Fachbeiträge & Kommentare zu Bayern

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Konkurrenzen

Rz. 71 [Autor/Zitation] Die Varianten des Grundtatbestands (unbefugtes Offenbaren bzw. Verwerten) sind eigenständige und voneinander unabhängige Delikte. Diese können zueinander in Tateinheit (§ 52 StGB) aber auch in Tatmehrheit (§ 53 StGB) stehen. Wenn das Geheimnis mehrfach gegenüber verschiedenen Empfängern und mit zeitlicher Zäsur offenbart bzw. verwertet wird, stellt die...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Gehilfe eines Abschlussprüfers

Rz. 22 [Autor/Zitation] Gehilfen des Abschlussprüfers sind die Personen, derer sich der Abschlussprüfer zur Durchführung oder Unterstützung bei der Durchführung der Prüfungshandlungen bedient, sei es als Angestellter, freier Mitarbeiter oder Sachverständiger. Dies wären dann auch nicht als WP qualifizierte gesetzliche Vertreter von WPG soweit diese an Abschlussprüfungen mitwi...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 4 [Autor/Zitation] Der Einführung des § 331a lagen die gesetzgeberischen Bestrebungen der Verschärfung des Bilanzstrafrechts in Reaktion auf Finanzskandale zu Grunde. Zu diesem Zweck wurde die Abgabe der falschen Versicherung, der sog. Bilanzeid, für Mitglieder vertretungsberechtigter Organe kapitalmarktorientierter Gesellschaften sanktioniert. So sollte durch die Einführ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Geheimhaltungswille

Rz. 41 [Autor/Zitation] Nach hM spielt der Wille der maßgeblichen Organe, andere von der Kenntnis auszuschließen, eine entscheidende Rolle für das Vorhandensein eines Geheimnisses. Fehlt dieser, liegt schon kein Geheimnis vor. § 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG verlangt, dass der Geheimhaltungswille durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen manifestiert sein muss. Es wäre nicht sac...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Kenntniserlangung bei der Prüfung

Rz. 46 [Autor/Zitation] Die Kenntniserlangung muss in der Eigenschaft als Abschlussprüfer oder Gehilfe bei der Prüfung erfolgen. Die Prüfung iSd. § 333 umfasst alle in §§ 316–324a geregelten Tätigkeiten. Mit dem Zusatz "bei Prüfung" wird weiter klargestellt, dass die Preisgabe von Kenntnissen, die zeitlich während einer Prüfung, aber außerhalb des Prüfungsauftrags (zB bei glei...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / B. Täterkreis/Normadressat

Rz. 15 [Autor/Zitation] Die Tatbestandsvoraussetzungen können nur Personen erfüllen, welche iSd. § 264 Abs. 2 Satz 3 (iVm. § 325 Abs. 2a Satz 3), § 289 Abs. 1 Satz 5 (iVm. § 325 Abs. 2a Satz 4) oder § 297 Abs. 2 Satz 4 oder § 315 Abs. 1 Satz 5 (jeweils iVm. § 315e Abs. 1) eine entsprechende Versicherung abgeben können, also die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs ei...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Verhältnis und systematische Einordnung der Tatbestandsvarianten

Rz. 49 [Autor/Zitation] In der Literatur vorherrschend ist die Ansicht, dass die Tathandlungen des Offenbarens und des Verwertens den Grundtatbestand bilden und lediglich die Handlung nach Abs. 2 Satz 1 gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder zu schädigen, den Qualifikationstatbestand darstellt. Dementsprechend wird in den folgenden Absch...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Versicherungspflichten

Rz. 18 [Autor/Zitation] Tatobjekt ist die abzugebende Versicherung. Die Versicherung iSd. § 264 Abs. 3, § 89 Abs. 1 Satz 5 ist obligatorischer Teil des Jahres- und Halbjahresfinanzberichts (§ 114 Abs. 2 Nr. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 3 WpHG). Entgegen der literarischen Bezeichnung handelt es sich bei § 331a nicht um ein Eidesdelikt. Vielmehr ist die Norm parallel zu § 153 StGB einzuo...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Geltungsbereich

