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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Gründe für eigenes Landesgrundsteuergesetz (Hessen)

Carsten Peter Schulze
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Rz. 6

[Autor/Stand] Hessen ist mit dem Hessischen Grundsteuergesetz zur Ermittlung des Grundsteuermessbetrags (dazu Rz. 190 ff., Rz. 287) für die Grundstücke des Grundvermögens (Flächen-Faktor-Verfahren, Rz. 13 ff., Rz. 71 f.; Rz. 210 ff.) vom (Bunds-)Grundsteuergesetz abgewichen (zum zeitlichen Anwendungsbereich, Rz. 9 ff.). Als Grund wird angeführt, dass das Flächen-Faktor-Verfahren gegenüber dem Bundesmodell einfacher[2] und verständlicher und deshalb transparenter und gerechter sei. Insbesondere sei die bundesgesetzliche Regelung wegen ihrer zahlreichen Parameter zur Bestimmung des Grundstückwerts nur mit unverhältnismäßigem Aufwand administrierbar.[3] Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund des für die erste Hauptveranlagung bevorstehenden Arbeitsumfangs. Schließlich seien in Hessen für die Grundsteuer B ca. 2,6 Mio. wirtschaftliche Einheiten neu zu bemessen und das in einem engen zeitlichen Rahmen. Zudem seien die bundesgesetzlichen Regelungen komplex und daher sowohl für den Bürger als auch für die Verwaltung nur mühsam nachvollziehbar. Mit dem Flächen-Faktor-Verfahren würden sowohl Bürger als auch die Verwaltung entlastet. Denn der Bürger müsse grundsätzlich nur drei sachbezogene Parameter erklären (Grundstücksfläche, die Gebäudefläche für Wohnen und für Nicht-Wohnen, Rz. 13);[4] Der Faktor (Rz. 14) werde automatisiert beigesteuert (Rz. 436). Dabei sei der Einfluss dieser Parameter auf die Bemessungsgrundlage (Steuermessbetrag) leicht nachvollziehbar. Für die Verwaltung werde ein massentaugliches – leicht administrierbares – Verfahren eingeführt.[5] Insgesamt werde durch das HGrStG die regelmäßige Forderung nach Entbürokratisierung umgesetzt.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Gegenüber dem Bundesmodell und dem reinen Flächenmodell (z.B. Bayern) ist das Hessische Flächen-Fa...

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