Fachbeiträge & Kommentare zu Bayern

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Betriebsaufspaltung nach § ... / e) Abwandlung 4: Personengesellschaft als Grundstückseigentümerin

Für den Fall, dass in den oben dargestellten Abwandlungen das Grundstück nicht von einer zwischengeschalteten GmbH, sondern von einer Personengesellschaft gehalten bzw. eine solche als Holding fungieren würde, stellt sich die Frage, ob auch diese die von der Finanzverwaltung geforderte Unmittelbarkeit der Durchsetzung des geschäftlichen Betätigungswillen schädlich ist. Davon...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberater-Haftungsfalle... / 4.3 Steuer- und Sozialversicherungs-/Betriebsprüfungsklausel

Seitens des Steuerberaters muss der Hinweis an den Mandanten erfolgen, dass Steuern zum Übernahmestichtag entstanden sein können, die aber erst nach der Übergabe zur Zahlung fällig sind und infolge von Betriebsprüfungen, Steuerfahndungen und weiterer Veranlagungstätigkeit seitens des Finanzamts es zu auch vom Verkäufer nicht erkannten und erwarteten Steuernachforderungen kom...mehr

Lexikonbeitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Abkürzungsverzeichnis

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Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 28a ErbStG ist durch die erneute Reform der Erbschaftsteuer zum Unternehmenserbschaftsteuerrecht – mit Rückwirkung zum 01.07.2016 – erstmalig Gesetz geworden. Die Regelung des § 28a ErbStG wird auch "Erlassmodell" genannt. Diese auch "Bedürfnisprüfung" genannte Konzeption war dem Steuerrecht zuvor fremd (Wachter, FR 2016, 690, 705). § 28a ErbStG ergänzt die bisherige...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1. Historie

Rz. 1 Betriebsvermögen wird bereits seit dem StandOG vom 13.09.1993 (BGBl I 1993, 1569) privilegiert. Sowohl die Begünstigungen für betriebliches Vermögen des ErbStG 1996 (JStG 1997 vom 20.12.1996, BGBl I 1996, 2149) als auch des ErbStRG 2009 (vom 24.12.2008, BGBl I 2008, 3018) wurden durch das BVerfG für verfassungswidrig erklärt. Die aktuellen Regelungen sind rückwirkend z...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / c) Prüfungsaufgaben und sachliche Zuständigkeit

Rz. 1287 [Autor/Stand] Die Prüfungsaufgaben der Behörden der Zollverwaltung sind in § 2 Abs. 1 Nr. 1–9 SchwarzArbG aufgeführt. Die Dienstkräfte der FKS prüfen die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten nach § 28a SGB IV, den unrechtmäßigen Bezug von Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Sozialgesetzbuch (z.B. Arbeitslosengeld und andere Sozialleistunge...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.1.1 Unverzinsliche und niedrigverzinsliche Darlehen als Nutzungsüberlassung

Rz. 79 Die Hingabe eines Darlehens stellt keine freigebige Zuwendung dar. Dies ist dann anders, wenn es sich um ein unverzinsliches Darlehen handelt. Zuwendungsgegenstand ist dann nach Ansicht des BFH die unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit des Kapitals (BFH vom 12.07.1979, BStBl II 1979, 631; vom 29.06.2005, BStBl II 2005, 800; vom 10.01.2010, BFH/NV 2010, 901; vom 27.10.201...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1 Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 ErbStG

Rz. 50 § 5 Abs. 2 ErbStG betrifft die Fälle des güterrechtlichen Zugewinnausgleichs. Im Todesfall greift dieser ein, wenn der überlebende Ehegatte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird (§ 1371 Abs. 2 BGB); dies umfasst auch die Fälle der Ausschlagung (§ 1371 Abs. 3 BGB; vgl. hierzu auch Tölle, NWB 2013, 148, 153 mit einem Berechnungsbeispiel zu möglichen Vorteilen der güter...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 8.4.3 Besteuerung der Leistungen an die Begünstigten

