Fachbeiträge & Kommentare zu Beratungshilfe

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§ 7 Beratungshilfe / A. Anspruchsgrundlagen

I. Gesetzliche Änderungen zum 1.1.2014 und 1.8.2021 Rz. 1 Zum 1.8.2013 sind einige kostenrechtliche Änderungen im Bereich der Beratungshilfe erfolgt, insbesondere wurden die Festbeträge angehoben.[1] Weitere verfahrensrechtliche Änderungen ergaben sich zum 1.1.2014 durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts. Das Gesetz wurde am 6.9.2013 im ...mehr

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§ 7 Beratungshilfe / X. Vergütungsanspruch bei Bewilligung und Aufhebung

Rz. 49 Die Vergütungsansprüche der Beratungsperson gegen die Staatskasse bzw. den Rechtssuchenden in den Fällen der Bewilligung sind in § 8 BerHG geregelt: § 8 BerHG (1) Die Vergütung der Beratungsperson richtet sich nach den für die Beratungshilfe geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Die Beratungsperson, die nicht Rechtsanwalt ist, steht insoweit einem...mehr

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§ 7 Beratungshilfe / V. Beratungspersonen

Rz. 28 Der Kreis der Beratungspersonen ist in § 3 Abs. 1 BerHG genannt: § 3 Abs. 1 BerHG "(1) Die Beratungshilfe wird durch Rechtsanwälte und durch Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, gewährt. Im Umfang ihrer jeweiligen Befugnis zur Rechtsberatung wird sie auch gewährt durch"mehr

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§ 7 Beratungshilfe / XI. Formularzwang

Rz. 54 Gem. § 1 BerHFV sind im Bereich der Beratungshilfe folgende Formulare zu verwenden: 1. vom Rechtsuchenden für den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe das in Anlage 1 bestimmte Formular mit Hinweisblatt, falls der Rechtsuchende eine natürliche Person ist und den Antrag nicht mündlich stellt, 2. von der Beratungsperson für ihren Antrag auf Zahlung einer Vergütung das ...mehr

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§ 7 Beratungshilfe / VI. Erklärungspflichten der Rechtssuchenden und Überprüfungsmöglichkeiten des Gerichts

Rz. 31 Die bis zum 31.12.2013 gesetzlich geregelten Erklärungspflichten hat der Gesetzgeber als nicht mehr ausreichend empfunden, weshalb zum 1.1.2014 eine Ausdehnung dieser Pflichten einschließlich erweiterter Überprüfungsmöglichkeiten des Gerichts in § 4 BerHG erfolgen sollte. § 4 Abs. 2 S. 3 u. 4 BerHG a.F. wurde daher durch die folgenden Abs. 3 bis 6 ersetzt:[20] § 4 Ber...mehr

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§ 7 Beratungshilfe / I. Gesetzliche Änderungen zum 1.1.2014 und 1.8.2021

Rz. 1 Zum 1.8.2013 sind einige kostenrechtliche Änderungen im Bereich der Beratungshilfe erfolgt, insbesondere wurden die Festbeträge angehoben.[1] Weitere verfahrensrechtliche Änderungen ergaben sich zum 1.1.2014 durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts. Das Gesetz wurde am 6.9.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist zum 1.1.2014 in...mehr

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§ 7 Beratungshilfe / B. Unzulänglichkeit der Beratungshilfegebühren

Rz. 58 Die Gebühren nach dem Beratungshilfegesetz sind insbesondere in Familiensachen oft nicht einmal kostendeckend, weil beispielsweise die Beratungsgebühr von 38,50 EUR kaum die Kosten für das Anlegen der Akte deckt (bei konkreter Gegenüberstellung der aufzuwendenden Materialien und Arbeitszeit der Angestellten), geschweige denn auch nur annähernd eine adäquate Vergütung ...mehr

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§ 7 Beratungshilfe / I. Beratungshilfegebühr

