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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 801 BGB ... / I. Vorlegungserfordernis und Vorlegungsfrist.

Prof. Dr. Petra Buck-Heeb
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Rn 2

Der Inhaber muss die Inhaberschuldverschreibung bzw das an die Stelle der für kraftlos erklärten Urkunde tretende Ausschlussurteil (§§ 799 f iVm § 1018 I ZPO) dem Aussteller zur Einlösung aushändigen (s § 797). Damit braucht der Aussteller die versprochene Leistung nur dann erbringen, wenn die Urkunde ausgehändigt wird. Das kann auch durch Übersendung an den Aussteller erfolgen. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs gleich (§ 801 I 3). Wird die Vorlegung und Aushändigung verweigert, kann sich der Aussteller auf sein Leistungsverweigerungsrecht berufen.

 

Rn 3

Die Vorlegungsfrist ist eine Ausschlussfrist. Sie ist vAw zu beachten (vgl Erman/Schmidt-Räntsch Vor § 194, Rz 9). Der Fristbeginn bemisst sich vorrangig nach dem vom Aussteller in der Urkunde bestimmten Zeitpunkt (§ 801 III). Dabei ist § 796 zu beachten; eine individuelle Ausschlussfrist muss sich daher aus der Urkunde ergeben. Ein völliger Ausschluss der Vorlegungsfrist ist ebenso unmöglich wie ein Verzicht auf Urkundsvorlegung (RGRK/Steffen Rz 4). Ist kein Zeitpunkt bestimmt, ist die Fälligkeit der Leistung maßgeblich (§ 801 I 1). Sofern auch für diese kein Zeitpunkt festgelegt ist, ist eine Vorlage des Papiers durch den Inhaber jederzeit möglich (s § 271 I). Nach hM läuft in diesem Fall keine Vorlegungsfrist (Erman/Wilhelmi Rz 2 mwN; Grüneberg/Sprau Rz 2). Dann gilt nur die allg Verjährungsfrist. Nach aA beginnt die Frist an dem der Ausstellung oder Begebung der Urkunde folgenden Tag (MüKo/Habersack Rz 3).

 

Rn 4

Auch die Dauer der Vorlegungsfrist richtet sich maßgeblich nach der vom Aussteller im Papier bestimmten Frist (§ 801 III). Der Aussteller einer Schuldverschreibung kann die Vorlegungsfrist auch in AGB, die auf der Rückseite der Urkunde gedruckt sind, bestimmen (BeckRS 21, 849...

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