Fachbeiträge & Kommentare zu Ausschlussfrist

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Urlaub / 7.3.7 Geltung der Ausschlussfrist des § 37 TVöD

Nach bisherigem Verständnis sollten Ausschlussfristen den Urlaubs- und den Urlaubsabgeltungsanspruch nicht erfassen, weil diese Ansprüche über § 7 Abs. 3 BUrlG (Verfall am 31.3. des Folgejahres) einer zwingenden (§ 13 Abs. 1 BUrlG) gesetzlichen Sonderregelung unterlagen.[1] Ob dieses Postulat auch für aus vorangegangenen Jahren angesammelte Ansprüche, die wegen Krankheit des...mehr

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Urlaub / 9.14 Vererblichkeit der Urlaubsabgeltung

Der Abgeltungsanspruch ist als reiner Geldanspruch auch vererblich. Dies war unstreitig für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis beendet, der Abgeltungsanspruch bereits entstanden und der Beschäftigte anschließend verstorben ist. Ist jedoch das Arbeitsverhältnis durch den Tod beendet worden, hatte das BAG aufgrund der Höchstpersönlichkeit des bis zum Tode bestehenden Urlaubsa...mehr

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Urlaub / 7.1 Grundsätze

Wie dargestellt (Gliederungsziffer 6.1) ist der Urlaubsanspruch auf das Kalenderjahr (Urlaubsjahr) befristet. Grundsätzlich verfällt der zum Ende des Kalenderjahres noch bestehende Urlaubsanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, wenn die Voraussetzungen für eine Übertragung des Restanspruchs auf Erholungsurlaub nicht vorliegen. Die Verfallsklausel des § 7 Abs. 3 BUrlG und des ...mehr

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Urlaub / 9.1 Rechtsnatur

Der Abgeltungsanspruch soll nach früherer Rechtsprechung des BAG als Surrogat dem Beschäftigten ermöglichen, trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aussetzen von der Arbeit sich von der geleisteten Arbeit zu erholen.[1] Er sei daher hinsichtlich Inhalt und Bestand wie der ursprüngliche Urlaubsanspruch zu behandeln. Danach bestand der Abgeltungsanspruch dann, wenn de...mehr

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Urlaub / 9.3 Voraussetzung der Urlaubsabgeltung

Die Urlaubsabgeltung des gesetzlichen Grundurlaubs ist nur bei einer irgendwie gearteten Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich. Auf die Art der Beendigung, sei es Befristung, Kündigung, Aufhebungsvereinbarung, Erreichen der Altersgrenze oder Anfechtung, kommt es nicht an. Keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt vor bei einem Betriebsübergang oder bei der Alterst...mehr

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Urlaub / 7.3.2 Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Arbeitsunfähigkeit

Wird das Arbeitsverhältnis mit dem erkrankten Beschäftigten beendet, wandelt sich der auf (bezahlte) Freistellung gerichtete Anspruch gem. § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Zahlungsanspruch um. Dieser ist auch dann von dem Arbeitgeber zu erfüllen, wenn der Beschäftigte weiterhin erkrankt ist, selbst wenn feststeht, dass er die geschuldete Arbeitsleistung dauerhaft nicht mehr erbring...mehr

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Urlaub / 7.3.4.1 Urlaubsabgeltungsanspruch

Wird das Arbeitsverhältnis mit dem erkrankten Beschäftigten beendet, wandelt sich der auf (bezahlte) Freistellung gerichtete Anspruch gem. § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Zahlungsanspruch um. Dieser ist auch dann von dem Arbeitgeber zu erfüllen, wenn der Beschäftigte weiterhin erkrankt ist, selbst wenn feststeht, dass er die geschuldete Arbeitsleistung dauerhaft nicht mehr erbring...mehr

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Urlaub / 7.3.8 Verjährung

Die Frage, ob und in welcher Form der Urlaubs- und der Urlaubsabgeltungsanspruch der 3-jährigen Verjährung des § 195 BGB unterfällt, hatte durch die Entscheidung des EuGH[1] zur Übertragung und zum Verfall des Urlaubs bei Erkrankung zunächst neue Relevanz in Literatur und Rechtsprechung erfahren. Überblick über die bisherige LG-Rechtsprechung: Für Beginn der Verjährungsfrist e...mehr

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Urlaub / 7.4.1 Ansammeln von Urlaubsansprüchen aus der Vergangenheit?