Rz. 8 [Autor/Zitation] Die Vorschrift stellt ein echtes Sonderdelikt dar, eine Einschränkung erfolgt durch die in der Norm genannten möglichen Täter. Die Sondereigenschaft des Täterkreises ist ein strafbegründendes besonderes persönliches Merkmal iSv. § 28 Abs. 1 StGB (Müster/Meier-Behringer in Haufe BilKomm.14, § 331a HGB Rz. 2 f.; Waßmer in BeckOGK HGB, § 331a Rz. 8 [12/202...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Geheimhaltungsinteresse

Rz. 39 [Autor/Zitation] Das Geheimhaltungsinteresse wird durch Maßstäbe einer sachgemäßen Unternehmensführung bestimmt. Es besteht daher grds., "wenn durch das Bekanntwerden einzelner oder mehrerer Tatsachen dem Unternehmen ein materieller oder immaterieller Schaden droht, insbes. seine Wettbewerbsfähigkeit bedroht oder eine Ansehensminderung oder ein Vertrauensverlust eingetr...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Geltungsbereich

Rz. 6 [Autor/Zitation] Der Straftatbestand sanktioniert im Grundtatbestand die Geheimnisoffenbarung (Abs. 1) bzw. die Geheimnisverwertung (Abs. 2 Satz 2) durch den "Prüfer" und dessen Gehilfen. § 19 PublG bezieht sich dabei Geheimnisse, welche Prüfern und ihren Gehilfen bei der Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprüfungen bekannt werden. Die Geheimhaltungspflic...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.4 Ausübung des Bewertungswahlrechts (Antrag auf Minderbewertung, § 21 Abs 1 S 2 und 3 UmwStG)

Tz. 49 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Nach der Systematik des Bewertungswahlrechts in § 21 Abs 1 S 1 und 2 UmwStG ist der Ansatz der Beteiligung mit dem gW der Grundbewertungsmaßstab beim Anteilstausch (und zugleich Obergrenze der Bewertung, s Tz 50). Auf Antrag kommt eine Bewertung zum Bw oder Zwischenwert in Frage, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 S 2 Nr 1 und Nr 2 UmwS...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 4 [Autor/Zitation] § 19 ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, es ist kein Eintritt eines Schadens oder eine konkrete Gefahr erforderlich. Die Vorschrift stellt ein echtes Sonderdelikt dar, da nur ein Prüfer (iSd. PublG) oder dessen Gehilfe den Tatbestand erfüllen kann. Die Sondereigenschaft des Täterkreises ist ein strafbegründendes besonderes persönliches Merkmal iSv. § ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 8 [Autor/Zitation] Mit § 333 HGB besteht eine Übereinstimmung im Wortlaut in weiten Teilen. Dies macht eine Abgrenzung durch Aufzeigen der Unterschiede erforderlich. § 19 PublG adressiert den "Prüfer", § 333 HGB spricht hingegen vom "Abschlussprüfer". Wie die Ausführungen unter Rz. 11 zeigen, handelt der Täter im Rahmen von § 19 ebenfalls im Zusammenhang mit der Abschluss...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis

Rz. 12 [Autor/Zitation] Gegenstand der Tat ist ein "Geheimnis …, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis" des Unternehmens (Konzernleitung, Teilkonzernleitung), welches im Rahmen der Prüfung nach dem PublG bekannt geworden ist. Rz. 13 [Autor/Zitation] Der Geheimnisbegriff entspricht dem aus § 333 HGB (vgl. § 333 HGB Rz. 28).mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / G. Versuch, Vollendung und Beendigung

