Fachbeiträge & Kommentare zu Bayern

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§ 17 GmbH-Recht / 6. Unterbeteiligung

Rz. 197 Eine Unterbeteiligung[877] ist eine Beteiligung am Anteil regelmäßig in der Form einer Innen-GbR.[878] Vinkulierungsklauseln gelten für ihre Begründung grundsätzlich nicht (vgl. Rdn 189). Der Unterbeteiligte steht nur zum Gesellschafter, nicht aber zur GmbH in einem Gesellschaftsverhältnis. Daher gelten die Vorschriften des GmbHG für die Unterbeteiligung grundsätzlic...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 4. Handelnden- und Gründerhaftung

Rz. 13 Gem. § 11 Abs. 2 GmbHG haften die Personen, die als Geschäftsführer oder wie ein solcher für die künftige GmbH tätig werden; die Handelndenhaftung erlischt mit der Eintragung der GmbH.[55] Streitig, aber für die Praxis geklärt, ist die Frage der Haftung der Gesellschafter bzw. der Vorgesellschaft für deren Verbindlichkeiten: Haften die Gesellschafter überhaupt nicht,[5...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / a) Einberufungsrecht und -pflicht

Rz. 154 Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung durch Unbefugte bewirkt Nichtigkeit der Beschlüsse.[664] Daher sind ihre Formalien sorgfältig zu beachten.[665] Das GmbHG regelt anders als das AktG das Verfahren zur Einberufung (und Durchführung, vgl. Rdn 158) der Versammlung nur in Ansätzen und dispositiv (§ 45 Abs. 2 GmbHG). aa) Geschäftsführer Rz. 155 Einberufungskom...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / bb) Aufsichtsrat und einzelne Gesellschafter

Rz. 156 Auch ein obligatorischer Aufsichtsrat[672] ist – mangels abweichender Regelung des Gesellschaftsvertrages[673] – zur Einberufung berechtigt, wenn das Wohl der Gesellschaft diese erfordert (vgl. § 52 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 111 Abs. 3 AktG). Nach § 50 Abs. 3 GmbHG kann eine Minderheit oder ein einzelner Minderheitsgesellschafter selbst einberufen, wenn sie das Quorum vo...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 2. Rechtsgeschäftliche Haftung

Rz. 324 Jeder Gesellschafter kann aufgrund spezieller Vereinbarung oder aus cic, § 311 BGB [1291] für Verbindlichkeiten der GmbH insb. eine Mitschuld oder eine Bürgschaft übernehmen oder die Schuld garantieren (vgl. Rdn 4, 112). Nach dem BGH begründet allein die Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer keine Vertreterhaftung wegen wirtschaftlichen Eigeninteresses, § 311 Ab...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 4. Haftung bei Unterkapitalisierung?

Rz. 326 Nach einer Mindermeinung haften die Gesellschafter bei Unterkapitalisierung[1294] persönlich für Schulden der GmbH, soweit sie diese eindeutig und klar erkennbar völlig unzureichend mit Eigenkapital ausstatten.[1295] Dem folgt die Rspr. zwar überwiegend nicht;[1296] der BGH hat kurz vor Inkrafttreten des MoMiG offengelassen, ob Gesellschafterhaftung nach § 826 BGB be...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / a) Ausschluss Vererblichkeit unzulässig

Rz. 207 Der Gesellschaftsvertrag[894] darf die Vererblichkeit des Geschäftsanteils nicht ausschließen,[895] auch nicht faktisch durch eine automatische Einziehung des Anteils im Todesfall.[896]mehr

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§ 17 GmbH-Recht / a) Einberufung der Gesellschafterversammlung bei drohender Zahlungsunfähigkeit

Rz. 91 Gem. § 5a Abs. 4 GmbHG müssen die Geschäftsführer bei drohender Zahlungsunfähigkeit (Legaldefinition in § 18 Abs. 2 InsO) unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen; die Einberufungspflicht bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals nach § 49 Abs. 3 GmbHG soll nicht eingreifen.[306] Ggf. müssen die Geschäftsführer die Versammlung schon weit vor einer drohend...mehr

