Fachbeiträge & Kommentare zu BAföG

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§ 3 Pfändung von Sozialleis... / 1. Pfändbarkeit

Rz. 32 Laufende Geldleistungen nach dem SGB (soweit sie nicht gesetzlich unpfändbar oder nur bedingt pfändbar sind) können uneingeschränkt wie Arbeitseinkommen gepfändet werden (§ 54 Abs. 4 SGB I). Sie unterliegen den pauschalierten Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO ohne Abschläge für Minderbedarf.[17] Rz. 33 Zu den typischen laufenden Geldleistungen gehören z.B.:mehr

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§ 3 Pfändung von Sozialleis... / B. Sozialleistungen im Einzelnen

Rz. 4 Die einzelnen Sozialleistungen sind in den §§ 18 ff. SGB I aufgeführt. Hierzu zählen insbes.:mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / b) Voraussetzungen der Nichtberücksichtigung

Rz. 119 Die Entscheidung über die volle oder teilweise Nichtberücksichtigung einer Person oder mehrerer unterhaltsberechtigter Personen trifft das Vollstreckungsgericht grds. nach billigem Ermessen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist auch zu berücksichtigen, ob die dem Schuldner gegenüber zum Unterhalt berechtigte Person (hier die Ehefrau des Beschwerdeführers) ihrersei...mehr

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Sauer, SGB II § 27 Leistung... / 2.3 Darlehen nach Abs. 3 Satz 1

Rz. 23 Abs. 3 Satz 1 setzt besondere Umstände voraus, die den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 als besondere Härte erscheinen lassen. In solchen Fällen ist die Gewährung eines Darlehens möglich. Dies regelte bis zum 31.12.2010 bereits § 7 Abs. 5 Satz 2, danach bis zum 31.7.2016 Abs. 4 Satz 1. Die Darlehen dürfen erbracht werden, um Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 A...mehr

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Sauer, SGB II § 27 Leistung... / 2.6 Zuschussleistungen bei besonderer Härte (Abs. 3 Satz 2)

Rz. 37 Abs. 3 Satz 2 sieht die Gewährung von Leistungen als Zuschuss vor. Die Leistungen können den Regelbedarf, angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung, einen Mehrbedarf für dezentrale Warmwasseraufbereitung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie notwendige Beiträge zu einer Kranken- und Pflegeversicherung umfassen. Das schließt Zuschussleistungen für Mehrbedarfe na...mehr

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Sauer, SGB II § 27 Leistung... / 2.1 Grundsatz (Abs. 1)

Rz. 8 Die Vorschrift definiert die Leistungen, die Auszubildende gleichwohl nach dem SGB II im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten können, obwohl sie gem. § 7 Abs. 5 von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausgeschlossen sind, weil sie eine Ausbildung absolvieren, die im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist. Dasselbe gilt in F...mehr

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Sauer, SGB II § 27 Leistung... / 2.2 Mehrbedarfe, gesonderte Leistungen (Abs. 2)

Rz. 10 Abs. 2 listet die möglichen Ansprüche von Auszubildenden auf Leistungen zur Deckung von Mehrbedarfen auf. In Betracht kommen Leistungen zu Deckung von Mehrbedarf nach der 12. Schwangerschaftswoche (§ 21 Abs. 2), für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3), für kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen (§ 21 Abs. 5), für im Einzelfall unabweisbare, laufende, nicht nur ei...mehr

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Sauer, SGB II § 27 Leistung... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Mit der Vorschrift werden die für die Auszubildenden, die nach § 7 Abs. 5 keinen Anspruch auf Bürgergeld haben und bei denen die Rückausnahmen des § 7 Abs. 6 nicht angewendet werden können, möglichen Leistungen systematisch zusammengefasst. Insoweit stellt die Vorschrift auch eine Ergänzung zu § 7 Abs. 6 dar. Damit wird die Ausbildungsförderung auch durch Leistungen de...mehr