In der Praxis stellt sich häufig die Frage, wie mit Urlaubsansprüchen von Arbeitnehmern umzugehen ist, die in der Vergangenheit vermeintlich verfallen sind, der Arbeitgeber jedoch seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen ist. In seiner Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht[1] mit Bezug auf die Entscheidungen des EuGH[2] klargestellt, dass für die Mitwirkungsobli...mehr

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Urlaub / 8.8.2 Elternzeit

Auch während der Elternzeit entsteht Urlaub, der nicht dem Fristenregime des § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz unterliegt.[1] Für jeden vollen Kalendermonat, in dem ein Beschäftigter Elternzeit erhält, kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch um 1/12 kürzen (§ 17 Abs. 1 BEEG), ist hierzu jedoch nicht verpflichtet. Die Kürzungsmöglichkeit des Urlaubs wegen Elternzeit ist eurapare...mehr

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Jung, SGB VII § 215 Sonderv... / 2.1 Übernahme von Altfällen (Abs. 1)

Rz. 3 Die Regelung des Abs. 1 stellt sicher, dass eventuell noch nach dem 31.12.1996 bekannt werdende Altfälle im Beitrittsgebiet aus der Zeit vor dem 1.1.1992 (also vor dem Inkrafttreten des RÜG) nach Maßgabe von § 1150 Abs. 2 und 3 RVO dem Unfallversicherungsrecht des SGB VII zugeordnet werden. Rz. 4 Es gilt das Versicherungsfallprinzip. Das bedeutet, dass ein bis zum 31.12...mehr

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Außerordentliche Kündigung:... / 2.3 Einhaltung der Ausschlussfrist

Nach § 626 Abs. 2 BGB kann die außerordentliche Kündigung nur innerhalb einer Frist von 2 Wochen erfolgen. Innerhalb dieser Ausschlussfrist muss die Kündigungserklärung zugehen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Vermutungen, selbst grob fahrlässige Unkenntnis, reichen nicht ...mehr

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Außerordentliche Kündigung:... / Zusammenfassung

Überblick Dieser Beitrag zur außerordentlichen Kündigung legt die einzelnen allgemeinen Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung dar. Die Interessenabwägung, die auch bei Vorliegen eines "an sich" geeigneten wichtigen Grundes die Kündigung dennoch unwirksam sein lassen kann, ist immer eine Einzelfallentscheidung, weshalb der Beitrag hierfür lediglich die relevanten Pa...mehr

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Außerordentliche Kündigung:... / 2.2 Interessenabwägung

In der zweiten Stufe ist die Interessenabwägung durchzuführen. Dabei muss die Abwägung der Interessen beider Parteien dazu führen, dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls angesichts des objektiv geeigneten Kündigungsgrundes die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vertragsgemäßen ...mehr

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Außerordentliche Kündigung:... / 2 Wirksamkeitsvoraussetzungen

Voraussetzung einer außerordentlichen Kündigung ist ein "wichtiger Grund". Nach der Rechtsprechung wird ein wichtiger Grund durch objektiv vorliegende Tatsachen bestimmt, die an sich geeignet sind, die Fortsetzung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bis zur nächsten regulären Beendigungsmöglichkeit unzumutbar zu machen. Außer dem Vorhandensein eines solchen wichtigen Grunds...mehr

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Zeugnis / 4 Erlöschen des Zeugnisanspruchs

Erfüllung Der Zeugnisanspruch erlischt mit seiner Erfüllung. Die Zeugnisschuld ist eine Holschuld. Der Arbeitgeber muss das Zeugnis nach Fälligkeit des Zeugnisanspruchs am Ort seiner Niederlassung zur Abholung für den Beschäftigten oder seines von ihm bevollmächtigten Vertreters bereithalten. Wenn er es nicht rechtzeitig erstellt hat, muss es auf Gefahr und Kosten des Arbeitg...mehr

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Zeugnis / 12.1 Berichtigungsanspruch des Beschäftigten