Rz. 60 [Autor/Zitation] Für die Vollendung der Offenbarung, sowohl im Grundtatbestand als auch in der Qualifikation, kommt es auf die tatsächliche Kenntnisnahme eines oder mehrerer Empfänger nicht an, vielmehr ist der Zugang des Geheimnisses bei zumindest einem außenstehenden Dritten ausreichend. Die Beendigung tritt ein, wenn die tatsächliche Kenntnisnahme des letzten möglic...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 5 [Autor/Zitation] Verletzungen der beruflichen Verschwiegenheitspflicht sind vor Einführung des § 333 HGB nach § 203 StGB und § 404 AktG strafbewehrt gewesen. Um den bei AG bestehenden Schutz rechtsformunabhängig zu gewähren, wurde mit dem Gesetz zur Durchführung der Vierten, Siebten und Achten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Ge...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 12 [Autor/Zitation] Die Vorschrift des § 19 PublG ist der des § 333 HGB nahezu inhaltsgleich, wobei § 19 PublG als lex specialis in der Anwendung vorzuziehen ist. Zur Unterscheidung vgl. die Ausführungen zu § 19 PublG. § 333 HGB ist dem § 404 Abs. 1 Nr. 2 AktG sehr ähnlich, wobei lediglich ein Teil des dort erfassten Täterkreises (beschränkt auf den Abschlussprüfer und des...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / F. Haftung als Gesamtschuldner

Rn. 74 Stand: EL 182 – ET: 07/2025 Nach § 44 Abs 1 AO sind die zusammen zur ESt veranlagten Ehegatten Gesamtschuldner. Daher schuldet, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeder von ihnen die gesamte Leistung, gleichgültig, ob ein Ehegatte niedrigere Einkünfte als der andere oder gar keine hatte, § 44 Abs 1 S 2 AO. Eine Einschränkung dahingehend, dass das FA diesen Ehegatten nu...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / Literatur

Ammann, Zur Umsatzbesteuerung von Golfclub-Leistungen, die mit "Greenfees" und "echten" Mitgliederbeiträgen entgolten werden, UVR 2010, 144–148. Baldauf, Umsatzsteuerliche Abgrenzung von Zuschusszahlungen der öffentlichen Hand, DStZ 2010, 125–136. Becker/Kretzschmann, Umsatzbesteuerung von Gastvorträgen unter Berücksichtigung der aktuellen EuGH-Rechtsprechung, UR 2007, 873–881...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. CRR-Kreditinstitute

Rz. 51 [Autor/Zitation] Fallgruppe 2 der PIE bilden nach § 316a Satz 2 Nr. 2 CRR-Kreditinstitute iSd. § 1 Abs. 3d Satz 1 KWG, ausgenommen in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWG sowie in Art. 2 Abs. 5 Nr. 5 RL 2013/36/EU genannte Institute. Zur RL 2013/36/EU verweist diese Definition auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates v. 26.6.2013 über den Zugang zur Tätigkeit ...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.4.11 Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG)

Rz. 99 Stand: 06/02 – 07/2025 Auch die mit dem Betrieb von Schwimmbädern und der Verabreichung von Heilbädern sowie mit der Bereitstellung von Kureinrichtungen verbundenen Umsätze sind steuerbegünstigt, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG). Vgl. dazu ausführlich Abschn. 12.11 UStAE, der in Abs. 2 auch die nicht begünstigten Leistungen auf...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Formelle GoB

Rn. 391 Stand: EL 160 – ET: 10/2022 Formelle GoB umfassen Ordnungsvorschriften, die eine zuverlässige, systematische, lückenlose und im Ergebnis zuverlässige Abbildung gewährleisten sollen. Zu den Grundätzen über die Form der laufenden Buchungen und des JA sowie die Frist, innerhalb der sie zu fertigen sind, gehören Vorschriften über die Grundaufzeichnungen, die Belegsicherun...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Rechtswidrigkeit

Rz. 22 [Autor/Zitation] Zu den einzelnen Rechtfertigungsgründen (Auskunfts-, Aussage- und Anzeigepflichten, rechtfertigender Notstand, Einwilligung und Abgrenzung zum tatbestandsausschließenden Einverständnis) vgl. § 333 HGB Rz. 62.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
9. Kapitel: Der Minderjähri... / A. Verpflichtungsgeschäfte der Erbengemeinschaft

