Fachbeiträge & Kommentare zu Beratungshilfe

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§ 6 Beratungshilfe, PKH und... / 2. Form und Frist

Rz. 139 Weist das Gericht den PKH-Antrag zurück, kann der Beschluss, bis auf eine Ausnahme, auf die noch eingegangen wird, binnen einer Notfrist von einem Monat seit Zustellung mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 127 Abs. 2 i.V.m. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die sofortige Beschwerde kann entweder bei dem Gericht, das den Beschluss erlassen hat ode...mehr

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§ 6 Beratungshilfe, PKH und... / V. Einschränkungen des Versicherungsschutzes

Rz. 163 Nachstehend werden die "wichtigsten" Einschränkungen aufgeführt, die von dem Grundsatz des Versicherungsschutzes abweichen: Rz. 164 Die Rechtsschutzversicherung trägt nicht die Mehrkosten, die durch Beauftragung mehrerer RA bestehen. Rz. 165 Praxistipp: Auch in diesem Fall sollten Sie den Mandanten befragen, ob bereits eine...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / 2. Vertretung mehrerer Auftraggeber

Rz. 204 Vertritt der RA vor- bzw. außergerichtlich mehrere Auftraggeber und ist diesen Auftraggebern in einer Angelegenheit Beratungshilfe bewilligt, so erhöht sich die Geschäftsgebühr der Nr. 2503 VV RVG nach Nr. 1008 VV RVG um 30 % für jeden weiteren Auftraggeber. Die Erhöhungen dürfen nach Anm. Abs. 3 Hs. 2 zu Nr. 1008 VV RVG das Doppelte der Festgebühr (= 204 EUR) nicht ...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / 1. Geschäftsgebühr der Nr. 2503 VV RVG als gesetzlicher Vergütungsanspruch

Rz. 201 Ist dem Auftraggeber Beratungshilfe bewilligt worden, kann der RA für seine vor- bzw. außergerichtliche Tätigkeit vom Auftraggeber keine Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG fordern. Der Gebührenanspruch des RA gegenüber der Staatskasse wird durch die Festgebühr Nr. 2503 VV RVG auf 102 EUR beschränkt. Rz. 202 Die Geschäftsgebühr Nr. 2503 VV RVG entsteht entsprechend ihrer ...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / 1. Antrag auf PKH

Rz. 43 PKH bzw. VKH und in vielen Bundesländern auch Beratungshilfe sind für viele Auftraggeber oft die einzige Möglichkeit, anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen zu können. Im familienrechtlichen Mandat ist die Häufigkeit der erfolgten Bewilligungen am höchsten. Aber auch im arbeitsrechtlichen Mandat und den sonstigen möglichen Arten von Auseinandersetzungen ist eine immer w...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / d) Anrechnung der Beratungshilfegebühr

Rz. 133 Entsprechend der Anm. Abs. 2 zu Nr. 2501 VV RVG ist die Beratungsgebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der Beratung zusammenhängt. Geht die Tätigkeit des RA demnach über die Beratungstätigkeit hinaus, wird er also z.B. vor- oder außergerichtlich oder gerichtlich tätig, hat eine Anrechnung der Beratungsgebühr der Nr. 2501 VV RVG auf die Gebühr für di...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / a) Schutzgebühr i.H.v. 15,00 EUR gem. Nr. 2500 VV RVG

Rz. 121 Neben dem Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse kann der RA vom Auftraggeber eine Beratungshilfegebühr von 15 EUR gem. Nr. 2500 VV RVG fordern (sog. Schutzgebühr). Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes kann der RA daneben keine Auslagen vom Auftraggeber fordern (vgl. Anm. S. 1 zu Nr. 2500 VV RVG), also z.B. weder Entgelte für Post- und Telekommunikations...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / a) Anwendungsbereich

Rz. 499 Die Anrechnung nach § 58 Abs. 2 RVG betrifft nur die Vergütungsansprüche, die sich nach Teil 3 VV RVG richten. Eine etwa vor- bzw. außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr ist in Teil 2 VV RVG geregelt. Sie bzw. ihre Anrechnung nach Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG ist von der Anrechnungsbestimmung des § 58 Abs. 2 RVG somit nur dann betroffen, wenn der RA mehr als den sich ...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / VIII. Vorschuss nach bewilligter PKH