Rz. 72 Die Beratungshilfegebühr, die der Anwalt vom Auftraggeber verlangen kann, beträgt 15,00 EUR. In der Anmerkung zu Nr. 2500 VV RVG ist klargestellt, dass neben der Gebühr keine Auslagen erhoben werden und die Gebühr erlassen werden kann. Mit der Klarstellung, dass Auslagen auf die Beratungshilfegebühr nicht entstehen, wurde der bisherigen Rechtsprechung[41] Rechnung get...mehr

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§ 7 Beratungshilfe / D. Erstattungspflichtiger Gegner

Rz. 66 § 9 S. 1 BerHG regelt, dass der Gegner im Fall der Kostenerstattungspflicht die Gebühren nach den allgemeinen Vorschriften zu erstatten hat, was bei Anwälten, die als Beratungsperson tätig werden, bedeutet, dass sie die Gebühren nach dem RVG erstattet verlangen können, so z.B. eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Rz. 67 Nach § 9 S. 2 BerHG gehen Kostenerstattungs...mehr

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§ 7 Beratungshilfe / III. Zuständiges Gericht

Rz. 23 Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk Rechtssuchende ihren allgemeinen Gerichtsstand, und damit in aller Regel seinen Wohnsitz nach § 12 ZPO haben, § 4 Abs. 1 S. 1 BerHG. Bei nachträglicher Antragstellung kommt es auf den Wohnsitz im Zeitpunkt der Antragstellung an und nicht auf den Zeitpunkt der erfolgten Beratung. Zur nachträglichen Antragstellung siehe auch R...mehr

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§ 5 Vergütung in Familiensa... / 1. Allgemeines

Rz. 5 Was unter dem Begriff "dieselbe Angelegenheit" in Familiensachen zu verstehen ist, definiert § 16 Nr. 4 RVG, der ausschließlich für Verbundverfahren zur Anwendung kommt, näher. Danach sind eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen als dieselbe Angelegenheit zu betrachten, mit der Folge, dass die Werte der e...mehr

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§ 8 Verfahrenskostenhilfe / 2. Berechnung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens

Rz. 75 Die Partei hat einzusetzen: § 115 ZPO regelt: Zitat "(1) 1Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. 2Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. 3Von ihm sind abzusetzen:" 1. a) die in § 82 Abs. 2 SGB XII bezeichneten Beträge; b) bei Parteien, die ein Einkommen aus...mehr

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§ 1 Allgemeines / I. Übersicht

Rz. 1 Wichtige gesetzliche Grundlagen zur Abrechnung in Familiensachen sind:mehr

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§ 5 Vergütung in Familiensa... / 3. Keine VKH für die Prüfung der Erfolgsaussichten

Rz. 132 Die Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels ist im 2. Teil des VV geregelt. Damit scheidet ein Antrag über Verfahrenskostenhilfe (VKH) für diese Gebühr aus. Denkbar wäre allerdings, dass der Rechtsanwalt Beratungshilfe hierfür beantragt. So entschied das OLG Frankfurt/M.[87] Auch der BGH, der über die Rechtsbeschwerde in dieser Sache entschei...mehr

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§ 1 Allgemeines / 3. Festgebühren

Rz. 89 Auch das RVG kennt eine Reihe von Festgebühren. So z.B. die Gebühren in der Beratungshilfe, Teil 2 Abschnitt 5 des Vergütungsverzeichnisses. Diese Gebühren entstehen immer in einer bestimmten Höhe und sind nicht vom Gebührensatz oder dem Gegenstandswert abhängig. So beträgt beispielsweise die Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG 93,50 EUR und zwar unabhängig davon, wi...mehr

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§ 3 Vergütungsvereinbarungen / h) Vergütungsvereinbarung und VKH

Rz. 105 Der Gesetzgeber hat geregelt, dass eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, nichtig ist. Zitat § 3a Abs. 4 RVG … "(4) 1Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsan...mehr

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§ 5 Vergütung in Familiensa... / 3. Der Weg aus dem Dilemma

Rz. 42 Praxistipp Aus Gründen der Kostensicherheit für Anwalt und Mandant und im Hinblick auf die weiter bestehenden Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der gebührenrechtlichen Angelegenheiten bietet es sich auch an, mit dem (nicht VKH- oder Beratungshilfe berechtigten) selbst zahlenden Mandanten eine Vergütungsvereinbarung zu schließen. Häufig vereinbaren Kanzleien ohnehin i...mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / 17. Mehrere Unterhaltsgläubiger