Strittig ist, wie lange ein Berichtigungsanspruch geltend gemacht werden kann. Zum Teil wird eine Überlegungsfrist von 4 Wochen als ausreichend angesehen. Das LAG Hamm hat in einem Fall eine Verwirkung bei einem Zeitablauf von 2 Monaten verneint.[1] Das BAG hat in einem anderen Fall Verwirkung nach Ablauf von 5 Monaten angenommen. Das LAG Baden-Württemberg hat in einer Einzelf...mehr

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Verdachtskündigung: Vorauss... / 1.5 Außerordentliche Verdachtskündigung

Die Verdachtskündigung ist zwar als ordentliche und als außerordentliche Kündigung denkbar. In jedem Fall muss jedoch der Kündigungsgrund das Gewicht eines außerordentlichen Kündigungsgrundes haben, sodass die Verdachtskündigung regelmäßig als außerordentliche Kündigung erklärt wird. Bei der außerordentlichen Kündigung hat der Arbeitgeber die Einhaltung der 2-Wochenfrist gemä...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.6.2 Verhältnis zu § 626 Abs. 2 BGB

Rz. 81 Nach § 626 Abs. 2 BGB kann die außerordentliche Kündigung nur innerhalb von 2 Wochen nach Kenntniserlangung der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erfolgen. Diese Vorschrift gilt auch für die außerordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern und die anderen in Abs. 1 genannten Personen, die den besonderen Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung gen...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.7.2 Begründetheit des Antrags

Rz. 92 Das Arbeitsgericht ersetzt die Zustimmung des Betriebsrats, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist (Abs. 2 Satz 1). Es hat also zu prüfen, ob ein wichtiger Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB vorliegt.[1] Rz. 93 Das Gericht hat bei der Prüfung, ob eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist, alle Umstände zu berü...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.7.1 Zulässigkeitsvoraussetzungen

Rz. 86 Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist (Abs. 2 Satz 1). Das Arbeitsgericht entscheidet im Beschlussverfahren (§ 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. §§ 80 ff. ArbGG). Antragsgegner ist der Betriebsrat. In d...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1 Frist und Form des Einspruchs

Rz. 6 Der Arbeitnehmer kann binnen einer Woche nach Zugang der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen. Der Zugang richtet sich nicht nach der tatsächlichen Kenntnisnahme, sondern danach, wann der Arbeitnehmer bei normalem Verlauf von der Kündigung hätte Kenntnis nehmen können. Die Frist berechnet sich nach den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Beispiel Geht die Kündigung ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.7.3 Beschluss des Arbeitsgerichts

Rz. 98 Das Arbeitsgericht entscheidet durch Beschluss (§ 84 ArbGG). Wenn es dem Antrag stattgibt, wird die Zustimmung des Betriebsrats durch den Beschluss des Arbeitsgerichts ersetzt. Rz. 99 Verliert der Arbeitnehmer seine Rechtsstellung als Betriebsratsmitglied oder die sonst das Zustimmungserfordernis nach § 15 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 3 Satz 1 KSchG voraussetzende Funktion,...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4 Rechtsfolge

Rz. 4 Steht rechtskräftig fest, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen unwirksam ist, gelten die ursprünglichen Vertragsbedingungen für die Zukunft fort.[1] Rz. 5 Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer die ursprünglichen (und zukünftigen!) Arbeitsbedingungen auch rückwirkend für den Zeitraum durchsetzen, in dem er unter Vorbehalt zu den geänderten Arbeitsbedingungen tätig war...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Ausschlussfrist.

1. Normzweck. Rn 19 Die in Abs 3 vorgesehene absolute Ausschlussfrist von einem Jahr nach dem Ende der versäumten Frist, die nicht verlängert werden kann und gg deren Versäumung Wiedereinsetzung nicht möglich ist, dient der Absicherung der formellen Rechtskraft und Rechtssicherheit und kann damit naturgemäß zu unbillig erscheinenden Ergebnissen führen. Es überrascht daher nic...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Ausschlussfrist.