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Sauer, SGB II § 9 Hilfebedü... / 2.1 Hilfebedürftigkeit

Rz. 3 Abs. 1 verdeutlicht, dass Hilfebedürftigkeit umfassend für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nach § 7 zu verstehen ist. Betrachtet werden zwar zunächst allein die wirtschaftlichen Verhältnisse des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen bei abstrakter Einzelbetrachtung. Die erforderlichen ergänzenden Regelungen enthält Abs...mehr

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Sauer, SGB II § 8 Erwerbsfä... / 2.2.2 EU-Staatsangehörige (EU-Länder bis 30.4.2004)

Rz. 16b Ohne besondere Erlaubnis dürfen Bürger und deren Familienangehörige der Europäischen Union (Art. 39 EGV und VO EWG 1612/68, nicht jedoch der neuen Beitrittsstaaten, solange eine Übergangsregelung gilt, die von der Bundesregierung in Anspruch genommen wird) und des Europäischen Wirtschaftsraums sowie der Schweiz in der Bundesrepublik Deutschland eine Beschäftigung auf...mehr

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FF 01/2023, Aktuelles Unter... / V. Studierendenbedarf

Mit der im Sommer 2022 wirksam gewordenen Änderung der BAföG-Sätze steigt der Höchstfördersatz von bislang 752 EUR/Monat auf nunmehr 812 EUR/Monat (ohne die Zuschläge zu einer eventuell erforderlichen, eigenen Kranken- und Pflegeversicherung des Studierenden).[45] Nachdem der Bedarf für nicht mehr im Elternhaushalt lebende Kinder sich aus dem um 15 % erhöhten BAföG-Sätzen (o...mehr

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AGS 01/2023, Die Entwicklun... / a) Allgemeines

In nahezu allen Bereichen, in denen es um den Kontakt mit Behörden geht, kann zunächst zur Klärung von eventuellen Fragen an diese selbst verwiesen werden. Vor der Inanspruchnahme von Beratungshilfe musste diese Möglichkeit zumindest vergeblich versucht worden sein.[17] Nach dem SGB besteht für jeden Leistungsberechtigten ein Beratungsanspruch. Hierzu gehört auch (Rechts-)Be...mehr

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ZErb 01/2023, Sozialhilferegress bei Erbfall und Schenkung

Doering-Striening 2. Auflage 2022 904 Seiten, 89 EUR zerb verlag, ISBN 978-3-95661-079-0 Sieben Jahre nach der Erstauflage von "Sozialhilferegress bei Erbfall und Schenkung" hat Dr. Gudrun Doering-Striening (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht, Fachanwältin für Familienrecht, Essen) im Frühjahr 2022 die zweite, komplett überarbeitete Auflage ihres viel beachteten und zu...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis
Wohngeld-Plus-Gesetz tritt im Januar in Kraft

Zusammenfassung Der Bundesrat hat der Wohngeldreform mit Heizkostenkomponente und Klimazuschlag zugestimmt. Damit kann das sog. Wohngeld-Plus-Gesetz wie geplant am 1.1.2023 in Kraft treten. Ab dem 1.1.2023 sollen mehr Haushalte als bisher Wohngeld erhalten. Der staatliche Mietzuschuss soll außerdem um durchschnittlich 190 EUR pro Monat aufgestockt werden. Der Bundesrat hat am...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Der Verein als Ausbilder / 3 Gesetzeslage: Ausbildung und Recht

Sowohl Ausbildungsbetriebe – in diesem Fall der Verein – als auch Auszubildende haben Pflichten und Rechte, die in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen geregelt sind. Nachfolgend die wichtigsten Rechtsgrundlagen im Überblick: Berufsbildungsgesetz (BBiG): Das BBiG regelt die wichtigsten Aspekte von Ausbildungsverhältnissen, zum Beispiel den Abschluss von Berufsausbildungsve...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Allgemeines

