Fachbeiträge & Kommentare zu Auskunftsanspruch

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ZErb 01/2019, Der deutsch-s... / f) Kontenarten

Grundsätzlich erstreckt sich die Auskunftspflicht der Banken auf sämtliche Konten des Erblassers. Allerdings gibt es bei manchen Kontoarten Besonderheiten zu beachten. aa) Nummernkonto Das Nummernkonto wird nicht mit dem Namen des Kontoinhabers geführt, sondern nur mit einer Nummer gekennzeichnet. Die Identität des Kontoinhabers ist dabei tatsächlich nur einem kleinen Kreis vo...mehr

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ZErb 01/2019, Der deutsch-s... / d) Kosten

Eine einheitliche Gebührenordnung existiert in der Schweiz nicht. Die Kosten werden auf kantonaler Ebene über die Dekrete der Grundbuchgebühren festgelegt. Die genauen Kosten für den Grundbuchauszug können bei der Online-Abfrage über die Webseite des jeweiligen Grundbuchamtes in Erfahrung gebracht werden.mehr

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ZErb 01/2019, Der deutsch-s... / a) Bekannte Bankverbindungen

Haben die Erben genaue Kenntnis über die Bankverbindungen des Erblassers bzw. stoßen sie bei Nachforschungen auf Bankunterlagen, die auf die Existenz von Bankverbindungen in der Schweiz schließen lassen, ist in diesen Fällen eine direkte Anfrage an das jeweilige Geldinstitut zu richten.mehr

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ZErb 01/2019, Der deutsch-s... / e) Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht

Ist das Vorhandensein eines Bankkontos in der Schweiz den Erben bekannt bzw. durch Nachforschungen bekannt geworden, stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang die Bank Auskünfte zu erteilen hat. aa) Grundsätzliches Das Auftragsverhältnis erlischt entgegen Art. 405 Abs. 1 OR nicht mit dem Tod des Bankkunden, sondern wird mit dessen Erben fortgeführt.[17] Gegenüber den Erb...mehr

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ZErb 01/2019, Der deutsch-s... / (1) Erbenausschlussklausel

Die meisten der Compte-Joint-Verträge sehen sog. Erbenausschlussklauseln vor. Darunter versteht man eine vertragliche Vereinbarung mit der Bank, die vorsieht, dass beim Tod eines Kontoinhabers das Vertragsverhältnis unter Ausschluss der Erben alleine mit dem überlebenden Kontoinhaber weitergeführt wird.[34] Fraglich ist, ob die Erbenausschlussklausel die Geltendmachung von A...mehr

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ZErb 01/2019, Der deutsch-s... / 3

Auf einen Blick Der Rechtsberater begegnet Sachverhalten mit Auslandsbezug naturgemäß und aus Haftungsgründen mit einer gewissen Scheu. Dies schließt Sachverhalte mit der Schweiz mit ein, da die Schweiz insbesondere in Bezug auf das Schweizer Bankgeheimnis für Verschwiegenheit bekannt ist. Das berühmte Schweizer Bankgeheimnis kommt allerdings beim Auskunfts- und Rechenschaft...mehr

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ZErb 01/2019, Der deutsch-s... / c) Interessenerfordernis

Wer hingegen Einsicht in das Grundbuch und in weitergehende, als die unter a) aufgeführten Grundbuchdaten, z. B. Grundpfandrechte, begehrt, muss nach Art. 970 Abs. 1 ZGB ähnlich wie in Deutschland ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen. Ein Interesse muss außerdem geltend gemacht werden, wenn nicht nach dem Eigentümer eines bestimmten Grundstücks, sondern ausgehend vo...mehr

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ZErb 01/2019, Der deutsch-s... / aa) Grundsätzliches

Das Auftragsverhältnis erlischt entgegen Art. 405 Abs. 1 OR nicht mit dem Tod des Bankkunden, sondern wird mit dessen Erben fortgeführt.[17] Gegenüber den Erben kann sich die Bank somit nicht auf das Bankengeheimnis berufen, da die Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers selbst zu Geheimnisherren werden.[18] Ein besonderes Auskunftsinteresse müssen die Erben nicht nachweis...mehr

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ZErb 01/2019, Der deutsch-s... / bb) Compte-Joint