Rz. 362 Bei Verpflichtungsgeschäften im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung hat die Mehrheit der Miterben bei der Abstimmung kraft Gesetzes die Vertretungsmacht, (auch) für die überstimmten oder von der Abstimmung ausgeschlossenen Miterben zu handeln.[29] Dies wird mit § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB begründet: Es ist notwendig, dem Mehrheitsbeschluss gem. zu handeln.[30] Wür...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Fehlende Offenkundigkeit

Rz. 37 [Autor/Zitation] Die fehlende Offenkundigkeit stellt die Negativvoraussetzung des Geheimnisbegriffs dar. Offenkundig ist, was allgemein bekannt ist oder derart zugänglich, dass es von einem außenstehenden Dritten jederzeit ohne Rechtsverstoß in Erfahrung gebracht werden kann. Außenstehend ist ein Dritter dann, wenn er nicht dem begrenzten noch überschaubaren Personenkre...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / E. Leichtfertigkeit (Abs. 2)

Rz. 28 [Autor/Zitation] Aufgrund des Gleichlaufs zu § 331 Abs. 2 vgl. die entsprechenden Ausführungen in § 331 Rz. 207.mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / G. Rechtswidrigkeit

Rz. 33 [Autor/Zitation] Zu den einzelnen Rechtfertigungsgründen (Einwilligung, Auskunfts-, Aussage- und Anzeigepflichten, rechtfertigender Notstand) vgl. § 331 Rz. 212 ff.mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Unbefugtes Handeln

Rz. 62 [Autor/Zitation] Wie ausgeführt muss der Täter unbefugt handeln. Sofern nicht bereits auf Tatbestandsebene eine Befugnis angenommen wird, sind verschiedene Konstellationen möglich, in denen ein unbefugtes Handeln dennoch gerechtfertigt ist.mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / M. Verjährung

Rz. 26 [Autor/Zitation] Die Verfolgungsverjährung richtet sich nach den allgemeinen Maßstäben des § 78 Abs. 3 StGB. Danach verjährt der Vorwurf der unbefugten Offenbarung eines Geheimnisses innerhalb von drei Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB). Die Verjährungsfrist für die unbefugte Verwertung von Geheimnissen und den Qualifikationstatbestand beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtfertigender Notstand

Rz. 70 [Autor/Zitation] Des Weiteren sind Konstellationen denkbar, die einen rechtfertigenden Notstand iSv. § 34 StGB begründen. Die Offenbarung erfordert dann jedoch die Erhaltung eines höherrangigen Interesses, was insbes. in Eil- oder Notfällen, in denen das berechtigte Gesellschaftsorgan nicht rechtzeitig um Zustimmung ersucht werden kann, gegeben ist (Gercke/Stirner in P...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / L. Verjährung

Rz. 76 [Autor/Zitation] Die Verfolgungsverjährung richtet sich nach den allgemeinen Maßstäben des § 78 Abs. 3 StGB. Danach verjährt der Vorwurf der unbefugten Offenbarung eines Geheimnisses innerhalb von drei Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB). Die Verjährungsfrist für die unbefugte Verwertung von Geheimnissen und den Qualifikationstatbestand beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Öffentliche Hand

Rz. 25 [Autor/Zitation] Strittig ist, ob Gebietskörperschaften als Unternehmen anzusehen sind (bejahend Hachmeister in HKMS3, § 11 PublG Rz. 20 ff.; abl. WP Handbuch18, Kap. G Rz. 64; Grottel/Kreher in Beck BilKomm.14, § 290 HGB Rz. 111). Für Zwecke der HGB-Rechnungslegung hatte der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags vermerkt, dass Bund, Länder und Gemeinden kein MU iSv....mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / J. Strafantrag