Rz. 461 Wenn mehrere Unterhaltsberechtigte ihre Ansprüche in demselben Verfahren geltend machen, führt dies nicht zu einer Berechnung der Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG für die Vertretung mehrerer Auftraggeber, da Unterhaltsansprüche höchstpersönlich sind, und somit nicht "derselbe Gegenstand" vorliegt. Dieser ist aber bei Wertgebühren Voraussetzung für den Anfall einer Erhöh...mehr

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§ 1 Allgemeines / VII. Beratung

Rz. 71 Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, soll der Rechtsanwalt auf den Abschluss einer Gebührenvereinbarung hinwirken (§ 34 Abs. 1 S. 1 RVG). Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, erhält der Rechtsanwalt seine Gebühren nach den Vorschriften des bü...mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / I. Allgemeines

Rz. 1 Die Gebühren in familienrechtlichen Mandaten berechnen sich i.d.R. nach dem Gegenstandswert. Eine Ausnahme bilden hier z.B. Festgebühren bei Beratungshilfe. Die Wertberechnung ist daher in der Praxis ein sehr wichtiges Thema, vor allem im Familienrecht, da hier eine Fülle an Wertvorschriften existiert. Darüber hinaus gibt es zu diesen Wertbestimmungen eine schier endlo...mehr

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§ 2 Mandatsannahme u. Manda... / A. Grundsätze

Rz. 1 Die Abrechnung familienrechtlicher Mandate setzt nicht nur eine fundierte Kenntnis der Wertberechnung und Vergütungsansprüche sowie dazu ergangener Rechtsprechung voraus. Wichtig ist vielmehr auch, Fallstricke bei der Mandatsannahme bzw. Mandatsbeendigung zu erkennen, damit die Vergütungsansprüche am Ende auch durchgesetzt werden können. Da anwaltliche Vergütungsansprü...mehr

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§ 1 Allgemeines / 2. Gesetzesteil

Rz. 32 Das RVG gliedert sich im Gesetzesteil in 9 Abschnitte.mehr

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§ 3 Vergütungsvereinbarungen / 1. Gebührenunterschreitungsverbot

Rz. 10 § 49b Abs. 1 S. 1 u. 2 BRAO regelt das Gebührenunterschreitungsverbot sowie den Verweis auf das RVG für die Ausnahme zum Erfolgshonorarverbot. Zitat "(1) -1-Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt." -2-Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besond...mehr

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§ 5 Vergütung in Familiensa... / 10. Anrechnung bei späterer Verfahrenskostenhilfe (VKH) – § 55 RVG

Rz. 216 Gemäß § 58 Abs. 2 RVG Zitat "… sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht." In der Vergangenheit war zunächst umstritten, ob und ggf. wie sich der anzurechnende Teil der Geschäf...mehr

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§ 2 Mandatsannahme u. Manda... / II. Kündigung durch den Anwalt/die Anwältin

Rz. 75 Es gibt viele Gründe, warum ein Anwalt/eine Anwältin ein bereits angenommenes Mandat wieder kündigt:mehr

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§ 8 Verfahrenskostenhilfe / I. FamFG und Verweis auf ZPO

Rz. 1 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind verpflichtet, bei begründetem Anlass auf die Möglichkeiten von Beratungs- und Prozesskostenhilfe hinzuweisen, § 16 Abs. 1 BORA. Sobald ein Anwalt oder eine Anwältin daher die schlechten finanziellen Verhältnisse des Mandanten in Kenntnis gesetzt wird, ist der Hinweis auf die Möglichkeit zur Beantragung von VKH/PKH und die Tatsac...mehr

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§ 3 Vergütungsvereinbarungen / 3. Zulässige Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren, § 4 RVG

Rz. 126 Der Gesetzgeber regelt die (neben der im Einzelfall am Ende des Mandats, siehe § 49b Abs. 1 S. 2 BRAO) zulässige Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung in § 4 RVG, der zum 1.10.2021 angepasst wurde.[85] Zitat "(1) 1In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. 2Sie muss in einem angemessenen Verhältnis z...mehr

