 zur BerHFV in verschiedenen Punkten angepasst werden.mehr

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AGS 03/2026, Beabsichtigte ... / cc) Zu § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1

S. 1 Nr. 1 übernimmt sodann im Wesentlichen den Inhalt der bisherigen Nr. 1. Hierbei soll allerdings die zwingende Angabe des Berufs der Rechtsuchenden entfallen, da dieser für die sich allein an den aktuellen Vermögens- und Einkommensverhältnissen orientierende Frage, ob Beratungshilfe zu bewilligen ist, nicht von Bedeutung ist und vielmehr u.a. bei Personen, die aktuell ar...mehr

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AGS 03/2026, Beabsichtigte ... / ee) Zu § 4 Abs. 3 S. 2

Der neue S. 2 modifiziert den Gegenstand des bisherigen S. 2 und passt ihn an die Änderungen in S. 1 an. Bisher geht das Gesetz nach dem Wortlaut von Abs. 2 einerseits und Abs. 3 S. 2 andererseits davon aus, dass der eigentliche Antrag auf Beratungshilfe (einschließlich der Angaben zum Sachverhalt, vgl. Abs. 2 S. 2) stets zu Protokoll gestellt werden kann, die Entgegennahme ...mehr

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AGS 03/2026, In diesem Heft

Im Aufsatzteil gibt Burhoff eine Rechtsprechungsübersicht über die Vergütung in Straf- und Bußgeldsachen sowie in Verfahren nach Teil 6 VV einschließlich der Auslagen (S. 97 ff.). Der erste Teil befasst sich mit den Vorschriften des Paragraphenteils. In Heft 4 folgt dann die Übersicht zu den Tatbeständen des Vergütungsverzeichnisses. Lissner berichtet über beabsichtigte Änder...mehr

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AGS 03/2026, Einsatz von Sp... / II. Einzusetzendes Vermögen

1. Allgemeines Gem. § 114 Abs. 1 S. 1 1 Hs ZPO erhält eine Partei – ungeachtet der weiteren Voraussetzungen zur Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH), wie der zu bejahenden hinreichenden Erfolgsaussicht des zugrundeliegenden Anspruchs, § 114 Abs. 1 S. 1 2 Hs. ZPO und dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig erscheint – PKH, wenn sie die...mehr

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AGS 03/2026, Berücksichtigu... / II. Einzusetzendes Einkommen

1. Allgemeines Eine Partei erhält gem. § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 S. 1 1. Hs. ZPO – ungeachtet weiterer Voraussetzungen zur Gewährung von VKH wie vorliegender hinreichender Erfolgsaussicht und dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig erscheint – VKH, wenn sie die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen...mehr

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AGS 02/2026, Beratungshilfe - kein Zugang zum Recht mehr?

Zugang zum Recht wird immer beschwerlicher – "Wir erleben den Zusammenbruch des Beratungshilfesystems", tituliert die Legal Tribune Online (LTO)[1] am 9.12.2025. Im folgenden Beitrag wird darauf eingegangen. I. LTO-Artikel LTO berichtete in der Ausgabe vom 9.12.2025 über einen befürchteten erschwerten Zugang zum Beratungshilferecht. Auf einer Konferenz in Hannover habe die An...mehr

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AGS 02/2026, Beratungshilfe... / [Ohne Titel]

Zugang zum Recht wird immer beschwerlicher – "Wir erleben den Zusammenbruch des Beratungshilfesystems", tituliert die Legal Tribune Online (LTO)[1] am 9.12.2025. Im folgenden Beitrag wird darauf eingegangen.mehr

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AGS 02/2026, Beratungshilfe... / V. Vergütung

Nicht kritisiert wurden die geringen in der Beratungshilfe zu erzielenden Honorare. Diese werden auch als Aufopferung in Geld bezeichnet. Sie sind gering und pauschal. Doch sie stellen nach allgemeiner Anschauung ein Sonderopfer dar, welches nicht die Wirtschaftlichkeit und Auskömmlichkeit zum Ziel haben. Auch wenn PKH- und Beratungshilfe-Gebühren gering sein mögen, gehören ...mehr

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AGS 02/2026, Beratungshilfe... / 4. Andere Hilfsmöglichkeiten

Im LTO-Artikel wird dargelegt, dass gerade – beispielshaft – die Frage nach einer Rechtschutzversicherung kritisiert wird. Man kann sich – für die Beratungshilfe gesprochen – nun darüber streiten, ob das Eintreten einer Rechtschutzversicherung als "andere Hilfe" oder als eine fehlende Bedürftigkeit zu würdigen ist. Dieser Streit ist jedoch müßig. Denn eines ist klar: Greift ...mehr

