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§ 6 Beratungshilfe, PKH und Rechtsschutzversicherung / I. Allgemeines

Martina Kober, Ivana Bugarin
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Rz. 66

Ein in der Praxis wichtiges Arbeitsgebiet ist die PKH/VKH (zukünftig nur noch PKH) sowie der Umgang mit Mandanten, die u.U. einen Anspruch auf PKH haben. In diesem Kapitel ist dieses Thema mit der Hilfe von Beispielen und Musterformularen den Kanzleimitarbeitern eine Orientierungshilfe und Unterstützung, die evtl. in der Praxis bisher gar nicht oder sehr selten mit PKH und der Abwicklung konfrontiert sind.

 

Rz. 67

Die gesetzlichen Grundlagen für PKH im Zivilprozess sind in den §§ 114–127 ZPO geregelt. Wie dem Wort schon entnommen werden kann, kann PKH ausschließlich nur für ein gerichtliches Verfahren beantragt und bewilligt werden.

 

Rz. 68

Ein Mandant, der wegen eines vorgerichtlichen Mahnschreibens von dem RA einen Rat, Auskunft oder die vorgerichtliche Vertretung in seiner Angelegenheit sucht, kann wegen dieser Angelegenheit keinen PKH-Antrag stellen (s. auch Rdn 1, 8).

 

Rz. 69

 

Beispiel 1:

In Ihrer Kanzlei erscheint Mandant M mit einer Mieterhöhung des Vermieters von einer Miete i.H.v. 450,00 EUR um 50,00 EUR/monatlich, insgesamt auf 500,00 EUR/monatlich. Er bittet darum, die gem. § 558 BGB ausgesprochene Mieterhöhung von dem RA prüfen zu lassen.

Für diese Tätigkeit wird keine PKH bewilligt, da es sich um eine vorgerichtliche Angelegenheit handelt. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, kann für diese Angelegenheit in diesem Stadium allenfalls Beratungshilfe bewilligt werden.

 

Rz. 70

 

Beispiel 2:

Erscheint der Mandant M aber mit einer Klageschrift, mit der auf Zustimmung zur Mieterhöhung geklagt wird und will der Mandant M sich gegen diese Klage zu Wehr setzen, kann ein Antrag auf Bewilligung von PKH bei dem Prozessgericht gestellt werden. Dem Antrag wird, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, durch Beschluss stattgegeben.

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