Rz. 280 Ist der Stifter unbeschränkt steuerpflichtig, sind ihm für seine inländische Einkommensbesteuerung die Einkünfte, die der ausländischen Familienstiftung zugeflossen sind, unmittelbar zuzurechnen (§ 15 Abs. 1 AStG). Das Gleiche gilt anstelle des Stifters für die Destinatäre ("bezugsberechtigt") der Stiftung. Die Einkünftezurechnung erfolgt vorranging gegenüber dem unb...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2.6.3 Erfordernis eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

Rz. 182 Zudem ist die steuerliche Privilegierung an das Erfordernis eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i. S. d. § 14 AO geknüpft. § 14 AO stellt ab auf eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Rz. 183 Ob der Begriff des wirtschaftlichen G...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Weinbauliche Nutzung

Rz. 78 [Autor/Stand] Weinbau ist der Anbau und die Pflege von Weinreben, die Gewinnung und Kelterung der Weintrauben und der Ausbau des gewonnenen Weines. Zur weinbaulichen Nutzung gehören folglich alle Wirtschaftsgüter, die diesem Zweck zu dienen bestimmt sind. Hierzu gehören neben dem Grund und Boden die stehenden Betriebsmittel und der normale Bestand der umlaufenden Betr...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 210 [Autor/Stand] Die Regelungen in § 5 HGrStG erreichen, dass die Steuerlast in erster Linie nach Flächen verteilt wird. Damit ist das hessische Grundsteuermodell ein Flächenmodell, allerdings aufgrund der Ergänzung um den lageabhängigen Faktor (§ 7 HGrStG) kein reines Flächenmodell, wie es in Bayern zur Anwendung kommt.[2] Rz. 211 [Autor/Stand] Ausgangsbasis für das hes...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / aa) Materiell-rechtliche Abweichung (wertunabhängiges Flächen-Faktor-Verfahren)

Rz. 13 [Autor/Stand] Durch das ab dem 1.1.2025 geltende HGrStG (Rz. 11; Rz. 442) wird für den in Hessen belegenen Grundbesitz des Grundvermögens (§ 2 Nr. 2 GrStG, §§ 243, 244 BewG) vom (Bundes-)Grundsteuergesetz (GrStG) abgewichen (Rz. 82; Rz. 85). Damit ist die Abweichung in erster Linie für die Grundsteuer B (§ 25 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 GrStG) maßgeblich (zu den Abweichungsgr...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.1.7 Kryptowährungen und Bitcoins

Rz. 126 Kryptowährungen und Bitcoins stellen taugliche Zuwendungsgegenstände dar. Die Bewertung erfolgt gem. § 9 BewG mit dem Gemeinen Wert, i. d. R. der Gegenwert in Euro. Befinden sich Kryptowährungen im Betriebsvermögen, behandelt sie die FinVerw als Finanzmittel gem. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG (s. LfSt Bayern vom 14.01.2019, DStR 2019, 387; RE 13b.23 Abs. 2 a. E. ErbStR; ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 3 Die Vorschrift gilt unmittelbar nur für den gewerblichen Einzelunternehmer i. S. v. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die in § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG aufgeführten gewerblich tätigen PersG (OHG, KG oder andere PersG wie die atypisch stille Gesellschaft oder die atypische Unterbeteiligung, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (s. dazu auch § 97 Abs. 1 Nr. 5 B...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10 Auflösung einer Stiftung, eines Vereins oder eines Trusts (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG)

Ausgewählte Literaturhinweise: Birnbaum, Doppelbesteuerung von Ausschüttungen liechtensteinischer Stiftungen, ZEV 2014, 482; Götz, FG München: Schenkungsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen eines US-amerikanischen Trusts, DStRK 2019, 216; Götz, Wird § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG von § 15 Abs. 11 AStG verdrängt?, DStR 2014, 1047; Grüter/Mitsch, Keine Steuerneutralität des Formwe...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 6.2.1 Abgrenzung von Einkommensteuer und Schenkungsteuer

Rz. 127 Für ihre Zuwendungen an die Destinatäre erhält die Stiftung von diesen keine Gegenleistung. Zuwendungen an Destinatäre können daher auch schenkungssteuerbar sein. Für die Abgrenzung zur Ertragssteuerpflicht ist entscheidend, ob die Stiftung die Zuwendung als "freiwillige" Zuwendung i. S. v. § 7 ErbStG leistet. Leistungen an Destinatäre erfolgen nicht freiwillig, sowe...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 6.3.1.3 Verkehrssteuerliche Aspekte