Rz. 528 § 47 RVG Vorschuss (1) Wenn dem Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, kann er für die entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse einen angemessenen Vorschuss fordern. Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Ange...mehr

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§ 2 Kanzleiorganisation / II. Erster Kontakt mit einem "Neumandanten"

Rz. 36 I.d.R. erfolgt der Erstkontakt telefonisch. Der "Neumandant" kann sich aber ebenso schriftlich oder persönlich bei Ihnen vorstellen. Die Entscheidung, ob der RA das Mandat annimmt, obliegt nicht den Kanzleimitarbeitern, es sei denn, dass es sich um ein Rechtsgebiet handelt, das in der Kanzlei nicht bearbeitet wird. Aber auch in diesen Fällen muss vorher eine Regelung g...mehr

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§ 3 Buchführung/Rechnungswesen / 6. Keine Vergabe einer Rechnungsnummer

Rz. 56 Bei folgenden Berechnungen ist eine Rechnungsnummer nicht zu vergeben:mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / 3. Berechnung der Vergütung nach vollendeter Beratung

Rz. 96 Nicht selten endet nach der durchgeführten Beratung wegen der zu erwartenden Vergütung für eine weitere Tätigkeit des RA der Auftrag an ihn. Ein weiterer Grund dafür kann auch vorliegen, wenn das Anliegen des Auftraggebers nicht mit Erfolg durchgesetzt werden kann. Rz. 97 In diesen Fällen gibt es verschiedene Abrechnungsmöglichkeiten. Rz. 98 Ist dem Auftraggeber Beratun...mehr

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§ 9 Wertbegriffe, Gegenstan... / I. Allgemeines

Rz. 2 Es gibt verschiedene Wertbegriffe. Wenn Sie eine Vergütungsberechnung erstellen, so heißt der Wert ausschließlich Gegenstandswert (§ 2 Abs. 1 RVG). Der Streitwert (in Familiensachen der Verfahrenswert) entscheidet über die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, der Wert der Beschwer entscheidet über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs, der Gerichtsge...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / b) Geschäftsgebühr und bewilligte PKH

Rz. 501 Oftmals hat der RA den Auftraggeber, für den er PKH beantragt, bereits vor- bzw. außergerichtlich vertreten. Lagen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe für die vor- bzw. außergerichtliche Vertretung nicht vor, hat der RA einen von der noch zu bewilligenden PKH unabhängigen Vergütungsanspruch in Höhe der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG nebst Ausl...mehr

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Jansen, SGG § 73a Prozessko... / 2.5 Beratungshilfe

Rz. 62 Durch das Beratungshilfegesetz (BerHG) ist die Hilfe für die Rechtsberatung und die Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen in sozialgerichtlichen Angelegenheiten außerhalb des gerichtlichen Verfahrens, insbesondere im Widerspruchsverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss v. 11.5.2009, 1 BvR 1517/08), geregelt (§ 2 Abs. 2 BerHG). Beratungshilfe wird nach § 1 Abs. 1 BerHG...mehr

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Jansen, SGG § 73a Prozessko... / 3 Materialien und Literatur

Rz. 63 Ausführungsgesetze der Länder zu § 73a Abs. 4 SGG § 9 AGSGG des Landes Baden-Württemberg i. d. F. ab dem 14.1.2014; Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes und anderer Gesetze v. 14.1.2014, GBl BW 2014, 49. § 3a AG SGG des Landes Sachsen-Anhalt v. 5.12.2014. Rz. 64 Bienert, Der Beschwerdeausschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und bei Ab...mehr

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§ 6 Außergerichtliche Tätig... / 1. Bewilligung der Beratungshilfe

a) § 4 Abs. 3 BerHG Rz. 97 Erklärung zu den Verhältnissen § 4 Abs. 3 Nr. 1 BerHG verlangt nicht mehr nur die Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern die Vorlage einer entsprechenden Erklärung mit den notwendigen Belegen. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BerHG verlangt seit dem 1.1.2014 bereits im Gesetz die prozessuale Versicherungmehr

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§ 6 Außergerichtliche Tätig... / 3. Aufhebung der Beratungshilfe

