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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Bildungsaufwendungen / III. Zeitliche Zuordnung und Anrechnung steuerfreier Zuschüsse

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Rz. 60

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Bildungsaufwendungen sind für das Kalenderjahr (VZ) abzuziehen, in dem sie geleistet wurden (§ 11 EStG; BFH/NV 2008, 1136; > Abfluss von Ausgaben); ihre Berücksichtigung ist also nicht auf die "Studienjahre" beschränkt. So werden zB rückständige Ausbildungskosten oder erst nach Beendigung des Studiums im folgenden Jahr angefallene Kosten als SA im Jahr der Leistung berücksichtigt. Das gilt auch, wenn die Aufwendungen mit Darlehen finanziert werden (H 10.1 EStH). Darlehenstilgungen sind hingegen keine SA (H 10.9 EStH). Auch Tilgungsraten auf ein BAföG-Darlehen werden nicht steuermindernd berücksichtigt (BFH/NV 2008, 1136), wohl aber die Zinsen für das Darlehen, auch wenn sie erst nach Abschluss der Berufsausbildung gezahlt werden (> Rz 11). Außerdem > Rz 65. Zu Besonderheiten beim Abzug von Wirtschaftsgütern mit mehrjähriger Nutzungsdauer > Rz 54/1.

 

Rz. 61

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Der Stpfl muss durch die Aufwendungen tatsächlich belastet sein. Hieran fehlt es bei einer Erstattung von Ausbildungskosten, zB bei Förderung durch den Staat. Die als SA abziehbaren Aufwendungen sind deshalb um steuerfreie Bezüge zu kürzen, die der Stpfl zur unmittelbaren Förderung seiner Berufsausbildung erhält. Das gilt auch, wenn zweckgebundene Bezüge erst nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres gezahlt werden (> R 10.9 EStR), denn insoweit entstehen dem Stpfl keine Aufwendungen. Sind die steuerfreien Bezüge teilweise auch zur Deckung von Aufwendungen für den Lebensunterhalt bestimmt, müssten sie an sich aufgeteilt werden.

 

Rz. 61/1

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Zur Vereinfachung (zugunsten des Stpfl) sind die Aufwendungen aber nur zu kürzen, wenn die steuerfreien Bezüge ausschließlich zur Bestreitung von Ausbildungskosten bestimmt sind, so zB bei Ersatz von...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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