Fachbeiträge & Kommentare zu Bayern

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verlängerte Sperrfrist nach § 577a II.

Rn 21 Bei einer besonderen Gefährdung für die ausreichende Versorgung der Bevölkerung in bestimmten Gemeinden mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung (vgl NRW GVBl 12, 82 für 5 bzw 8 Jahre; Hbg GVBl 13, 455 bis 31.1.24; Berlin GVBl 13, 488 bis 30.9.23 – verfassungskonform, LG Berlin MDR 16, 511 –; Bayern GVBl 12, 189 bis ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ertragswert.

Rn 4 Der Ertragswert ist ein bestimmtes Vielfaches des Reinertrages, der sich wegen der Besonderheiten des Einzelfalls nach betriebswirtschaftlichen Jahresabschlüssen (Ddorf FamRZ 86, 168) und nach den steuerrechtlichen Vorschriften bestimmt, wobei auch landesrechtliche Besonderheiten zu beachten sind, Art 137 EGBGB, BStBl 1993 I 62 (MüKo/Fest § 2049 Rz 9). Der Reinertrag is...mehr

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ZErb 09/2025, Wer zahlt die... / II. Bestattungskostenpflicht der Angehörigen nach Erbschaftsausschlagung

Wer das Erbe ausschlägt, um sich die Beerdigungskosten zu ersparen, ist auf der falschen Spur. Denn die Kostenübernahmepflicht gilt, wenn kein zahlungsbereiter Erbe "greifbar" ist, im Ergebnis auch für Angehörige, die das Erbe ausgeschlagen haben, und zwar nach öffentlichem Recht.[4] Gesetzgebungskompetenz für die Kostenabwälzung nach öffentlichem Recht haben die Bundeslände...mehr

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AGS 09/2025, Festsetzung de... / II. Festsetzung der Umsatzsteuer

1. Gesetzliche Regelung Gem. § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO genügt zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen die Erklärung des Erstattungsberechtigten, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen könne. Diese Regelung gilt über § 173 S. 1 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend. 2. Keine Glaubhaftmachung erforderlich Vorliegend hatte die Beklag...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ethnische Herkunft/Rasse.

Rn 3 Ethnische Herkunft ist Oberbegriff auch zum Merkmal Rasse. Rasse umschreibt die Zurechnung eines Menschen zu einer bestimmten Gruppe aufgrund bestimmter lebenslänglicher und vererblicher äußerlicher Erscheinungsmerkmale, wie Hautfarbe, Physiognomie oder Körperbau. Formulierung ›aus Gründen‹ (iGgs zu ›wegen‹) der Rasse stellt klar, dass Aufnahme des Merkmals der Verhinde...mehr

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AGS 09/2025, Festsetzung de... / I. Sachverhalt

Der Freistaat Bayern hatte die Beklagte, eine Industrie- und Handelskammer in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (IHK), im Wege einer Beleihung mit der Verwaltung der Corona-Hilfen beauftragt. Die IHK forderte durch drei Bescheide von dem Kläger vorläufig bewilligte, aber letztlich mangels Einreichung der Endabrechnung versagte und zurückgeforderte "Ne...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung, Begriff.

Rn 1 Tauschgeschäfte haben in den letzten Jahren im internationalen Handel erheblich zugenommen (Bartergeschäfte, s Rn 3). Die Leistungsbeziehung beim Tausch liegt im Umsatz von Ware gg Ware. Die parallele Vereinbarung von Geldbeträgen steht nicht entgegen, wenn sie den Transaktionswert festlegt (abw wohl LG Köln BeckRS 14, 09469). Dasselbe gilt für Zuzahlungen zum Ausgleich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Landesrechtliche Zuständigkeiten.