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AGS 02/2026, Beratungshilfe... / II. Auseinandersetzung

Dramatische Worte – betrachtet man diesen Ausblick auf das Gutachten. Folglich kann man dessen Ergebnis vorwegnehmen. Lästige und komplizierte Formulare, Gängeleien und die Frage nach einer Rechtsschutzversicherung werden dabei dargelegt und bisweilen als hohe Hürden bezeichnet. Bei allem Respekt an dieser Stelle: PKH- und Beratungshilfe-Formulare sind seit 2014 in identisch...mehr

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AGS 02/2026, Beratungshilfe... / 1. Komplizierte Formulare und langwierige Verfahren

Dieser Gedanke erscheint befremdlich. Im Jahr 2014 wurden die Formulare der Beratungshilfe und der PKH zuletzt grundlegend geändert. Kleinere Änderungen folgten im Jahr 2023. Dabei wurden sie in einzelnen Punkten optimiert. Im Kern blieben sie aber gleich. Davor bestanden sie bereits seit Jahrzehnten. Hinsichtlich des schriftlichen Antrages besteht jeher Vordruckzwang. Aufgr...mehr

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AGS 02/2026, Beratungshilfe... / 3. Verfassungsmäßigkeit?

Es wird bezweifelt, ob die Beratungshilfe noch verfassungsgemäß ausgestaltet ist. Vergessen wird hierbei, dass das BVerfG seit 2014 (und natürlich davor ebenfalls) bei unveränderter Rechtslage "diverse" Male entschieden hat, verfassungsrechtliche Bedenken mithin nicht aufkommen. Tatsächlich wurde eher das Gegenteil verlautbart, nämlich dass das Vorliegen anderer Hilfen aufgr...mehr

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AGS 02/2026, Beratungshilfe... / 2. Anwälte arbeiten lieber pro bono

Die Möglichkeit, pro bono Beratungshilfe anbieten zu können, wurde erst zum 1.1.2014 geschaffen. Zuvor gab es diese Möglichkeit nicht. Gleichwohl ergab sich dadurch statistisch keine Reduktion der Ausgaben und Verfahren. Zudem gab es seither auch keine Änderung im Wesentlichen, sodass das Verfahren auch nicht "komplizierter" wurde.mehr

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AGS 02/2026, Beratungshilfe... / I. LTO-Artikel

LTO berichtete in der Ausgabe vom 9.12.2025 über einen befürchteten erschwerten Zugang zum Beratungshilferecht. Auf einer Konferenz in Hannover habe die Anwaltschaft über Schieflagen und Reformbedarf im Vergütungssystem unter dem Motto "Anwaltschaft im Blick der Wissenschaft" diskutiert. Dort ging es laut Artikel auch um den erschwerten Zugang zum Beratungshilferecht. Eingel...mehr

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AGS 02/2026, Beratungshilfe... / III. Betrachtung im Einzelnen

1. Komplizierte Formulare und langwierige Verfahren Dieser Gedanke erscheint befremdlich. Im Jahr 2014 wurden die Formulare der Beratungshilfe und der PKH zuletzt grundlegend geändert. Kleinere Änderungen folgten im Jahr 2023. Dabei wurden sie in einzelnen Punkten optimiert. Im Kern blieben sie aber gleich. Davor bestanden sie bereits seit Jahrzehnten. Hinsichtlich des schrif...mehr

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AGS 02/2026, Beratungshilfe... / VI. Fazit

Es ist interessant, dass das Nischengebiet der Beratungshilfe wieder einmal Beachtung findet. Verfassungsrechtlich ist das Verfahren aber keinesfalls bedenklich, die Verfahren weder kompliziert noch lang. Stattdessen bestehen seit vielen, vielen Jahren dieselben Vorgaben, die Zahlen sind – mit Variablen – tendenziell gleich hoch und auch komplizierte Formulare bestehen eher ...mehr

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AGS 02/2026, Beratungshilfe... / IV. Vorschlag: Reform

In Betracht gezogen wird – dies ergibt sich aus dem LTO-Artikel – auch eine notwendige Reform. Als langjähriger Autor und "Fachmann" auf diesem Gebiet möchte ich eines anmerken. Die letzte grundlegende Reform fand 2014 statt. Seither haben sich die allermeisten Probleme erübrigt – was sich nicht zuletzt durch die stark sinkende Zahl an zu entscheidenden und veröffentlichten ...mehr

