Fachbeiträge & Kommentare zu Beratung

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Beschränkungen wegen Minderjährigkeit (Abs. 1)

Rz. 2 Da die Testierfähigkeit gem. § 2229 Abs. 1 BGB bereits mit der Vollendung des 16. Lebensjahres eintritt und damit nicht mit der allg. Geschäftsfähigkeit zusammenfällt, gibt es testierfähige Minderjährige. Während dies heute nur diejenigen betrifft, die zwar das 16. (§ 2229 Abs. 1 BGB), nicht aber auch schon das 18. Lebensjahr (§ 2 BGB) vollendet haben, ist insoweit für...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1967–201... / C. Erbenhaftung in der anwaltlichen Praxis – Beratungshinweise

Rz. 20 Für den Rechtsanwalt steht stets die Beratung in Bezug auf die Erbenhaftung im Mittelpunkt seiner Tätigkeit bei der Beratung des Erben. Betroffen sind vor allem diejenigen Fälle, in denen es um unternehmensrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Fragen geht. Die Beratung hat hier bei dem potenziellen Erben einzusetzen und Lösungsmöglichkeiten schon für die Lebzeiten z...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Normzweck

Rz. 1 Die Formvorschrift des § 2371 BGB hat Warn-, Beratungs- und Beweisfunktion. Die Vertragsparteien sollen durch das Formerfordernis eine sachkundige Beratung erfahren[1] und auf die Bedeutung und das Risiko eines Kaufvertrages über eine Erbschaft hingewiesen und vor einem übereilten Abschluss gewarnt werden.[2] Daneben bezweckt die Formvorschrift im Interesse der Beteili...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 3 Voraussetzung der Gültigkeit eines Testaments ist dessen persönliche Errichtung (formelle Höchstpersönlichkeit). Weiterhin ist Testierfähigkeit erforderlich. Das Testament muss vom Erblasser persönlich ge- und unterschrieben werden, sofern es sich um ein privatschriftliches Testament handelt. Für ein öffentliches Testament gilt § 2232 BGB. Beim Testierrecht handelt es ...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / A. Geschichte

Rz. 1 Erst im späteren Mittelalter hatte sich das gemeinschaftliche Testament gewohnheitsrechtlich herausgebildet. Dabei war auch eine gemeinschaftliche Testierung durch Nichtehegatten möglich. Im gemeinen Recht war diese Möglichkeit ebenfalls fest verankert. Die Abhängigkeit wechselbezüglicher Verfügungen voneinander war allg. anerkannt, so dass hier bereits die Rechtsfolge...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Elektronisch unterstützte B... / 1 Verfahren

Die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung vereinfacht dem Arbeitgeber die Vorbereitung und Durchführung der Betriebsprüfung. Dem Betriebsprüfer vor Ort müssen weniger oder keine Unterlagen mehr vorgelegt werden. Das spart Zeit und Geld. Nimmt ein Arbeitgeber am Verfahren teil, sind die für die Betriebsprüfung erforderlichen Daten in der durch die Verfahrensgrundsätze vor...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / F. Rechtsvergleichung

Rz. 22 Andere Rechtsordnungen kennen das gemeinschaftliche Testament wegen der Gefahr der gegenseitigen Beeinflussung und seiner Bindungswirkung nicht. Im romanischen Rechtskreis ist das gemeinschaftliche Testament gar verboten (vgl. bspw. Art. 589 des italienischen codice civile oder Art. 968 des französischen code civil). Bei gestaltender Beratung ist daher besonderes Auge...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Eigenhändiges Testament

Rz. 13 Öffentliche und eigenhändige Testamente sind gleichwertig. Rz. 14 Dem Vorteil der leichten und kostenfreien Errichtung und Änderungsmöglichkeit steht der Nachteil gegenüber, dass der juristische Laie, der ein Testament ohne rechtliche Beratung errichtet, Gefahr läuft, gegen die strengen Formvorschriften zu verstoßen oder falsche Begrifflichkeiten verwendet und so ein f...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VII. Haftungsfragen für den Berater

Rz. 58 Die Beratung des Erben in Bezug auf die mögliche Geltendmachung von Maßnahmen der Haftungsbeschränkung ist sehr schwierig. In besonders kurzer Zeit muss sich der Berater darüber klar sein, welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Ein Unterlassen kann zur Haftung des Beratenden führen. Die Probleme sind so zahlreich, dass sie nicht vollständig als spezielle Haftungsfragen a...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Formprivileg