Rn 3 Zuständig sind in: Baden-Württemberg Regierungspräsidium Tübingen (VO v 16.1.01, GVBl 2), Bayern die Regierung von Mittelfranken (VO v 2.5.00, GVBl. 293), Berlin Bezirksverwaltungen (§§ 3 II 1, 4 I 2 AZG idF v 22.7.96, GVBl 302, 472), Brandenburg Ministerium der Justiz (§ 18 Bbg AGBGB v 28.7.00, GVBl 114; Flüß NJ 2000, 634), Hamburg die Bezirksämter (AO v 1.8.98, AA 245...mehr

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ZErb 09/2025, Wer zahlt die... / I. Bestattungskostenpflicht der Erben

Zuvörderst hat der Erbe oder die Erbengemeinschaft für die Bestattungskosten aufzukommen (Nachlassverbindlichkeit nach § 1968 BGB). Mehrere Erben haften gesamtschuldnerisch (§ 2058 BGB). Aus der Gläubigerperspektive ergeben sich daraus vier Alternativen: Der Gläubiger (i.d.R. der Beerdigungsunternehmer, der in Vorleistung getreten ist) kann sich an einen beliebigen Erben halt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1416 BGB – Gesamtgut.

Gesetzestext (1) 1Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). 2Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwirbt. (2) Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich; sie brauchen nicht durch Rechtsgeschäft übertragen zu werden. (3) 1Wir...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ertragswert.

Rn 32 Für die Berechnung des Ertragswertes ist von dem Reinertrag auszugehen, den der Betrieb nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann (§ 2049 II). Landesrechtliche Vorschriften bleiben gem Art 137 EGBGB unberührt (Ertragswert = 25-facher, in Bayern 18-facher jährlicher Reingewinn; Steffen AgrarR 85, 99)....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsangleichung in der EU.

Rn 23 Für wenige europäische Gesellschaftsformen ( EWIV, SE, Europäische Genossenschaft) macht einheitliches unionsrechtliches Sachrecht in EU-Verordnungen die Anwendung von IntGesR zT entbehrlich, s jeweils mwN die Darstellungen bei MAHIntWirtR/Wegen/Mossler § 11 Rz 272–373 (mit einer statistischen Übersicht zur SE in Rz 276f); Ulmer/Behrens/Hoffmann Einl B Rz 297 f, 299 ff ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Ansprüche der Erbengemeinschaft.

Rn 23 Die Vorschrift erfasst alle Ansprüche der Erbengemeinschaft gg eines ihrer Mitglieder. Der in Anspruch genommene Erbe kann jedoch das sich aus der Nachlassauseinandersetzung ergebende Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten (§ 273). Rn 24 Darüber hinaus kann der einzelne Miterbe, ohne bis zur Auseinandersetzung warten zu müssen, Ansprüche gg Miterbenschuldner im eigenen Na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ausgangspunkt: Unionsrechtliche Vorgaben und Vorgaben des EWRA.

Rn 11 Das Unionsrecht enthält in Art 49, 54 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art 56, 62, 54 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) Vorgaben, die sich auf das IntGesR auswirken. Die Anwendung des IntGesR darf nicht zu einer ungerechtfertigten Beschränkung der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit führen (eingehend Ulmer/Behrens/Hoffmann Einl B Rz 7 ff, 51; Gebauer/Wiedmann/We...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Abkürzungsverzeichnis

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ZErb 09/2025, Wer zahlt die... / 1. Anspruch dem Grunde und der Höhe nach

Wenn prima vista niemand wirtschaftlich in der Lage ist, die Beerdigungskosten zu zahlen, oder die Zahlung verweigert, muss die Sterbeortgemeinde diese Aufgabe nach Landesrecht übernehmen. Eigentlich muss hier der Sozialhilfeträger einspringen,[23] d.h. die Kosten unmittelbar an das Beerdigungsunternehmen pp. zahlen. In der Praxis macht das aber meist das Ordnungsamt, s. Abs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten.

Rn 52 Öffentlich-rechtliche Ansprüche gehören zum Vermögen des Erblassers und sind grds vererblich, sofern dies nicht durch besondere Rechtsnormen oder durch das Wesen des Anspruchs ausgeschlossen ist, mit der Folge, dass Sozialleistungen grds vererblich sind (OVG Schlesw FamRZ 09, 1865). IÜ richtet sich deren Vererblichkeit nach dem Zweck der jeweiligen öffentlich-rechtlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Beispiele.

