Fachbeiträge & Kommentare zu Bayern

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§ 54 Verwaltungsverfahrens-... / X. Muster: Revisionszulassungsbeschwerde

Rz. 94 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 54.27: Revisionszulassungsbeschwerde Bayerischer Verwaltungsgerichtshof In der Verwaltungsstreitsache _________________________ – Kläger – Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________ gegen den Freistaat Bayern, hier handelnd durch das LRA _________________________ – Beklagter – Aktenzeichen: ____...mehr

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§ 54 Verwaltungsverfahrens-... / XIII. Muster: Antrag im Beschwerdeverfahren im Eilverfahren

Rz. 97 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 54.29: Antrag im Beschwerdeverfahren im Eilverfahren Verwaltungsgericht München In der Verwaltungsstreitsache _________________________ – Antragsteller – – Beschwerdeführer – Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________ gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt _________________...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / g) Vinkulierung

Rz. 188 § 15 Abs. 5 GmbHG lässt zu, die Abtretung der Geschäftsanteile an Voraussetzungen zu knüpfen. Sie kann insb. von der Genehmigung der Gesellschaft abhängen. Diese Möglichkeit nutzt die Praxis zu Recht in großem Maße. Denn regelmäßig ist die GmbH mit meist wenigen Gesellschaftern und deren starkem Einfluss auf die Geschäftsführung (§ 45 GmbHG, vgl. Rdn 153) personenbez...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 1. Sacheinlage

Rz. 72 Statt einer Bareinlage (vgl. Rdn 15 f.) kann jeder übertragbare vermögenswerte Gegenstand (d.h. Sachen, Forderungen, Sachgesamtheiten, aber auch Immaterialgüterrechte wie Urheberrechte, Geschmacksmuster- und Verlagsrechte und andere gewerbliche Schutzrechte[241]) als Sacheinlage gem. § 5 Abs. 4 GmbHG eingebracht werden. Nach § 19 Abs. 5 GmbHG (vgl. Rdn 251) können auc...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / a) Grundsätze

Rz. 223 Die Geschäftsführer haben (in vertretungsberechtigter Zahl, § 78 GmbHG) die Vertragsänderung zur für die Wirksamkeit der Änderung konstitutiven (§ 54 Abs. 3 GmbHG) Eintragung im Handelsregister gem. § 54 GmbHG anzumelden. Sie sind zwar nicht öffentlich-rechtlich, aber gesellschaftsrechtlich grundsätzlich zur Anmeldung verpflichtet, jedenfalls soweit die beschlossene ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 2. Keine Überbewertung

Rz. 73 Sacheinlagen sind nach objektiven Kriterien zu bewerten. Das Gesetz verbietet Überbewertung und Unterpari-Emission, d.h. Abschlag vom Nennbetrag des oder der Geschäftsanteile (Disagio).[255] Der wirkliche objektive Wert des Einlagegegenstandes ist die Obergrenze für die Festsetzung im Gesellschaftsvertrag. Es ist dessen Zeit- und Funktionswert zu ermitteln; maßgebende...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / d) Weitere Gestaltungen

Rz. 213 Der Erblasser kann z.B. auch Vor- und Nacherbschaft[910] sowie Auflagen anordnen.[911]mehr

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§ 17 GmbH-Recht / d) Inhalt der Regelung des Hin- und Herzahlens

Rz. 256 Die Regelung (vgl. Rdn 251) stellt auf eine bilanzielle Betrachtungsweise ab. Die Verwendungsabrede soll bei einem vollwertigen Rückzahlungsanspruch der Einlagenbewirkung nicht entgegenstehen. Das zielt erklärtermaßen auf Fälle, in denen die GmbH dem Gesellschafter absprachegemäß eine Geldeinlage im Wege eines Darlehens wieder auszahlt, insb. im Rahmen eines Cash Poo...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 4. Actio pro socio