Rz. 105 Aufhebung § 6a BerHG wurde neu geschaffen und regelt die Möglichkeit und Folgen einer nachträglichen Aufhebung der Beratungshilfe. a) § 6a Abs. 1 BerHG – Auf...mehr

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§ 6 Außergerichtliche Tätig... / D. Beratungshilfe

I. Allgemeines 1. Grundlagen Rz. 47 Allgemeines Die Prozesskostenhilfe sichert die klageweise Durchsetzung des Rechts für bedürftige Personen. Da eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für außergerichtliche Verfahren ausscheidet, wurde durch das Beratungshilfegesetz für den Antragsteller die Möglichkeit geschaffen, sich außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens durch einen Anwal...mehr

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§ 21 Kostenfestsetzung im V... / VI. Kostenfestsetzung und Aufrechnung bei Beratungshilfe

Rz. 23 Aufrechnungsverbot Wurde dem Mandanten Beratungshilfe bewilligt, so tritt im Falle des Erfolgs ein Forderungsübergang nach § 9 Abs. 2 BerHG ein. Der Rechtsanwalt wird damit Gläubiger des Anspruchs. Will die Behörde mit anderen Leistungen gegen diesen Anspruch aufrechnen, so ist nicht der Widerspruchsführer, sondern der Rechtsanwalt Gläubiger des Erstattungsanspruchs ist...mehr

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§ 6 Außergerichtliche Tätig... / IV. Gegenstand der Beratungshilfe

Rz. 67 Abgrenzung Beratung – Vertretung Neuer Prüfungszeitpunkt: Das Gesetz sprach bisher nur von der Notwendigkeit der Vertretung, soweit diese erforderlich ist. Dies wird nun in § 2 Abs. 1 BerHG schärfer eingegrenzt. Demnach ist eine Vertretung nur erforderlich, wenn der Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsa...mehr

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§ 11 Mehrere Auftraggeber / F. Beratungshilfe / Mehrere Auftraggeber

Rz. 24 Beratungshilfegebühr – Erhöhung Ob im Rahmen der Beratungshilfe ein Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV RVG anfällt, wenn mehrere Personen in einer Angelegenheit Auftraggeber sind, war lange umstritten. Es war nicht zu erkennen, dass der mit dem Mehrvertretungszuschlag pauschal abzugeltende höhere Aufwand bei der Vertretung mehrerer Auftraggeber gebührenrechtlich ...mehr

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§ 6 Außergerichtliche Tätig... / 1. Grundlagen

Rz. 47 Allgemeines Die Prozesskostenhilfe sichert die klageweise Durchsetzung des Rechts für bedürftige Personen. Da eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für außergerichtliche Verfahren ausscheidet, wurde durch das Beratungshilfegesetz für den Antragsteller die Möglichkeit geschaffen, sich außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens durch einen Anwalt beraten oder vertreten zu...mehr

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§ 6 Außergerichtliche Tätig... / a) § 6a Abs. 1 BerHG – Aufhebung von Amts wegen

Rz. 106 Aufhebung von Amts wegen Nach § 6a Abs. 1 BerHG kann das Gericht die Bewilligung von Amts wegen aufheben, wenn Rz. 107 Keine Pflicht zur Aufhebung Es besteht keine Pflicht zur Aufhebung (im Gegensatz zur PKH: § 1...mehr

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§ 6 Außergerichtliche Tätig... / c) § 8a Abs. 3 BerHG

Rz. 123 Mangelnde Bedürftigkeit Wird die Beratungshilfe aufgehoben, weil keine Bedürftigkeit gegeben ist, kann die Staatskasse den Antragsteller in Regress nehmen und die Erstattung der an die Beratungsperson bezahlten Vergütung verlangen. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Ermessensentscheidung. Dies soll in Anbetracht des Verhältnisses von Aufwand und Ertrag entschieden ...mehr

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§ 6 Außergerichtliche Tätig... / XI. Kostenerstattung und Beratungshilfevergütung

Rz. 126 Anrechnung der Erstattung Der Ablauf ist regelmäßig so, dass der Betroffene Beratungshilfe durch das Gericht bewilligt erhält und mit dem Beratungshilfeschein einen Rechtsanwalt mit der Einlegung des Widerspruchs beauftragt. Dieser rechnete anschließend mit dem Gericht die Beratungshilfe ab. Falls der Widerspruch erfolgreich ist, erstattet die Behörde die vollen Kosten...mehr