Rn 2 Gem Abs 2 S 3 wird für diesen Anspruch eine besondere materiell-rechtliche Ausschlussfrist (BTDrs 20/7631, 113) geschaffen. Schriftliche Geltendmachung (§ 126 I, III BGB) ist erforderlich.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Ausschlussfrist ab Rechtskraft (Abs 2 S 2, Abs 4).

Rn 13 Die Frist beginnt mit Rechtskraft und umfasst fünf Jahre. Es handelt sich um eine absolute Ausschlussfrist (BSG v 4.12.13 – B 5 R 383/13 B; LAG RP PStR 13, 228). Wiedereinsetzung kommt grds nicht in Betracht (BFH v 17.9.15 – X S 22/15; Musielak/Voit/Musielak/Sponheimer § 586 Rz 7, s aber Rn 16). Eine Fristhemmung wegen höherer Gewalt entspr § 206 BGB ist nicht möglich ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Fristberechnung.

Rn 20 Die Ausschlussfrist wird vom Ende der versäumten Frist an berechnet. Bsp: Ende der Berufungsfrist 22.3.; Beginn der Ausschlussfrist für einen Wiedereinsetzungsantrag am 23.3. (§§ 187 II, 188 BGB), Ende der Ausschlussfrist am 22.3. des Folgejahres (§ 187 II Hs 2 BGB). Hervorzuheben ist, dass nur der Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb der Jahresfrist gestellt werden m...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Antrag nicht fristgemäß.

Rn 2 Die Wirkung des MB, gg welchen Widerspruch nicht eingelegt ist, fällt sechs Monate nach Zustellung des MB weg, wenn der ASt bis dahin nicht den VB beantragt (§ 701 S 1). Die Frist des § 701 ist eine vAw zu beachtende Ausschlussfrist (BGH NJW 90, 3207 [BGH 09.07.1990 - II ZR 69/89], Rz 8, zu § 612 HGB), die durch das Gericht weder verkürzt noch verlängert und gg deren Ve...mehr

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zfs 08/2025, Jahresbericht ... / 3. Frist für die Beantragung des Schiedsgutachterverfahrens bzw. Erstellung des Schiedsgutachtens/Stichentscheides

Hierzu ist zunächst die Entscheidung des BGH[37] zu nennen. Die Besonderheit der vereinbarten Versicherungsbedingungen lag darin, dass dem Versicherungsnehmer darin eine Frist von einem Monat gesetzt wird, innerhalb derer er, "soweit er der Auffassung des Versicherers nicht zustimmt und seinen Anspruch auf Rechtsschutz aufrechterhält", das Schiedsgutachterverfahren verlangen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Sonderfälle, prozessunfähige Partei.

Rn 22 Obwohl die Zustellung in diesem Fall an den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen hat und § 170 I 2 die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ausdrücklich für unwirksam erklärt, löst die Zustellung an die unerkannt geschäftsunfähige Partei die Rechtsmittelfrist aus (BGH NJW 08, 2125 [BGH 19.03.2008 - VIII ZR 68/07]). Auch dem Geschäftsunfähigen ist mithin nach Abla...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Erfasste Fristen.

Rn 3 Verjährungsfrist (§ 204 BGB; auch beim Gütestelleverfahren, Abs 1 Nr 4: BGH WM 09, 2032 Rz 14), Klagefrist im Mieterhöhungsverfahren (§ 558b II 2 BGB), Anfechtungsfrist nach §§ 3, 4 AnfG (Frankf OLGR 94, 263), Frist für aktienrechtliche Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage (BGH NJW 89, 904 f; BGH NJW-RR 11, 976 Rz 11; Dresd ZIP 17, 2003), Klagefristen nach § 12 III 1 VVG...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Normzweck.

Rn 19 Die in Abs 3 vorgesehene absolute Ausschlussfrist von einem Jahr nach dem Ende der versäumten Frist, die nicht verlängert werden kann und gg deren Versäumung Wiedereinsetzung nicht möglich ist, dient der Absicherung der formellen Rechtskraft und Rechtssicherheit und kann damit naturgemäß zu unbillig erscheinenden Ergebnissen führen. Es überrascht daher nicht, dass die ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Erlöschen des Vergütungs- bzw Aufwendungsersatzanspruchs (Abs 3 S 2).