Rn. 980 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Bildungsaufwendungen sind nach allgemeinen Grundsätzen WK, wenn die Aufwendungen in einem objektiven Zusammenhang mit dem Beruf stehen und subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (BFH v 04.12.2002, VI R 120/01, BStBl II 2003, 403). Die Feststellungslast für die berufliche Veranlassung der Aufwendungen trägt der StPfl, wobei aller...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / III. Zeitliche Zuordnung und Anrechnung steuerfreier Zuschüsse

Rz. 60 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Bildungsaufwendungen sind für das Kalenderjahr (VZ) abzuziehen, in dem sie geleistet wurden (§ 11 EStG; BFH/NV 2008, 1136; > Abfluss von Ausgaben); ihre Berücksichtigung ist also nicht auf die "Studienjahre" beschränkt. So werden zB rückständige Ausbildungskosten oder erst nach Beendigung des Studiums im folgenden Jahr angefallene Kosten als...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / IV. Außergewöhnliche Belastungen

Rz. 63 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Bildungsaufwendungen, die weder WK (> Rz 10 ff) noch SA (> Rz 43 ff) sind, werden nur in Sonderfällen als AgB berücksichtigt. § 33 EStG setzt hierfür voraus, dass die Aufwendungen außergewöhnlich sind, dh der überwiegenden Mehrzahl vergleichbarer Stpfl nicht entstehen (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 30 ff) und außerdem für den Stpfl zwang...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / V. ABC der Bildungsmaßnahmen

Rz. 70 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Abendgymnasium > Rz 70 Allgemeinbildende Einrichtungen. Abendkurse Hängen Aufwendungen konkret mit dem bereits ausgeübten Beruf zusammen, handelt es sich um als WK abziehbare Fortbildungskosten. Vorab entstandene WK können gegeben sein, wenn die spätere (Wieder-)Ausübung des Berufs konkret angestrebt wird. Vermittelt ein Abendkurs im Einzelfa...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / a) Anspruch auf Ausbildungsförderung

Rz. 819 Neben dem Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann für den Berechtigten ein Anspruch auf öffentlich-rechtliche Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder dem SGB II (AFG) bestehen. Die Anspruchsvoraussetzungen differieren zu den Ansprüchen nach § 1575 BGB. BAföG-Leistungen werden z.B. nur bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres gewährt, Leistungen nach dem SGB III nur unt...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 5. Umfang des Unterhalts

Rz. 850 Der Ausbildungsunterhalt bemisst sich nach § 1578 BGB und geht daher auf den vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Sinne des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB. Er umfasst auch den Mehrbedarf hinsichtlich der Ausbildungs-, Umschulungs- bzw. Weiterbildungskosten, § 1578 Abs. 2 BGB. Rz. 851 Der Anspruch umfasst gem. § 1578 Abs. 2 BGB auch Krankheitsvorsorgeun...mehr

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§ 3 Vermögensauseinanderset... / ee) Auskunftsverlangen gegen M

Rz. 24 Die Auskunftsverpflichtung des M nach § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. beinhaltet voraussetzungslos die Verpflichtung zur Vorlage von Belegen, auch wenn diese nur zu Kontrollzwecken verlangt werden.[44] Die Auskunft muss alle wertbildenden Faktoren beinhalten und den berechtigten Ehegatten in die Lage versetzen, die Werte der einzelnen Vermögensgegenstände ungefähr selbst ...mehr

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§ 3 Vermögensauseinanderset... / a) Typischer Sachverhalt

Rz. 3 F und M, seit 20 Jahren ohne Ehevertrag verheiratet, leben getrennt. Der Ehescheidungsantrag der F ist dem M kürzlich zugestellt worden. F war während der Ehe wegen der Betreuung der gemeinsamen Kinder nicht berufstätig. Sie hat kein nennenswertes Vermögen bis auf den Hälfteanteil an dem gemeinsamen Wohnhaus. Dieses ist während der Ehe auf einem Grundstück errichtet wo...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 2. Der Haben-Bereich