Rz. 1 § 2267 BGB lässt durch seine Formulierung ("genügt es") erkennen, dass die Bestimmung grds. die Errichtung eines gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments erleichtern will, ohne jedoch andere Formen auszuschließen.[1] Neben der Möglichkeit des § 2267 BGB stehen den Ehegatten daher auch alle sonst vom Gesetz zur Verfügung gestellten ordentlichen und außerordentlichen ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Erbschaftsteuer

Rz. 66 Für die Erbschaftsteuer ist die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ohne Bedeutung, da jeder Erbe nach seinem Anteil an der Erbengemeinschaft besteuert wird, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, vgl. ErbStR R E 3.1. Bei einer Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Vorschriften kommt es zu keiner Verschiebung der Werte, sondern lediglich zur Vert...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 § 2233 BGB regelt Sonderfälle der Testamentserrichtung für bestimmte für schützenswert erachtete Personenkreise und schränkt damit sowohl die Möglichkeit zur Errichtung privatschriftlicher Testamente i.S.v. § 2247 BGB als auch öffentlicher Testamente i.S.v. § 2232 BGB ein.[1] So soll der minderjährige Testierfähige durch Abs. 1 zur notariellen Beratung seines letzten W...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / F. Haftungsfallen

Rz. 26 Der Rechtsanwalt ist gehindert, beide Vertragspartner eines Verfügungsvertrages zu vertreten. Dies gilt selbstverständlich auch bereits im Stadium der Beratung. Hat der Rechtsanwalt zuvor – in anderen Angelegenheiten – mehrere Erben der Erbengemeinschaft vertreten, so ist er dann gehindert, einen Miterben allein i.R.d. Verfügung über einen Erbteil zu beraten. Die erst...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2276 BGB verlangt für den Erbvertrag die notarielle Beurkundung; sie dient der Beweisbarkeit[1] sowie der Vollständigkeit, Verbindlichkeit und Authentizität des Erblasserwillens. Daher sind die Formen des privatschriftlichen Testaments (§ 2247 BGB) und des Nottestaments (§§ 2249 ff. BGB) ebenso wie eine öffentliche Beglaubigung für den Erbvertrag nicht vorgesehen. Fü...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Angemessenheit und (damit) Höhe der Vergütung

Rz. 3 Der Höhe nach soll die Vergütung des Nachlassverwalters "angemessen" sein.[5] Das ist dann der Fall, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles der Billigkeit entspricht.[6] Zu berücksichtigen und nach den Grundsätzen der Billigkeit abzuwägen sind insbesondere der Wert der Nachlassmasse,[7] die nutzbaren Fachkenntnisse des Nachlassverwalters, Umfang, Bed...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Besonderheiten bei zusätzlichen berufsspezifischen Pflichten

Rz. 24 Unterliegt der Testamentsvollstrecker berufsspezifischen Pflichten, so kann dies auch Auswirkungen auf seine Benachrichtigungspflichten haben. Derartige berufsspezifische Pflichten, wie die eines Rechtsanwaltes oder Steuerberaters, überlagern die besonderen Pflichten des Testamentsvollstreckers, die ihn sonst treffen.[53] Ist ein Steuerberater oder Rechtsanwalt zum Te...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Einseitige und wechselbezügliche Verfügungen

Rz. 17 Bei der Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments ist daneben regelmäßig danach zu unterscheiden, ob es sich um einseitige oder um wechselbezügliche letztwillige Verfügungen handelt.[42] Einseitige Verfügungen sind, genau wie sonst auch, nach den allg. Grundsätzen über die Auslegung einseitiger Testamente zu behandeln. Rz. 18 Nach h.M., die auch vom BGH[43] vertreten...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / cc) Einordnung des Pflegeleistungsbegriffs

Rz. 22 Nachdem der Pflegeleistungsbegriff des SGB XI mit den Pflegestärkungsgesetzen[79] eine explizite Ausweitung auf nicht verrichtungsbezogene Maßnahmen (die beispielsweise Demenzkranken zugutekommen) und einen Bedeutungswandel erfahren hat, lässt sich jedoch eine grobe Orientierung an den Definitionen des SGB XI für den Begriff der Pflege in § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB recht...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Kosten/Rechtsanwaltsgebühren