Rz. 118 Soweit die zur Vertretung der GmbH berufenen Organe versagen, können Gesellschafter unter Umständen Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen im Wege der actio pro socio geltend machen.[449]mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 1. Grundsatz: Vererblichkeit

Rz. 206 Gem. § 15 Abs. 1 GmbHG sind Geschäftsanteile vererblich. Beim Tode eines Gesellschafters löst sich die Gesellschaft nicht auf. Vielmehr geht die Mitgliedschaft mit dem Erbfall grundsätzlich so auf die/den Erben über, wie sie beim Erblasser bestand.[880] Insofern unterscheidet sich die GmbH von der Personengesellschaft. Anders als bei dieser[881] ist der GmbH-Anteil f...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 12. Vorratsgründung und Mantelkauf – Wirtschaftliche Neugründung

Rz. 47 In der Praxis besteht ein Bedürfnis für die Vorratsgründung von GmbH, u.a. wegen der nicht effektiv beeinflussbaren Dauer der Eintragung der GmbH im Handelsregister nach der Anmeldung. Die Vorratsgründung[202] ist zulässig, wenn sie offengelegt ist; insb. ist der Unternehmensgegenstand als Verwaltung des eigenen Vermögens der Gesellschaft zu bezeichnen, und die Firma ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 1. Gründe für die Wahl der Rechtsform

Rz. 3 Die GmbH[1] ist die weitest verbreitete Unternehmensform in Deutschland.[2] Es gibt etwa 1,5 Mio. GmbH (davon knapp 200.000 UG (haftungsbeschränkt)), etwa 13.000 AG, gut 260.000 KG (davon ca. 85 % GmbH & Co. KG) und ca. 23.000 OHG.[3] GmbH erwirtschaften über ein Drittel der Umsätze der Unternehmen in Deutschland (ca. die Hälfte der Umsätze aller Personen- und Kapitalg...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 1. Gesellschafterbeschluss und Anmeldung

Rz. 99 Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer (sowie Bestellung von Prokuristen[322]) beschließen, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht,[323] nach der Gründung (vgl. Rdn 9) gem. § 46 Nr. 5 und Nr. 7 GmbHG die Gesellschafter. Nach h.M. kann der Gesellschafter-Geschäftsführer außer bei der Abberufung aus wichtigem Grund mitstimmen (vgl. Rdn 162). Mit ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 1. Veräußerung von Geschäftsanteilen

Rz. 171 Geschäftsanteile (vgl. Rdn 10)[744] sind grundsätzlich frei veräußerlich (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Übertragen werden nach dem Bestimmtheitsgrundsatz die konkreten, gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG nummerierten Geschäftsanteile, nicht aber z.B. ein "prozentualer Anteil am Unternehmen".[745] a) Notarieller Vertrag Rz. 172 Die Vereinbarung der Pflicht zur Abtretung des Anteils ist ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / d) Unwiderlegbare Vermutung: Gesellschafter nur die in Gesellschafterliste eingetragene Person

Rz. 177 Nach § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG gilt[789] im Verhältnis zur GmbH "im Falle einer Veränderung in der Person der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung" als Inhaber des Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist.[790] Die Vermutung ist nach wohl h.M. unwiderleglich.[791] Sie tritt erst mit de...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 2. Mangelhaftigkeit von Beschlüssen

Rz. 152 Gesellschafterbeschlüsse können mangelhaft (nichtig oder anfechtbar) sein.[640] Gesellschafter[641] können die Mangelhaftigkeit mit Klagen geltend machen, bei formal (zumal von einem Versammlungsleiter) festgestellten Beschlüssen[642] mit Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen.[643] Diese sind regelmäßig fristgebunden.[644] Das GmbHG enthält keine Regeln zu Beschlussmän...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / a) Kapitalerhöhungsbeschluss

Rz. 235 Die Kapitalerhöhung bedarf eines satzungsändernden Beschlusses der Gesellschafter. Er muss die Höhe der Kapitalveränderung und des neuen Stammkapitals festlegen sowie die Satzung ändern. Möglich ist die Setzung eines Rahmens der Kapitalerhöhung (z.B. "mindestens 20.000 EUR und höchstens 50.000 EUR"), dessen Ausfüllung insb. von der Bereitschaft zur Zeichnung des erhö...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / aa) Voraussetzungen