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§ 6 Außergerichtliche Tätig... / 4. Die Wahrnehmung der Rechte ist nicht mutwillig

Rz. 62 Maßstab – verständige Partei Eine Rechtsverfolgung ist dann nicht mutwillig, wenn eine verständige, nicht bedürftige Partei ihr Recht in gleicher Weise verfolgen würde. Mutwilligkeit ist bei z.B. mehrfacher Beantragung von Beratungshilfe zu bejahen. Für die Mutwilligkeit ist nicht auf die Wahrnehmung der Rechte, sondern Inanspruchnahme der Beratungshilfe abzustellen. Di...mehr

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§ 6 Außergerichtliche Tätig... / VIII. Anrechnung

Rz. 90 Anrechnung in der Beratungshilfe Die Anrechnung der Gebühren in der Beratungshilfe ist in Abs. 2 der Anm. zu Nr. 2501 VV RVG und in Abs. 2 der Anm. zu Nr. 2503 VV RVG geregelt. Die Anrechnung gilt auch für die Geschäftsgebühren der Nrn. 2504–2507 VV RVG. § 15a RVG regelt die Anrechnung von Gebühren im RVG allgemein. Eine Anrechnung der Beratungshilfegeschäftsgebühr auf ...mehr

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§ 6 Außergerichtliche Tätig... / III. Zumutbarkeit

Rz. 65 Behördenauskunft In der amtsgerichtlichen Praxis wird durchaus Beratungshilfe mit der Begründung versagt, es sei zumutbar, zuerst eine Behördenauskunft einzuholen. Die zuständige Behörde habe eine umfassende Beratungspflicht. Der Bürger könne sich auf eigene Initiative vor Inanspruchnahme der Beratungshilfe um die Klärung der Angelegenheit selbst kümmern, sofern es sich...mehr

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§ 6 Außergerichtliche Tätig... / 2. Erstattung durch den Gegner (§ 9 BerHG)

Rz. 72 Erstattung Gegner Nach § 9 BerHG gehen Kostenerstattungsansprüche des Rechtsuchenden gegen den Gegner auf den Rechtsanwalt über. Dieser kann sie in eigenem Namen geltend machen. Durch diesen gesetzlichen Forderungsübergang[51] sind etwaige Kostenerstattungsansprüche sowohl einer Aufrechnung durch den Gegner als auch durch einen Dritten entzogen. Rz. 73 Aufrechnung unzul...mehr

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§ 22 Festsetzung im gericht... / III. § 15a Abs. 2 RVG

Rz. 127 Anrechnung mehrerer Gebühren Der mit dem KostRÄG 2021 neu eingeführte und durch das KostBRÄG 2025 angepasste § 15a Abs. 2 RVG betrifft weiterhin das Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt. In der Rechtsprechung war teilweise umstritten, wie die Anrechnung mehrerer Gebühren auf eine weitere Gebühr zu erfolgen hat. Dies war insbesondere dann der Fall, wen...mehr

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§ 6 Außergerichtliche Tätig... / VII. Vorschuss

Rz. 89 Kein Vorschuss Bei Beratungshilfe kann der Rechtsanwalt keinen Vorschuss aus der Landeskasse verlangen. Das ergibt sich aus § 47 Abs. 2 RVG.mehr

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§ 26 Rechtsprechungsübersicht

Rz. 1 Rechtsprechungsübersicht Stand: September 2025. Anmerkung: Im Folgenden werden einige wichtige Entscheidungen in stark abgekürzter Form wiedergegeben. Aufgrund der Vielzahl differierender Rechtsprechungen ist es nicht möglich, eine abschließende Übersicht zu erstellen. Die Rechtsprechungsübersicht gliedert sich nach den folgenden Stichpunkten.mehr

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§ 6 Außergerichtliche Tätig... / b) § 6a Abs. 2 BerHG – Aufhebung auf Antrag der Beratungsperson

Rz. 111 Aufhebung auf Antrag Der Rechtsanwalt kann nach § 6a BerHG die Aufhebung der Bewilligung beantragen, wenn der Rechtsuchende aufgrund der Beratung oder Vertretung, für die ihm Beratungshilfe bewilligt wurde, etwas erlangt hat. Rz. 112 Antragsvoraussetzungen Dieser Antrag ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:mehr

