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§ 3 Kosten bei der Testamentserstellung / c) Auffassung der Rechtsprechung

Andreas Janßen
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Rz. 19

Rechtsprechung und Teile der Literatur[23] lehnten dies im Grundsatz schon immer ab. Die Abgrenzung einer Beratung von einer Geschäftsbesorgung und damit die Abgrenzung einer Beratungs- von einer Geschäftsgebühr hänge ausschließlich davon ab, ob der Anwalt auftragsgemäß nur im Innenverhältnis tätig sein soll bzw. wird und mit der Tätigkeit aufgrund des erteilten Auftrags keine Vertretung nach außen verbunden ist. Die Beratung beschränke sich begrifflich auf den Informationsaustausch zwischen Anwalt und Auftraggeber.[24]

 

Rz. 20

Zunächst hatte sich das AG Hamburg-Altona dafür ausgesprochen, dass der Anwalt für den Entwurf eines Testaments nur die Beratungsgebühr nach § 34 Abs. 1 S. 3 RVG erhalte.[25]

 

Rz. 21

In einer Grundlagenentscheidung, allerdings nicht im Kontext zur Tätigkeit des Anwalts im Rahmen der Gestaltung eines Testamentsentwurfs, hatte sich das OLG Nürnberg mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Geschäftsgebühr für den intern beratenden, nicht nach außen auftretenden Anwalt anfallen könne.[26] Dies wird im Ergebnis verneint.

In der Formulierung im Gebührentatbestand, "für das Betreiben des Geschäfts", komme zum Ausdruck, dass es sich um die Gebühr handelt, mit der die außergerichtliche Vertretung abzurechnen ist. Auch die Gesetzesbegründung stelle ausdrücklich auf die außergerichtliche Vertretung ab. Ein solche liege nicht vor, wenn der Anwalt gar nicht nach außen auftreten soll.[27]

 

Rz. 22

Auf dieser Grundlage hat das OLG Düsseldorf am 30.4.2012[28] entschieden, dass ein Anwalt für den Entwurf eines gemeinschaftlichen, aber nicht wechselbezüglichen Testaments keine Geschäftsgebühr abrechnen könne. Bei der Erstellung eines Testamentsentwurfs werde eine beratende Tätigkeit entfaltet, weil der Anwalt nicht nach außen tätig wird[29] bzw. werden soll.

Nur da...

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