Rz. 46 Der Antragsteller ist Kostenschuldner, § 22 Nr. 1 GNotKG. Bei mehreren sind diese als Gesamtschuldner Kostenschuldner nach § 32 Abs. 1 GNotKG. Für die Erteilung des Erbscheins fällt nach KV 12210 GNotKG eine 1,0 Gebühr an. Wird eine eidesstattliche Versicherung vom Antragsteller verlangt, verursacht dies eine weitere 1,0 Gebühr nach KV 23300 GNotKG,[125] wobei auch da...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Meinungsstand

Rz. 54 Von einer Zulässigkeit der Inhaltskontrolle wird inzwischen auszugehen sein.[69] Zwar gab es vom BGH bislang noch keine Positionierung zu dieser Frage, auch nicht zu einem Sachverhalt, bei dem ein Ehevertrag mit einem Pflichtteilsverzicht kombiniert worden war.[70] Das OLG Celle prüfte die Sittenwidrigkeit eines Pflichtteilsverzichtes bei der eines Verzichtes auf den ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Stillschweigende Bestimmung zum Schlusserben, insbesondere durch Pflichtteilsstrafklauseln

Rz. 26 Die Schlusserbeneinsetzung braucht nicht ausdrücklich getroffen zu sein.[64] Sie kann beispielsweise im Wege der Auslegung insbesondere dann angenommen werden, soweit angeordnet ist, dass ein Kind auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhalten soll, wenn es ihn beim ersten Erbfall gefordert hat.[65] Dies gilt auch für ein notarielles Testament.[66] Eine solche...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Einfache Ausschlussklausel

Rz. 44 Oftmals bestimmen die Erblasser in gemeinsamen Testamenten, dass derjenige Schlusserbe, der beim ersten Erbfall seinen Pflichtteil fordert, auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhalten soll. Mit einer solchen Regelung wird zwar verhindert, dass der den Pflichtteil Verlangende seine Schlusserbenstellung nach dem Letztversterbenden behält. Auch bei dieser Klau...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / F. Gestaltungshinweise für Zivil- und Steuerrecht

Rz. 32 Es ist die "hohe Kunst der Testamentsgestaltung", die vielfältigen Problembereiche der Erbengemeinschaft durch weitblickende Regelungen nach Möglichkeit vollständig zu "neutralisieren". Hierfür muss der Anwalt sich zunächst ein genaues Bild über die familiären Beziehungen seines Mandanten machen. Dies bedeutet nicht lediglich die Feststellung der familienrechtlichen B...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2014–2017 BGB

Rz. 1 Ohne Wissen und Willen des Erben wird der Erwerb der Erbschaft nach dem Tod des Erblassers vollzogen, sog. Vonselbsterwerb (§§ 1922, 1942 BGB; vgl. § 1922 Rdn 1). Bis zur Annahme der Erbschaft besteht ein Schwebezustand. Der Erbe ist "vorläufiger Erbe". Erst die Annahme der Erbschaft bewirkt, dass der Annehmende endgültig Erbe wird und die Erbschaft auch nicht mehr aus...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Scheidungsantrag durch den Erblasser

Rz. 7 Vor seinem Tod muss der Erblasser, nicht hingegen sein Ehegatte, die Scheidung beantragt haben. Eine erbrechtliche Wirkung erlangt die Antragstellung (§§ 121, 124, 133, 134 FamFG) jedoch erst mit Rechtshängigkeit. Rechtshängigkeit tritt hingegen durch Zustellung an den Antragsgegner ein (§ 124 FamFG i.V.m. §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO). Wenn sich dies auch nicht einde...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Sonderfälle der "bedingten Ausschlagung"

Rz. 5 Unter dem Begriff der bedingten Ausschlagung werden Fallgruppen diskutiert, bei denen streitig ist, ob noch von Rechtsbedingungen ausgegangen werden kann oder nicht. Diese Fallgruppen haben in der rechtsanwaltlichen Beratung besondere Bedeutung. Strebt der die Ausschlagung erklärende vorläufige Erbe die Entstehung eines Pflichtteilsanspruchs – etwa nach §§ 1371 Abs. 3,...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Gegenstandswert