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§ 1 Aktienrecht / 1. Bedeutung der Rechtsform

Rz. 2 Die geringe Zahl an Aktiengesellschaften (aktuell dürfte sich die Zahl in einer Größenordnung von 13.000 bewegen zuzüglich knapp 1.000 SEs gegenüber deutlich mehr als 1,5 Mio. GmbHs),[1] steht im Gegensatz zur wirtschaftlichen Bedeutung der Rechtsform. Etwa ein Drittel des Umsatzes der deutschen Industrie wird durch Unternehmen in der Rechtsform der AG erwirtschaftet. ...mehr

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§ 33 Planfeststellungsrecht / 4. Umfang und Gegenstand der Planauslegung

Rz. 8 Ein in der Praxis des Planfeststellungsverfahrens häufig anzutreffendes Angriffsargument ist der Vorwurf, die ausgelegten Pläne seien nicht vollständig und deshalb fehlerhaft. Die Rechtsprechung hat zum Umfang auszulegender Pläne wiederholt entschieden und dabei Verständnis für Kläger gezeigt, über möglichst viele Detailplanungen eines Vorhabens Kenntnis zu erhalten un...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 10. Durchgriffshaftung

Rz. 340 Nach der in der Rspr. ständig wiederholten Formel darf über die Rechtsform einer juristischen Person "nicht leichtfertig und schrankenlos hinweggegangen werden". Die Rspr. lässt aber in bestimmten Fällen den Durchgriff der Haftung auf den Gesellschafter zu.[1348] Beispiele:mehr

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§ 1 Aktienrecht / a) Neugründung oder Formwechsel

Rz. 11 Die AG kann entweder durch Neugründung (§§ 23 bis 53 AktG) oder im Wege des Formwechsels nach Maßgabe der §§ 190 ff. UmwG entstehen, indem ein bereits existierendes Unternehmen unter Aufrechterhaltung seiner Identität (Rechtsträgerkontinuität) das Rechtskleid wechselt. So können die Gesellschafter der Gebrüder Meyer & Co. GmbH den Formwechsel der GmbH in die AG nach M...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / c) Zahl der Gründer

Rz. 23 Historisch ging das GmbHG von mehreren Gründern aus, seit 1980 ist die "Einmann-Gründung" zulässig (§ 1 GmbHG), wofür Besonderheiten gelten.[106] Ob sich eine GmbH zur Keinmann-GmbH (anderer Begriff: gesellschafterlose GmbH) entwickeln kann, ist streitig.[107]mehr

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§ 17 GmbH-Recht / f) Rechtsübergang – Gutglaubensschutz

Rz. 182 Durch die Abtretung geht auf den Erwerber (Kenntnis nicht erforderlich) der Anteil mit allen mitgliedschaftlichen Pflichten und Rechten über, u.a. das Gewinnstammrecht (der Gewinnanspruch für der Übertragung vorangegangene Geschäftsjahre steht dem Erwerber zu, wenn der Jahresabschluss erst nach der Übertragung festgestellt wird; der Veräußerer hat mangels abweichende...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 4. Handelsregisteranmeldung

Rz. 76 Zusätzlich zu den bei einer Bargründung vorzulegenden Unterlagen (vgl. Rdn 45) ist gem. § 8 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG ein von allen Gründungsgesellschaftern unterschriebener[261] Sachgründungsbericht einzureichen, in dem sie gem. § 5 Abs. 4 S. 2 GmbHG die für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen habenIm Falle des Übergangs eines...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 10. Schuldrechtliche Vereinbarungen

Rz. 35 Neben dem Gesellschaftsvertrag sind als schuldrechtlich bezeichnete[154] Nebenvereinbarungen weit verbreitet. Solche sind nach bislang einhelliger Ansicht formlos gültig.[155] Auf den Erwerber des Geschäftsanteils gehen derartige Pflichten nur kraft ausdrücklicher Vereinbarung über. Ihr Inhalt soll grundsätzlich[156] frei gestaltbar sein und keine Regeln für das Gesel...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / d) Prüfung des Registergerichts – Unterbilanz als Eintragungshindernis?