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§ 3 Vergütungsvereinbarungen / I. Gesetzliche Vergütung zu niedrig

Rz. 1 Vergütungsvereinbarungen sind immer dann geboten, wenn die gesetzlichen Gebühren keine angemessene Vergütung für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes darstellen.[1] Rz. 2 Der Rechtsanwalt kann mit seinem Mandanten eine von der Vergütung nach RVG abweichende Vergütungsvereinbarung treffen. Aus seiner Vertragsfreiheit (bis auf wenige Ausnahmen, z.B. wenn der Rechtsanwalt gemä...mehr

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§ 5 Vergütung in Familiensa... / 5. Anrechnung bei Erhöhung

Rz. 197 Wie die Anrechnung der Geschäftsgebühr vorzunehmen ist, wenn wegen Vertretung mehrerer Personen, die Auftraggeber sind und Nr. 1008 VV RVG zur Anwendung kommt, war bis zum 31.7.2013 umstritten. Fraglich war, ob die sogenannte "Regelgebühr" entsprechend der Anm. zu Nr. 2300 u. 2301 VV RVG nach Nr. 1008 VV RVG zu erhöhen ist, wenn der Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber ...mehr

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Literaturverzeichnis

Kommentare/Lehrbücher Asperger/Dörndorfer/Hellstab Die Kostenfestsetzung, 24. Aufl., Luchterhand, 2021 Binz/Dörndorfer/Zimmermann Gerichtskostengesetz, 5. Auflage, C.H. Beck München 2021, (zitiert: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann) Bischof/Jungbauer/Bräuer/Hellstab/Klipstein/Klüsener/Kerber RVG Kommentar, 9. Aufl. 2021, Luchterhand (zitiert: Bischof/Jungbauer u.a., RVG, 9. ...mehr

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§ 5 Vergütung in Familiensa... / 2. Einzelfälle

Rz. 44 Verschiedene Angelegenheiten liegen dann vor, wenn nach einer Antragserweiterung eine Trennung in mehrere Verfahren erfolgt.[41] Hinsichtlich der Besonderheiten im Falle der Abtrennung einer Folgesache aus dem Verbund (Folgesache bleibt trotz Abtrennung im Verbund oder Fortführung als isoliertes Verfahren) wird auf die Ausführungen zu § 21 Abs. 3 RVG verwiesen (siehe ...mehr

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§ 1 Allgemeines / I. Abgeltungsbereich des RVG

Rz. 77 Anspruchsgrundlagen des anwaltlichen Vergütungsanspruchs finden sich im BGB, dort: Geschäftsbesorgungsvertrag §§ 611, 675 BGB. Nur in Ausnahmefällen, wie z.B. für die Erstellung eines Gutachtens, ist von einem Werkvertrag auszugehen. Vergütungsschuldner ist der Auftraggeber. Ausnahmen: Anspruchsgrundlage des Pflichtverteidigers, im Rahmen der PKH/VKH beigeordneten RA u...mehr

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E I Einführung in das Vergü... / 1. Der Steuerberatervertrag

Rz. 4 Jeder Vergütungsanspruch muss sich auf eine vertragliche oder vertragsähnliche Beziehung zum Auftraggeber stützen. Die Vergütungsverordnung regelt die Gebühren für die "originären Tätigkeiten" i. S. v. § 33 StBerG; hinsichtlich der "vereinbaren Tätigkeiten" i. S. v. § 57 Abs. 3 StBerG ist sie hingegen nicht einschlägig (dazu Fach 4 des Werkes, insbesondere E II). Sowei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 10. Anrechnung auf die gerichtliche Verfahrensgebühr

Rz. 10 Wird ein StB im Wege der Prozesskostenhilfe für das finanzgerichtliche Verfahren beigeordnet und hat er seinen Mandanten bereits im Vorverfahren vertreten, so stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Seit der Änderung der StBGebV (jetzt: StBVV) zum 01. 01. 2007, wonach eine völlige Angleichung an das RV...mehr