Rz. 74 [Autor/Zitation] § 333 ist ein absolutes Antragsdelikt und nicht vom Katalog der Privatklagedelikte in § 374 StPO erfasst. Nach Abs. 3 ist nur die KapGes. antragsberechtigt. Das MU ist im Konzern allein antragsberechtigt, so dass angesichts des strengen Wortlauts TU sowie die gemeinsam geführten und assoziierten Unternehmen nicht antragsberechtigt sind, da diese in Abs...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Janis, Victims of Groupthink, 1972; Hüffer, Der Aufsichtsrat in der Publikumsgesellschaft, ZGR 1980, 320; Clemm, Abschlussprüfer und Aufsichtsrat, ZGR 1980, 455; Bleicher/Paul, Das amerikanische Board-Modell im Vergleich zur deutschen Vorstands-, Aufsichtsratsverfassung, DBW 1986, 263; Goerdeler, Das Audit Committee in den USA, ZGR 1987, 219; Lück, Audit Committee, ZfbF 1990...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Beschäftigter einer Prüfstelle (bis 31.12.2021)

Rz. 25 [Autor/Zitation] Bis zum 31.12.2021 waren in § 342b HGB aF Prüfstellen für Rechnungslegung geregelt. Auch wenn diese nunmehr nicht mehr existieren, soll im Folgenden dennoch inhaltlich auf die mögliche Tätereigenschaft der Beschäftigten dieser Prüfstellen eingegangen werden, um zum einen Sachverhalte vor dem 1.1.2022 bewerten zu können und zum anderen um einen umfassen...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Sitten- oder Rechtswidrigkeit

Rz. 44 [Autor/Zitation] Auch rechts- oder sittenwidrige Tatsachen können als Geheimnisse geschützt sein. Hierzu gehören insbes. Informationen über rechts- und sittenwidrige Verträge sowie Straftaten (zB Korruptions-, Steuer-, Umweltdelikte, Kartellabsprachen, Embargoverstöße, Insiderdelikte, Marktmanipulationen). Unternehmen haben idR ein Interesse daran, dass diese Tatsachen...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 10 [Autor/Zitation] § 19 wurde erstmals durch das Publizitätsgesetz v. 15.8.1969 eingeführt und durch das EGStGB von 1974 neu gefasst. Weitere Änderungen sind nach aktuellem Stand nicht angekündigt, andere Gesetzesvorhaben sind ebenfalls nicht bekannt.mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Unbefugt

Rz. 56 [Autor/Zitation] Sowohl die Offenbarung als auch die Verwertung müssen unbefugt erfolgen. An einer solchen Befugnis fehlt es, wenn die Weitergabe der Informationen weder aufgrund einer Berechtigung noch aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung erfolgt. Insoweit ist auf die Grundsätze der Verschwiegenheitspflicht im Rahmen des § 323 Abs. 1 Satz 1 zu verweisen. Es ist...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / D. Subjektiver Tatbestand

Rz. 27 [Autor/Zitation] § 331a sanktioniert lediglich vorsätzliches Handeln, wobei bedingter Vorsatz ausreichend ist (Grottel/Hoffmann in Beck BilKomm.14, § 331a HGB Rz. 15). Neben dem subjektiven Tatbestand nennt der § 331a zwar keine ausdrückliche subjektive Beschränkung, dies wird jedoch mittelbar durch das in §§ 264 Abs. 2 Satz 3, 289 Abs. 1 Satz 5, 297 Abs. 2 Satz 5, 315 ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / H. Rechtsfolgen

Rz. 34 [Autor/Zitation] Der Grundtatbestand des Abs. 1 sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, die Leichtfertigkeitsvariante hat eine Strafandrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Einschränkend ist jedoch zu beachten, dass der gegenüber § 331 erhöhte Strafrahmen nur für Sachverhalte Anwendung findet, die nach dem 1.7.2021...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Unternehmen

Rz. 14 [Autor/Zitation] Der Unternehmensbegriff des § 19 PublG ist weit auszulegen. In § 3 Abs. 1 PublG wird der Anwendungsbereich auf bestimmte Rechtsformen beschränkt. Eine weitere Beschränkung der durch § 3 Abs. 1 PublG einschlägigen Unternehmen findet durch § 3 Abs. 2 und Abs. 3 PublG statt. Das Unternehmen muss ferner angesichts seines Geschäftsbetriebs ein sog. Großunte...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Fehlende Befugnis