Rz. 252 Die verdeckte Sacheinlage (Legaldefinition vgl. Rdn 250) kennzeichnet nach § 19 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 GmbHG keine feste Frist zwischen Geldeinlage und Verkehrsgeschäft.[1030] Erforderlich ist eine von der GmbH nachzuweisende Absprache (§ 19 Abs. 5 S. 1 GmbHG, vgl. Rdn 256) zwischen GmbH und Inferent. Nach der überholten Vor-MoMiG-Rspr. sollte ein zeitlicher Zusammenhang ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 217 Die Gesellschafter können den Gesellschaftsvertrag durch Beschluss ändern. Dieser ist notariell zu beurkunden. Er bedarf einer Mehrheit von "drei Vierteilen" der abgegebenen Stimmen; der Gesellschaftsvertrag kann andere – nur höhere – Erfordernisse aufstellen (§ 53 Abs. 1 und 2 GmbHG). Voraussetzung einer wirksamen Änderung ist die Eintragung des Änderungsbeschlusses...mehr

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§ 37 Sozialrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 9 Um die Klagefrist von einem Monat (§ 87 SGG) zu wahren, genügt ein Schreiben an das Sozialgericht (ggf. auch an einen Sozialleistungsträger, § 91 SGG), mit dem Hinweis auf den Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid, der angefochten wird. Nach Akteneinsicht und Rücksprache mit dem Mandanten ist die Klage zu begründen und der Klageantrag zu formulieren.[16] Dazu kann das Ger...mehr

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§ 49 Verfassungsbeschwerde ... / 2. Verfassungsbeschwerde zu einem LVerfG

Rz. 4 Die Möglichkeiten, eine Verfassungsbeschwerde nach Bundesrecht und ggf. eine Verfassungsbeschwerde nach Landesverfassungsrecht an ein Landesverfassungsgericht[12] zu erheben, bestehen erstens unabhängig voneinander und zweitens nebeneinander (sofern das Landesverfassungsrecht dies nicht ausdrücklich ausschließt), und zwar auch, soweit die jeweils einschlägigen Grundrec...mehr

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§ 37 Sozialrecht / K. Checkliste: Überprüfung medizinischer Gutachten

Rz. 47 Zum Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit im Sozialrecht gehört die Überprüfung von Sachverständigengutachten:[155]mehr

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§ 37 Sozialrecht / II. Rechtliche Grundlagen

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§ 54 Verwaltungsverfahrens-... / XVII. Muster: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Zulassung zum Hochschulstudium)

Rz. 75 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 54.23: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Zulassung zum Hochschulstudium) Verwaltungsgericht _________________________ In der Verwaltungsstreitsache Frau _________________________ Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________ – Antragstellerin – gegen den Freistaat Bayern, hier hand...mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / 1. Außergerichtliche Streitschlichtung gem. § 15a EGZPO

Rz. 77 Durch das Gesetz zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung wurde § 15a EGZPO im Vorgriff auf die ZPO-Reform mit Wirkung ab dem 1.1.2000 eingeführt. Hierdurch wurde, um eine Entlastung der Justiz herbeizuführen, den Landesregierungen die Möglichkeit eingeräumt, die Anrufung der staatlichen Gerichte von der vorherigen Durchführung einer obligatorischen Streit...mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / 2. Regelungen im BGB

Rz. 23 Der Bundesgesetzgeber wirkt nicht nur über das BGB, sondern auch maßgeblich über das Steuerrecht auf Stiftungen ein. In den Ländern finden sich zudem jeweils Landesstiftungsgesetze, die inzwischen für das materielle Stiftungsrecht eine eher untergeordnete Rolle spielen, da dessen Schwerpunkt aufgrund der Reformen der Jahre 2002 und 2023 in die §§ 80 ff. BGB verlagert ...mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / I. Rechtliche Grundlagen