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AGS 07/2023, Quo vadis Bera... / 4. Steigerung der Beratungshilfe-Mandate – Hürde für die mutwillige Inanspruchnahme steigt

Bereits seit Beginn an wurden im Rahmen der Beratungshilfe sog. Schutzmechanismen etabliert, die die Wertigkeit der anwaltlichen Inanspruchnahme heben und eine mutwillige Inanspruchnahme ausschließen sollten. Hier ist z.B. der sog. Eigenbetrag, die Beratungshilfegebühr Nr. 2500 VV zu nennen. Gem. § 44 S. 2 RVG steht der Beratungsperson gegen den Rechtsuchenden, dem sie Berat...mehr

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AGS 07/2023, Quo vadis Bera... / 3. Erweiterung der Beratungshilfe-Mandate – schlecht für Anwälte

Des einen Freud ist des anderen Leid. Durch die Erweiterung des Anwendungsgebietes der Beratungshilfe ist absehbar, dass demzufolge weniger Anwälte in den Genuss normaler Mandate kommen werden. Dies kann sich in Einkommensbußen auswirken. Folgendes Beispiel soll dies verdeutlichen: Beispiel Der Rechtsuchende R möchte sich in einem Nachbarschaftsstreit anwaltlich beraten und v...mehr

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AGS 07/2023, Quo vadis Bera... / II. Sinn und Zweck der Beratungshilfe – noch gewahrt?

1. Grundsatz Beratungshilfe ist Ausfluss aus dem Prinzip des sozialen Rechtsstaates. Jeder Bürger soll sich seiner Rechte bewusst sein und diese – wo notwendig – verfolgen können. Dabei gewährt Beratungshilfe von seinem Sinn und Zweck her eine "erste" Beratung, ohne Vollvertretung zu sein. Beratungshilfe verspricht auch keinen Erfolg, sondern eben nur eine "erste Einschätzung...mehr

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AGS 07/2023, Quo vadis Beratungshilfe? ; Die Erweiterung des Anwendungsbereiches im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung - Fluch oder Segen für die Anwaltschaft?

Jährlich regelmäßig wiederkehrend werden auch die sog. PKH-Freibeträge an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Diese bilden ebenfalls die Grundlage für die Berechnung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Beratungshilfe. Neben den Freibeträgen, die insbesondere das Einkommen des Schuldners betreffen, bildet der Einsatz von Vermögen einen weiteren wic...mehr

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AGS 07/2023, Quo vadis Bera... / 1. Grundsatz

Beratungshilfe ist Ausfluss aus dem Prinzip des sozialen Rechtsstaates. Jeder Bürger soll sich seiner Rechte bewusst sein und diese – wo notwendig – verfolgen können. Dabei gewährt Beratungshilfe von seinem Sinn und Zweck her eine "erste" Beratung, ohne Vollvertretung zu sein. Beratungshilfe verspricht auch keinen Erfolg, sondern eben nur eine "erste Einschätzung" und wo not...mehr

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AGS 07/2023, Quo vadis Bera... / 1. Voraussetzungen

Beratungshilfe sollen nur diejenigen erhalten, bei denen sowohl die wirtschaftlichen, als auch die objektiven Voraussetzungen gegeben sind. Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BerHG wird Beratungshilfe dann gewährt, wenn der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. § 1 Abs. 2 BerHG verweist hierbei auf die B...mehr

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AGS 07/2023, Quo vadis Bera... / III. Lösungsansätze

Die Lösung kann nur mit dem Sinn und der Zielsetzung des BerHG erreicht werden. Ausgehend von der eingangs geschilderten Konzeption als "Rettungsanker", stellt Beratungshilfe ein Sonderopfer und ein Sonderrechtsgebiet eigener Art dar. Ob danach die Durchführungsverordnung zu § 90 SGB XII Anwendung finden muss, oder ob diese allenfalls ein Orientierungspunkt bildet, lässt sic...mehr

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AGS 07/2023, Quo vadis Bera... / 5. Ungleichbehandlung von Personen