Rz. 46 Gem. § 9c GmbHG lehnt das Registergericht die Eintragung der GmbH bei nicht ordnungsgemäßer Errichtung oder Anmeldung ab, u.a. bei Überbewertung von Sacheinlagen (vgl. Rdn 74, 76) oder Fehlen einer ordnungsgemäßen Gesellschafterliste (vgl. zu dieser Rdn 45).[198] Ablehnen darf es die Eintragung wegen mangelhafter, fehlender oder nichtiger Bestimmungen des Gesellschaft...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / a) Haftung gem. § 43 Abs. 2 GmbHG

Rz. 126 Die Geschäftsführer müssen ihre Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes erfüllen. Sie haften der GmbH für den durch eine Verletzung ihrer Pflichten entstandenen Schaden.[490] Bei ihrer Tätigkeit kommt ihnen für unternehmerische Entscheidungen Ermessen zu, wenn sie sorgfältig die Entscheidungsgrundlagen ermittelt haben (analog § 93 Abs. 1 S. 2 Ak...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 2. Methoden der Entstehung: Gründung und Umwandlung

Rz. 8 Die klassische GmbH (vgl. zur "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" Rdn 85 ff.) kann auf zwei Wegen entstehen: (1) Ein in anderer Rechtsform existierendes Unternehmen kann nach dem UmwG in GmbH umgewandelt werden.[28] Dies kann z.B. beim Wandel eines einzelkaufmännischen Unternehmens in eine GmbH zweckmäßig sein, da bei der Umwandlung Gesamtrechtsnachfolge ein...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / a) Vorgründungsgesellschaft

Rz. 9 Mit dem internen Entschluss mehrerer Personen zur Gründung einer GmbH kommt eine Vorgründungsgesellschaft zustande. Sie ist BGB-Gesellschaft (ggf. OHG, wenn sie ein Handelsgewerbe betreibt). Sie ist nicht identisch mit der durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages entstehenden Vorgesellschaft und erst recht nicht mit der GmbH, sie geht auch nicht in diese über.[30...mehr

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§ 50 Vergaberecht / Literaturtipps

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§ 17 GmbH-Recht / b) Fallgruppen

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§ 17 GmbH-Recht / c) Ankündigung

Rz. 220 Die Satzungsänderung ist bei Einberufung der Versammlung konkret anzukündigen. Allgemeine Floskeln wie "Satzungsänderung" genügen nicht; mindestens ist das exakte Ziel der Änderung anzugeben,[930] Vorbildfunktion hat § 124 Abs. 2 S. 2 AktG (Wortlaut der neuen Klausel). Ein nicht ordentlich angekündigter Beschluss ist anfechtbar.[931]mehr

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§ 12 Datenschutzrecht / IV. Muster

Rz. 97 Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat eine Checkliste mit IT-Sicherheitsmaßnahmen definiert, die eine gute Orientierung zu den erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der IT-Sicherheit bietet. Sie ist abrufbar unter https://www.lda.bayern.de/checkliste_tom Die Aufsichtsbehörde für Niedersachsen hat eine Methodik herausgegeben, wie der Prozess zur Aus...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / c) Stammkapital, Geschäftsanteil und Gründungsaufwand

Rz. 31 Der Gesellschaftsvertrag muss enthalten den Betrag des Stammkapitals (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG) und die "Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt" (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG). Diese Erbringung der Stammeinlage ist Hauptpflicht des Gesellschafters.[127] Soweit die Einlage weder vom Za...mehr

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§ 1 Aktienrecht / 5. Bar- oder Sacheinlagen