Rn 18 Hinsichtlich der Vergütung des Verfahrensbeistands enthält Abs 3 nunmehr auch für den Verfahrensbeistand eine ausdrückliche Regelung, dass für die Geltendmachung seines Vergütungsanspruchs und des Aufwendungsersatzes eine Ausschlussfrist von 15 Monaten gilt. Diese Regelung entspricht der bisherigen Rspr (analoge Anwendung von § 1877 IV 1 BGB, vgl zB BGH FamRZ 17, 231; ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und dogmatische Einordnung.

Rn 1 Das im Wiederaufnahmerecht ausgewogene Verhältnis zwischen Rechtskraft und der Möglichkeit ihrer Beseitigung wegen eines Wiederaufnahmegrundes ist durch § 586 um einen weiteren, nämlich zeitlichen Aspekt ergänzt. Die Wiederaufnahme ist nach Ablauf bestimmter ›doppelter‹ Fristen unzulässig. Diese knüpfen sowohl an das subjektive Kriterium der Kenntnis vom Wiederaufnahmeg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Wirkung.

Rn 10 Zurücknahme des Widerspruchs ist für die Gerichtsgebühren der Klagerücknahme gleichgestellt; die 3,0 Gebühr ermäßigt sich auf 1,0 (KV 1211). Nach Rücknahme steht dem beantragten VB Widerspruch nicht mehr entgegen (§ 699 I 1). Gemäß § 701. darf VB nicht mehr erlassen werden, wenn der Antrag nicht binnen sechsmonatiger Frist gestellt ist, die mit Zustellung des Mahnbesch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Frist (Abs 2 S 1).

Rn 13 Die Rügefrist beträgt zwei Wochen (Abs 2 S 1). Es handelt sich um eine Notfrist iSd § 233, sodass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist. Die Frist beginnt nicht mit Zustellung des Urteils, sondern mit der Kenntniserlangung der Partei von der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dafür ist die positive Kenntnis der Partei oder ihres Prozessb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Bedeutungslosigkeit der Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund.

Rn 12 Wird Kenntnis erst nach Ablauf von fünf Jahren erlangt, kann sie die Klagefrist nicht mehr beginnen lassen; es kommt vielmehr die absolute Ausschlussfrist nach Abs 2 S 2 zum Tragen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift setzt der Wiedereinsetzung im Interesse der Rechtssicherheit enge zeitliche Grenzen, nämlich grds von zwei Wochen ab Wegfall des unverschuldeten Hindernisses für die Fristeinhaltung, kombiniert durch die in Abs 3 bestimmte Ausschlussfrist von einem Jahr ab Ende der versäumten Frist. I. Frist. Rn 2 Bei Versäumung einer Rechtsmittelbegründungsfrist (für Beruf...mehr

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Vorübergehende höherwertige... / 2.1 Überleitungsregelungen zur Fortführung und Übertragung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeiten

In der Übergangsphase auf die Regelungen des TVöD sind die Überleitungstarifverträge zu beachten. In der Praxis dürfte der Anwendungsbereich dieser Regelungen auf wenige Einzelfälle beschränkt sein, da nun ein erheblicher Zeitraum seit der Einführung des TVöD vergangen ist. Hierbei sind verschiedene Sachverhalte zu unterscheiden: § 10 TVÜ-VKA und § 10 TVÜ-Bund enthalten spezie...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 9. Nr 8, Entscheidung des EGMR.

Rn 16 Dieser Restitutionsgrund wurde durch Art 10 Nr 6 des zweiten Justizmodernisierungsgesetzes (BGBl I 06, 3416) eingefügt und gilt nach der Übergangsvorschrift des § 35 EGZPO nur für ab dem 31.12.06 rkr Urteile. Bis dahin hatten Urteile des EGMR trotz ihrer Bindungswirkung nach Art 46 I EMRK nur im Strafprozess, § 359 Nr 6 StPO, Einfluss auf die Rechtskraft innerstaatlich...mehr

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§ 1 Allgemeine Bestimmungen... / 7. Klage gegen den Rechtsschutzversicherer

Rz. 106 Versagt die Versicherung zunächst die Kostenübernahme, kann im Rahmen einer Deckungsklage gerichtlich die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten angeordnet werden. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unterliegen nunmehr der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren. Die früher geltende sechsmonatige Ausschlussfrist, sowie die Reduzierung der Verjährungsfrist auf 2 J...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Gestaltungswirkung.