Auch ein dritter Vergleich soll verdeutlichen, dass eine stringente Anwendung der Durchführungsbestimmungen zu § 90 SGB XII zu ungleichen Ergebnissen führen kann. Beispiel 1 (stark vereinfacht!) Die bedürftige 80jährige Rentnerin Marlies Mustermann erhält monatlich eine Rente von 1.250,00 EUR. Sie lebt in einer kleinen Wohnung auf dem Land. Hierfür entrichtet sie einen Mietzi...mehr

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AGS 07/2023, Quo vadis Bera... / 2. Zweck verfehlt? – Schonbetrag

Durch die jüngste Anpassung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch[7] wurde der Bereich des sog. Schonvermögens zum 1.1.2023 angepasst. Der Begriff der "kleineren Barbeträge" wurde deutlich erhöht, was u.U. aus Sicht der Bestimmungen der PKH noch eher zu verstehen sein wird als aus der Sicht der Beratungshilfe, die nur selt...mehr

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AGS 07/2023, Quo vadis Bera... / [Ohne Titel]

Jährlich regelmäßig wiederkehrend werden auch die sog. PKH-Freibeträge an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Diese bilden ebenfalls die Grundlage für die Berechnung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Beratungshilfe. Neben den Freibeträgen, die insbesondere das Einkommen des Schuldners betreffen, bildet der Einsatz von Vermögen einen weiteren wich...mehr

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AGS 07/2023, Quo vadis Bera... / 3. Vermögen

Neben dem Einkommen findet auch eine Prüfung des Vermögenseinsatzes statt. Vorhandenes Vermögen kann jedoch nur dann eingesetzt werden, soweit dieses durch Veräußerung, Belastung oder Beleihung oder auf andere Weise in flüssige Geldmittel umgesetzt werden kann. Kleinere Beträge dürfen dem Rechtsuchenden dabei belassen werden. Sinn und Zweck dieser Bestimmungen ist es, dass (...mehr

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AGS 07/2023, Quo vadis Bera... / I. Allgemeines

1. Voraussetzungen Beratungshilfe sollen nur diejenigen erhalten, bei denen sowohl die wirtschaftlichen, als auch die objektiven Voraussetzungen gegeben sind. Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BerHG wird Beratungshilfe dann gewährt, wenn der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. § 1 Abs. 2 BerHG verweist...mehr

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AGS 07/2023, Quo vadis Bera... / 4. Entwicklungen

In den letzten Jahren ist der Kreis der Bezugsberechtigten stets größer geworden. Das BerHG sichert damit den Bürgern mit niedrigem oder keinem Einkommen gegen eine geringe Eigenleistung Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im sogenannten obligatorischen Güteverfahren zu.[2] Die Anzahl der Anträge auf Beratungshilfe ist in den letz...mehr

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AGS 07/2023, Quo vadis Bera... / 2. Einkommen

Gem. § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO hat der Rechtsuchende sein frei verfügbares Einkommen einzusetzen. Hierzu zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO. Der Einkommensbegriff knüpft an denjenigen des Sozialhilferechts an (vgl. insoweit § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII), da die PKH/VKH eine Form der staatlich gewährten Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege ist. Ge...mehr

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AGS 07/2023, In diesem Heft

Im Aufsatzteil erläutert Burhoff (S. 289) die anwaltliche Vergütung im Strafbefehlsverfahren und stellt die verschiedenen Abrechnungsvarianten anhand von insgesamt 20 Beispielen dar. Lissner befasst sich mit der Erweiterung des Anwendungsbereichs der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Beratungshilfe (S. 296). Grundfälle zur Anrechnung in Urkunds- und Nachverfahren bzw. Verfah...mehr

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AGS 06/2023, Die Erforderli... / I. Gegenstand der Entscheidung

Immer wieder stellt sich in der Praxis die Frage, ob bei Bewilligung von Beratungshilfe und anschließender Liquidation der Rechtsanwalt eine Kürzung seiner Gebühren hinnehmen muss, oder eine über die bloße Beratung hinausgehende Tätigkeit vielmehr im Ermessen des Rechtsanwaltes selbst steht. Das Gesetz sieht in § 2 BerHG eine über die bloße Beratungsgebühr hinausgehende Täti...mehr