Rz. 54 Soll statt der im Regelfall geschuldeten Bareinlage, gerichtet auf Zahlung des Ausgabebetrags in Geld, eine Sacheinlage erfolgen, muss der Kapitalerhöhungsbeschluss ihren Gegenstand, die Person des Einlegers (Name und Anschrift) und den Nennbetrag der im Gegenzug zu gewährenden Aktien festsetzen, bei Stückaktien deren Zahl, § 183 Abs. 1 AktG. Fehlen diese Angaben oder...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 1. Funktion

Rz. 151 Die Gesellschafterversammlung ist das oberste interne Willensentscheidungsorgan der Gesellschaft; (nur) in Ausnahmefällen haben ihre Beschlüsse unmittelbare Außenwirkungen.[636] Für die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten ist i.d.R. die (vorherige) Geltendmachung von Auskunfts- und Einsichtsrechten bedeutsam (vgl. Rdn 82). Als ordentliche Gesellschafterversammlung ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / c) Der Registeranmeldung beizufügende Unterlagen

Rz. 45 § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 GmbHG listet die vorzulegenden Unterlagen: Gesellschaftsvertrag ggf. nebst Vollmachten (Nr. 1); Legitimation der Geschäftsführer, sofern diese nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt wurden (Nr. 2); vom Geschäftsführer[192] unterschriebene[193] (oder mit qualifizierter elektronischer Signatur versehene) Gesellschafterliste, die entsprechend § 40 ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 8. Fortsetzung der aufgelösten GmbH

Rz. 354 Die Fortsetzung der durch Beschluss oder wegen Zeitablaufs aufgelösten GmbH [1401] ist analog § 274 Abs. 1 S. 1 AktG zulässig, soweit noch nicht mit der Verteilung des Vermögens begonnen wurde (h.M.).[1402] Der Fortsetzungsbeschluss erfordert die qualifizierte Mehrheit des vertretenen Stammkapitals (§ 274 Abs. 1 S. 2 AktG analog).[1403] Nach Beginn der Verteilung ist ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / III. Checkliste: Gesellschaftsvertraglicher Minderheitenschutz

Rz. 82 Es gibt viele Möglichkeiten, die Interessen einzelner Minderheitsgesellschafter oder diese insgesamt zu schützen. Einige Beispiele:mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 3. Entstehung nur durch Neugründung – Keine Sacheinlagen

Rz. 89 Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kann nur durch Neugründung entstehen. Eine klassische GmbH kann nicht in diese Gesellschaft "umgewandelt" werden.[294] Eine solche kann insb. auch nicht durch Herabstufung/Kapitalherabsetzung unter das gesetzliche Mindestkapital[295] oder durch Verlust des Kapitals der klassischen GmbH entstehen.[296] Möglich sind wie b...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 1. Haftungsbeschränkung praktisch ohne Mindestkapital

Rz. 86 Das MoMiG (vgl. Rdn 3) hat als Kompromiss für die Beibehaltung des Mindestkapitalerfordernisses von 25.000 EUR (vgl. Rdn 31) die "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" erfunden. Diese ist keine besondere Rechtsform, sondern eine Sonderform der GmbH.[277] Sie ist ein Erfolgsmodell – mit jährlichen Wachstumsraten weitaus höher als bei gewöhnlichen GmbHs (Rdn 3)....mehr

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§ 17 GmbH-Recht / c) Darlegungs- und Beweislast, Verjährung

Rz. 338 Nach Trihotel (vgl. Rdn 332) trägt "grundsätzlich" die GmbH die Darlegungs- und Beweislast für alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB, insb. die Kausalität.[1340] Die vom BGH in der vorherigen Rspr. aufgestellten Beweiserleichterungen[1341] gelten m.E. fort. 2008 hat der BGH geradezu apodiktisch den Gerichten zu beachten aufgegeben, dass di...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / a) Gesellschaftereigenschaft

Rz. 21 (Gründungs-)Gesellschafter können sein: alle natürlichen[90] und juristischen Personen; rechtsfähige Personengesellschaften[91] inkl. rechtsfähiger GbR[92] (zur zulässigen Umgehung des Beurkundungserfordernisses bei Verwendung einer GbR vgl. Rdn 172) und Partnerschaftsgesellschaften; Gesamthandgemeinschaften (zumal Güter- und Erbengemeinschaft, bei ex lege persönliche...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / a) Grundsätze