Rz. 65 Gem. § 688 ZPO ist für Ansprüche, die auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in EUR gehen, das Mahnverfahren zulässig, soweit nicht eine der Ausnahmen des § 688 Abs. 2 und 3 ZPO eingreift. Das Mahnverfahren empfiehlt sich für die gerichtliche Geltendmachung von Zahlungsansprüchen, die voraussichtlich nicht bestritten werden. Der Vorteil des Mahnverfahrens ist, dass es...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / d) Gesellschafter-Geschäftsführer insb. in der Einmann-GmbH

Rz. 123 Auch für den Alleingesellschafter-Geschäftsführer empfiehlt sich der Abschluss eines Geschäftsführervertrags. Dieser setzt nach h.M.[476] die Befreiung des Gesellschafter-Geschäftsführers von § 181 BGB voraus. Einer förmlichen Satzungsregel, dass der konkret benannte oder der jeweilige Alleingesellschafter von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein soll, bedar...mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / 6. Rechnungslegung und Prüfung von Stiftungen

Rz. 102 Die Rechnungslegung bei Stiftungen[120] dient den Stiftungsorganen und der Stiftungsaufsicht sowie der Finanzverwaltung als Informationsquelle und im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben als Entscheidungsgrundlage. Die grundlegenden Vorschriften zur Rechnungslegung von Stiftungen finden sich im BGB (§§ 84a Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 666 BGB und §§ 259, 260 BGB), ggf. ergän...mehr

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§ 15 Familienrecht / aa) Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Rz. 28 Für die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge reicht es aus, dass die Parteien unabhängig von ggf. aktuellen trennungsbedingten Spannungen grundsätzlich willens und in der Lage sind, einvernehmliche Lösungen zu finden, und in Erziehungsfragen keine unauflösbaren Meinungsverschiedenheiten bestehen.[36] Hinweis Im Streitfall ist erheblich mehr erforderlich, als ...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / J. Rechtsmittel

Rz. 82 Für die Beschlussklagen nach § 44 WEG gilt schon seit 1.7.2007 eine Rechtsmittelkonzentration für die 2. Instanz. Die Zuständigkeit ergibt sich generell aus § 72 Abs. 2 GVG. Danach ist als gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht zuständig das Landgericht, das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständig ist. Die Länder sind ermächtigt, durch Landesverordnung ein...mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / III. Exkurs: Musterfeststellungsverfahren

Rz. 112 Weiterführende Literatur: Augenhofer, Musterfeststellungsklage – offene Fragen zur Verjährung, VuR 2019, 83; Beck, Musterfeststellungsklageverfahren und einheitliche Tatsachenfeststellung, ZIP 2018, 1915; Beckmann/Waßmuth, Die Musterfeststellungsklage, WM 2019, 45 (Teil I), 89 (Teil II); Bruns, Instrumentalisierung des Zivilprozesses im Kollektivinteresse durch Grupp...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / a) Grundsätzliches

Rz. 218 Gem. § 53 Abs. 1 GmbH kann der Gesellschaftsvertrag "nur"[916] durch Gesellschafterbeschluss geändert werden.[917] Die Gesellschafter können ihre Kompetenz grundsätzlich (anders als z.B. im Aktienrecht, vgl. § 179 Abs. 1 S. 2 AktG) nicht an Dritte übertragen (zum Sonderfall genehmigtes Kapital vgl. Rdn 241 ff.). Daher sollen z.B. Stimmbindungsverträge mit Nichtgesell...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / c) Sonstiger Inhalt

Rz. 34 Darüber hinaus können in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden z.B. Bestimmungen über die Dauer der Gesellschaft und ihr Geschäftsjahr, Abtretung (vgl. Rdn 171 ff.), Vererbung (vgl. Rdn 207 ff.) und Einziehung von Geschäftsanteilen sowie Ausschließung von Gesellschaftern (vgl. Rdn 84), Bekanntmachungen[141] und Gründungskosten[142] (Muster siehe Rdn 51, 83). Bes...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / b) Modalitäten der Einberufung aller Gesellschafter