Rz. 28 Wird ein Miterbe mit dem Ziel vertreten, seine Stellung als Alleinerbe zu erreichen, oder eine enterbte Person mit dem Ziel, eine (Mit-)Erbenstellung zu erreichen, so ist für den Gegenstandswert der Wert der beabsichtigten Besserstellung maßgebend. Beispiel Der verwitwete Erblasser E hinterlässt ein Vermögen i.H.v. 900.000 EUR. Seine drei Kinder A, B, und C sind gesetz...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / F. Heilung des Formmangels

Rz. 13 Höchst umstritten ist die Frage, ob ein formnichtiger Erbschaftskauf durch Erfüllung geheilt werden kann. Eine Heilung des Formmangels durch Erfüllung wird von der Rspr. abgelehnt, auch soweit es um die Übertragung des Miterbenanteils nach § 2033 Abs. 1 BGB geht.[31] Die Literatur verneint eine Heilung ebenfalls ganz überwiegend beim Verkauf einer Alleinerbschaft, da ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.1.1.2 Verletzung von Nebenpflichten

Rz. 351 Nebenpflichten des Arbeitnehmers können sich aus Gesetzen, aus allgemeinen Treuepflichten oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung ergeben. Rz. 352 Nachfolgend werden beispielhaft einige gesetzlich normierte Nebenverpflichtungen angegeben: Anzeige- und Nachweispflichten nach § 5 EFZG im Zusammenhang mit einer Erkrankung Verpflichtung, sich Gesundheitsuntersuchunge...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1.3.2 Anfechtung des Arbeitsvertrags

Rz. 28 Der Arbeitsvertrag ist nach § 142 Abs. 1 BGB nichtig, wenn eine Vertragspartei ihre Willenserklärung wirksam angefochten hat. Allerdings führt die Anfechtung im Arbeitsrecht nicht zur Nichtigkeit ex tunc (d. h. die Nichtigkeit gilt nicht rückwirkend), wenn der Arbeitsvertrag bereits in Vollzug gesetzt wurde, denn andernfalls würden Schwierigkeiten bei der Rückabwicklu...mehr

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KI und HR: Künstliche Intel... / 3.2.2 Betriebsrat

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§ 5 Arzthaftungsrecht / b) Ärztliche Beratung

Rz. 72 Jeder medizinisch noch so vorgebildete Rechtsanwalt bedarf der ärztlichen Beratung: Der klinische Alltag sieht häufig sehr viel differenzierter aus, als es sich der Patient und sein Rechtsanwalt als medizinische Laien vorstellen können. Der Einsatz eines medizinischen Beraters verhindert die ausschließlich lehrbuchmäßige Aufarbeitung des Sachverhalts. Nur so lässt sic...mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / C. Checkliste: Beratung bei einem Stiftungsprojekt

Rz. 151 Die Beratung in einem Stiftungsprojekt lässt sich wegen der Vielfalt der möglichen Ansätze kaum standardisieren. Eine Standardberatung ist regelmäßig auch weder angemessen, noch wird sie in diesem Bereich von Mandanten geschätzt. Sind die potentiellen Stifter natürliche Personen, befassen sie sich bei einem Stiftungsprojekt immer auch mit ihrem Tod und der Zeit nach ...mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / III. Fachliche Beratung ist unerlässlich

Rz. 19 Das Stiftungszivilrecht und das Stiftungssteuerrecht sind zu kompliziert und zu komplex, als dass der Laie sich darin allein zurechtfinden könnte. Selbst unter Juristen und Steuerberatern findet man nur selten Stiftungsexperten, sodass auch sie üblicherweise einen Stiftungsfachmann als Zweitberater hinzuziehen, wenn aus der Mandantschaft der Wunsch auf Errichtung eine...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / B. Beratung von Gläubigern im Vorfeld der Insolvenz

I. Lieferant 1. Typischer Sachverhalt Rz. 50 Mandant M ist Geschäftsführer des Lieferantenbetriebes, der die Firma A-GmbH seit Jahren mit Ersatzteilen beliefert. Da die Lieferungen seit Monaten zunächst schleppend und nunmehr gar nicht bezahlt werden, möchte M wissen, welche Möglichkeiten er hat, um nicht länger durch den Geschäftsführer der A-GmbH vertröstet zu werden. Gerich...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / F. Beratung des Schuldners vor dem Verbraucherinsolvenzantrag