Rz. 283 Gem. § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG darf die GmbH das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen[1104] an die Gesellschafter nicht auszahlen (Auszahlungsverbot). Verboten ist die die Auskehr von Vermögen an Gesellschafter, wenn und soweit dadurch das Stammkapital nicht mehr durch Vermögen gedeckt bzw. eine Unterdeckung vertieft wird.[1105] Die bilanzielle Betracht...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 1. Nachweis der Vollmacht

Rz. 66 Der gewillkürte Vertreter benötigt gem. § 2 Abs. 2 GmbHG zwingend[227] eine notariell beurkundete oder beglaubigte (§§ 128 f. BGB, §§ 8 ff., 39, 40 BeurkG) Vollmacht.[228] Für Gründungsgesellschafter können Vertreter ohne Vertretungsmacht auftreten und die Vertretenen die Erklärungen später genehmigen.[229] Gesetzliche Vertreter einer juristischen Person brauchen ledi...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / b) Unternehmensgegenstand

Rz. 30 Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG ist im Gesellschaftsvertrag der Unternehmensgegenstand anzugeben – nach h.M. so konkret und exakt wie möglich. Der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit muss für das Registergericht und die beteiligten Verkehrskreise hinreichend erkennbar sein. Allgemeine Umschreibungen wie "Handel mit Waren aller Art" sollen Eintragung verhindern.[122] Dem...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / g) Rechtsfolgen verschleierter Sacheinlage sowie Hin- und Herzahlens

Rz. 259 Die Vor-MoMiG-Rspr. behandelte die Bareinlage als nicht erbracht und das "verdeckte" Verkehrsgeschäft schuldrechtlich sowie dinglich als unwirksam,[1072] was insb. die nochmalige Einzahlung der Bareinlage bedeutete (vgl. Rdn 248 f.).[1073] Stattdessen gilt nun die Anrechnungslösung nach § 19 Abs. 4 GmbHG. Die Anrechnung des Werts der verdeckt eingelegten Sacheinlage ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / i) Insolvenzrechtliche Sanktionen angeblich auch für Dritte

Rz. 309 Gem. § 32a Abs. 3 S. 1 GmbHG a.F. galten die Vorschriften zum Eigenkapitalersatz sinngemäß für "Rechtshandlungen … eines Dritten", die der Darlehensgewährung des Gesellschafters wirtschaftlich entsprechen. Das MoMiG verwendet die Worte "eines Dritten" nicht. Daran knüpft sich die Frage an, ob auch dessen Leistungen dem Gesellschafterdarlehen "wirtschaftlich entsprech...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / c) Vertragsinhalt

Rz. 122 Der Anstellungsvertrag regelt die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers (soweit sie ihm nicht schon als Organ obliegen, vgl. Rdn 107), Vertragsdauer,[467] Kündigungsmodalitäten [468] und Urlaubsansprüche sowie insb. die Bezüge einschl. Nebenleistungen. Zu denen zählen z.B. Tantiemen, Kraftfahrzeug- und Telefonnutzung sowie sonstige Sachleistungen, Spesenersatz, Pr...mehr

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§ 50 Vergaberecht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 26 Im Bestreben, für den Bieter eines Vergabeverfahrens einen effektiven und wirksamen Rechtsschutz zu schaffen, wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, gegen Entscheidungen einer Vergabekammer sofortige Beschwerde beim für den Sitz der Vergabekammer zuständigen Oberlandesgericht einzureichen. Dies gilt selbstverständlich auch für den öffentlichen Auftraggeber, sofern zu d...mehr

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§ 37 Sozialrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 44 Im sozialgerichtlichen Verfahren 1. Instanz können nachfolgende Gebühren entstehen: Eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 RVG-VV i.H.v. 65 EUR bis 719 EUR (Mittelgebühr 392 EUR), eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 RVG-VV i.H.v. 65 EUR bis 665 EUR (Mittelgebühr 365 EUR) sowie eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr nach Nr. 1000,1002,1006 RVG-VV i.H. der Verfahrensgebühr zu...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / a) Firma und Sitz