Rz. 158 Die Einberufung ist an alle Gesellschafter zu richten, auch z.B. bei Stimmverbot oder Ruhen von Gesellschafterrechten; Nicht-Ladung eines Gesellschafters führt analog § 241 S. 1 Nr. 1 AktG zur Nichtigkeit gleichwohl gefasster Beschlüsse.[675] Einzuberufen ist gem. § 51 Abs. 1 S. 1 GmbHG durch Einschreibebrief.[676] Ob der Einberufende unterschreiben muss, ist streitig...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / b) Erster Schritt: Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags und Geschäftsführerbestellung – Vorgesellschaft

Rz. 10 Der notwendig nach außen gerichtete erste eigentliche Schritt für die Gründung ist der Abschluss eines von einem (ggf. ausländischen) Notar [33] (zu den entsprechenden Fragen der Geschäftsanteilsübertragung und der Satzungsänderung vgl. Rdn 172, 221) beurkundeten Gesellschaftsvertrags nach § 2 GmbHG. Seit 2023 möglich ist gem. § 2 Abs. 3 GmbHG die Beurkundung mittels V...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / f) Anmeldung zum Handelsregister – Haftung

Rz. 240 Sämtliche (§ 78 GmbHG) Geschäftsführer[999] haben die Erhöhung gem. § 57 GmbHG zum Handelsregister anzumelden (vgl. Rdn 223 ff.). Der Anmeldung sind als Anlagen beizufügen gem. § 57 Abs. 3 GmbHG Übernahmeerklärungen nach § 55 GmbHG (Nr. 1), Liste der Übernehmer der neuen Anteile (Nr. 2),[1000] ggf. Unterlagen zur Sachkapitalerhöhung (Nr. 3) und außerdem der vollständ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / III. Checkliste: Einberufung Minderheit

Rz. 163 § 50 Abs. 1 GmbHG [734] gewährt nicht das zwingende Minderheitsrecht, Einberufung und Durchführung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen, sondern auch das Recht der Minderheit auf sachliche Befassung mit dem Gegenstand des Verlangens in der Versammlung.[735] Die Minderheit kann die Versammlung gem. § 50 Abs. 3 GmbHG selbst einberufen, wenn die Geschäftsführung ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / b) Gesellschafterliste beim Handelsregister

Rz. 173 An die Gesellschafterliste knüpfen insb. § 16 GmbHG (gegenüber der GmbH gilt nur als Gesellschafter, wer in der Liste eingetragen ist, vgl. Rdn 177 ff.) und der Gutglaubensschutz an (vgl. Rdn 182). Vgl. Rdn 360 zu Fragen in Zusammenhang mit dem Transparenzregister. Gem. § 40 Abs. 1 GmbHG müssen die Geschäftsführer unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in d...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 1. Auflösungsgründe

Rz. 346 Die GmbH kann aufgelöst werden, wenn gem. § 60 Abs. 2 GmbHG ein gesellschaftsvertraglicher oder gem. § 60 Abs. 1 GmbHG ein gesetzlicher Auflösungsgrund vorliegt, insb. Zeitablauf (Nr. 1), Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Nr. 4) bzw. dessen Ablehnung mangels Masse (Nr. 5), registergerichtliche Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrags [1359] oder der Ver...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / III. Checkliste: Vermeidung verschleierter Sacheinlagen

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§ 17 GmbH-Recht / cc) Weitere Möglichkeiten

Rz. 157 Der Gesellschaftsvertrag kann Gesellschafter oder andere Organe (z.B. Beirat) zur Einberufung ermächtigen.[674] Vgl. zum Minderheitsrecht nach § 50 Abs. 1 GmbHG Rdn 163.mehr

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§ 17 GmbH-Recht / c) Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss – Ausfallhaftung