Rz. 142 Mangels Entgelts (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) sind die regelmäßig unentgeltlichen Vermögensübertragungen auf Stiftungen nicht umsatzsteuerbar. Die unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks anlässlich der Stiftungserrichtung ist in allen Fällen nach § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies gilt nach neuerer Auffassung der FinVerw jedoch nicht für Gr...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 5.1.1 Kompetenzen der Stiftungsaufsicht

Rz. 107 Damit die Stiftungsaufsichtsbehörde diese Aufgaben erfüllen kann, bestehen in vielen Landesstiftungsgesetzen Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gegenüber der Stiftungsaufsicht (vgl. z. B. Art. 10 ff. BayStG), die umfangreiche Rechenschaftspflichten der Stiftung gegenüber den Stiftungsaufsichtsbehörden vorschreiben. Die Stiftungsaufsicht ist eine reine Rechtsaufsich...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / be) Geschäftsanteile an einer GmbH (§ 2 Abs 1 Nr 1 Buchst h 5. VermBG)

Rn. 85 Stand: EL 184 – ET: 10/2025 Nach § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst h 5. VermBG sind begünstigt die Übernahme einer Stammeinlage oder der Erwerb eines Geschäftsanteils an einer GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Nach § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst h 5. VermBG muss es sich dabei um Stammeinlagen oder Geschäftsanteile am Unternehmen des ArbG handeln. Der Wo...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 1. Sachliche Tatbestandsvoraussetzungen: Niedrigbesteuerte Einkünfte aus passivem Erwerb

Rz. 31 [Autor/Stand] Einkünfte der ausländischen Gesellschaft. Während § 7 den Grundtatbestand der Hinzurechnungsbesteuerung einerseits und die an die Steuerinländer als Steuersubjekt anknüpfenden persönlichen Tatbestandsvoraussetzungen andererseits umschreibt, stehen die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft und ihre Besteuerung im ausländischen Sitzstaat als Besteuerung...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 19 Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen

Rz. 50 Nach dem Beschluss des BVerfG vom 22.06.1995 (BStBl II 1995, 671) zur Verfassungswidrigkeit des damals geltenden ErbStG aufgrund der Besteuerung des Grundbesitzes nach Einheitswerten und des Kapitalvermögens nach Gegenwartswerten wurde das ErbStG in großen Teilen neu gefasst. Die Bekanntmachung in Form des Jahressteuergesetzes 1997 (BGBl I 1997, 378) erfolgte am 06.03...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2.7 Grundstücksüberlassung zum Absatz eigener Erzeugnisse und Produkte (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. e ErbStG)

Rz. 188 Gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. e ErbStG gehören Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, die vorrangig überlassen werden, um im Rahmen von Lieferungsverträgen dem Absatz von eigenen Erzeugnissen und Produkten zu dienen, nicht zum Verwaltungsvermögen. Die Richtlinie führt beispielhaft Brauereigaststätten auf, die von einer Brauerei an Dri...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Desens, Die neue Besteuerung von Sanierungserträgen, FR 2017, 981; Förster/Hechtner, Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen gem §§ 3a, 3c Abs 4 EStG, DB 2017, 1536; Kahlert/Schmidt, Die neue Steuerfreiheit des Sanierungsertrags – Fragen und Antworten, DStR 2017, 1897; Kanzler, Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen, NWB 2017, 2260; Hechtner, Steuerpolitisches Update aus Berlin: ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.5.3 Abzugsverbot bei beschränkter Steuerpflicht (Abs. 6 Sätze 2–6)

Rz. 270 Besteht nur beschränkte Steuerpflicht (s. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG), so muss nur das Inlandsvermögen (s. § 121 BewG) der deutschen Erbschaftsteuer unterworfen werden. Dementsprechend bestimmte § 10 Abs. 6 Satz 2 (a. F.) ErbStG, dass in diesem Fall auch nur die Schulden abgezogen werden konnten, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Inlandserwerb stehen. Aufgrun...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / I. Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Rn. 1 Stand: EL 184 – ET: 10/2025 Das E-Government, worunter die elektronische Abwicklung von Prozessen innerhalb der Regierung und Verw verstanden wird, stellt seit dem Jahr 2000 eine zentrale Regierungsaufgabe dar. So diente bspw das Programm des Bundes "E-Government 2.0" ua der Entwicklung von Prozessketten, da insb an dieser Schnittstelle die größten Effizienzpotenziale b...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer

Rz. 20.1 [Autor/Stand] Zur generellen Rechtsentwicklung der Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer vor der Neuregelung durch das GrStRefG v. 26.11.2019[2] wird auf die Ausführungen zur Einf. GrStG Rz. 10 bis 16 verwiesen. Zur Vor- und Entwicklungsgeschichte des GrStRefG v. 26.11.2019 im Ganzen vgl. Einf. BewG Rz. 399 bis 421. Dort werden auch der wesentliche ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Definition der Betriebsgrundstücke

Rz. 1 § 99 BewG definiert in Abs. 1, welche Grundstücke Betriebsgrundstücke i. S. d. BewG sind. Deren Zuordnung zum BV ergibt sich aber nicht aus § 99 BewG, sondern aus den §§ 95 bis 97 BewG (Fehrenbacher in W/J, § 99 BewG Rz. 4). Aufgrund der Gleichstellung der freiberuflichen Tätigkeit mit der gewerblichen Tätigkeit in § 96 BewG gilt § 99 BewG auch für Grundstücke, die ein...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / b) Ausschluss von bzw. Nichtberücksichtigung bei öffentlichen Aufträgen

Rz. 1169 [Autor/Stand] Gemäß § 21 SchwarzArbG können Personen bis zu einer Dauer von drei Jahren von der Teilnahme an öffentlichen Wettbewerben um einen Bauauftrag ausgeschlossen werden, wenn z.B. eine Verurteilung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10–11 SchwarzArbG oder § 266a Abs. 1–4 StGB erfolgt ist.[2] Das Gleiche soll gem. Satz 2 auch schon vor Durchführung eines Straf- oder B...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / b) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (§ 370 Abs. 6 Satz 1 AO)

Rz. 550 [Autor/Stand] Gegenstand der Hinterziehung sind Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die von einem anderen Mitgliedstaat der EU verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Mit dem SteueränderungsG vom 20.12.2001[2] wurde die Umstellung der AO auf die Terminologie des europäischen Zo...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / (1) Lageabstufung (Bodenrichtwertrelation) durch den Faktor

Rz. 48 [Autor/Stand] Die Flächenberechnung wird durch einen – automatisiert bereitgestellten (Rz. 436) – Faktor ergänzt[2] (Rz. 14). Durch den Faktor wird in Hessen das Ergebnis der reinen Flächenberechnung um eine Lageabstufung erweitert. Dazu wird das Ergebnis des "reinen Flächenmodells" (wie in Bayern) mit dem Faktor multipliziert. Der Faktor ist das Verhältnis der Höhe d...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2.1.1. Nutzungsüberlassung für betriebliche Zwecke

Rz. 126 Gewerblich tätige Vermieter wie Immobilienhändler und -makler, Bauträger und Bauunternehmer sowie bei bestimmten Architektenleistungen sind ebenfalls nicht verschont, selbst wenn die Vermietung lediglich Nebenzweck der gewerblichen Betätigung ist. Sie unterliegen den gleichen Restriktionen wie "normale" Vermieter. Um die Verschonung nutzen zu können, müssen der Haupt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 § 5 ErbStG und ausländisches Güterrecht

Rz. 14 In allen Fällen des Erwerbs von Todes wegen und in Fällen, in denen an die Stelle des Ausgleichsanspruchs eine Abfindung tritt, ist § 5 ErbStG anzuwenden. Letzteres gilt unabhängig davon, ob der erbrechtliche oder güterrechtliche Zugewinnausgleich oder eine abgeltende gewillkürte Erbfolge herbeigeführt werden sollte. § 5 ErbStG ist auch bei beschränkter Steuerpflicht ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Bewertung des Anfangs- und Endvermögens