Rn 36 III zählt mögliche familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des persönlichen Kindeswohls beispielhaft – nicht abschließend (BGH FamRZ 17, 212, 214; 23, 57) – auf und will die Bandbreite der Gestaltungsmöglichkeiten verdeutlichen, die unterhalb der Schwelle des Sorgerechtsentzugs bestehen (BTDrs 16/6815, 15; Meysen NJW 08, 2673 f; zum Bestimmtheitserfordernis Nürnb...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Baugewerbe

Rz. 1 Stand: EL 143 – ET: 09/2025 Im Baugewerbe erhalten die > Arbeitnehmer neben dem > Arbeitslohn vom > Arbeitgeber zusätzliche Leistungen von den Sozialkassen der Bauwirtschaft. Dabei handelt es sich um gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft, deren Leistungen und Finanzierung im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Schuldbeitritt (Schuldmitübernahme).

Rn 12 Beim Schuldbeitritt tritt der Mitübernehmer zusätzlich neben den bisherigen Schuldner. Dies ist gesetzlich für eine Reihe von Fällen vorgesehen (§§ 546 II, 604 IV, 2382; §§ 25, 28, 127 HGB; Art 28 WG). Darüber hinaus ist aber auch ein rechtsgeschäftlicher Schuldbeitritt gem § 311 I möglich. Er kommt zustande durch Vertrag des Übernehmenden mit dem Gläubiger oder dem Sc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Benutzung des gemE und des SonderE.

Rn 34 §§ 906 ff BGB sind unter den WEigtümern nicht unmittelbar anwendbar. Auch die übrigen ›nachbarrechtlichen‹ Bestimmungen des Öffentlichen Rechtes werden in Bezug auf die Benutzung durch §§ 13, 14, 19 grds verdrängt (BVerfG NJW-RR 06, 726 [BVerfG 07.02.2006 - 1 BvR 2304/05]; BVerwG NVwZ 98, 954; VGH Bayern IMR 20, 37; VG Berlin DWW 19, 349). Ein WEigtümer kann gg einen M...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtssurrogation.

Rn 4 Zu ihr gehört alles, was aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechts, eines schuldrechtlichen oder dinglichen Anspruchs erworben wird (Erman/Bayer § 2041 Rz 2). Der Erwerb erfolgt aufgrund von Ansprüchen, die bereits beim Erbfall begründet waren (MüKo/Gergen § 2041 Rz 7).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Außenverhältnis Mitbürge – Gläubiger.

Rn 8 Die Mitbürgen haften dem Gläubiger im Außenverhältnis als Gesamtschuldner nach Maßgabe der §§ 421–425. Insb kann der Gläubiger jeden Mitbürgen nach § 421 nach seinem Belieben in Anspruch nehmen (Bayer ZIP 90, 1523, 1525). Er kann auch auf einen Anspruch aus Mitbürgschaft verzichten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsstellung des Erwerbers.

Rn 26 Der Erwerber tritt in die vermögensrechtliche Stellung des veräußernden Miterben ein, insb auch die gessamtschuldnerische Haftung für Nachlassverbindlichkeiten, er wird aber mangels Rechtsbeziehung zum Erblasser nicht Miterbe (BGH NJW 60, 291). Er wird Inhaber aller Verwaltungs-, Benutzungs- und Fruchtziehungsrechte und ist richtiger Adressat einer Inventarfrist (Erman...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Schriftstücke.

Rn 4 Hinsichtlich der Schriftstücke des Erblassers haben die Erben keinen Auseinandersetzungsanspruch, II. Sie bleiben Gesamthandseigentum (anders Prot II, 887), bis die Erben die Umwandlung in Bruchteilseigentum vereinbaren (Grüneberg/Weidlich § 2047 Rz 3). Rn 5 Die Erben können eine vom Gesetz abw Vereinbarung treffen. Kommt eine Einigung nicht zustande, verbleiben die Schr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Der Belastungsgegenstand.

