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zfs 08/2025, Schadensersatz wegen Verletzung der Beratun ... / 1 Aus den Gründen:

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1. Das LG ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kl. gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen einer Quasideckung für Versicherungslücken infolge einer Nichterhöhung der Versicherungssumme der Hausratversicherung hat. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus § 6 Abs. 5 S. 1 VVG oder aus § 280 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 242 BGB.

Es fehlt bereits an einer Pflichtverletzung auf Beklagtenseite.

a) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG hat der VR den VN, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des VN und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom VN zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Dabei handelt es sich um – dem VN gegenüber lediglich einmal zu erfüllende – vorvertragliche Verpflichtungen, die eine angabenorientierte Beratung sicherstellen sollen und deren Erfüllung weder eingehende Ermittlungs- und Nachforschungstätigkeiten verlangt noch erfordert, dass die Beratungspflichtigen von sich aus eine allgemeine Risikoanalyse durchführen (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 11.1.2023 – 11 U 34/22 …).

Nichts anderes ergibt sich aus § 6 Abs. 4 Satz 1 VVG, der die anfänglichen Verpflichtungen für den Versicherer auf die gesamte Dauer des Versicherungsverhältnisses erstreckt, soweit für ihn ein Anlass zu Nachfrage und Beratung des Kunden ersichtlich ist. Diese Regelung verfolgt nicht das Ziel, den Pflichtenkreis an sich erheblich ausdehnen; der VR ist insbesondere nicht zum treuhänderischen Sachwalter des VN für den Bereich seiner Versicherungsverhältnisse berufen (vgl. O...

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