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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Bildungsaufwendungen / 1. Grundsätzliches

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Rz. 10

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Bildungsaufwendungen (> Rz 2) können > Werbungskosten sein, wenn sie der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der > Einnahmen dienen (§ 9 Abs 1 Satz 1 EStG). Das setzt voraus, dass objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (BFH 169, 436 = BStBl 1993 II, 108). Entscheidend bleibt, ob die Aufwendungen einen hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zur nachfolgenden auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Berufstätigkeit aufweisen, zB weil das Studium Berufswissen vermittelt (vgl – mwN – BFH/NV 2012, 216). Zum Veranlassungszusammenhang ergänzend > Werbungskosten Rz 33 ff; zu einer beruflich/privat gemischten Veranlassung > Rz 40. Das gilt zunächst für Bildungsaufwendungen, die im Hinblick auf eine konkrete Berufstätigkeit entstehen. Der Veranlassungszusammenhang wird aber darüber hinaus auch dann gegeben sein, wenn sich der Stpfl noch in der einen angestrebten Beruf vorbereitenden Phase der beruflichen Qualifizierung befindet. Das gilt auch für spätere Beschäftigungspausen (> Rz 28 ff). Auch die Aufwendungen für eine Promotion können als WK zu berücksichtigen sein (> Rz 70 Promotion). Unerheblich ist, ob im Zeitpunkt der Verausgabung bereits feststeht, welcher Einkunftsart (> Einkünfte Rz 1 f) die künftigen > Einnahmen zuzurechnen sein werden. Der Stpfl trägt aber die Feststellungslast (> Beweislast), wenn einem objektiven Betrachter ernsthafte Zweifel kommen, ob die Bildungsmaßnahme überhaupt einen konkreten Bezug zu irgendeiner Einkunftsart hat; zu Beispielen > Rz 26 ff. Zur beruflichen Veranlassung von Ergänzungsstudien > Rz 20; zu Einzelfällen > Rz 70.

 

Rz. 10/1

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Grundsätzlich kommt es nicht auf die Art der Bildungsmaßnahme a...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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