Rn 6 Belastbar sind Grundstücke (wegen Zubehör § 1096), deren reale Teile sind nicht als solche belastbar (vgl § 1095 Rn 3), Miteigentumsanteile, Wohnungseigentumsberechtigung und Erbbaurecht. Es kann auf den Erwerb einer noch zu bildenden Teilfläche gerichtet sein (BGHZ 202, 77). Die Belastung besteht für den Verkauf durch den Eigentümer oder dessen durch Gesamtrechtsnachfo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausschluss des Ausgleichungsrechts (Abs 2).

Rn 4 Durch eine Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser die gesetzliche Regelung im Wege des Vermächtnisses zugunsten der übrigen Abkömmlinge ausschließen, einschränken oder auf andere Weise abändern (MüKo/Fest § 2057a Rz 3 mwN). Die Vorschrift geht von der Vermutung aus, der Erblasser habe in den hier geregelten Fällen die Ausgleichung gewollt. Für eine solche Vermutun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Ausübung subjektiver Rechte stößt an Schranken, wo gleich- oder höherwertige Rechte anderer Personen durch die Rechtsausübung betroffen werden. Dem trägt das Gesetz zum einen dadurch Rechnung, dass es den Inhalt subjektiver Rechte insoweit bereits einschränkt. Zum anderen kennt es besondere Regelungen, die Missbrauchskonstellationen im Einzelfall verhindern. § 226 s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Durchführung und Kostenerstattung.

Rn 4 Das Recht des Patienten erstreckt sich auf die Möglichkeit, Einsicht in das Original der Patientenakte zu nehmen. Die Einsichtnahme unter Vorlegung der Patientenakte hat grds an dem Ort zu erfolgen, an dem sich die Patientenakte befindet (vgl § 811 I 1); die Vorlegung an einem anderen Ort bedarf zu ihrer Rechtfertigung eines wichtigen Grundes (§ 811 I 2; § 811 Rn 1). Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Grenzen der Ausschließung.

Rn 17 Die Ausschließung unterliegt sachlichen und zeitlichen Grenzen: Nach § 749 II kann die Ausschließung bei Eintritt eines wichtigen Grundes wirkungslos werden mit der Folge der Nichtigkeit. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, kann durch sinngemäße Anwendung der Regelung in § 626 I bestimmt werden und wird nicht vom um Vermittlung der Auseinandersetzung angegangenen Notar, s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Eintritt der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit (Abs 3).

Rn 6 Mit Eintritt der Volljährigkeit wird der schwebend unwirksame Vertrag nicht automatisch wirksam. Ab diesem Zeitpunkt kann nur noch der nunmehr unbeschränkt Geschäftsfähige entscheiden, ob er den Vertrag genehmigen will oder nicht. Der bisherige gesetzliche Vertreter ist nicht mehr zuständig, auch wenn die Aufforderung nach § 108 II noch an ihn gerichtet wurde. Die Auffo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1104 BGB – Ausschluss unbekannter Berechtigter.

Gesetzestext (1) 1Ist der Berechtigte unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die in § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. 2Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt das Vorkaufsrecht. (2) Auf ein Vorkaufsrecht, das zu Gunsten des jeweiligen Eig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verfahren der Ausgleichung.

Rn 4 Der Nachlass wird verteilt, als wäre der ausgleichspflichtige Miterbe nicht vorhanden (Erman/Bayer § 2056 Rz 2). Der Erbteil des Vorempfängers wird also nicht mitgerechnet. Maßgebend ist nicht die Höhe der Erbquote, sondern die Relation der restlichen Erbteile zueinander (Soergel/Lettmaier § 2056 Rz 4), deren Verhältnis zueinander wie bisher sein muss (Grüneberg/Weidlic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Parteiwille.

Rn 7 Die Wirkung, dass der Erbvertrag nach I unwirksam oder nach II 1 aufgehoben wird und das Rücktrittsrecht erlischt, tritt nur ein, wenn kein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist (III; BGH NJW 21, 1455 [BGH 27.01.2021 - XII ZB 450/20] Rn. 12; München DNotZ 06, 132, 133). Diese Auslegungsregel gilt auch für II 3 (Erman/Kappler/Kappler Rz 1; MüKo/Musielak Rz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausgleichung.