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§ 6 Außergerichtliche Tätig... / X. Verfahrensregelungen

Rz. 96 Die Änderungen bzgl. Mutwilligkeit und Gegenstand sind bereits oben ergänzt worden. Es haben sich jedoch weitere grundlegende Änderungen ergeben, die insbesondere die Aufhebung der Beratungshilfe und die Abrechnung durch die Beratungshilfeperson betreffen. 1. Bewilligung der Beratungshilfe a) § 4 Abs. 3 BerHG Rz. 97 Erklärung zu den Verhältnissen § 4 Abs. 3 Nr. 1 BerHG ve...mehr

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§ 6 Außergerichtliche Tätig... / c) § 4 Abs. 5 BerHG

Rz. 99 Mitwirkungspflicht § 4 Abs. 5 BerHG wird dem § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO entsprechend gestaltet. Er sieht die Versagung von Beratungshilfe vor, wenn der Rechtsuchende seinen Mitwirkungspflichten nach Abs. 4 nicht nachkommt. Hierdurch wird eine Beschleunigung des Verfahrens erreicht. Der Rechtspfleger hat die angemessene Fristsetzung zustellen zu lassen.mehr

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§ 6 Außergerichtliche Tätig... / 2. Nachträgliche Beratungshilfebewilligung

Rz. 102 Nachträgliche Bewilligung Aus dem neuen § 6 Abs. 2 BerHG ergibt sich weiterhin die Zulässigkeit der nachträglichen Beratungshilfebewilligung bzw. des sogenannten "Direktzugangs". Der Rechtssuchende kann sich unmittelbar, also vor Bewilligung, an eine Beratungsperson wenden. Diese Möglichkeit ist – entgegen den ersten Entwürfen des Gesetzes – weiterhin uneingeschränkt ...mehr

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§ 6 Außergerichtliche Tätig... / c) Vergütungsvereinbarung

Rz. 116 Zulässigkeit Vergütungsvereinbarungen waren gem. § 8 BerHG a.F. nichtig. Diese Vorschrift ist ersatzlos weggefallen. Damit ist nun der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nach den allgemeinen Regelungen möglich. Insbesondere kann auch ein Erfolgshonorar nach § 4a vereinbart werden. Die Vergütungsvereinbarung darf insbesondere auch noch nach erfolgter Bewilligung get...mehr

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§ 6 Außergerichtliche Tätig... / 2. Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Rechtsuchenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BerHG)

Rz. 60 Koppelung an PKH-Voraussetzungen Beratungshilfe ist zu bewilligen, wenn der Rechtsuchende Anspruch auf Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmungen hätte (§ 1 Abs. 2 BerHG). Maßgebend ist allein der Zeitpunkt der Antragstellung.mehr

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§ 6 Außergerichtliche Tätig... / 4. Festsetzung der Vergütung (§ 55 Abs. 4 RVG)

Rz. 84 Festsetzung Die Festsetzung der Vergütung gegen die Landeskasse erfolgt nach § 55 Abs. 4 RVG durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Abs. 1 BerHG bestimmten Gerichts. Zuständig ist danach das Amtsgericht des allgemeinen Gerichtsstands des Antragstellers. Hat der Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig, ...mehr

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§ 6 Außergerichtliche Tätig... / c) Nr. 2508 VV RVG

Rz. 81 Einigungsgebühr/Erledigungsgebühr Für die Einigungs- und Erledigungsgebühr bei Beratungshilfe nach Nr. 2508 VV RVG werden in Abs. 1 der Anmerkung die Anmerkungen zu Nr. 1000 und 1002 VV RVG für anwendbar erklärt. Das bedeutet, dass die Einigungs- und Erledigungsgebühr in der Beratungshilfe nur entsteht, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Einigungs- und Erledi...mehr

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§ 6 Außergerichtliche Tätig... / d) § 4 Abs. 6 BerHG

Rz. 100 Nachweis gegenüber Beratungsperson Auch die Beratungsperson kann von dem Bedürftigen die Erklärungen und Belege nach Abs. 4 (pers./wirtsch. Verhältnisse; keine bisherige Beratung, …) verlangen. Es wird ein in das Ermessen der Beratungsperson gestelltes Recht geschaffen, sich die Angaben des Rechtsuchenden zu dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nachwe...mehr