Rz. 17 [Autor/Zitation] Die Offenbarung muss zudem unbefugt erfolgen. Dies ist der Fall, wenn keine Erlaubnis des zur Offenbarung Berechtigten zur Weitergabe des Geheimnisses erteilt wurde. Die Befugnis zur Weitergabe lässt demnach die Strafbarkeit entfallen. Vertiefend s. auch § 333 HGB Rz. 56.mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / J. Prozessuale Zuständigkeit

Rz. 36 [Autor/Zitation] Angesichts der oben dargestellten Strafandrohung kann je nach der zu erwartenden Strafe die Zuständigkeit des Strafrichters am Amtsgericht gem. §§ 24 Abs. 1 Nr. 1, 25 Nr. 2 GVG bis hin zur Wirtschaftsstrafkammer am Landgericht nach § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVG begründet sein. Beim Zusammentreffen mehrerer Taten gelten die allgemeinen Grundsätze.mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / F. Subjektiver Tatbestand

Rz. 19 [Autor/Zitation] In beiden Varianten des Grunddelikts ist vorsätzliches Verhalten vorausgesetzt, wobei bedingter Vorsatz hinsichtlich aller den objektiven Tatbestand begründenden Merkmale genügt. Dieser muss sich auf die geheimnisbegründenden Tatsachen, die prüfungsbedingte Kenntniserlangung und die Tatsache, dass das Geheimnis offenbart oder verwertet wird, beziehen. ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Irrtum

Rz. 59 [Autor/Zitation] Konstellationen des Tatbestandsirrtums iSd. § 16 StGB und des Verbotsirrtums iSd. § 17 StGB sind unter den allgemeinen Voraussetzungen denkbar. Im Falle einer irrigen Annahme des Täters bezüglich des Geheimnis- oder Erkenntnischarakters der offenbarten oder verwerteten Tatsache oder hinsichtlich der Kenntnis, die er als Abschlussprüfer, dessen Gehilfe o...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Einwilligung

Rz. 63 [Autor/Zitation] Sofern nicht bereits aufgrund der generellen Aufgabe des Geheimhaltungswillen ein tatbestandsausschließendes Einverständnis gegeben ist (s. Rz. 56), handelt der Täter bei einer kontrollierten Weitergabe des Geheimnisses aufgrund der Zustimmung des berechtigten Gesellschaftsorgans gerechtfertigt (rechtfertigende Einwilligung; Gercke/Stirner in Park, Kap...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / H. Versuch, Vollendung und Beendigung

Rz. 21 [Autor/Zitation] Für die Vollendung der Offenbarung, sowohl im Grundtatbestand als auch in der Qualifikation, kommt es auf die tatsächliche Kenntnisnahme eines oder mehrerer Empfänger nicht an, vielmehr ist der Zugang des Geheimnisses bei zumindest einem außenstehenden Dritten ausreichend. Die Beendigung tritt ein, wenn die tatsächliche Kenntnisnahme des letzten möglic...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / L. Rechtsfolgen

Rz. 25 [Autor/Zitation] Das unbefugte Offenbaren eines Geheimnisses hat gem. § 19 Abs. 1 PublG eine Strafandrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Das unbefugte Verwerten und die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Gemäß § 21a PublG wird im Falle eines Strafver...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / J. Konkurrenzen

Rz. 23 [Autor/Zitation] Die Varianten des Grundtatbestands (unbefugtes Offenbaren bzw. Verwerten) sind eigenständige und voneinander unabhängige Delikte. Diese können zueinander in Tateinheit (§ 52 StGB) aber auch in Tatmehrheit (§ 53 StGB) stehen. Wenn das Geheimnis mehrfach gegenüber verschiedenen Empfängern und mit zeitlicher Zäsur offenbart bzw. verwertet wird, stellt die...mehr