Beim Compte-Joint handelt es sich um ein dem deutschen Oder-Konto vergleichbares, Gemeinschaftskonto, bei dem jeder Kontoinhaber einzeln verfügen kann. Die Bank kann nach Art. 150 Abs. 2 OR befreiend an jeden Kontoinhaber leisten und zwar auch bei Kenntnis vom Tod eines Kontoinhabers.[33] (1) Erbenausschlussklausel Die meisten der Compte-Joint-Verträge sehen sog. Erbenausschlu...mehr

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ZErb 01/2019, Der deutsch-s... / aa) Erbe

Der Erbe kann als Rechtsnachfolger des Erblassers immer ein rechtliches oder tatsächliches Interesse vorweisen, solange der Erblasser zu irgendeinem Zeitpunkt im Grundbuch eingetragen war. Bestehen lediglich Vermutungen, dass der Erblasser in der Schweiz Immobilienvermögen besaß, so kann der Erbe durch Abfrage des Eigentümerregisters das Vorhandensein von Immobilienvermögen ...mehr

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ZErb 01/2019, Der deutsch-s... / a) Grundbuch

Es kann durchaus vorkommen, dass sich in der Schweiz belegene Immobilien im Nachlass eines deutschen Erblassers befinden, auch wenn der Erwerb von Immobilieneigentum durch Ausländer in der Schweiz grundsätzlich beschränkt ist, Art. 1 BewG.[63] Das Grundbuch kann somit eine weitere wichtige Informationsquelle zur Ermittlung des Nachlassbestandes oder eines Pflichtteilsanspruc...mehr

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ZErb 01/2019, Der deutsch-s... / bb) Pflichtteils-(ergänzungs-)berechtigter

Wie aber gestaltet sich die Einsichtnahme für den Pflichtteilsberechtigten, wenn der Erblasser sein Immobilienvermögen zu Lebzeiten veräußert oder verschenkt hat? In Deutschland folgt aus der Gläubigerstellung des Pflichtteils-(ergänzungs-)berechtigten gegenüber dem Erben der inhaltlich unbeschränkte Anspruch auf Grundbucheinsicht, wobei der allerdings erst nach dem Erbfall b...mehr

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ZErb 01/2019, Der deutsch-s... / e) Handelsregister

Das Handelsregister ist in der Schweiz, ebenso wie in Deutschland, ein jedermann zugängliches, öffentliches Verzeichnis, Art. 930 OR, Art. 10 HRegV.[74] Die Handelsregister sind in der Schweiz jedoch dezentral organisiert. Für die Führung des Handelsregisters ist zunächst der jeweilige Kanton zuständig.[75] Im Internet kann in das Handelsregister der einzelnen Kantone Einbli...mehr

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ZErb 01/2019, Der deutsch-s... / d) Legitimation des Erben und Anerkennung ausländischer Erbnachweise

Schweizer Banken treffen beim Versterben ihres Kunden gem. Art. 398 Abs. 2 OR gegenüber dessen Rechtsnachfolger/n besondere Sorgfalts- und Treuepflichten.[13] Aus diesem Grund müssen sie sich von der Legitimation des Erben überzeugen, bevor sie vermeintlichen Rechtsnachfolgern Auskünfte erteilen. Schweizer Banken besitzen im Hinblick auf den Erbfall für ihre im Ausland ansäss...mehr

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ZErb 01/2019, Der deutsch-s... / c) Ermittlung des anwendbaren Rechts

Die Frage des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen sowie das auf die Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Kunde anwendbare Recht, muss wegen des lex fori-Grundsatzes aus Sicht des schweizerischen Rechts geklärt werden. Bezüglich der Frage, wer Rechtsnachfolger des Bankkunden geworden ist, prüfen Schweizer Banken zunächst, welches Recht auf die Rechtsnachfolge von Todes weg...mehr

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ZErb 01/2019, Der deutsch-s... / bb) Auskunftsrechte bei Vermögensübertragungen an Stiftungen oder Trusts

Es gibt Fälle, in denen der Erblasser zu Lebzeiten mit seinem bei einer Schweizer Bank liegenden (den Erben unbekanntem) Vermögen eine liechtensteinische Stiftung oder Trustgesellschaft mit der Motivation gegründet hat, einen Teil seines Vermögens am Nachlass und deutschen Fiskus vorbei zu transferieren.[27] In diesen Fällen kam es dann mitunter vor, dass der Erblasser das G...mehr