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AGS 02/2026, Freiwillige Zu... / III. Bedeutung für die Praxis

Der Entscheidung des OLG ist zuzustimmen. Diese reiht sich auch in die st. Rspr. des BGH (Beschl. v. 10.10.2024 – V ZB 55/23; Beschl. v. 27.11.2018 – X ZA 1/17, Beschl. v. 27.11.2007 – VI ZB 81/06) und auch weiterer aktueller höchstrichterlicher Rspr. (z.B. BFH, Beschl. v. 15.5.2024 – IX S 23/23 (PKH), AGS 2024, 426) ein. Gem. § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO zählen zum Einkommen alle f...mehr

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AGS 02/2026, Zeitschriften aktuell

Diplom-Rechtspfleger Hagen Schneider, Anwalts- und Gerichtskosten nach erfolgter Klagerücknahme, JurBüro 2025, 505 In seinem Beitrag erörtert der Autor, welche Anwalts- und Gerichtskosten nach einer Klagerücknahme anfallen. Zunächst weist der Autor darauf hin, dass eine Festsetzung der Kosten des Rechtsstreits nach erfolgter Klagerücknahme nur dann in Betracht kommt, wenn das...mehr

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AGS 02/2026, In diesem Heft

Im Aufsatzteil vollendet Burhoff seine Beitragsreihe zu dem Umfang der Angelegenheit in Straf- und Bußgeldsachen und befasst sich mit verschiedenen und besonderen Angelegenheiten (S. 49). Lissner (S. 56) betrachtet kritisch die Entwicklungen im Rahmen der Beratungshilfe unter dem Gesichtspunkt des Zugangs zum Recht. Nach wie vor ein Dauerthema ist die Gebührenbemessung in stra...mehr

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§ 6 Beratungshilfe, PKH und... / 1. Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe beim AG

Rz. 32 In diesem Fall stellt der Antragsteller den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe und Erteilung eines Berechtigungsscheins für Beratungshilfe direkt beim AG. Diesen Antrag kann der Antragsteller mündlich oder schriftlich stellen. Rz. 33 Das AG kann ebenfalls Beratungshilfe gewähren (§ 3 Abs. 2 BerHG), wenn dem Rechtssuchenden sofort eine Auskunft erteilt werden kan...mehr

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§ 6 Beratungshilfe, PKH und... / 2. Form des Antrags auf Bewilligung von Beratungshilfe

Rz. 22 Den Antrag auf Beratungshilfe kann der Antragsteller/Rechtssuchendemehr

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§ 6 Beratungshilfe, PKH und... / VIII. Wirkung der Beratungshilfe + Vergütungsvereinbarung

Rz. 52 Sofern Beratungshilfe bewilligt wird und die Beratung durch einen RA erfolgt (Ausnahme: Hamburg und Bremen, s.o.), trägt die Landeshauptkasse die Kosten der anwaltlichen Vergütung. Vergütungsschuldner ist die Staatskasse und nicht der Mandant. Rz. 53 Der Vergütungsanspruch richtet sich nach der gesetzlichen Vergütung für die Beratungshilfe Nr. 2500 ff. VV RVG. Rz. 54 In...mehr

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§ 6 Beratungshilfe, PKH und... / III. Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe

Rz. 8 Um Beratungshilfe in Anspruch nehmen zu können, müssen zunächst drei Voraussetzungen gem. § 1 Abs. 1 BerHG erfüllt sein. § 1 BerHG (1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wennmehr

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§ 6 Beratungshilfe, PKH und... / IX. Aufhebung der Beratungshilfe

Rz. 59 Seit der Reform 2014 gibt es gem. § 6a BerHG zwei Möglichkeiten einer Aufhebung. Rz. 60 Die erste Möglichkeit ist die Aufhebung von Amts wegen durch das Gericht, wenn die Voraussetzungen für die Beratungshilfe zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorgelegen haben. Die Aufhebung muss dabei innerhalb eines Jahres erfolgen (§ 6a Abs. 1 BerHG). Gem. § 8a Abs. 1 BerHG bleibt ...mehr

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§ 6 Beratungshilfe, PKH und... / A. Beratungshilfe

I. Allgemeines Rz. 1 Wie stellen Sie sich den "idealen Mandanten" vor? Das ist gewiss ein zahlungskräftiger, zahlungswilliger, zufriedener Mandant und wenn er dazu unkompliziert und freundlich ist, umso besser. Wenn es diesen Mandanten – gerade im Hinblick auf die Zahlungsfreudig- und -willigkeit – gibt, so ist dieser "Exot" in einigen Kanzleien eher die Ausnahme, denn sehr vi...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / XI. Beratungshilfe