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§ 6 Außergerichtliche Tätig... / d) § 8a Abs. 4 BerHG

Rz. 124 Anspruch gegen Mandant Festzustellen bleibt hier noch, dass gem. § 8a Abs. 4 BerHG die Beratungsperson einen Anspruch gegen den Rechtsuchenden hat, wenn die nachträgliche Bewilligung abgelehnt wird. Hierzu ist ein entsprechender Hinweis bei der Mandatsübernahme notwendig. § 8a Abs. 4 BerHG gilt auch für den Fall, dass der Rechtsuchende seinen Mitwirkungspflichten nach ...mehr

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§ 6 Außergerichtliche Tätig... / 1. Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (§ 1 Abs. 1 BerHG)

Rz. 59 Sichtweise des Rechtsuchenden Maßgebend ist die Sichtweise des Rechtsuchenden. Auch die Beratung nur zur Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung oder des Widerspruchs kann Gegenstand der Beratungshilfe sein (anschließend kann ggf. bei Fortsetzung derselben Angelegenheit PKH bewilligt werden).mehr

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§ 6 Außergerichtliche Tätig... / a) § 4 Abs. 3 BerHG

Rz. 97 Erklärung zu den Verhältnissen § 4 Abs. 3 Nr. 1 BerHG verlangt nicht mehr nur die Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern die Vorlage einer entsprechenden Erklärung mit den notwendigen Belegen. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BerHG verlangt seit dem 1.1.2014 bereits im Gesetz die prozessuale Versicherungmehr

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§ 6 Außergerichtliche Tätig... / II. Bewilligungsvoraussetzungen

1. Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (§ 1 Abs. 1 BerHG) Rz. 59 Sichtweise des Rechtsuchenden Maßgebend ist die Sichtweise des Rechtsuchenden. Auch die Beratung nur zur Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung oder des Widerspruchs kann Gegenstand der Beratungshilfe sein (anschließend kann ggf. bei Fortsetzung derselben Angelegenheit P...mehr

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§ 6 Außergerichtliche Tätig... / IX. Mehrere Auftraggeber

Rz. 95 Beratungsgebühr Die Erhöhung der Beratungsgebühren Nrn. 2501 und 2502 VV RVG bei der Beratung mehrerer Auftraggeber ist aufgrund der Klarstellung durch das KostRÄG 2021 abzulehnen, da nach der Gesetzesbegründung die Nr. 1008 VV RVG nicht für die Beratungsvergütung nach § 34 RVG anwendbar sein soll. Dieser Gedanke ist übertragbar auf die Beratungshilfe-Beratungsgebühr N...mehr

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§ 6 Außergerichtliche Tätig... / b) § 4 Abs. 4 BerHG

Rz. 98 Eidesstattliche Versicherung Nach § 4 Abs. 4 BerHG hat das Gericht die Möglichkeit, zum Zweck der Glaubhaftmachung auch eine eidesstattliche Versicherung zu verlangen. Im Rahmen der Glaubhaftmachung kann das Gericht die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen und auch den Antragsteller laden, um mit ihm mündlich seine persönlichen und wirtschaftlichen Ve...mehr

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§ 6 Außergerichtliche Tätig... / I. Allgemeines

1. Grundlagen Rz. 47 Allgemeines Die Prozesskostenhilfe sichert die klageweise Durchsetzung des Rechts für bedürftige Personen. Da eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für außergerichtliche Verfahren ausscheidet, wurde durch das Beratungshilfegesetz für den Antragsteller die Möglichkeit geschaffen, sich außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens durch einen Anwalt beraten oder...mehr

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§ 6 Außergerichtliche Tätig... / 2. Angelegenheit

Rz. 55 Angelegenheit – Grundsatz Für die Frage der Angelegenheit in Beratungshilfeverfahren gibt es keine gesonderte gesetzliche Regelung. Es gelten daher die für allgemeine Zivilsachen entwickelten Grundsätze. Danach ist dieselbe Angelegenheit anzunehmen, wenn ein einheitlicher Auftrag vorliegt, der Rechtsanwalt bei der Verfolgung der Ansprüche den gleichen Rahmen einhält un...mehr