Rz. 998 Der Haben-Bereich beschreibt die Deckungsmasse, die im Rahmen der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist. Berücksichtigungsfähig sind grundsätzlich alle Einkünfte, gleich, ob sie auf den Bedarf Einfluss haben oder nicht. Dies sind alle Einkünfte, die erzielt werden oder in zumutbarer Weise erzielbar sind, ohne Rücksicht auf Herkunft und Eheprägung. Maßgeblich sind ...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / a) Grundsätze zur Haftung der Großeltern

Rz. 206 Nach § 1606 Abs. 2 BGB haften unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linien die näheren vor den entfernteren. Dies bedeutet, dass im Falle einer Haftung der Eltern eine Eintrittspflicht der Großeltern gerade nicht gegeben ist.[212] Rz. 207 Sollen Großeltern haften, sind bestimmte Voraussetzungen erforderlich. Großeltern haften nur dann, wenn ...mehr

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§ 3 Vermögensauseinanderset... / aa) Muster: Auskunftserteilung

Rz. 85 Muster 3.1: Anschreiben Auskunftserteilung Muster 3.1: Anschreiben Auskunftserteilung Sehr geehrter Herr _________________________, Sie wissen aus der Ihnen am _________________________ zugestellten Ehescheidungsantragsschrift, dass wir Ihre Ehefrau im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens vertreten. Ihre Ehefrau hat uns beauftragt, die Frage eines Zugewinnausgleichsanspruc...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / a) Grundsätze zur Gewährung von Ausbildungsunterhalt

Rz. 81 Kinder trifft eine Ausbildungsobliegenheit,[81] Eltern trifft die Obliegenheit, Kindern eine angemessene Ausbildung zu ermöglichen[82] und zwar im wirtschaftlich zumutbaren Rahmen.[83] Geschuldet wird grundsätzlich auch lediglich eine einzige Ausbildung. Eltern sind nicht verpflichtet, eine weitere Ausbildung zu finanzieren, der sich das Kind anschließend unterziehen w...mehr

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§ 3 Vermögensauseinanderset... / cc) Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs

Rz. 88 Rechenbeispiel Es soll unterstellt werden, dass folgende Werte festgestellt bzw. von F als richtig angesehen oder zugestanden werden:[137] Endvermögen F Anfangsvermögen Fmehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / IV. Grundsicherung gemäß SGB XII

Rz. 1031 Personen ab Erreichen der Altersgrenze (siehe die Tabelle in § 41 Abs. 2 SGB XII) und voll erwerbsgeminderte Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahrs (§ 41 Abs. 1 und 3 SGB XII), haben nach dem SGB XII (früher Grundsicherungsgesetz)[1191] einen eigenen Sozialleistungsanspruch, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und/oder Vermögen decken kö...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / 5. Einkommen und Vermögen des Kindes

Rz. 106 Eigenes Einkommen des Kindes mindert grundsätzlich seine Bedürftigkeit.[104] Dies gilt nicht in gleicher Weise für das Kindesvermögen. Grundsätzlich mindert jede Art des eigenen Einkommens des Kindes dessen Bedürftigkeit. Ausnahmsweise ist dies jedoch bei subsidiären Sozialleistungen nicht der Fall.[105] Rz. 107 Anrechenbare Einkünfte[106] des Kindes sind aber vor alle...mehr

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§ 3 Vermögensauseinanderset... / f) Auskunftsantrag/Stufenantrag

Rz. 93 Wird (ausreichende) Auskunftserteilung verweigert, wird sich empfehlen, zunächst den Auskunftsanspruch gerichtlich geltend zu machen und nicht etwa auf der Basis vermuteter Zahlen sofort Zahlung zu beantragen. Die Erhebung eines isolierten Auskunftsantrags während der Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens ist zwar möglich, führt aber nicht zum Verbund mit der Ehesch...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Anrechnung eigener Einkünfte der unterhaltenen Person beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG

Leitsatz 1. Anrechenbare Einkünfte i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG sind die nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden Einkünfte i. S . des § 2 Abs. 2 EStG. 2. Negative Einkünfte der unterhaltenen Person mindern die gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG anrechenbaren Ausbildungshilfen – hier BAföG-Zuschüsse – nicht. Normenkette § 33a Abs. 1 Sätze 1, 2, 4 und 5, § ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Kommentar zum KStG und UmwStG, Abkürzungs- und Zeitschriftenverzeichnis

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Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Brockmeyer, Entwicklungslinien der Rspr des BFH zu den ag Belastungen, DStZ 1998, 214; Mellinghoff, Steuerliche Probleme bei Trennung und Scheidung von Ehegatten, StbG 1999, 60; Müller, Die Steuerentlastung für die Kosten des Insolvenzverfahrens "natürlicher Personen", DStZ 1999, 645; Eschenbach, Der Wertverzehr langfristig und zwangsläufig genutzter WG als ag Belastung iSd § 3...mehr

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Anhang 2 / 2. Sozialleistungen

2.1 Arbeitslosengeld (§ 136 SGB III) und Krankengeld. 2.2 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II sind kein Einkommen, es sei denn, die Nichtberücksichtigung der Leistungen ist in Ausnahmefällen treuwidrig; nicht subsidiäre Leistungen nach dem SGB II sind Einkommen (insbesondere Entschädigung für Mehraufwendungen "Ein-Euro-Job" § 16 SGB II, Freibet...mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedürftigkeit

Rz. 3 § 1602 Bedürftigkeit (1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Rz. 4 Ein Volljähriger hat grds. selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Abgesehen von Fällen der Krankheit oder Behinderung besteht ein Unterhaltsanspruch nur, wenn sich der Volljährige noch in Ausbildung befindet. § 1610 Maß des Unterhalts (1) Das Maß des zu gewährend...mehr

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Anhang 2 / 13. Volljährige Kinder

13.1 Bedarf Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der Eltern/eines Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand haben. 13.2 Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Sind beide Elternteile leistungsfähig (vgl. Nr. 21.3.1), ist der Bedarf des Ki...mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / III. Bedarf

Rz. 5 Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt derzeit i.d.R. 860 EUR. Er wurde am 1.1.2016 von 670 EUR auf 735 EUR und am 1.1.2020 auf 860 EUR angehoben. SüdL 13. Volljährige Kinder 13.1 Bedarf Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der Eltern/eines Elternt...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / 2. BAföG-Leistungen

Rz. 57 Auch BAföG-Leistungen sind als unterhaltsrechtliches Einkommen anzurechnen und mindern damit die Bedürftigkeit des Auszubildenden bzw. Studenten, soweit sie als Regelleistungen bezogen werden. Der Unterhaltsberechtigte ist gehalten, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen. Rz. 58 Das gilt auch, wenn die Förderung nur darlehensweise erfolgt.[75] Das Darlehen[76] (50 % de...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / 3. Fiktive Einkünfte aus anderen Gründen

Rz. 71 In der Praxis spielt auch das fiktive Einkommen aus BAföG-Leistungen eine Rolle. Kinder, die eine Ausbildung absolvieren, müssen demnach staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen, um die unterhaltspflichtigen Eltern zu entlasten. Dem volljährigen studierenden Kind ist die Inanspruchnahme von BAföG zumutbar. Das unterhaltsberechtigte Kind ist gehalten, ent...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / VII. Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns

Rz. 25 Auch der Zeitpunkt der Aufnahme der Ausbildung ist von Bedeutung. Grundsätzlich muss das Kind seine Ausbildung in angemessener Zeit aufnehmen. Zwar ist einem jungen Menschen eine gewisse Orientierungsphase zuzugestehen, deren Dauer von Fall zu Fall unterschiedlich ist und sich jeweils nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen des Auszubildenden ri...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / V. Bachelor- und Masterstudium