Rz. 25 Das Anfangs- und Endvermögen ist nach den zivilrechtlichen Wertmaßstäben, also dem jeweiligen Verkehrswert, zu bewerten (§ 1376 BGB; s. Rn. 5 ff.). Das Anfangsvermögen ist zum Zeitpunkt des Eintritts des Güterstandes (§ 1376 Abs. 1 BGB; vgl. R E 5.1 Abs. 3 ErbStR), Hinzurechnungen im Zeitpunkt des Erwerbs, das Endvermögen im Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes u...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.1.1.2 Stiftungsvermögen

Rz. 12 Der Stifter muss der zu errichtenden Stiftung im Stiftungsgeschäft zur Erfüllung ihres Zwecks ein Vermögen widmen, welches der Stiftung zur eigenen Verfügung überlassen wird (§ 81 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unter dem Begriff "Widmung" ist das bloße schuldrechtliche Versprechen zu verstehen, der Stiftung im Zeitpunkt ihrer Anerkennung durch gesonderten Übertragungsakt bestimmt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Übersicht über die einzelnen Erbschaft- und Schenkungsteuerfinanzämter im Bundesgebiet

Rz. 35 In den einzelnen Bundesländern sind die Zuständigkeiten für Erb- und Schenkungsfälle zumeist zentralisiert, d. h., ein FA ist für den Geschäftsbereich mehrerer FÄ zuständig. Auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.de) kann man unter Service/Behördenwegweiser/Finanzamtssuche auch das zuständige Finanzamt für Erbschaft- und Schenkungsteuer fin...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Grundzüge des ErbStG 2016

Rz. 4 Mit Beschluss vom 27.09.2012 (ZEV 2012, 599) hatte der BFH (II. Senat) das ErbStG (2009) dem BVerfG zur Frage der Verfassungskonformität vorgelegt. Das vorgelegte ErbStG (2009) führte im Wesentlichen zu drei Beanstandungen des BVerfG in der Entscheidung vom 17.12.2014 (Az.: 1 BvL 21/12), die Viskorf, Steuerfachtagung Frankfurt am 02.02.2016 – wie folgt – zusammenfasste...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 § 15 Abs. 1 BewG

Rz. 3 Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist mit 5,5 % anzunehmen (§ 15 Abs. 1 BewG; vereinfachend, aber das tatsächliche Marktzinsniveau außer Acht lassend). Diese Regelung kommt lediglich in Ausnahmefällen in Betracht und ist z. B. von Bedeutung bei Gewährung eines unverzinslichen Darlehens. Der Begünstigte ist durch den Zinsvorteil mit einer Schenkung i. S....mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / Schrifttum:

Bartsch, Die Reformmodelle der Grundsteuer (Teil 1), KStZ 2011, 164; Beck, Die Reform der Grundsteuer, Auswirkungen auf die Immobilienwirtschaft, DS 2019, 48; Becker, Grundsteuerreformmodelle im Vergleich – Konzeption und Praxisfolgen, BB 2011, 535; Becker, Leitlinien zum verfassungsrechtlichen Rahmen des Steuerrechts am Beispiel des zu reformierenden Grundsteuergesetzes, BB...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.6 Umrechnung des Ausgleichsanspruchs für erbschaftsteuerliche Zwecke

Rz. 38 Der fiktive Zugewinnausgleichsanspruch wird grds. anhand der zivilrechtlichen Bewertungsvorschriften berechnet (s. Rn. 5). Die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG sieht aber vor, dass der Zugewinnausgleichsanspruch nicht nach zivilrechtlichen Werten von der Erbschaftsteuer freizustellen ist. Vielmehr ist nur der mit Hilfe einer Umrechnung ermittelte und dem Steuerwe...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 11 Bei den Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften handelt es sich um Gesellschaften mit nicht geschlossener Mitgliederzahl (§ 1 GenG), deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Sie sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig und ihre Tätigkeit gilt vollumfänglich als Ge...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / a) Fortgeltung des Rechts der Einheitsbewertung bis 31.12.2024

Rz. 9 [Autor/Stand] Die Grundsteuer auf der Basis der (verfassungswidrigen) Einheitsbewertung ist nach § 37 Abs. 2 GrStG noch bis einschließlich des Kalenderjahrs 2024 anzuwenden. Der Bundesgesetzgeber hat die vom BVerfG gesetzte Frist (31.12.2019) für die Fortgeltungswirkung gewahrt. Denn das Gesetz zur Reform der Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz ...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Gründe für eigenes Landesgrundsteuergesetz (Hessen)