Rz. 52 Gem. § 16 Abs. 1 BORA hat der RA seinen Auftraggeber auf die Möglichkeit der Beratungshilfe (BerH) hinzuweisen, wenn der RA Anlass dafür hat, dass der Auftraggeber bedürftig sein könnte bzw. die Voraussetzungen zur Bewilligung von BerH vorliegen könnten. Im anwaltlichen Alltag liegt vor allem besonders häufig in familienrechtlichen, arbeitsrechtlichen, aber auch verwa...mehr

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§ 6 Beratungshilfe, PKH und... / 1. Zuständigkeit

Rz. 21 Zuständig ist das AG, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Sofern der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist das AG zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Beratungshilfe besteht (§ 4 Abs. 1 BerHG).mehr

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§ 6 Beratungshilfe, PKH und... / 3. Frist

Rz. 23 Nach § 6 Abs. 2 BerHG bleibt der Direktzugang zum Rechtsanwalt durch die nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe (RA ist vor der Bewilligung tätig geworden) auch nach der Reform 2014 erhalten. Der Antrag muss jedoch jetzt gem. § 6 Abs. 2 S. 2 BerHG spätestens vier Wochen nach der Beratungstätigkeit gestellt werden (in Gegensatz zu früher, wo der Antrag nicht frist...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / VIII. Vergütungsvereinbarung und Beratungshilfe

Rz. 695 Das frühere Verbot, mit dem Auftraggeber, dem Beratungshilfe gewährt wurde, eine Vergütungsvereinbarung zu schließen, hat der Gesetzgeber mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts am 1.1.2024 aufgehoben. Denn wurde die beantragte Beratungshilfe aus anderen Gründen als der Bedürftigkeit abgelehnt, erhielt der RA für s...mehr

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§ 6 Beratungshilfe, PKH und... / IV. Möglichkeiten der Antragstellung

1. Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe beim AG Rz. 32 In diesem Fall stellt der Antragsteller den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe und Erteilung eines Berechtigungsscheins für Beratungshilfe direkt beim AG. Diesen Antrag kann der Antragsteller mündlich oder schriftlich stellen. Rz. 33 Das AG kann ebenfalls Beratungshilfe gewähren (§ 3 Abs. 2 BerHG), wenn dem Rec...mehr

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§ 6 Beratungshilfe, PKH und Rechtsschutzversicherung

A. Beratungshilfe I. Allgemeines Rz. 1 Wie stellen Sie sich den "idealen Mandanten" vor? Das ist gewiss ein zahlungskräftiger, zahlungswilliger, zufriedener Mandant und wenn er dazu unkompliziert und freundlich ist, umso besser. Wenn es diesen Mandanten – gerade im Hinblick auf die Zahlungsfreudig- und -willigkeit – gibt, so ist dieser "Exot" in einigen Kanzleien eher die Ausna...mehr

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§ 6 Beratungshilfe, PKH und... / 4. Formular

Rz. 25 Sofern der Antrag schriftlich oder nachträglich gestellt wird, ist das nachstehende Formular zu verwenden. Rz. 26 Praxistipp: Einen entsprechenden Vordruck für einen Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe können Sie bspw. kostenlos auf der folgenden Internetseite einsehen und herunterladen: https://justiz.de/service/formular/dateien/agI1.pdf Rz. 27 Bevor die verschied...mehr

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§ 6 Beratungshilfe, PKH und... / V. Rechtsbehelf/Rechtsmittel

Rz. 45 Wird der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe abgelehnt, hat der Antragsteller die Möglichkeit, gegen einen ablehnenden Beschluss Erinnerung einzulegen (§ 7 BerHG). Die Erinnerung kann schriftlich oder mündlich beim AG eingelegt werden, das den Beschluss erlassen hat.mehr

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§ 6 Beratungshilfe, PKH und... / II. Gesetzliche Grundlage

Rz. 5 Geregelt sind die Voraussetzungen für die Beratungshilfe in dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (BerHG). Rz. 6 Zum 1.1.2014 wurde die Beratungshilfe zusammen mit einer Neuregelung der Prozesskostenhilfe durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskosten- und Beratungshilferechts v. 31.8.2013 umfassend reformiert (nachstehend Refo...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / 5. Die Vergütung bei bewilligter Beratungshilfe