Rz. 19 Nach dem Abschluss eines Bachelor-Studiengangs kann ein Masterabschluss und daher weiterer Ausbildungsunterhalt erforderlich sein. Ob der unterhaltspflichtige Elternteil seinem Kind nach Abschluss des Bachelor-Studiengangs auch für den nachfolgenden Studiengang mit dem Abschluss eines Masters of Arts Ausbildungsunterhalt schuldet, ist davon abhängig, ob der Studienabs...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3c... / 5 ABC abziehbarer und nicht abziehbarer Ausgaben

Rz. 98 Abfindung: Wird eine steuerfrei gezahlte Abfindung nach § 88 BeamtVG bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag zurückgezahlt, so ist der Rückzahlungsbetrag als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzugsfähig.[1] Aktienanleihe: Das Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 S. 1 EStG ist auf Teilwertabschreibungen auf eine Aktiena...mehr

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FF 02/2022, Ausbildungsunte... / Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner, den Vater des Studierenden […], im Wege der Stufenklage auf Ausbildungsunterhalt aus übergegangenem Recht für die Zeit von Oktober 2016 bis September 2019 in Anspruch. [2] Der im Jahre 1991 geborene Sohn des Antragsgegners besuchte nach Erlangen seines Realschulabschlusses im Jahre 2008 die Fachoberschule mit dem Sch...mehr

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Sauer, SGB III § 61 Bedarf ... / 2.1 Verweisung auf das BAföG (Abs. 1)

Rz. 4 Abs. 1 verweist hinsichtlich des Bedarfs auf das Bundesausbildungsförderungsgesetz, allerdings auf die niedrigen Sätze der Fachschulen. Danach ist bei Unterbringung außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines Elternteils (mit Ausnahme der Unterbringung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim, einem Internat oder beim Auszubildenden) bei einer beruflichen Ausbildung...mehr

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Sauer, SGB III § 61 Bedarf ... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Mit dem Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) v 19.3.2001 (BGBl. I S. 390) ist der Gesetzgeber zur Technik der Verweisung zurückgekehrt. Alle Bedarfssätze sind also nunmehr wieder aus dem BAföG zu entnehmen; lediglich die vom BAföG-Recht abweichenden Beträge werden im SGB III ausgewiesen. Mit dem Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) wurde zum 1.1.2002 A...mehr

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Sauer, SGB III § 57 Förderu... / 1 Allgemeines

Rz. 3 Die Vorschrift beschreibt die Grundvoraussetzungen der Berufsausbildungsbeihilfe. § 57 ist sowohl für Jugendliche als auch für junge Erwachsene gleichermaßen anwendbar (Schön, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 57 Rz. 2; Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 57 Rz. 8). Neben einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und dem Erfordernis des Abschl...mehr

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Sauer, SGB III § 56 Berufsa... / 2 Rechtspraxis

Rz. 5 Die Vorschrift enthält die grundlegende Norm für die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung. Während das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) die finanzielle Unterstützung von Schülern und Studenten in schulischen und universitären Ausbildungsgängen vorsieht, erhalten Auszubildende (Lehrlinge) und Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen BAB...mehr

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Sauer, SGB III § 57 Förderu... / 2.1 Art der Ausbildung (Abs. 1)

Rz. 4 Allgemein kann die Frage der Förderungsfähigkeit einer Ausbildung nach diesem Gesetz anhand des (Haupt-)Lernortes beantwortet werden. Hauptlernort bei der betrieblichen (oder auch außerbetrieblichen) Ausbildung sind die Unternehmen bzw. Verwaltungen (oder bei außerbetrieblicher Ausbildung der Bildungsträger), in denen praktische Unterweisungen erfolgen; der theoretisch...mehr

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Sauer, SGB III § 79 Leistungen (außer Kraft)

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Der Inhalt der Vorschrift entspricht dem bis zum 31.3.2012 geltenden § 246 a.F. Mit dem Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) wurde in dieser Vorschrift zum 1.1.2002 unter Nr. 3 die Zahlung einer Pauschale eingefügt, die den Übergang in betriebliche Ausbildung für den Träger der a...mehr