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§ 6 Beratungshilfe, PKH und Rechtsschutzversicherung / I. Allgemeines

Martina Kober, Ivana Bugarin
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Rz. 1

Wie stellen Sie sich den "idealen Mandanten" vor? Das ist gewiss ein zahlungskräftiger, zahlungswilliger, zufriedener Mandant und wenn er dazu unkompliziert und freundlich ist, umso besser.

Wenn es diesen Mandanten – gerade im Hinblick auf die Zahlungsfreudig- und -willigkeit – gibt, so ist dieser "Exot" in einigen Kanzleien eher die Ausnahme, denn sehr viele Menschen sind nicht in der Lage, einen RA zu bezahlen – selbst wenn sie es wollten. Die Anzahl von Beratungshilfeberechtigten nimmt vielmehr stetig zu.

 

Rz. 2

Bereits im GG ist verankert, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Der Millionär, der einen RA bezahlen kann, soll im Hinblick auf die Wahrnehmung seiner Rechte nicht besser gestellt sein als ein Bürgergeld-Empfänger. Unter dem Aspekt der Chancengleichheit soll den Menschen, die aus finanzieller Not nicht in der Lage sind, einen RA zu bezahlen, unter bestimmten Voraussetzungen die Wahrnehmung ihrer Rechte gewährt werden.

 

Rz. 3

Ähnlich wie bei der PKH, die im gerichtlichen Verfahren zum Tragen kommt (s. Rdn 66 ff.), ermöglicht die Beratungshilfe den Bürgern die Wahrnehmung ihrer Rechte mit der Maßgabe, dass die Kosten von der Landeshauptkasse, gegen eine sehr geringe Eigenbeteiligung des Rechtssuchenden, in außer- bzw. vorgerichtlichen Angelegenheiten getragen werden.

Die außer- bzw. vorgerichtliche Tätigkeit umfasst die Erteilung eines Rates und/oder einer Auskunft und wenn dies nicht ausreichend ist, darüber hinaus (mit Einschränkungen) die außer- bzw. vorgerichtliche Vertretung.

 

Rz. 4

Anders als bei der PKH ist derjenige (sofern sich die Einkommensverhältnisse wesentlich verbessern), für den die Kosten von der Bundes- oder Landeshauptkasse i.R.d. Beratungshilfe geleistet wurden, nicht verpflichtet, diese Kosten wieder zurückzuerstatten.

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