I. Typischer Sachverhalt Rz. 197 Mandant M war bis 2019 mit einer Malerfirma selbstständig, die er aufgrund schlechter Auftragslage und Zahlungsmoral seiner Kunden aufgeben musste. Die Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer hat M bezahlt. M lebt seit Aufgabe seines Geschäftsbetriebes im Wesentlichen von Sozialleistungen und geht einer Tätigkeit nach, für die er mona...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / A. Beratung des Schuldners oder geschäftsführender Organe im Vorfeld eines drohenden Insolvenzverfahrens

I. Typischer Sachverhalt Rz. 1 Mandant M ist Geschäftsführer der A-GmbH. Geschäftsgegenstand ist der Handel mit Baustoffen. Zu dem firmeneigenen Fuhrpark gehören vier Kraftfahrzeuge. Außerdem sind drei Fahrzeuge geleast. Der Betriebssitz befindet sich auf einem Grundstück, welches M kurz vor der Geschäftsgründung geerbt und in die Gesellschaft eingebracht hat. Vor fünf Jahren...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / D. Anwaltliche Beratung des Schuldners und geschäftsführender Organe im (vorläufigen) Insolvenzverfahren

I. Typischer Sachverhalt Rz. 75 Mandant M ist Geschäftsführer der Fa. A-GmbH, über deren Vermögen die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet wurde. Er möchte wissen, ob er noch Handlungsbefugnisse besitzt oder seine gesamte Geschäftstätigkeit einzustellen und dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu überlassen hat. II. Rechtliche Grundlagen Rz. 76 Der Schuldner ist sowohl in de...mehr

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§ 25 Kapitalanlagerecht / IV. Checkliste: Aufklärungspflichten, anlage- und objektgerechte Beratung

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§ 51 Verkehrsrecht / II. Mandatsannahme/Checkliste zur Mandantenberatung

Rz. 197 Checkliste: Die wichtigsten Aspekte bei der Beratung und Interessenvertretung eines Mandanten in Führerscheinangelegenheiten A. Die unterschiedlichen Problemstellungen und Ziele der Beratung und Interessenvertretung I. Strafverfahrenmehr

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§ 3 Anwaltshaftungsrecht / 5. Haftungsausfüllende Kausalität oder Zurechnung

Rz. 29 Der Kern des anwaltlichen Regressrechts ist die haftungsausfüllende Kausalität – Zurechnungsfragen stehen seit jeher im Mittelpunkt der anwaltlichen Haftung.[116] Bei der haftungsausfüllenden Kausalität geht es um die Ursächlichkeit zwischen Pflichtverletzung und Schaden, für dessen Feststellung ein hypothetischer Geschehensablauf zu ermitteln ist, nämlich der, wie er...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.5 Beratungspflicht der Aufsichtsbehörde (§ 29 Abs. 4)

Rz. 28 § 29 Abs. 4 regelt erstmals ausdrücklich die Pflicht der Aufsichtsbehörde zur Beratung der Arbeitgeber bei der Ausübung ihrer Rechte und Pflichten nach dem Mutterschutzgesetz. Die Beratungspflicht umfasst auch die in einem Betrieb beschäftigten Personen. Dazu zählen auf der Seite des Arbeitgebers die betrieblichen Vorgesetzten, die Betriebsräte, aber auch die Schwange...mehr

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§ 51 Verkehrsrecht / III. Checkliste: Mandantenberatung

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§ 25 Kapitalanlagerecht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 5 Aufgrund der BGH-Rechtsprechung kann als gesichert gelten, dass jeden Anlageberater die Pflicht trifft, seinem Kunden eine richtige, vollständige und alle für die jeweilige Anlage wichtigen Umstände umfassende Aufklärung und Beratung zu erteilen, deren schuldhafte Verletzung Schadensersatzansprüche auslöst.[34] Die Grundlagen und den Umfang der geschuldeten Aufklärung ...mehr

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§ 25 Kapitalanlagerecht / A. Einführung

Rz. 1 Veränderte Vermögensverhältnisse führten in den letzten Jahren dazu, dass sich verstärkt Privatleute für das Thema Kapitalanlagen interessierten und solche zeichneten. Dies führte in der Vergangenheit – nicht erst aufgrund der sog. "Subprimekrise" – dazu, dass an die Anwaltschaft vermehrt Streitigkeiten wegen fehlgeschlagener Kapitalanlagen herangetragen wurden und in ...mehr