Rn 2 Grds gilt jeder Ehegatte als hälftiger Zuwendender, gleichgültig, wer das Gesamtgut verwaltet (Staud/Löhnig § 2054 Rz 2). Die Ausgleichung ist daher je zur Hälfte bei der Nachlassteilung jedes Ehegatten durchzuführen (Soergel/Lettmaier § 2054 Rz 5). Soweit er als Zuwender gilt, kann jeder Ehegatte die Ausgleichung anordnen oder erlassen (Grüneberg/Weidlich § 2054 Rz 1)....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Inhalt und Voraussetzungen.

Rn 2 Dem Patienten ist auf sein Verlangen hin jederzeit und unverzüglich Einsicht in die ihn betreffende Patientenakte zu gewähren. Den verfassungsrechtlich geschützten Rechten des Patienten entspr, kann dieses Einsichtsrecht nur in Ausnahmefällen eingeschränkt werden. Allein die Auffassung des Behandelnden, dass bereits die Kenntnis einer ungünstigen Prognose das Befinden d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Aufrechnung.

Rn 14 Der Nachlassschuldner kann nach II gg eine Nachlassforderung nicht mit der Forderung gg einen einzelnen Miterben aufrechnen. Die Aufrechnungserklärung wird auch durch die Zustimmung dieses Miterben nicht wirksam, da ansonsten der Forderungswert für den Nachlass verloren ginge (Soergel/Lettmaier § 2040 Rz 9). Die Aufrechnung mit einer zum Nachlass gehörenden Forderung k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirkungen.

Rn 3 Durch die Erklärung, das Vorkaufsrecht auszuüben, kommt ein Kaufvertrag zwischen Käufer und Vorkaufsberechtigtem zu den Bedingungen des Ausgangsvertrages zustande (§ 464 Rn 5, § 2034 Rn 17). Mehrere Miterben erwerben den Anteil als Gesamthänder, der sich entspr des Verhältnisses ihrer Nachlassanteile nach Anwachsungs- bzw Erhöhungsgrundsätzen teilt (BayObLGE 1980, 328)....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Haftung im Innenverhältnis.

Rn 6 Die Nachlassverbindlichkeiten sind gem § 2046 vor der Teilung zu tilgen. Im Innenverhältnis der Miterben untereinander regelt sich der Ausgleich nach dem Verhältnis ihrer Erbteile nur anteilig (BayObLGZ 70, 132). Erfolgt die Befriedigung (freiwillig oder im Wege der Zwangsvollstreckung) durch einen Miterben aus seinem Eigenvermögen, kann er von den übrigen Miterben Ausg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestand.

Rn 3 Führt diese Erbfolge oder die Anwachsung nach § 2095 zu einer Erbteilserhöhung, gelten beide Erbteile als jeweils gesonderte Erbteile. Die Zuwendung eines Vorausvermächtnisses, einer Auflage oder sonstige Anordnungen an einen Miterben führt nicht zwingend zu einem Ausschluss der Ausgleichung hinsichtlich des Nachlassrestes (RGZ 90, 419). UU ist dadurch die Ausgleichungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Ausschluss der Ausgleichung, Abs 2.

Rn 16 Hat der Abkömmling für seine Leistungen bereits einen Gegenwert aus dem Vermögen des Erblassers erhalten, ist nach II 1 Var 1 eine Ausgleichung ausgeschlossen. Es genügt, wenn auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses eine Gegenleistung vereinbart wurde (Var 2), wobei das Entgelt zum Wert der erbrachten Leistung angemessen sein muss. Dies ist bei der üblichen V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Nichtigkeit.