Rz. 6 [Autor/Stand] Hessen ist mit dem Hessischen Grundsteuergesetz zur Ermittlung des Grundsteuermessbetrags (dazu Rz. 190 ff., Rz. 287) für die Grundstücke des Grundvermögens (Flächen-Faktor-Verfahren, Rz. 13 ff., Rz. 71 f.; Rz. 210 ff.) vom (Bunds-)Grundsteuergesetz abgewichen (zum zeitlichen Anwendungsbereich, Rz. 9 ff.). Als Grund wird angeführt, dass das Flächen-Faktor...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rn. 12 Stand: EL 184 – ET: 10/2025 Verhältnis zum Körperschaftsteuergesetz § 3a EStG und § 3c Abs 4 EStG finden über § 8 Abs 1 S 1 KStG auch iRd KSt Anwendung. Allerdings ist den §§ 8c, 8d KStG gem § 8c Abs 2 KStG und § 8d Abs 1 S 9 KStG ein Vorrang vor der Verlustverrechnung nach § 3a Abs 3 EStG zuzusprechen. Der Anwendungsvorrang des § 8c KStG gilt unabhängig davon, ob ein S...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / e) Ermittlungsbefugnisse und Verfahrensrechte

Rz. 1291 [Autor/Stand] Die Beamten der FKS haben gem. § 14 SchwarzArbG bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2 Abs. 1 SchwarzArbG genannten Prüfgegenstände unmittelbar zusammenhängen (s. Rz. 1287), die gleichen Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der StPO und des OWiG; sie si...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Andere Güterstände und der Wechsel des Güterstandes

Rz. 70 Die Ehegatten bzw. Lebenspartner müssen nicht im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Sie können auch vertraglich vereinbaren, dass sie ab Begründung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft oder erst später im Güterstand der Gütergemeinschaft oder -trennung leben wollen. Wird Gütergemeinschaft vereinbart, geht das Einzelvermögen der Ehe- bzw. Lebenspartner ...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / a) Partielle- und punktuelle Abweichungsgesetze/Kombinationsgesetze

Rz. 23 [Autor/Stand] Der Landesgesetzgeber hat zur Regelung der Grundsteuer die Vollkompetenz (Rz. 3). Es steht ihm also frei, in welchem Umfang er vom Bundesrecht abweichen möchte.[2] Damit umfasst die inhaltliche Ausgestaltungsfreiheit sowohl umfassende (Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg) als auch partielle (z.B. Landesgrundsteuergesetze Bayern und Hessen) oder nur...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 9 Erwerb bei Errichtung einer Stiftung und Bildung eines Trusts (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG)

Ausgewählte Literaturhinweis: Blusz, Stiftungsgestaltungen im Lichte des neuen Erbschaftsteuerrechts, DStR 2017, 1016; Heß, Asset Protection, NWB 2017, 450; Kraft, Besteuerungssystematische Unterschiede auf der Ebene der unbeschränkt steuerpflichtigen Destinatäre transparenter und intransparenter Trusts; Linn/Schmitz, Offene Fragen bei der steuerlichen Behandlung liechtenstei...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Kritische Würdigung

Rn. 51 Stand: EL 184 – ET: 10/2025 Der Mindestumfang der E-Bilanz geht weit über die Vorschriften der §§ 266 und 275 HGB hinaus und schafft faktisch eine neue "umgekehrte Maßgeblichkeit" (s Herzig, DStR 2010, 1907; Hoffmann, DB 2010, Heft 38, M1; Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft, Stellungnahme v 05.10.2010, Anlage, 15), wobei sich diese ausschließlich auf die Ausweisv...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.4.1 Haftung der Versicherungsunternehmen

Rz. 30 Versicherungsunternehmen haften nach § 20 Abs. 6 Satz 1 ErbStG, wenn sie von ihnen zu leistende Versicherungssummen oder Rentenbeträge in das Ausland auszahlen oder einem im Ausland wohnenden Berechtigten zur Verfügung stellen, bevor die für den Vorgang – gemeint ist der gesamte Erbfall – entstandene Steuer entrichtet oder sichergestellt ist. Die Haftung besteht zusätz...mehr