Rz. 237 Alle Gesellschafter der GmbH haben nach heute h.M. analog § 186 AktG ein gesetzliches Bezugsrecht auf das erhöhte Stammkapital.[966] Die ursprüngliche Satzung kann das Bezugsrecht einschränken oder ausschließen.[967] Auch der Kapitalerhöhungsbeschluss soll nach h.M. unter besonderen Voraussetzungen (vgl. dazu sogleich) das Bezugsrecht ausschließen können. Das ist m.E....mehr

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§ 54 Verwaltungsverfahrens-... / VI. Muster: Antrag auf Berufungszulassung

Rz. 90 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 54.25: Antrag auf Berufungszulassung Einschreiben – Rückschein An das Verwaltungsgericht Antrag auf Zulassung der Berufung In der Verwaltungsstreitsache – Kläger – Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________ gegen d...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / c) Zweiter Schritt: Kapitalaufbringung und Anmeldung zum Handelsregister

Rz. 11 Der zweite Schritt der Gründung sind die Kapitalaufbringung durch die Gesellschafter sowie die Anmeldung zum Handelsregister durch die Gründungsgeschäftsführer (§§ 7 f. GmbHG). Das Registergericht prüft anhand der eingereichten Unterlagen die Ordnungsmäßigkeit von Errichtung und Anmeldung. Es prüft von Amts wegen grundsätzlich alle gesetzlichen Eintragungsvoraussetzun...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / g) Genehmigtes Kapital

Rz. 241 § 55a Abs. 1 GmbHG [1005] bietet die Möglichkeit genehmigten Kapitals. Rz. 242 Der Gesellschaftsvertrag kann die Geschäftsführer für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Gesellschaft ermächtigen, das Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag – höchstens bis zur Hälfte des Stammkapitals zur Zeit der Ermächtigung – durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Ein...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / i) Kapitalerhöhung durch Sacheinlage

Rz. 247 § 56 GmbHG sieht die Kapitalerhöhung durch Sacheinlage[1015] vor (zu den weitgehend ähnlichen Fragen bei der Gründung vgl. Rdn 73). Anders als für die Gründung schreibt das Gesetz keinen Sacheinlagebericht vor.[1016] § 57 Abs. 3 GmbHG fordert anders als § 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG nicht ausdrücklich die Vorlage von "Unterlagen darüber, dass der Wert der Sacheinlagen den N...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / a) Notarieller Vertrag

Rz. 172 Die Vereinbarung der Pflicht zur Abtretung des Anteils ist nur bei notarieller Form bindend;[746] die wirksame dingliche Abtretung heilt den Mangel ex nunc (§ 15 Abs. 4 GmbHG).[747] Seine sachenrechtliche Abtretung bedarf zwingend der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 3 GmbHG).[748] Nach dem Vollständigkeitsgrundsatz ist erforderlich, nicht nur die eigentliche Abtret...mehr

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§ 12 Datenschutzrecht / IV. Muster: Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 Abs. 3 DSGVO und zur Gemeinsamen Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO

Rz. 68 Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat einen Mustervertrag zur Auftragsverarbeitung veröffentlicht, der auf den sog. "Standardvertragsklauseln" der EU-Kommission beruht. Dieser Entwurf des Bayerischen Staatsministeriums ist aus Praktikabilitätsgründen schlanker gehalten, s. https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/sus/datensicherheit/muster_einer_vereinbarung_z...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 2. Veräußerung von Teilgeschäftsanteilen

Rz. 191 Auch Teile eines Geschäftsanteils können veräußert werden. Dies kann auf zweierlei Weise geschehen: Per Gesellschafterbeschluss gem. § 46 Nr. 4 GmbHG (soweit Satzung nichts Abweichendes bestimmt; Vorratsbeschluss möglich[841]) nehmen die Gesellschafter vor der Veräußerung die Teilung vor, und sodann veräußert der Gesellschafter durch Teilung entstandene neue Geschäft...mehr