Rz. 115 Wurde dem Auftraggeber Beratungshilfe (BerH) bewilligt und ein sog. Berechtigungsschein erteilt, so richten sich die Gebühren des RA ausschließlich nach Teil 2 Abschnitt 5 VV RVG. Die Gebühren des im Wege der Beratungshilfe tätigen RA werden in den Nrn. 2500 bis 2508 VV RVG geregelt. Rz. 116 Ob der Auftraggeber die Voraussetzungen eines Beratungshilfeanspruchs erfüllt...mehr

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§ 6 Beratungshilfe, PKH und... / 2. Nachträglicher Antrag durch den RA

Rz. 36 Sofern der Rechtssuchende den direkten Weg zum RA wählt, ist der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe nachträglich innerhalb der 4-Wochen-Frist (vgl. Rdn 23) zu stellen. Hierzu ist ein Antragsformular zu verwenden. Rz. 37 Über den nachträglich gestellten Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe entscheidet der Rechtspfleger beim AG. War der RA beratend tätig und ...mehr

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§ 6 Beratungshilfe, PKH und... / VI. Bewilligungsfähige Rechtsgebiete und Beratungspersonen

Rz. 46 In allen Rechtsgebieten, wie z.B. dem Zivil-, Arbeits-, Sozial- oder Strafrecht, wird Beratungshilfe bewilligt. Rz. 47 Das Privileg der Rechtsanwaltschaft zur alleinigen Beratung wurde teilweise aufgeweicht. Grundsätzlich erfolgt die Beratung gem. § 3 Abs. 1 S. 1 BerHG zwar noch durch Rechtsanwälte und durch Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind....mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / 4. Schuldenbereinigung bei Beratungshilfe (mehr als fünf Gläubiger)

Rz. 206 Vertritt der RA den Schuldner gegenüber mehr als fünf Gläubigern, entsteht anstelle der Geschäftsgebühr Nr. 2504 VV RVGmehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / a) Beratungshilfe

Rz. 60 Ist dem Auftraggeber Beratungshilfe (BerH) gewährt, schuldet die Staatskasse die Vergütung. Der Auftraggeber selbst erhält keine Vergütungsberechnung. Der RA reicht sein Erstattungsgesuch bei der Staatskasse ein und erhält von dort die bei gewährter BerHG vorgesehene gesetzliche Vergütung. Rz. 61 Der Auftraggeber allerdings schuldet dem RA einen Festbetrag (sog. Schutz...mehr

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§ 6 Beratungshilfe, PKH und... / I. Allgemeines

Rz. 1 Wie stellen Sie sich den "idealen Mandanten" vor? Das ist gewiss ein zahlungskräftiger, zahlungswilliger, zufriedener Mandant und wenn er dazu unkompliziert und freundlich ist, umso besser. Wenn es diesen Mandanten – gerade im Hinblick auf die Zahlungsfreudig- und -willigkeit – gibt, so ist dieser "Exot" in einigen Kanzleien eher die Ausnahme, denn sehr viele Menschen s...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / b) Vergütungsvereinbarung bei Beratungshilfe

Rz. 123 Zulässig ist eine Vereinbarung zwischen RA und Auftraggeber, dass die gesetzliche Vergütung geschuldet wird, sollten die Voraussetzungen für die Bewilligung von BerH nicht vorliegen und keine BerH gewährt werden. In diesen Fällen besteht kein Grund, den Auftraggeber zu schützen. Der RA muss daher darauf achten, ggf. eine bedingte Gebührenvereinbarung abzuschließen. R...mehr

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§ 6 Beratungshilfe, PKH und... / VII. Besonderheit der öffentlichen Rechtsberatung in Hamburg und Bremen sowie Öffnungsklausel nach der Reform

Rz. 49 Grds. kann der Antragsteller wählen zwischen einem RA seiner Wahl oder, sofern vorhanden, einer öffentlichen Beratungsstelle. Rz. 50 In den Bundesländern Hamburg und Bremen erfolgt die Beratung ausschließlich durch die öffentlichen Rechtsberatungsstellen. Beratungshilfe durch Rechtsanwälte findet keine Unterstützung. In dem Bundesland Berlin hat der Antragsteller die W...mehr

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§ 6 Beratungshilfe, PKH und... / 1. Allgemeines

Rz. 138 Das Gericht der Hauptsache entscheidet über den Antrag auf Bewilligung von PKH durch Beschluss (§ 127 Abs. 1 ZPO).mehr