Rz. 27 Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG muss der Gesellschaftsvertrag Firma und Sitz der Gesellschaft festlegen. Rz. 28 Bestimmungen zur Firma – dem Namen, unter dem die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen wird und am Rechtsverkehr teilnimmt – finden sich in § 4 GmbHG. Diese muss die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder deren allgemein verständliche Abk...mehr

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§ 12 Datenschutzrecht / 2. Abgrenzung der Auftragsverarbeitung zur eigenverantwortlichen Datenverarbeitung

Rz. 49 Die Auftragsverarbeitung durch den Dienstleister ist abzugrenzen von einer eigenverantwortlichen Datenverarbeitung. Damit stellt sich die Frage, wann ein Unternehmen noch als Verantwortlicher i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO handelt und wann er weisungsgebundener Dienstleister ist. Rz. 50 Nach der DSGVO wird ein Unternehmen als Verantwortlicher für eine Datenverarbeitung ange...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / a) Nutzungsdauer einer Immobilie bei wirtschaftlich sinnvoller Modernisierung

Es spricht gegen eine kürzere Nutzungsdauer von 50 Jahren eines befristet für zehn Jahre gewerblich als Flüchtlingsheim vermieteten Altbaus, wenn nach Ablauf des Zeitmietvertrags nach gutachterlicher Einschätzung – zusätzlich zur nicht auszuschließenden möglichen Weiternutzung als Flüchtlingsunterkunft – nach Vornahme von Umbauten auch eine weitere Nutzung des Objekts als Ho...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, BewG § 222 Fortsch... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 § 222 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert. Die Regelung ist an den bisherigen § 22 a. F. BewG zu den Fortschreibungen im Rahmen der vormaligen Einheitsbewertung angelehnt. Abweichend zu den bisherigen Regelungen zur Einheitsbewertung wurde insbesondere im Interesse der Verwaltungsverei...mehr

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§ 26 Rechtsprechungsübersicht

Rz. 1 Rechtsprechungsübersicht Stand: September 2025. Anmerkung: Im Folgenden werden einige wichtige Entscheidungen in stark abgekürzter Form wiedergegeben. Aufgrund der Vielzahl differierender Rechtsprechungen ist es nicht möglich, eine abschließende Übersicht zu erstellen. Die Rechtsprechungsübersicht gliedert sich nach den folgenden Stichpunkten.mehr

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§ 1 Einführung / B. Sozialgerichtsbarkeit in Zahlen

Rz. 12 Die nachfolgend angeführten Angaben für die Sozialgerichtsbarkeit wurden vom Statistischen Bundesamt[2] ermittelt und beziehen sich auf das ganze Bundesgebiet. Rz. 13 Verfahrensdauer Sozialgerichte – Statistik Durchschnittliche Verfahrensdauer für Klage- und einstweilige Rechtsschutzverfahren vor den Sozialgerichten:mehr

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§ 9 Terminsgebühr / I. Allgemeines

Rz. 1 Terminsgebühr erste Instanz – Höhe Der Anwalt verdient im ersten Rechtszug eine Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG mit einem Gebührenrahmen von 65,00 bis 665,00 EUR, die Mittelgebühr beträgt 365,00 EUR. Rz. 2 Gebührenentstehung Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Entstehungsvoraussetzungen der Terminsgebühr, die sich aus der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG für das zivilrechtlich...mehr

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§ 6 Außergerichtliche Tätig... / 2. Anrechnung aus Vorverfahren

Rz. 134 Widerspruchsverfahren Die Anrechnung der Geschäftsgebühr des Vorverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Klageverfahrens ist in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG geregelt: Zitat Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Betragsrahmengebühren höchstens mit 225,00 EUR (bis 31.5.2025: 207,00 EUR) auf die Verfahrens...mehr