Rn 2 Eine vertragsmäßige Verfügung im zweiseitigen Erbvertrag muss für I nichtig sein. Die Nichtigkeit kann anfänglich bestehen, zB wegen Geschäftsunfähigkeit, Formmangels, Sittenwidrigkeit (§ 138), oder rückwirkend eintreten, zB durch Anfechtung (§ 142). Gleichzustellen ist anfängliche Unwirksamkeit gem § 2289 I 2, nicht aber, wenn eine vertragsmäßige Verfügung nur gegensta...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Das Vorkaufsrecht ermöglicht den Miterben, unerwünschte Dritte (›Nichterben‹) von der Erbengemeinschaft fernzuhalten (BGH NJW 82, 330 [BGH 28.10.1981 - IVa ZR 163/80]). Die Wirkung wird dadurch verstärkt, dass es einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb von Erbteilen nicht gibt, da das Vorkaufsrecht kraft Gesetzes ggü Dritten wirkt (BayObLGZ 52, 231). Dadurch wird verhind...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Prozessuales.

Rn 13 Die Vorschrift ist vAw zu beachten, sobald der Tatsachenvortrag in den Rechtsstreit eingeführt wird. Der verklagte Erbe ist in den Fällen der §§ 2060, 2061 nur anteilig zu verurteilen, wobei es des Vorbehalts nach § 780 ZPO nicht bedarf, weil der Einwand des Miterben aus § 2060 nur auf die Beschränkung der Schuld, nicht aber auf eine Haftungsbeschränkung gerichtet ist ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift enthält einen weiteren Fall der Ausgleichung, diesmal aber nicht für Leistungen des Erblassers an einzelne Abkömmlinge, sondern ›umgekehrt‹ für Leistungen, die dem Erblasser oder beim wechselseitigen Testament (§ 2269) dem erstverstorbenen Ehepartner (Rn 4) zugutegekommen sind. Die Vorschrift ist subsidiär, eine Ausgleichung entfällt, wenn für die dem Erb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1112 BGB – Ausschluss unbekannter Berechtigter.

Gesetzestext Ist der Berechtigte unbekannt, so findet auf die Ausschließung seines Rechts die Vorschrift des § 1104 entsprechende Anwendung. Rn 1 Entspr § 1104 ist bei unbekanntem Berechtigten das Aufgebotsverfahren der §§ 433–441, 453 FamFG möglich. Wegen § 1104 II gilt dies jedoch nicht für subjektiv-dingliche Reallasten. Die Wirkung des Ausschlussurteils ist das Erlöschen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 § 333 korrigiert gem dem Vertragsprinzip (§ 311 Rn 3) den Umstand, dass der Dritte beim echten Vertrag zu Gunsten Dritten sein Forderungsrecht ohne seinen Willen (›unmittelbar‹) erwirbt: Er soll das erworbene Recht zurückweisen können (vgl Strobel ZEV 23, 57). Dazu bedarf es einer einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung ggü dem Versprechenden (BGHZ 140, 84, 92)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ersatzsurrogation.

Rn 5 Gegenstand dieser Surrogationsart ist alles, was für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung von Nachlassgegenständen kraft Gesetzes erworben wird (Erman/Bayer § 2041 Rz 3), wie zB Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche oder Ansprüche gg eine Sachversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls oder Schadensersatzansprüche gg einen Notar wegen einer Nachlasssch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Innenverhältnis zwischen Mitbürgen.

Rn 9 Im Innenverhältnis gelten §§ 774 II, 426 I 1, es sei denn, die Mitbürgen untereinander treffen eine abw Haftungsverteilung (Bayer ZIP 90, 1523, 1528). Etwaige Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Mitbürgen oder Verzichtserklärungen des Gläubigers ggü einem Mitbürgen berühren dieses Innenverhältnis nach der Rspr nicht (s Rn 2). Deshalb werden die Voraussetzungen von § 7...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Auseinandersetzung.

Rn 6 § 2043 enthält kein Auseinanderersetzungsverbot, sondern schränkt das Recht der Miterben ein, die Auseinandersetzung jederzeit zu verlangen (NK-BGB/Eberl-Borges § 2043 Rz 8). Eine durchgeführte Auseinandersetzung ist wirksam, berechtigt aber zur Aufhebung der Auseinandersetzungsvereinbarung. Wird der erwartete Erbe in der Auseinandersetzungsvereinbarung berücksichtigt, ...mehr