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ZErb 01/2019, Der deutsch-s... / (2) Qualifikation der Klausel

Die Zulässigkeit der Klausel ist umstritten. Wird sie als Verfügung von Todes wegen qualifiziert, scheitert die Wirksamkeit bereits an der Einhaltung erbrechtlicher Formvorschriften, da Bankverträge diese Vorschriften regelmäßig nicht erfüllen.[35] Die h. L. qualifiziert die Klausel als Rechtsgeschäft unter Lebenden und kommt zu deren Zulässigkeit.[36] Das BG hat die Klausel ...mehr

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ZErb 01/2019, Der deutsch-s... / 2. Exkurs: Der Rechtsanwalt als Informationsquelle?

Es soll vorkommen, dass sich der Erblasser bei der Anlage von Vermögen in der Schweiz Rechtsrat vor Ort eingeholt hat. Fraglich ist, ob der Erbe nach dem Erbfall in diesen Fällen Auskunftsansprüche über Vermögenstransaktionen gegenüber dem Rechtsanwalt des Erblassers geltend machen kann oder ob dem Auskunftsverlangen das Anwaltsgeheimnis entgegensteht. Nach Auffassung des BG ...mehr

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ZErb 01/2019, Der deutsch-s... / b) Öffentlichkeitsgrundsatz

In der Schweiz gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit des Grundbuchs, Art. 970 ZGB. Nach Art. 970 Abs. 2 ZGB, Art. 26 GBV[67] kann jede Person und zwar anders als in Deutschland ohne Interessennachweis, Auskunft oder einen Auszug über die öffentlich zugänglichen Daten eines Grundstücks verlangen. Öffentlich zugänglich ist der Namen des Grundstückseigentümers, die Eigentumsfor...mehr

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ZErb 01/2019, Der deutsch-schweizerische Erbfall

Auskunftsansprüche und steuerstrafrechtliche Fallstricke (Teil 1) 1 Der zweiteilige Beitrag soll einen Überblick und Lösungsvorschläge zu praxisrelevanten Problemfeldern bei deutsch-schweizerischen Erbfällen geben. Ein grenzüberschreitender Erbfall stellt den Erben und auch den Pflichtteilsberechtigten oft vor große Herausforderungen, wenn es um die Ermittlung der Nachlassz...mehr

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ZErb 01/2019, Der deutsch-s... / aa) Nummernkonto

Das Nummernkonto wird nicht mit dem Namen des Kontoinhabers geführt, sondern nur mit einer Nummer gekennzeichnet. Die Identität des Kontoinhabers ist dabei tatsächlich nur einem kleinen Kreis von Personen in der Bank bekannt und wird nicht im zentralen EDV-System der Bank gespeichert.[31] Verstirbt der Kontoinhaber treten dessen Erben allerdings in die Vertragsbeziehung mit ...mehr

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ZErb 01/2019, Vollstreckung... / Aus den Gründen

III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat den Vollstreckungsantrag der Gläubigerin mit Recht zurückgewiesen. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Verurteilung des ...mehr

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ZErb 01/2019, Der deutsch-s... / b) Unkenntnis über genaue Bankverbindung

Schweizer Banken lockten in den 1990er-Jahren mit Werbung deutsche Anleger unter anderem auch mit ihrem Schwarzgeld zu sich. Verräterische Bankkorrespondenz wurde in manchen Fällen auf Wunsch nicht an die Heimatadresse geschickt. Im Hinblick auf die Existenz von Bankverbindungen des Erblassers in der Schweiz kann die Sichtung von Unterlagen in solchen Fällen somit ergebnislo...mehr

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ZErb 01/2019, Verbindung ei... / I. Die Pflichtteilsgeltendmachung im Wege der Stufenklage

Der Pflichtteilsberechtigte als enterbter Abkömmling hat gegen den Erben einen Anspruch auf Erteilung von Auskünften zum Bestand des Nachlasses, insbesondere im Hinblick auf alle zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls vorhandenen Nachlassaktiva und Nachlasspassiva sowie alle (teil)unentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers, § 2314 Abs. 1 BGB. Diese haben mittels geordneter...mehr

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Auskunft über die Besteuerung eines Konkurrenten