Rn 5 Gleich steht der Rechtskrafterstreckung eine dem Urt innewohnende, ggü jedermann, also auch dem Streithelfer, geltende Gestaltungswirkung, sofern zwischen der Gegenpartei und dem Streithelfer ein Rechtsverhältnis gegeben ist. Ein formell rkr Gestaltungsurteil ändert unmittelbar die bestehende Rechtslage, indem ein Rechtsverhältnis begründet, umgestaltet oder aufgehoben ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist.

Rn 3 Zu beachten ist, dass auch gg die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist des Abs 1 (nicht aber der Ausschlussfrist des Abs 3) ihrerseits Wiedereinsetzung gewährt werden kann (§ 233); die hierfür maßgebliche 2-Wochen-Frist läuft unabhängig von der Wiedereinsetzungsfrist für die zunächst versäumte Frist. Bsp: Die Berufungsbegründung (Frist 11.4.) geht infolge eines der Par...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Streitgegenstand.

Rn 24 Die bestimmte Angabe von Gegenstand und Grund des Anspruchs dient auf der Ebene der Zulässigkeit allein dazu, den Streitgegenstand festzulegen. Nach dem Streitgegenstand beurteilt sich die örtliche Zuständigkeit (§§ 23 ff), der Umfang der Rechtshängigkeit (§ 261 III Nr 1, § 17 I 2 GVG), der materiellen Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung (§ 322), ob eine Klage...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. S 2 Nr 3: Weiterer Verfahrensablauf; Einwendungsfrist.

Rn 9 Dem Antragsgegner wird der weitere Verfahrensgang aufgezeigt, der zum Erlass eines antragsgemäßen Festsetzungsbeschlusses führt, aus dem unmittelbar die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, sofern der Antragsgegner nicht innerhalb eines Monats Einwendungen erhebt. Die Einwendungsfrist beginnt mit der Zustellung des Antrags und des Hinweises zu laufen; die Berechnu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Notwendiger Inhalt (Abs 2).

Rn 9 Ist vAw zu beachten, auch noch im Revisionsverfahren (BGHZ 144, 255; 201, 129). Gericht muss auf eine Heilung dieses Mangels hinwirken, damit Partei Antrag anpassen kann (BGH NJW-RR 10, 70 [BGH 23.04.2009 - IX ZR 95/06]). Muss die Klage innerhalb einer gesetzlichen Ausschlussfrist erhoben werden, wirkt die Heilung erst ab dem Zeitpunkt der Behebung des Mangels (BGH NJW ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Kosten/Gebühren.

Rn 27 Die im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten stellen solche des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar, sofern die Parteien u der Streitgegenstand beider Verfahren identisch oder teilidentisch sind; im selbstständigen Beweisverfahren ergeht grds keine Kostenentscheidung, es ist deshalb über die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens im Regelfall im H...mehr

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Vorübergehende höherwertige... / 2.2 Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten gem. § 14 TVöD bei Beschäftigten, die zum 1.1.2017 in die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA übergeleitet worden sind, § 29 ff. TVÜ-VKA

Die Höhe der persönlichen Zulage gem. § 14 Abs. 3 TVöD ist nicht für die gesamte Dauer der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit festgelegt, sondern dynamisch ausgestaltet. Bei der Berechnung der monatlich auszuzahlenden persönlichen Zulage ist zeitabschnittsweise auf die aktuelle Tarifsituation und die aktuellen persönlichen Umstände des Beschäftigten abzustellen.[1] Dami...mehr

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§ 24 Erbvertrag / cc) Form und Frist der Anfechtung

Rz. 100 Die Anfechtung muss durch den Erblasser persönlich erklärt werden (§ 2282 Abs. 1 BGB); für einen geschäftsunfähigen Erblasser handelt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts (§ 2282 Abs. 2 BGB). Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2282 Abs. 3 BGB) und muss zu Lebzeiten des Vertragspartners diesem gege...mehr