Leitsatz Kommt ernstlich in Betracht, dass ein Unternehmen durch die rechtswidrige Besteuerung eines Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsnachteile erleidet, kann es trotz des Steuergeheimnisses vom Finanzamt Auskunft über den für den Konkurrenten angewandten Steuersatz verlangen. Sachverhalt Der Kläger A ist als Facharzt auf dem Gebiet der Augenlaserbehandlung operativ tätig. ...mehr

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ZErb 11/2018, Inhalt und Form des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten, insbesondere Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB (Teil 3)

1 Da im Rahmen der Auskunftserteilung nach § 2314 Abs. 1 BGB häufig Uneinigkeit zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten besteht, wurde in den ersten beiden Teilen des Beitrags erläutert, auf welche Bestandteile sich die Auskunft en détail zu erstrecken hat. Nachfolgend werden die Besonderheiten der Auskunftserteilung durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisse...mehr

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ZErb 11/2018, Inhalt und Fo... / 4

Auf einen Blick Enterbte Angehörige eines Erblassers sind oftmals nicht nur enttäuscht, nicht bedacht worden zu sein, sondern mangels unmittelbarer dinglicher Nachlassbeteiligung auch im Unklaren über den Bestand und Wert des Nachlasses. Genauso wenig Einblick haben sie regelmäßig in lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an Dritte. Um dieses Informationsgefälle abzumildern, ...mehr

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ZErb 11/2018, Inhalt und Fo... / b) Eigene Ermittlungen des Notars

Die Wiedergabe, Plausibilitätskontrolle und Beurkundung von Erläuterungen des Erben durch den Notar reicht allerdings nicht aus, damit der Auskunftspflichtige den Anspruch des Pflichtteilsberechtigten aus § 2314 Abs. 1 BGB erfüllt. Vielmehr ist der Notar für den Inhalt des Bestandsverzeichnisses verantwortlich und hat – ausgehend von den Angaben des Erben – den Nachlassbesta...mehr

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ZErb 11/2018, Inhalt und Fo... / 1

Da im Rahmen der Auskunftserteilung nach § 2314 Abs. 1 BGB häufig Uneinigkeit zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten besteht, wurde in den ersten beiden Teilen des Beitrags erläutert, auf welche Bestandteile sich die Auskunft en détail zu erstrecken hat. Nachfolgend werden die Besonderheiten der Auskunftserteilung durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses b...mehr

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ZErb 11/2018, Inhalt und Fo... / III. Schlussbetrachtung

In der Praxis werden die Anforderungen, die an ein notarielles Nachlassverzeichnis gestellt werden, zusehends verschärft. Das betrifft zum einen die Aufgabe des Notars zur Wiedergabe, Plausibilitätskontrolle sowie Beurkundung von Erklärungen des Erben und zum anderen seine Pflicht zu eigenen Ermittlungen. Zur Bestimmung des genauen Inhalts dieser den Notar treffenden Pflicht...mehr

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ZErb 11/2018, Inhalt und Fo... / II. Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis

Nachdem somit feststeht, wie sich ein ordnungsgemäßes (sei es privatschriftlich oder amtlich) Verzeichnis inhaltlich zu dem Nachlassbestand zu verhalten hat, ist der Frage nachzugehen, welche Anforderungen vor diesem Hintergrund an eine Auskunft nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB zu stellen sind. 1. Aufgaben des Notars bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses im Allgemeinen De...mehr

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ZErb 11/2018, Inhalt und Fo... / a) Wiedergabe, Plausibilitätskontrolle und Beurkundung von Erklärungen des Auskunftspflichtigen

Nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der Erbe ihm über den Bestand des Nachlasses im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses Auskunft erteilt. Seine Auskunftspflicht erfüllt der Erbe nur dann, wenn ein vollständiges und einheitliches notarielles Verzeichnis mit allen Aktiv- und Pass...mehr

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ZErb 11/2018, Inhalt und Fo... / aa) Unbewegliche und bewegliche Gegenstände als Nachlassaktiva

Mit Blick auf körperliche Nachlassgegenstände ist zu berücksichtigen, dass der Erbe im Rahmen des § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet ist, zur Vorbereitung eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses sämtliche Nachlassgegenstände zu ermitteln und näher zu bezeichnen.[21] Mit Blick auf eine in den Nachlass fallende Immobilie und dort befindliche bewegliche Nachlassgege...mehr

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ZErb 11/2018, Inhalt und Fo... / 1. Aufgaben des Notars bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses im Allgemeinen

Den Notar, der entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO zur Aufnahme des Nachlassverzeichnisses verpflichtet ist, treffen im Zusammenhang mit der Erstellung des Verzeichnisses im Wesentlichen zwei Pflichten, nämlich einerseits die Entgegennahme, Prüfung und Beurkundung von Erklärungen des Erben sowie andererseits eigene Ermittlungen, und zwar jeweils im Hinblick auf die vorsteh...mehr

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ZErb 11/2018, Inhalt und Fo... / cc) Fiktiver Nachlass, insbesondere unentgeltliche Zuwendungen

Auch im Hinblick auf den fiktiven Nachlass treffen den Notar entsprechend den vorerwähnten Grundsätzen Ermittlungspflichten. Die Erkenntnisquellen des Notars sind insofern jedoch oftmals eingeschränkt. Angezeigt sind aber hinsichtlich ausgleichungs- und ergänzungspflichtiger Zuwendungen in aller Regel jedenfalls die Befragung der Erben[38] und die Einholung von vollständigen...mehr

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FF 11/2018, Der Tod im Fami... / I. Materielles Recht

1. Stirbt ein Verlobter, ist das Verlöbnis aufgehoben und im Zweifel sind Geschenke nicht zurückzugeben, § 1301 S. 2 BGB. 2. Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen, § 1353 BGB. Sie endet mit dem Tod des Ehepartners. Wird ein Ehepartner irrtümlich für tot erklärt und heiratet der andere danach wieder, ohne dass er Kenntnis von dem Irrtum hat, dann löst die neue Ehe die alte Eh...mehr

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ZErb 11/2018, Inhalt und Fo... / c) Form

Die an das Verzeichnis zu stellenden formellen Anforderungen folgen aus §§ 2314 Abs. 1, 260 Abs. 1 BGB. Aufgrund der dortigen Formulierung ("vorzulegen") bedarf das Verzeichnis der Schriftform[41] und muss transparent sowie übersichtlich sein.[42] Auf Grundlage der geschuldeten geordneten Zusammenstellung müssen eine Nachprüfung der Angaben sowie eine Berechnung des Nachlass...mehr

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ZErb 11/2018, Inhalt und Fo... / bb) Forderungen als Teil der Nachlassaktiva

Ferner hat der Notar mit Blick auf zum Nachlass gehörende Erblasserforderungen bei den ihm bekannten Banken und Versicherungsgesellschaften nach Konten, Wertpapieren, Versicherungen sowie sonstigen Anlagen des Erblassers nachzufragen und ggf. auch Unterlagen (z. B. Versicherungsscheine, Darlehensverträge) anzufordern.[31] Da der Notar grundsätzlich den sichersten Weg wählen ...mehr

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FF 11/2018, Herbsttagung und Mitgliederversammlung 2018

29. November bis 1. Dezember 2018 in Münster Programm Donnerstag, 29. November 2018mehr

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ZErb 11/2018, Wirksamkeit d... / Sachverhalt

Die Beschwerde, mit der der Testamentsvollstrecker sich gegen die Versagung des beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses wendet, ist gemäß den §§ 58 ff FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Auch in der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Die Beschwerde, mit der der Testamentsvollstrecker sich gegen die Versagung des beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses wendet...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 1.2.2.8 Einzelfragen

Mitbestimmung bei Gleitzeitsystemen Verschiedene Fragen bei Arbeitszeitsystemen bzw. -modellen unterliegen der Mitbestimmung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Bei einem Gleitzeitsystem ist zwar Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmer nicht fixiert. Den Mitarbeitern wird lediglich ein Rahmen vorgegeben. Die erforderlichen Einzelheiten sind aber dennoc...mehr

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zerb 10/2018, Inhalt und Form des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten, insbesondere Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB (Teil 2)

1 Vor dem Hintergrund der Streitanfälligkeit der Auskunftserteilung nach § 2314 Abs. 1 BGB wurde aufbauend auf die bisherige Rechtsprechung und Literatur in Teil 1 des Beitrags damit begonnen, worauf sich die Auskunft konkret zu beziehen hat. So wurde zum einen beleuchtet, welche Angaben der Erbe mit Blick auf die Pflichtteilsquote des Auskunftsgläubigers machen muss. Zum a...mehr

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zerb 10/2018, Inhalt und Fo... / c) Fiktiver Nachlass

Nachdem Wortlaut der §§ 2314 Abs. 1, 2311 BGB beschränkt sich die zu erteilende Auskunft auf den Bestand des Nachlasses bei Eintritt des Erbfalls, sodass an sich keine Angaben zu lebzeitigen vermögensmindernden Verfügungen des Erblassers zu machen sind. Der Anwendungsbereich des § 2314 BGB ist allerdings über den Wortlaut hinaus auszuweiten. So kann dem Pflichtteilsberechtig...mehr

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zerb 10/2018, Inhalt und Fo... / aa) Schenkungen

Zu den fiktiven Nachlassaktiva gehören Schenkungen des Erblassers, über die Auskunft zu erteilen ist. Die Auskunft muss sich dabei auch auf nicht ergänzungspflichtige Pflicht- und Anstandsschenkungen iSd § 2330 BGB erstrecken, da der Erbe durch seine rechtliche Würdigung den Auskunftsanspruch nicht entwerten darf.[44] Dabei setzt eine Schenkung nach § 516 Abs. 1 BGB voraus, ...mehr

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zerb 10/2018, Inhalt und Fo... / b) Nachlasspassiva

Während Pflichtteilsberechtigte oftmals argwohnen, dass über die tatsächlichen Vermögensgegenstände nicht vollständig Auskunft erteilt wird, sind derartige Zweifel im Hinblick auf die den Nachlass mindernden Verbindlichkeiten unangebracht. Hier besteht vielmehr die Sorge der Pflichtteilsberechtigten, dass die vom Erben in Ansatz gebrachten Verbindlichkeiten nicht oder jedenf...mehr

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zerb 10/2018, Inhalt und Fo... / bb) Gemischte Schenkungen

Auch über gemischte Schenkungen, d. h. Verträge, bei denen zwischen Leistung und Gegenleistung ein Missverhältnis besteht oder jedenfalls möglich erscheint, ist Auskunft zu erteilen, da mit Blick auf den Schenkungsteil eine Ergänzungspflicht nach § 2325 Abs. 1 BGB besteht.[56] Die obigen Ausführungen zu § 2325 Abs. 3 BGB gelten auch hier.mehr

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zerb 10/2018, Inhalt und Fo... / bb) Erbfallschulden

Bei der Berechnung des Nettonachlasses gem. § 1967 Abs. 2 BGB mindernd zu berücksichtigen und deshalb im Rahmen der Auskunft anzugeben sind die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten. Abzugsfähig sind damit Verbindlichkeiten, die vom Pflichtteilsberechtigten, wäre er gesetzlicher Erbe geworden, ebenfalls zu tragen gewesen wären.[10] Hierzu zählen insbesondere Bee...mehr

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zerb 10/2018, Inhalt und Fo... / dd) Ausgleichungspflichtige Zuwendungen

Die vorstehenden Ausführungen sind ebenso bei ausgleichungspflichtigen Zuwendungen des Erblassers nach §§ 2316 Abs. 1, 2050 ff BGB und Leistungen nach §§ 2316 Abs. 1, 2057a BGB zu beachten. Auch auf diese muss sich demnach für den Fall, dass der Erblasser Abkömmlinge hinterlässt, die Auskunft erstrecken.[68] Dementsprechend hat der Erbe insbesondere Auskunft zu erteilen über...mehr

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zerb 10/2018, Inhalt und Fo... / 5

Auf einen Blick Der vorliegende Teil 2 des Beitrags beleuchtet zunächst die Frage, welche Auskünfte Erben den Pflichtteilsberechtigten unter dem Gesichtspunkt der tatsächlichen Nachlasspassiva schulden. Es wird aufgezeigt, dass zu passivieren und somit anzugeben lediglich Verbindlichkeiten sind, die vom Pflichtteilsberechtigten ebenfalls zu tragen gewesen wären, wäre er gese...mehr

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zerb 10/2018, Inhalt und Fo... / 1

Vor dem Hintergrund der Streitanfälligkeit der Auskunftserteilung nach § 2314 Abs. 1 BGB wurde aufbauend auf die bisherige Rechtsprechung und Literatur in Teil 1 des Beitrags damit begonnen, worauf sich die Auskunft konkret zu beziehen hat. So wurde zum einen beleuchtet, welche Angaben der Erbe mit Blick auf die Pflichtteilsquote des Auskunftsgläubigers machen muss. Zum ande...mehr